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Energierecht-Rechtskonformität des Genehmigungserfordernisses gemäß § 4 EnWG mit Europarecht

Anwendbarkeit der Regelung auf einen niederländischen Netzbetreiber, Rechtsprüfung, Änderungsvorschlag

Energierecht-Rechtskonformität des Genehmigungserfordernisses gemäß § 4 EnWG mit Europarecht
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Tatjana Schmidt
  • Abgabedatum: Februar 2010
  • Umfang: 82 Seiten
  • Dateigröße: 415,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Leibniz Universität Hannover Deutschland
  • Bibliografie: ca. 33
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1852-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schmidt, Tatjana Februar 2010: Energierecht-Rechtskonformität des Genehmigungserfordernisses gemäß § 4 EnWG mit Europarecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Energierecht, Energieversorgung, Energieversorgungsnetz, Europarecht, § 4 EnWG

Studienarbeit von Tatjana Schmidt

Einleitung:

Das neue Energiewirtschaftsgesetz, das auf der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2003 beruht, ist durch die radikale Neuausrichtung der Energiewirtschaft im europäischen Gemeinschaftsraum geprägt. Der Energiemarkt charakterisiert sich dadurch, dass er wenig Wettbewerb aufweist. Seit mehr als zehn Jahren verabschieden die gesetzgeberischen Organe der Europäischen Union schrittweise die Liberalisierung des Energieversorgungssektors fördernde Maßnahmen, welche diesen kaum vorhandenen Wettbewerb anregen sollen. Nicht zuletzt versucht die Kommission auch die Leitungsinfrastrukturen, welche allein aufgrund ihrer faktischen Begebenheit ein natürliches Monopol darstellen, mit neuen Impulsen dem Wettbewerb auszusetzen. Derzeit kontrovers diskutiert wird die neue Maßnahme der eigentümer-rechtlichen Entflechtung (Ownership-Unbundling), die dazu führen soll, dass die großen Energiekonzerne sich von ihren vertikal integrierten Netzbetreibergesellschaften auch eigentümerrechtlich entbündeln. Die dritte Binnenmarktbeschleunigungsrichtlinie samt der neuen Regelung ist noch nicht in Kraft getreten. Dennoch übte die Europäische Kommission ihre Kompetenz als Kartellbehörde insoweit aus, dass sie die E.ON AG, eines der vier die deutsche Energieversorgungslandschaft prägenden Unternehmen, zur Abspaltung der Netze bewegt hatte. Somit kommt die Kommission ihrem Ziel der vollkommenen Trennung von Erzeugung, Vertrieb und Handel mit Energie voneinander erheblich näher. Dahin gehend sind auch die bis jetzt erlassenen den Energiewirtschaftssektor berührenden Richtlinien der Kommission auszulegen. Angesichts des sehr umstrittenen und von der Union angestrebten Unbundlings stellt sich die Frage, wie es rechts-politisch sicher zu stellen ist, dass die neuen Netzbetreiber effektiv und zuverlässig ihre Aufgaben als ein wichtiges Glied in der Kette der Energieversorgung der Bevölkerung und der Industrie bewerkstelligen können und wie es zu gewährleisten ist, dass die Markteröffnung im Einvernehmen mit Sicherheit der Daseinsvorsorge geschieht.

Eine der Innovationen des ‘neuen’ deutschen Energiewirtschaftsrechts ist der § 4 des aktuellen auf der Richtlinie 2003/54/EG beruhenden EnWG. Danach sind die Neueinsteiger auf dem Markt für Energienetze einer Genehmigungspflicht unterworfen. Allerdings kennt die EG-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie einen solchen Genehmigungsvorbehalt nicht. Insofern stellt sich die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unternehmer aus einem EU-Mitgliedstaat deutsche Netze erwirbt und seine Tätigkeit als Netzbetreiber aufnehmen will. Muss dieser eine Betriebsaufnahmegenehmigung beantragen? Oder ist die Regelung ohnehin gemeinschaftsrechtswidrig? Somit steht zunächst die Anwendbarkeit der nationalen Regelung auf einen Netzbetreiber aus dem europäischen Ausland im Mittelpunkt dieser Arbeit, (A). Im Anschluss wird über die Europarechtskonformität der Regelung diskutiert (B). Darüber hinaus wird eine denkbare Lösung dieser Problematik in Form eines Entwurfes über die Ausgestaltung einer möglichen Neuregelung präsentiert (C).

