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Einzelabschluss nach IFRS?

Vergleichende Analyse der Konzeptionen und ausgewählter Ansatz- und Bewertungsvorschriften von HGB und IFRS im Hinblick auf widerstreitende Kapitalgeberinteressen

Einzelabschluss nach IFRS?
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Carsten Heuring
  • Abgabedatum: November 2002
  • Umfang: 75 Seiten
  • Dateigröße: 621,9 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Friedrich-Schiller-Universität Jena Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9776-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9776-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9776-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Heuring, Carsten November 2002: Einzelabschluss nach IFRS?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Rechnungslegung, Paradigmenwechsel, Ausschüttungsbemessung, Informationsfunktion, Kapitalergebnisinteresse

Diplomarbeit von Carsten Heuring

Einleitung:

Im Zuge der Globalisierung und dem zunehmenden Kapitalbedarf von Unternehmen haben sich (scheinbar) auch die Anforderungen von Kapitalgebern an die externe Rechnungslegung verändert. So rückt die angelsächsische Auffassung zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage immer stärker in den Mittelpunkt einer breiten und kontroversen öffentlichen Diskussion. Mehr noch, nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen börsennotierte Mutterunternehmen mit Sitz in einem EU-Staat verpflichtet werden, ab Januar 2005 – bzw. ab Januar 2007 für US-GAAP Anwender – die Konzernabschlüsse nach den IFRS aufzustellen. Zudem empfiehlt selbiges Gremium für alle Mitgliedstaaten der EU die Förderung zur Anwendung (Umsetzung) der IFRS (in nationales Recht) auch für nicht börsennotierte Mutterunternehmen und den Einzelabschluss.

Dass eine Anwendung der IFRS für den „einfachen“ Jahresabschluss nicht unproblematisch ist, scheint aufgrund der primären Doppelfunktionen der externen Rechnungslegung – konkretisiert in Informations- und Ausschüttungsbemessungsfunktion – in der Literatur jedoch nur partiell als Hindernis für eine Übernahme der IFRS – und einer darausfolgenden Verdrängung des HGB – gesehen zu werden. Damit würde allerdings in Deutschland der vielbeschriebene Paradigmenwechsel vom kontinental-europäischen „code law“ zum einzelfallbezogenen „case law“ im Handelsrecht vollzogen.

Gang der Untersuchung:

Ob der zuvor beschriebene, von der EU-Kommission anvisierte Übergang der externen Rechnungslegung auf die IFRS für deutsche Einzelabschlüsse im Lichte verschiedenartiger Kapitalgeberinteressen zu unterstützen ist, wurde bisher in der Literatur nicht bzw. nur unzureichend diskutiert. Diesem Problem soll an dieser Stelle begegnet werden, wofür die nachfolgend beschriebenen Subprobleme sukzessive zu untersuchen sind.

In der Diskussion um die Vor- und Nachteile von HGB bzw. IFRS und ihre Vorziehenswürdigkeit gegenüber dem jeweils anderen System werden fast ausschließlich Annahmen bzgl. der Interessen von Eignern und Gläubigern in der Literatur gesetzt, welche sich einer differenzierteren Betrachtung entziehen. Zudem macht es den Anschein, dass diese basierend auf den Zielsetzungen der jeweiligen Rechnungslegungssysteme und daher nicht von den eigentlichen, den jeweiligen Eigner- und Gläubigergruppen inhärenten Interessen ausgehend, dargestellt werden.

Die darauffolgende Diskussion und ihre Richtigkeit muss somit – gerade vor dem Hintergrund der oben beschriebenen gravierenden Änderungsvorschläge bzgl. der externen Rechnungslegung in Deutschland – (zumindest) in Frage gestellt werden, da eine ausreichend fundierte Grundlage nicht präsentiert werden konnte. Daher sind in einem ersten Schritt die Gruppen der Eigen- und Fremdkapitalgeber zu identifizieren. Dabei soll anhand der vorgenommenen Unterteilung von den jeweiligen Interessen eine Verbindungslinie zu Aufgaben der Rechnungslegung und darausfolgenden Anforderungen, gezogen werden, welche sich – wie zu zeigen sein wird – zumindest partiell widersprechen. Im Ergebnis wird hierdurch eine Basis für eine vergleichende Analyse von IFRS und HGB geschaffen.

Vor dem Hintergrund widerstreitender Interessen stellt sich dann das Problem, wie beide Regelungswerke eine Konfliktlösung der an sie gestellten divergierenden Anforderungen erreichen wollen. Dafür ist zu prüfen, ob sich aus einer vergleichenden Analyse der dazu aufgestellten Lösungsansätze von IFRS bzw. HGB und ihrer Umsetzungsbestrebungen innerhalb ihrer theoretischen Fundierungen Vorteile eines Rechnungslegungssystems gegenüber dem anderen – im Sinne von Kapitalgeberinteressen – ableiten lassen.

