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Eignung der Adressen des Internet Protokolls zur Verwendung als formaler Suchbegriff im Rahmen einer strategischen Überwachung i.S. des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10)

Eignung der Adressen des Internet Protokolls zur Verwendung als formaler Suchbegriff im Rahmen einer strategischen Überwachung i.S. des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10)
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Dirk Lageveen
  • Abgabedatum: Januar 2010
  • Umfang: 66 Seiten
  • Dateigröße: 749,0 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Universität des Saarlandes Deutschland
  • Bibliografie: ca. 43
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0330-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Lageveen, Dirk Januar 2010: Eignung der Adressen des Internet Protokolls zur Verwendung als formaler Suchbegriff im Rahmen einer strategischen Überwachung i.S. des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10), Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Artikel-10 Gesetz, Fernmeldegeheimnis, strategische Überwachung, Bundesnachrichtendienst, G10

MA-Thesis / Master von Dirk Lageveen

Einleitung:

Das Internet als weltumspannendes Kommunikationsnetz hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Menschen und Organisationen weltweit haben Zugang zu diesem Medium und nutzen dieses in immer stärkerem Maße für ihre private und geschäftliche Kommunikation. Auch Regierungen, Behörden und andere staatliche Organisationen haben die Vorteile des Netzes erkannt und bieten unterschiedliche Dienste, wie z.B. die elektronische Steuererklärung (ELSTER ), bereits heute über das Internet an. Politiker verwenden das Internet, um eine große Anzahl von Bürgern, vor allem junge Menschen, erreichen zu können. Selbst die Bundeskanzlerin Fr. Dr. Merkel ist durch einen regelmäßigen Podcast im Internet präsent.

Mit der wachsenden Popularität des Netzes ist die Zahl der verfügbaren Kommunikationsdienste um ein Vielfaches angewachsen. Waren zu Beginn der neunziger Jahre noch die festnetzgebundene Telefonie für die Sprachkommunikation und das Telefax für die Übermittlung von gedruckten Zeichen und Bildern das Maß aller Dinge, existieren heute vielfältige Methoden, um Sprache oder Daten über das Internet rund um den Globus zu versenden.

Mit der Einführung des Mobiltelefons in den Massenmarkt Mitte der neunziger Jahre und der breiten Nutzung des Internet durch alle Bevölkerungsschichten ab Beginn des neuen Jahrtausends, hat sich das Kommunikationsverhalten der Menschen in allen Nationen der Welt grundlegend verändert. Stetige Kommunikation ist nicht mehr nur exklusiv Unternehmen und Menschen vorbehalten, die sich entsprechende Endgeräte und Dienste leisten können, sondern sie ist massentauglich und zumindest in den Industrienationen beinahe für jeden erschwinglich.

Dieser Wandel auf dem Kommunikationsmarkt und die daraus resultierende Erreichbarkeit einer enormen Anzahl von Menschen weltweit, machte das Netz gleichfalls attraktiv für staatsfeindliche, kriminelle oder terroristische Organisationen. Das Internet ermöglicht es ihnen, verdeckt für die Öffentlichkeit ihre Interessen zu verfolgen und oft außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten der Staatsgewalt rechtswidrige Aktionen durchzuführen. Dabei ist es ihnen auf Grund der Struktur und der internationalen Ausrichtung des Netzes möglich, ihre Wege des Austausches von Nachrichten zu verschleiern und die Grauzone des Internet für ihre Zwecke zu missbrauchen. Als Beispiele seien hier nur die Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut, kinderpornographischen Bildern oder terroristischen Hetzschriften genannt; im Bereich des organisierten Verbrechens sind Drogenschmuggel, Proliferation , Menschenhandel und Geldwäsche die Tatbestände mit internationaler Bedeutung.

Seit den Anschlägen auf das World Trade Center, am 11. September 2001 in New York, steht eine weitere Gruppe im Fokus der Öffentlichkeit, die ebenfalls von dem oben genannten Fortschritt der Nachrichtenübertragung profitiert hat. Gruppierungen des internationalen Terrorismus, wie z.B. Al-Qaida oder Ansar al-Islam, nutzen moderne Kommunikationsmittel unter anderem zur Koordinierung ihrer Aktivitäten und Verbreitung ihrer Ideologie.

