Effektiver Jugendschutz im Internet im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit nach deutschem öffentlichen Recht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Ruth Weidner
- Abgabedatum: September 2003
- Umfang: 117 Seiten
- Dateigröße: 718,1 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7592-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7592-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7592-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Weidner, Ruth September 2003: Effektiver Jugendschutz im Internet im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit nach deutschem öffentlichen Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Grundgesetz, Medienrecht, Jugenschutzgesetz, Internet, Polizeirecht
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Diplomarbeit von Ruth Weidner
Einleitung:
Die rasche technische Entwicklung des Mediums Internet stellt Gesetzgeber, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt vor immer neue Herausforderungen. Der Gesetzgeber reagierte auf die zunehmende Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen infolge des gesteigerten Konsums der Neuen Medien zum 1.4.2003 mit verschärften gesetzlichen Vorgaben in Form eines Jugendschutzgesetzes und des Jugendmediendienste-Staatsvertrages.
Inhalt dieser Diplomarbeit war primär die Frage, inwieweit der von staatlicher Seite angestrebte effektive Jugendschutz im Internet einerseits und die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit andererseits gewährleistet werden können.
Darüber hinaus wird in dieser Arbeit geklärt, inwieweit anhand der bestehenden gesetzlichen Regelungen eine umfassende Kontrolle des Mediums Internet möglich ist und ob diese im Rahmen der Grundlagen eines demokratischen Verfassungsstaats vollständig in der Hand staatlicher Organe liegen sollte.
Über eine Bewertung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen hinaus, wird die Aufgabe des Staates, die Möglichkeiten präventiver wie repressiver Kontrolle von Internetinhalten und die notwendigen Grenzen staatlicher Kontrolle aufgezeigt. Den Abschluss bildet die Einbeziehung des internationalen Wirkungsbereiches des Internets.
Die Klärung der vorgenannten Leitfragen wird im Rahmen dieser Arbeit durch folgende inhaltliche Schwerpunkte vorgenommen:
- Darstellung und Bewertung der Grundlagen für den Jugendschutz im Internet – Empirische Daten und Anlassfälle.
- Abwägung zwischen effektivem Jugendschutz und Meinungsäußerungsfreiheit – Darstellung und Bewertung der anwendbaren Rechtsgrundlagen.
- Analyse der Rolle und Aufgabe des Staates im Rahmen der Kontrolle von Internetinhalten.
- Diskussion präventiver Kontrolle – Gefahrenabwehr, Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte, polizeirechtliche und private Kontrollmittel.
- Diskussion repressiver Kontrolle – Strafverfolgung und strafbare Handlungen im Internet.
- Grenzen staatlicher Kontrolle.
- Der globale Wirkungsbereich des Internets – Anwendbarkeit deutschen Rechts im internationalen Rahmen, Verhältnis zwischen Handlungs- und Erfolgsort.
Inhaltsverzeichnis:
| TABELLENVERZEICHNIS | V | |
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | VI | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | VII | |
| EINLEITUNG | 1 | |
| TEIL 1: GRUNDLAGEN ZUM JUGENDSCHUTZ IM INTERNET | 3 | |
| A. | NEUE MEDIEN - NEUE HERAUSFORDERUNGEN | 3 |
| I. | Die Jugend und das Internet | 3 |
| II. | Anlassfälle | 8 |
| B. | BEGRIFFLICHE ABGRENZUNG | 13 |
| I. | Effektiver Jugendschutz | 13 |
| II. | Internet | 17 |
| III. | Meinungsäußerungsfreiheit | 19 |
| C. | ZUSAMMENFASSUNG | 22 |
| TEIL 2: DIE SICHERUNG VON EFFEKTIVEM JUGENDSCHUTZ IM INTERNET UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER MEINUNGSÄUßERUNGSFREIHEIT | 23 | |
| A. | ANWENDBARE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DEN JUGENDSCHUTZ IM INTERNET | 24 |
| I. | Verfassungsrechtliche Grundlagen | 24 |
| 1. | Grundgesetz | 24 |
| 2. | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | 27 |
| 3. | Strafgesetzbuch | 28 |
| II. | Einfachgesetzliche Grundlagen | 30 |
| 1. | Teledienste-Gesetz | 31 |
| 2. | Mediendienste-Staatsvertrag | 33 |
| 3. | Jugendschutz-Gesetz | 35 |
| 4. | Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag | 37 |
| B. | DIE PRAKTIKABILITÄT BESTEHENDER GESETZLICHER REGELUNGEN FÜR DIE SICHERUNG DES JUGENDSCHUTZES IM INTERNET UND DER MEINUNGSÄUßERUNGSFREIHEIT | 39 |
| I. | Grundgesetz und Strafgesetzbuch | 39 |
| II. | Teledienste-Gesetz und Mediendienste-Staatsvertrag | 44 |
| C. | DIE KONTROLLE VON INTERNETINHALTEN | 50 |
| I. | Die Kontrolle von Internetinhalten als staatliche Aufgabe | 50 |
| II. | Präventive Kontrolle | 58 |
| 1. | Begriffliche Einordnung der Gefahrenabwehr | 58 |
| 2. | Die Zuordnung der Verantwortlichkeit im Sinne der Haftung für rechtswidrige Inhalte im Internet | 62 |
| 3. | Polizeirechtliche Mittel | 67 |
| 4. | Private Mittel | 70 |
| IV. | Repressive Kontrolle | 74 |
| 1. | Begriff der Strafverfolgung | 74 |
| 2. | Strafbare Handlungen im Internet | 76 |
| 3. | Staatliche Mittel im Bereich der Repression | 78 |
| V. | Grenzen staatlicher Kontrolle | 81 |
| D. | ZUSAMMENFASSUNG | 86 |
| TEIL 3: ABSCHLIEßENDE BETRACHTUNGEN | 87 | |
| A. | DER GLOBALE WIRKUNGSBEREICH DES INTERNETS | 87 |