So ist in einem zweiten Schritt die Frage zu klären, welche Ziele vom jeweiligen Rechnungslegungssystem verfolgt werden und wie HGB und IFRS das Problem des Interessenausgleichs zwischen widerstreitenden Kapitalgeberinteressen zu lösen versuchen. Weiterführend sind dann auf Basis gewonnener Erkenntnisse und mit Hilfe aufgestellter Forderungen die den Normen von HGB und IFRS bei Auslegungsschwierigkeiten oder für ungeregelte Sachverhalte vorgeschalteten Rechnungslegungsgrundsätze zu analysieren.

Des weiteren sollen hierauf aufbauend nach dem vorgestellten Untersuchungsschema die Ansatz- und Bewertungskonzeptionen von Aktiva – als Grundlage für die weitere Vorgehensweise – bei IFRS und HGB analysierend gegenübergestellt werden. Dabei wird im finalen Vergleich beider Regelungswerke auf das gestellte Ziel einzugehen sein.

Da sich materielle Unterschiede zwischen Rechnungslegungssystemen jedoch erst durch eine Analyse von konkreten Ansatz- und Bewertungsvorschriften aufzeigen lassen, ist in Anknüpfung zur Problemformulierung des vorhergehenden Absatzes eine Untersuchung für ausgewählte Normen notwendig, so daß im Vergleich der jeweiligen Untersuchungsergebnisse geprüft werden kann, ob sich Vorteile von HGB oder IFRS – im Sinne von Kapitalgeberinteressen – ableiten lassen. Somit ist in einem dritten Schritt der Frage nach der qualitativen Ausgestaltung von Bilanzierungsvorschriften nachzugehen.

Dabei soll anhand des bereits dargestellten Analyseschemas eine untersuchende Gegenüberstellung der bilanziellen Behandlung von selbst erstellten immateriellen Werten und aktiven latenten Steuern nach IFRS und HGB vorgenommen werden. Die Auswahl beschriebener Sachverhalte läßt sich mit der Tatsache begründen, daß es bei vergangenheitsbezogenen Sachverhalten i.d.R. keine divergierenden Vorstellungen über deren bilanzielle Abbildung gibt, da sich ihre quantitativen Auswirkungen sicher bestimmen lassen. Zukunftsbezogene Sachverhalte hingegen, zu denen die genannten Werte/wirtschaftliche Vorteile gezählt werden können, unterliegen Unsicherheiten nach Grund und Höhe, so daß die jeweiligen normativen Vorgaben bzgl. ihrer bilanziellen Abbildung Untersuchungsrelevanz aufweisen. Dabei soll in dem hierzu anschließenden Vergleich auf das zuvor erwähnte Ziel zurückgegriffen werden.