Diese Entwicklungen kann der Gesetzgeber nicht hinnehmen und muss ihnen wirkungsvoll entgegentreten. Dazu ist es notwendig, die Kommunikation der genannten Organisationen zu überwachen. Der Konflikt, in dem er sich dabei befindet, berührt grundlegende, in der Verfassung verankerte Schutzrechte, denn der Schutz der privaten Kommunikation ist als Grundrecht in Art. 10 Abs. 1 GG garantiert. Der Staat ist aber durch Art. 1 Abs. 1 GG ebenso verpflichtet, für die Sicherheit seiner Staatsbürger zu sorgen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss er auch solchen Bedrohungen entgegenstehen, die erst durch neue Technologien entstehen . Um diesen Konflikt zu lösen, wurde durch den Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung in Art.10 GG verankert, die eine Beschränkung des grundrechtlichen Schutzes der Bürger zulässt. Die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Beschränkung finden sich im ‘Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses’, auch als Artikel-10 Gesetz - G10 bezeichnet.

Das Thema dieser Arbeit wird sein, die Eignung der Adressen des Internet-Protokolls (IP-Adressen) als formaler Suchbegriff im Rahmen der Anordnung einer strategischen Erfassung des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G10 i.V.m. § 5 G10 zu prüfen.

In den Grundlagen werden die in den folgenden Kapiteln verwendeten technischen Begriffe und Verfahren für den juristisch geschulten Leser aufbereitet und an Beispielen erläutert. Anschließend werden die gesetzlichen Grundlagen wie der Artikel 10 GG und das G10 in ihrer geschichtlichen Entwicklung dargestellt und auf ihren Wirkungsbereich und ihre Grenzen hin untersucht.

Um die Eignung einer IP-Adresse als formalen Suchbegriff zu beurteilen wird geprüft, in welcher Weise bereits eingeführte technische Verfahren und die darin verwendeten Zeichenfolgen zur Adressierung, wie z.B. die Rufnummer eines Telekommunikationsanschlusses im öffentlichen Telefonnetz, sich als formaler Suchbegriff i.S.d. G10 eignen.

Im Folgenden ist dann die Transformation der gewonnenen Erkenntnisse auf erst im Rahmen des Internet geschaffene Verfahren notwendig.

Dabei handelt es sich um die Adressen des Internet-Protokolls und es wird untersucht, ob diese aus juristischer Sicht ähnlich oder gleich zu behandeln sind wie die bereits technisch bekannten Verfahren oder ob es notwendig scheint, die bestehenden Vorschriften für die sich ändernde Technologie zu erweitern. Anschließend wird versucht, die Adressen für Voice over Internet Protocols (VoIP), d.h. Sprachkommunikation über die technische Infrastruktur und die Transporttechnologie des Internet, zu bewerten. Bei diesem Verfahren wird, wie bereits aus der klassischen Telefonie bekannt, zur Adressierung eine Ziffernfolge verwendet, die einer klassischen Rufnummer sehr ähnlich scheint. Die technische Vermittlung innerhalb des Netzes erfolgt allerdings mit den Adressen des Internet-Protokolls. Ähnliches gilt für die Adressierung der elektronischen Post, die in dieser Arbeit ebenfalls untersucht wird.

Inhaltsverzeichnis:

TEIL 1 EINLEITUNG 5
TEIL 2 GRUNDLAGEN 8
A. Begriffsdefinition 8
I Teilnehmer 8
II Nutzer 8
III Teilnehmeranschluss 8
IV Endgerät 8
V Telekommunikationsnetz 9
VI Telekommunikationsdienst 9
VII Telekommunikationsanlage 9
VIII Telekommunikationsanschluss 9
IX Kommunikationsvorgang 9
X Bestandsdaten 9
XI Verkehrsdaten 10
XII Standortdaten 10
XIII Inhaltsdaten 11
B. Die Geschichte des Internet 11
C. Transport von Informationen im Internet 13
I Der Wandel von der Analog- zur Digitaltechnik 13
II Leitungs- und paketvermittelte Übertragung 14
D. Die Kommunikationsprotokolle im Internet 16
I Das Schichtenmodell 17
II Das Transport Control Protokoll 18
a) Der Aufbau eines IP-Paketes 19
III Das Internet-Protokoll 19
a) Adressierung im Internet 20
b) Die dynamische Vergabe von Adressen im Internet 21
c) Namensauflösung im Internet 23
d) Autonome Systeme 24
e) Routing im Internet 25
IV Anwendungen zur Kommunikation 26
a) E-Mail 26
b) Klassische Telefonie und Telefonie über das Internet-Protokoll 28
TEIL 3 DER ARTIKEL 10 GRUNDGESETZ 33
A. Die Entstehung des Artikel 10 Grundgesetz 33
B. Die Adressaten des Artikel 10 Grundgesetz 35
I Grundrechtsverpflichtete 35
II Grundrechtsträger 35
C. Der Schutzbereich des Artikel 10 Grundgesetz 35
I Der räumliche Schutzbereich des Art. 10 GG 36
II Der zeitliche Schutzbereich des Art. 10 GG 36
III Der sachliche Schutzbereich des Art. 10 GG 38
D. Die Entstehung des Artikel-10 Gesetzes (G10) 39
E. Die Novellierungen des Artikel-10 Gesetzes 40
I Das Verbrechensbekämpfungsgesetz 40
a) Der formale Suchbegriff i.S.d. G10 41
(aa) Die positive Selektion 41
(bb) Die negative Selektion 41
b) Der inhaltliche Suchbegriff i.S.d. G10 41
II Das Urteil des BVerfG zur Telekommunikationsüberwachung 42
III Erstes Gesetz zur Änderung des G10 43
TEIL 4 IP-ADRESSEN ALS FORMALER SUCHBEGRIFF 47
A. Rufnummern im PSTN 47
I Schlussfolgerung 48
B. IMSI und IMEI von mobilen Endgeräten in GSM Netzen 49
I Schlussfolgerung 50
C. Adressen des Internet-Protokolls 51
I Internetzugang als bestimmter Telekommunikationsanschluss 51
a) Statische IP Adresse 52
b) Dynamische IP Adresse 53
II Schlussfolgerung 55
D. Adressen der elektronischen Post 56
I Schlussfolgerung 57
E. Nummern der Telefonie über das SIP-Protokoll 58
I Schlussfolgerung 59
TEIL 5 SCHLUSSBETRACHTUNG 60

Textprobe:

Kapitel 3, Der Artikel 10 Grundgesetz:

A, Die Entstehung des Artikel 10 Grundgesetz:

Der Schutz der Menschenwürde ist eine der zentralen Aufgaben des Grundgesetzes. Um die sachgerechte Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten, haben die Väter des Grundgesetzes Vorschriften entwickelt, die eine freie Entfaltung des mündigen Bürgers innerhalb des demokratischen Staates ermöglichen. Die ist aber nur möglich, wenn das einzelne Individuum in der Lage ist, außerhalb des Zugriffs des Staates in seiner eigenen Privatsphäre zu denken, zu handeln und bei Bedarf mit anderen Individuen zu kommunizieren . Gerade die Erfahrung aus der Zeit des 3. Reiches hat die Schöpfer des Grundgesetzes gelehrt, dass private Kommunikation eine der Säulen der persönlichen Meinungsentfaltung in einer Gesellschaft darstellt.

Dabei ist mit privat nicht nur der einzelne Bürger gemeint, sondern im Kontext der Kommunikation mehr ein geschlossener Kreis von Personen, die den Umfang und den Zugang zu dieser Gruppe selbst bestimmen können. Die innerhalb dieser Gruppe stattfindende Kommunikation ist in der Regel nicht für Dritte bestimmt. Im Gegensatz zur öffentlichen Kommunikation, deren Zielgruppe die breite Öffentlichkeit ist, bedarf die private Kommunikation eines differenzierteren Schutzes. Bei öffentlicher Kommunikation ist der Schwerpunkt eher bei der Freiheit der Meinungsäußerung zu setzen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährt wird.

Bei privater Kommunikation ist grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung auszugehen, da jedes Individuum in seinem privaten Umfeld die Kommunikationspartner selbst bestimmen kann und somit nicht mit einer Unterdrückung seiner Meinung rechnen muss. In diesem Zusammenhang ist der notwendige Schutzzweck eines Gesetzes vielmehr die Zusicherung der Privatheit der Kommunikation. Der sich Äußernde muss sichergehen können, dass seine Kommunikation nur den von ihm ausgewählten Kommunikationspartnern bekannt wird und dem Zugriff von unberechtigten Dritten entzogen bleibt. Dieser Dritte können sowohl andere Individuen als auch juristische Personen, Organisationen oder aber auch der Staat mit seinen ausführenden Organen sein .