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung 16
A. Anwendbarkeit der Regelung des § 4 EnWG auf einen niederländischen Netzbetreiber beim Betrieb eines in Deutschland gelegenen kommunalen Netzes. Muss der Netzbetreiber dafür einen Geschäftssitz in Deutschland begründen oder kann er das Netz von den Niederlanden aus verwalten und in welchem Fall muss das Unternehmen die Voraussetzungen des § 4 EnWG erfüllen? 18
I. Terminologie/Begriffsbestimmung 18
1. Kommunales Netz 18
a. Allgemeines 18
aa. das EnWG 18
bb. Richtlinien 20
b. Regelungskonzept des EnWG 20
c. Regelungskonzept der Richtlinie 20
2. Netzbetreiber 21
a. das EnWG 21
b. Richtlinien 21
3. Regelung des § 4 EnWG 22
a. Allgemeines 22
b. Rechtscharakter 22
c. Tatbestand 23
aa. Objekte der Regelung 23
bb. Verpflichteten bzw. Berechtigten 24
cc. Adressaten 24
dd. Versagungsgründe, § 4 II EnWG 25
ee. Ausnahmen, § 4 III EnWG 25
II. Nationalrechtliche Anwendbarkeit des § 4 EnWG auf einen Netzbetreiber aus einem EU-Mitgliedstaat 25
1. Verhältnis des EU-Rechts zum nationalen Recht 26
a. Vorrangfrage 26
b. Anwendbarkeit 27
2. Anwendbarkeit in einzelnen 28
a. Erfordernis einer erstmaligen Aufnahme des Netzbetriebes 28
b. Vorliegen des Ausnahmetatbestandes 29
III. Ausgestaltung der Netzbetreibertätigkeit im formellen Sinne 30
1. Obligatorische Geschäftssitzbegründung im deutschen Inland 30
a. systematische Betrachtung der Regelung 31
aa. Aufgaben eines Netzbetreibers gem. § 11 EnWG 31
bb. Kontrahierungszwang 32
cc. individuelle Qualifizierung des Antragstellers 33
b. teleologisches Argument 34
c. Argument der vergleichbaren Regelung 35
d. europarechtskonforme Auslegung 37
2. Möglichkeit der Verwaltung aus einem anderen Mitgliedsstaat 39
3. Erfordernis der Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen als Netzbetreiber 39
a. Geschäftssitz in Deutschland 39
b. Geschäftssitz in den Niederlanden 40
IV. Ergebnis 41
B. Die Regelung des § 4 EnWG aus der Perspektive des Gemeinschaftsrechts 42
I. Genehmigung nach dem deutschen EnWG 42
1. Aufbau der Regelung 42
2. Stellung im Gesetz 43
3. Historische Betrachtung 44
4. Sinn und Zweck der Regelung 46
II. Europarechtliche Beurteilung des § 4 EnWG 46
1. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für einen Netzbetreiber 47
a. Leitgedanke 47
b. Europäische Rechtsgrundlagen 47
aa. Primärrecht 47
bb. Sekundärrecht 48
cc. Grundfreiheiten 49
(i) Warenverkehrsfreiheit 49
(ii) Dienstleistungsfreiheit 49
(iii) Niederlassungsfreiheit 49
dd. Ziele der Regelungen 50
2. Verstoß gegen die europäischen Vorgaben 50
a. Genehmigungserfordernis als Verstoß gegen daseuropäische Sekundärrecht 50
b. Genehmigungserfordernis als Verstoß gegen das europäische Primärrecht 52
c. Genehmigungsvorbehalt als Beschränkung der Grundfreiheiten 53
aa. Schutzbereich einer Grundfreiheit 53
(i) Handeln des Verpflichteten 53
(ii) kein spezielles Sekundärrecht 54
(iii) unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit 54
(iv) grenzüberschreitender Sachverhalt 54
(v) sachlicher Schutzbereich 55
(1) Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit 55
(a) Ware 55
(b) beeinträchtigende Maßnahme 55
(2) Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit 56
(a) Voraussetzungen 56
(aa) Dienstleistung 57
(i) Leistung 57
(ii) nicht körperlicher Art 57
(iii) selbstständig 58
(iv) zeitlicher Aspekt 58
(bb) Zwischenergebnis 60
(b) Beeinträchtigung 60
(aa) Diskriminierung 60
(bb) Inländerdiskriminierung 61
(cc) Beschränkung 61
(dd) Ergebnis 62
(vi) keine Bereichsausnahme 62
bb. Rechtfertigung der Beeinträchtigung 62
(i) Rechtfertigungsgründe nach Art. 62 AEUV (ex-Art. 55 EGV) i.V.m. Art. 52 I AEUV (ex-Art. 46 I EGV) 62
(ii) Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses 63
(1) keine Diskriminierung 64
(2) zwingende Gründe 64
(iii) Schranken- Schranken 66
(1) Verhältnismäßigkeitsprüfung 66
(a) Eignung 66
(b) Erforderlichkeit 67
(c) Angemessenheit 68
(aa) Zweck 68
(bb) Eingriff 68
(cc) Gewichtung 69
(2) Ergebnis 70
III. Zusammenfassung 70
C. Neue Regelung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit unter der Einbeziehung der neuen Richtlinie vom Juli 2009- 2009/72/EG sowie 2009/73/EG. 70
I. Regelung ist gleich Regulierung? 70
1. Notwendigkeit der Regulierung/Notwendigkeit eines regulierten Markteintritts 72
2. Instrumente der Regulierung 72
a. Genehmigung 72
b. Ausschreibung/ staatlicher Auktionsverfahren 73
c. Anzeigepflicht 73
d. Aufsichtsmaßnahmen 73
3. Staatliche Regulierung und private Selbstregulierung 74
4. Arten der Regulierung 74
a. ex-ante 74
b. ex-post 74
5. Bewertung 75
6. Zusammenfassung 76
II. Vorgaben des Europarechts 76
1. Dienstleistungsfreiheit 77
2. Vorgaben des EU-Sekundärrechts 77
a. Wesentliches Richtlinie- Elektrizität 77
b. Wesentliches Richtlinie- Gas 78
III. Regelungsentwurf 79