Nach abgeschlossenen Analysen und deren Vergleiche ist eine Antwort auf den zu Beginn dieses Abschnitts formulierten Problemkreis zu suchen, ob die GoB und das HGB „vom mächtigen Zeitgeist in die Mottenkiste verbannt“ werden soll(en). So sind in einem vierten Schritt die Zwischenergebnisse der vorangegangenen Kapitel zusammenzufassen und ist abschließend auf die Frage nach einer Übernahme der IFRS bezogen auf den Einzelabschluß einzugehen. Dabei bleibt anzumerken, daß sich die gesamten Betrachtungen auf börsennotierte Aktiengesellschaften beziehen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
A. Einleitung 1
RELEVANZ DES THEMAS 1
PROBLEMSTELLUNG, ZIELSETZUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG 1
B. (Eigentliche) Kapitalgeberinteressen: Abgrenzung und Forderungen an die externe Rechnungslegung 4
ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER INTERESSEN 4
1.1 Eigenkapitalgeber 4
1.2 Fremdkapitalgeber 6
1.3 Zusammenführung der Interessen als Grundlage für eine Benennung von Anforderungen an die Rechnungslegung 8
2. Anforderungen an die externe Rechnungslegung 10
2.1 Information 10
2.2 Ausschüttungsbemessung 12
2.3 Vereinbarkeit der Anforderungen aus Informations- und Ausschüttungsbemessungsinteressen? 14
C. Wahrung von Kapitalgeberinteressen in theoretischen Grundzügen beider Rechnungslegungssysteme? Eine Vergleichende Analyse der Konzeptionen 15
1. IFRS 15
1.1 Interessenausgleich – Information und/oder Ausschüttungsbemessung? 15
1.2 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze und die Informationsorientierung 17
1.3 Ansatz- und Bewertungskonzeption von Aktiva im Lichte der Informationsorientierung 20
2. HGB 23
2.1 Interessenausgleich – Information und/oder Ausschüttungs-bemessung? 23
2.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Interessenregelung 23
2.3 Ansatz- und Bewertungskonzeption von Aktiva im Lichte der Interessenregelung 24
3. Vergleich der Analyseergebnisse 34
D. Wahrung von Kapitalgeberinteressen in konkreten Normen von HGB und IFRS? Eine Vergleichende Analyse ausgewählter Ansatz- und Bewertungsvorschriften 37
1. DIE IFRS UND DIE INFORMATIONSORIENTIERUNG 28
1.1 Die Erfassung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte des Analgevermögens nach IAS 38 37
1.1.1 Darstellung der Vorschriften 37
1.1.2 Analyse der Vorschriften 37
1.2 Die Erfassung aktiver latenter Steuern nach IAS 41
1.2.1 Darstellung der Vorschriften 44
1.2.2 Analyse der Vorschriften 48
2. Das HGB und die Interessenregelung 53
2.1 Die Erfassung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB 53
2.1.1 Darstellung der Vorschriften 53
2.1.2 Analyse der Vorschriften 54
2.2 Die Erfassung aktiver latenter Steuern nach § 274 Abs. 2 HGB 55
2.2.1 Darstellung der Vorschriften 55
2.2.2 Analyse der Vorschriften 55
3. Vergleich der Analyseergebnisse 60
E. Thesenartige Zusammenfassung und Ergebnisformulierung 63
Literaturverzeichnis 64
Rechtsquellenverzeichnis 71

Automatisiert erstellter Textauszug:

Bei einem Vergleich, beider Rechnungslegungssysteme wird man zum Ergebnis gelangen, daß es sich der deutsche Gesetzgeber mit dem HGB schwieriger als das IASB gemacht hat, widerstreitenden Kapitalgeberinteressen zu begegnen. So sollen im Handelsrecht Informations- und Ausschüttungsbemessungsinteressen, bei den IFRS hingegen nur erstere Berücksichtigung finden. Dementsprechend können sich nachfolgende Vergleiche – auch im Hinblick auf weitere Kapitel – grundsätzlich nur aus informatorischen Gesichtspunkten führen lassen, da die Analysen aus dem Blickwinkel der jeweiligen Zielsetzungen von HGB und IFRS geführt wurden. Aus einer Gegenüberstellung der allgemeinen, primären Rechnungslegungsgrundsätze des IASB und den GoB des Handelsrechts wird deutlich, daß beide das Spannungsverhältnis zwischen einer zuverlässigen und aussagekräftigen Informationsbereitstellung nicht optimal lösen. Zur Verdeutlichung sei aufgezeigt, daß sich die „oberen“ GoB aufgrund einer Orientierung an Vorsichtsgedanken und der zuverlässigen Bestimmung von Daten, kaum in materieller Form aussagekräftige Informationen über zukunftsbezogenen positive wirtschaftlichen Nutzenzuflüsse weitergeben können. In Abgrenzung hierzu offenbaren die IFRS andere Probleme bei den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen: Da das informationelle Spannungsverhältnis – wie dargestellt – nur durch Wertungsentscheidungen über Rechnungslegungsregeln durch den „standard setter“ gelöst werden kann, sich das IASB bei der kombinatorischen Zusammensetzung dieser jedoch zu inkonsistenten Aussagen verleiten läßt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Kapitalgebern auf dieser Grundlage eine optimale Informationsbereitstellung gewährleistet wird. So ist auch nachvollziehbar, daß die auf Basis der GoB bzw. „internationalen“ Rechnungslegungsgrundsätze einer erstellten Jahresabschlüsse der im Sinne der Informationsfunktion „Zuverlässigkeit“ der und Rechnungslegung schlecht analysierbar sind, da ein zufriedenstellender Lösungsansatz zu optimale Kombination Kapitalgeberforderungen [...]