War in früherer Zeit private Kommunikation auf Grund fehlender Möglichkeiten in der Regel auf einen Ort beschränkt, so änderte sich dieses grundsätzlich mit der Einführung des Postsystems im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation Mitte des 16. Jahrhunderts. Mit dem Kommunikationsmedium Brief war es den Menschen möglich, einem von ihnen ausgewählten Kommunikationspartner über die Distanz eine private Nachricht zukommen zu lassen und auch eine entsprechende Antwort zu erhalten. Auf Grund der Umstände fand diese Kommunikation nicht in Echtzeit statt, an dem Merkmal der Privatheit ändert dies aber nichts.

Zum Schutz dieser Privatsphäre wurden bereits in den Anfangsjahren gesetzliche Regelungen erlassen. Ein wichtiger Grundstein für das heute geltende Briefgeheimnis findet sich im § 142 in der Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1849. Dort heißt es bereits:

‘Das Briefgeheimniß ist gewährleistet...’.

Diese Vorschrift wurde im Laufe der Zeit auch als Postgeheimnis bezeichnet und sollte die Geheimhaltung von Sendungen durch die Post sicherstellen unabhängig davon, ob es sich um Briefe oder sonstige Sendungen handelt . Neben dem Postgeheimnis wurde in den geänderten Vorschriften des Briefgeheimnisses zusätzlich der Schutz der Sendungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch die Staatsgewalt, geregelt.

Mit der Einführung der Telegraphie im 19. Jahrhundert war es erstmals möglich, Nachrichten über elektrische Leitungen nahezu in Echtzeit zu übertragen. Durch die Umwandlung der schriftlichen Nachricht in elektrische Signale wurde hier den Kommunikationsteilnehmern vollends die Kontrolle über die Verschwiegenheit der Nachricht entzogen. Konnte ein Brief noch verschlossen und gesiegelt werden, so war ein Schutz der Nachricht bei der Telegraphie für den Nutzer unmöglich geworden. Er musste diesen Schutz vollkommen in die Hände des betreibenden Unternehmens abgeben.

Um den Nutzer in seiner Privatsphäre trotzdem zu schützen, wurden die Vorschriften des Telegraphengeheimnisses geschaffen. Das Gesetz über das Telegraphenwesen vom 6. April 1892 enthält im § 8 folgende Formulierung:

‘ Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich,...’.

Die Vorschriften des Post-, Brief- und Telegraphengeheimnisses wurden in der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 erstmals nebeneinander in einer Vorschrift geregelt. Ein Auszug aus § 117 WRV lautet:

‘Das Briefgeheimnis sowie das Post- Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich.’ Diese Formulierung wurde durch die Väter des Grundgesetzes im Jahre 1949 nahezu unverändert übernommen. Art. 10 Abs. 1 GG lautet heute:

‘Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich’.

Diese knappe Vorschrift des Art. 10 G Abs. 1 GG ist eines der zentralen Schutzrechte des Grundgesetzes und dient als Freiheitsrecht, wie beschrieben, dem Schutz der Privatsphäre von Kommunikationsteilnehmern vor dem Zugriff des Staates.

Der zwangsweise Kontrollverlust durch die Übergabe der Verantwortung für die Privatheit der Kommunikation während der Übertragungsphase an den Kommunikationsdienstleister soll durch einen erhöhten gesetzlichen Schutz ausgeglichen werden . Der hohe Rang des Grundrechts als Schutzrecht für die Garantie der Privatsphäre ist erkennbar an der engen Verknüpfung des Art. 10 GG mit den Art. 1,2 GG durch das BVerfG.

Arbeit zitieren:
Lageveen, Dirk Januar 2010: Eignung der Adressen des Internet Protokolls zur Verwendung als formaler Suchbegriff im Rahmen einer strategischen Überwachung i.S. des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10), Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Artikel-10 Gesetz, Fernmeldegeheimnis, strategische Überwachung, Bundesnachrichtendienst, G10

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