Textprobe:

Kapitel III c, Argument der vergleichbaren Regelung:

Eine weitere Methode zur Auslegung des Gesetzestextes ist die Rechtsvergleichung. Man könnte in diesem Zusammenhang die Rechtsvorschriften heranziehen, die vergleichbare Märkte, vergleichbare Strukturen oder sogar vergleichbare Infrastrukturen regeln. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie an das Allgemeine Eisenbahngesetz zu denken. Die Vergleichbarkeit der Regelungsgebiete könnte auf der sachlichen Ebene erfolgen. Das AEG erfasst gem. § 2 III a AEG auch den Betrieb der Schienenwege. Schienenwege lassen sich ebenfalls wie die Energieversorgungsnetze als raumübergreifende, komplex verzweigte Transport- und Leitungssysteme für Güter, Personen oder Informationen definieren - (hier eben für Güter und Personen). Sie stellen ebenso ein natürliches Monopol dar und sind einer gesetzlichen Regelung im Rahmen der Deregulierung untergeordnet. Daher ist die Vergleichbarkeit nicht von der Hand zu weisen. Gemäß § 6 I Nr. 3 AEG dürfen ohne Genehmigung keine Schienenwege betrieben werden. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim Netzbetrieb. Der Betreiber der Schienennetze muss ebenfalls gem. § 6 II Nr. 1 bis 3 AEG persönliche Zuverlässigkeit, wirtschaftliche, personelle und technische Leistungsfähigkeit nachweisen. Jedoch enthielt die alte Fassung des Gesetzes im § 6 V AEG noch, die ausdrückliche Bedingung des Geschäftssitzes in Deutschland. Danach konnte der Antragsteller ‘jedes Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein’. Damals hatte der Gesetzgeber ausdrücklich eine Geschäftssitzbegründung in Deutschland gewollt. Dieser Regelung ist aber weit überholt. Der heutige § 6 V AEG enthält eine ausdrückliche Regelung darüber, dass es auf den Sitz in Deutschland nicht ankommt. Nach § 6 V 1 AEG kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist. Nach § 6 V 2 AEG sind die juristischen Personen benannt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, ebenfalls antragberechtigt. Daher kommt es nach dem AEG bei der Aufnahme der Tätigkeit auch als Betreiber eines Schienennetzes auf die Geschäftsbegründung in der Bundesrepublik nicht an. Dem lässt sich entnehmen, dass es beim Fehlen solch einer ausdrücklichen Klarstellung im EnWG auf die Geschäftsbegründung im Inland ebenfalls nicht ankommt.

d, europarechtskonforme Auslegung:

Als weitere Methode zur Feststellung einer gesetzlichen Notwendigkeit der Geschäftssitzbegründung in der Bundesrepublik könnte die europarechtskonforme Auslegung der Regelung konstruktive Ergebnisse einbringen. Demnach ist zu untersuchen, ob die dahingehende Auslegung des Gesetzestextes des § 4 I EnWG, dass es bei der Aufnahme der Ausübung der Tätigkeit auf die Begründung des Geschäftssitzes in Deutschland ankommt, mit dem Europarecht in Einklang steht. Der Prüfungsmaßstab der Gemeinschaftsrechtskonformität ist hier in erster Linie die gemeinschafts-vertraglich garantierte Freiheit der Dienstleistungserbringung über die Grenzen des Niederlassungsstaates hinaus in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Grundfreiheit, die sowohl im Art. 56, 57 AEUV (ex-Art. 49, 50 EGV) als Dienstleistungsfreiheit als auch in Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) verankert ist, garantiert die Möglichkeit der diskriminierungsfreien und schrankenlosen Erbringung einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat. Der Betrieb eines Netzes entspricht der Definition der Leistung des (ex-Art. 50 EGV). Dieser Begriff liegt ebenfalls der Niederlassungsfreiheit zu Grunde. Hiernach handelt es sich um eine grenzüberschreitende Erbringung einer selbstständigen Leistung gegen Entgelt, die kaufmännischer, handwerklicher oder gewerblicher Art ist . In der gesetzlichen Anordnung einer Geschäftssitzbegründung für die Erbringung einer Dienstleistung könnte eine Beschränkung dieser Grundfreiheiten gesehen werden, indem sie diese selbstständige Erwerbstätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht. Der Betrieb eines Versorgungsnetzes ist eine selbstständige kaufmännische Tätigkeit, die gegen Entgelt, Netznutzungs- und Netzanschlussentgelte, erbracht wird. Sie ist grenzüberschreitend, weil der Netzbetreiber im europäischen Ausland ansässig ist, in den Niederlanden. Müsste ein Dienstleistungserbringer zur Ausübung seiner Tätigkeit in Deutschland eine Niederlassung begründen, führe dies zu einer unangemessenen Behinderung, weil der Netzbetreiber ein gewisses Kapital in die Geschäftsbegründung investieren müsste (Eröffnung einer Filiale, Erwerb/Anmietung von Büroräumen, Angestellte, etc., auch steuerrechtliche Aspekte und eventuelle Verzögerung der Aufnahme der Diensterbringung sind dadurch zu berücksichtigen) um zumindest eine Zweigniederlassung zu begründen. Dies könnte die Erbringung einer Dienstleistung als Netzbetreiber in Deutschland weniger attraktiv machen. Somit würden die einheimischen Netzbetreiber, welche ohnehin einen Geschäftssitz gegebenenfalls begründen müssten oder solch einen schon im Inland haben, bevorzugt und die ausländischen Netzbetreiber dadurch unangemessen benachteiligt werden.

Darüber hinaus ist es allgemein anerkannt und in der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten verankert, dass das Ansässigkeits- bzw. Niederlassungserfordernis ein klassisches Merkmal für die Annahme einer versteckten Diskriminierung aus dem europäischen Raum stammender Staatsangehöriger darstellt. Daher sind solche Präsenzpflichten, -wie das Erfordernis eines Sitzes im Inland z.B. als eine Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung, grundsätzlich unzulässige versteckte Diskriminierungen. Dieses Ansässigkeitserfordernis, das im früheren § 6 V AEG geregelt wurde, verstieß geradezu gegen die Dienstleistungsfreiheit.

Daher stünde die Annahme des Erfordernisses zur Niederlassung in Deutschland nach dem EnWG nicht in Einvernehmen mit dem Europarecht. Folglich spricht auch die europarechtskonforme Auslegung des § 4 EnWG dafür, dass es auf die Begründung des Geschäftssitzes in Deutschland nicht ankommt.

2, Möglichkeit der Verwaltung aus einem anderen Mitgliedstaat:

Aus dem fehlenden Erfordernis der Begründung des Geschäftssitzes als Betreiber eines Versorgungsnetzes in Deutschland ergibt sich, dass durchaus eine Möglichkeit besteht, den Netzbetrieb aus dem Ausland zu verwalten. Der niederländische Netzbetreiber könnte folglich auf die Begründung des Geschäftssitzes gänzlich verzichten. Welche Pflichten ihn als einen ausländischen Netzbetreiber in Deutschland treffen gilt es im Nachfolgenden zu analysieren.

Arbeit zitieren:
Schmidt, Tatjana Februar 2010: Energierecht-Rechtskonformität des Genehmigungserfordernisses gemäß § 4 EnWG mit Europarecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Energierecht, Energieversorgung, Energieversorgungsnetz, Europarecht, § 4 EnWG

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