33 Umstände145 sind in Form von außerplanmäßigen Abschreibungen zu erfassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Sollte der Grund hierfür entfallen, müssen die Abschreibungen durch entsprechende Zuschreibungen wieder rückgängig gemacht werden, jedoch maximal bis zur Höhe der AK/HK bzw. der fortgeführten AK/HK (§ 280 Abs. 1 HGB).146 Ebenso ist der Abschreibungsplan zu korrigieren, wenn es sich herausstellt, daß dieser nicht dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht.147 Aus der Pflicht, die AK/HK planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw. außerplanmäßig – bei entsprechend vorliegenden Gründen – abzuschreiben, ist eine Verbindung zur Forderung nach einer vorsichtigen Ermittlung von Aktiva erkennbar, da hierdurch Aufwendungen bereits in der Periode Berücksichtigung finden, in der sie verursacht wurden und somit einen ausschüttbaren Gewinn antizipativ mindern. Daneben ist diese Vorgehensweise auch im Sinne der Aussagekraft von Abschlußinformationen zu verstehen: Da sich die Nutzungscharakteristik von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zeitverlauf ändert, wodurch sich auch die Grundlage für künftige wirtschaftliche Nutzenmehr- oder –minderungen von Unternehmen verschiebt, sind diese aus Sicht der Informationsinteressen von Kapitalgebern abzubilden. Allerdings werden im Rahmen von Abschreibungen z.T. erhebliche Ermessensspielräume in die Hände der Bilanzierenden gelegt ( Gestaltung der Abschreibungen im „voraussichtliche“ Nutzungsdauer, der Jahresabschlußerstellung eine „voraussichtlich“ dauerhafte Wertminderung). So könnte durch eine entsprechende Rahmen Vordisposition möglicher Ausschüttungen an die Anteilseigner vorgenommen werden. Vergleichsweise zu hohe (zu niedrige) Abschreibungen würden dann infolge ihrer Aufwandswirkung Eigner- bzw. (Gläubiger-)position schaden. Schließlich ist nicht klar, ob sie realen Verhältnissen entsprechen: Im Zweifel werden sie nicht vollständig nachprüfbar sein. Darüber hinaus sind die dargestellten Objektivierungsprobleme äquivalent zu Informationsinteressen zu verstehen. So können von Subjektivismen beeinflußte Abschreibungspläne zu einer nicht zuverlässigen Ermittlung von Aktivposten und des Periodenergbnisses führen. Sicherlich wird versucht, durch eine periodische Überprüfung [...]

32 wurden.141 Darüber hinaus ist für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer ein Abschreibungsplan zu erstellen, welcher die ursprünglichen AK/HK, den voraussichtlichen Nutzungsverlauf und den geplanten Restbuchwert enthält, so daß die AK/HK auf die angenommene Nutzungsdauer planmäßig verteilt werden können.142 Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bzw. solche des nicht abnutzbaren Anlagevermögens werden indes mit den anfangs bestimmten AK/HK fortgeführt, sofern keine außerplanmäßigen Abschreibungen erforderlich sind, oder ein Abgang vorliegt.143 Aus der Analyse der ersten Ebene der Bewertungskonzeption wird ein Punkt besonders deutlich: Es wird versucht, die Ansatzhöhe von Vermögensgegenständen zuverlässig zu bemessen. So ist nachvollziehbar, daß ein ausschließlicher Rückgriff auf die AK/HK eine relativ objektivierte Bewertung von Aktiva ermöglicht. Jedoch liegt die Einschränkung in der Tatsache begründet, daß § 255 Abs. 2-3 HGB dem Bilanzierenden Wahlrechte mit teilweise erheblichen Spielräumen in der Bewertungshöhe von Aktiva explizit vorgibt. So können bspw. für jahresabschlußpolitische Motive die für die Herstellung eines Gutes aufgewendeten Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert oder über die GuV erfolgswirksam als Aufwand verbucht werden, die damit das Periodenergebnis sofort belasten würden. Einer objektivierten, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abbildung von Sachverhalten kann dieser Fakt sicherlich nicht dienlich sein. So kann zum einen das informationelle Spannungsverhältnis nicht optimal gelöst werden, da dieser Umstand aussagekräftigen und zuverlässigen Abschlußinformationen schädlich ist. Zum anderen werden aufgrund geschilderter Probleme Vordispositionen eines ausschüttbaren Gewinns durch Rechnungslegungsregeln gestützt, so daß die Eignerposition im Rahmen des vom Jahresabschlußersteller nutzbaren Bewertungsspielraums infolge vergleichsweise zu niedriger Ausschüttungen geschädigt werden kann. Auf der zweiten Ebene ist an jedem künftigen Bilanzstichtag zu prüfen, ob die AK/HK bzw. die planmäßig fortgeführten AK/HK aufrechterhalten werden dürfen.144 Sich dabei ergebende, voraussichtlich dauerhafte [...]

Arbeit zitieren:
Heuring, Carsten November 2002: Einzelabschluss nach IFRS?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Rechnungslegung, Paradigmenwechsel, Ausschüttungsbemessung, Informationsfunktion, Kapitalergebnisinteresse

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