| I. | Die Anwendbarkeit deutschen Rechts im internationalen Rahmen | 87 |
| II. | Das Verhältnis zwischen Handlungsort und Erfolgsort | 91 |
| B. | FAZIT | 95 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 98 |
In der Literatur wird der Bundeskompetenztitel vielfach als „Querschnittskompetenz“220 eingestuft und damit die Forderung nach einer Einschränkung der Kompetenz des Bundes zugunsten einer erweiterten Kompetenz der Länder begründet. Die Regelung von Kommunikationsinhalten für die politische und kulturelle Meinungsbildung fällt zu Recht in den Kompetenzbereich der Länder. 221 Die staatliche Aufgabe, der Konzentration von Meinungsmacht entgegenzuwirken222, lässt sich zwar nicht alleine aus der Wirtschaftskompetenz begründen; ein Mangel an verfassungsrechtlicher Grundlage begründet jedoch auch nicht selbstredend eine Erweiterung der Länderkompetenz. Vielfach unerwähnt im Zusammenhang mit dem Jugendschutz im Internet bleibt hingegen die aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG erwachsende Verpflichtung des Bundes, dem in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 als vorrangig festgestellten Interesse am Schutz der Jugend zu entsprechen. Für den Bereich des Jugendschutzes ergibt sich daher eine durchaus umfassende Kompetenz des Bundes für den Regelungsbereich der Neuen Medien.223 Auch die verfassungsrechtlich zu garantierende Meinungsäußerungsfreiheit wirkt in diesem Fall verstärkend auf die Gewährleistung des Jugendschutzes im Internet. Meinungen, die für die Erziehung und Charakterbildung von Jugendlichen unerlässlich sind, können sich vorwiegend in freiheitlicher Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess bilden.224 Diese Freiheit der Meinung ist nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, sondern im Zusammenhang mit der Überwachungsaufgabe der Pflege und Erziehung der Kinder eine staatliche Verpflichtung. Insofern der Bund jedoch seine Kompetenz nur in der Regelung der lediglich technischen und individualkommunikativen Elemente des Internets wahrnimmt, schöpft er nicht nur seine Kompetenzen unzureichend aus, sondern ermöglicht damit eine Kompetenzerweiterung der Länder225 in der Kontroll- und Überwachungsaufgabe zum Schutze der Jugend. [...]
eine Sonderfunktion dar, die der Kulturhoheit und der Hauptkompetenz der Länder unterfällt.217 Damit ergibt sich die von Bund und Ländern vollzogene Einigung, dass Dienste, die nicht als Rundfunk zu klassifizieren sind, der Kompetenz des Bundes zufallen. Dienste die Rundfunk sind, oder für die der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat, fallen unter die Regelung des MDStV und damit in den Kompetenzbereich der Länder. Die bestehende Grenzziehung zwischen Bund- und Länderkompetenz anhand der Klassifikation eines Dienstes als Individual- oder Massenkommunikation stellt bis dato eine weitgehend unbefriedigende Lösung dar. Die für die Individualkommunikation und damit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes entscheidende Voraussetzung des „doppelten Rollenwechsels“, d.h. der reziproken Kommunikation218 zwischen Sender und Adressat ist kritisch zu bewerten. Liegt diese Möglichkeit nicht vor, so fällt das Internetangebot automatisch in den Bereich der Massenkommunikation und damit in die Rundfunkkompetenz der Länder. Im Hinblick auf die Thematik der Chat-Foren als Elemente der Individualkommunikation auf Internetseiten mit informativem Inhalt ist die Begrenzung der Bundeskompetenz auf Angebote mit ausschließlich individualkommunikativem Charakter im Sinne des verfassungsrechtlich hervorgehobenen Interesses an einem effektiven Jugendschutz fragwürdig. Jugendliche sind, wie oben bereits dargestellt, oft nur unzureichend in der Lage, sich zielgruppenspezifisch ausgerichteter Internetinhalte mit plakativen Werbeelementen zu entziehen. Die Vermengung von Individual- und Massenkommunikation auf Internetseiten gehört zum bewährten Repertoire kommerzieller Contentund Service-Provider. Bevor auf ein Angebot eines Diskussionsforums zugegriffen werden kann, müssen auch die angebotenen Informationen mit Werbeeinflechtungen unumgänglich rezipiert werden.219 Bei einem Angebot, das überwiegend auf die Beinflussung von Meinungen abstellt, kann nicht von einem individuellen, freien Meinungsaustausch bzw. von einem individualkommunikativem Charakter gesprochen werden. Im genannten Beispiel stellt sich auch die Frage, inwieweit ein dergestalt vermengtes Angebot eindeutig dem Rundfunk als Abruf- oder Zugriffsdienst zuzuordnen ist. Dies verdeutlicht, dass die gegenwärtige Aufteilung der Kompetenzen von Bund und Ländern nach dem Kriterium der Individual- oder Massenkommunikation nur unzureichend praktikabel ist. [...]
schwert wiederum die eindeutige Zuordnung von Internetdiensten anhand von Tatbestandsmerkmalen in den Zuständigkeitsbereich des TDG des Bundes oder des MDStV der Länder. Die Erheblichkeit der Klassifizierung eines Angebotes als Tele- oder Mediendienst zeigt sich in unterschiedlichen Strafmaßen: Die Verbreitung schwer jugendgefährdender Angebote als Teledienst ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden (§ 27 JuSchG). Als Mediendienst hingegen ist das Anbieten solcher Inhalte generell eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe bis zu 250.000 Euro geahndet (§ 24 MDStV). Anbietern jugendgefährdender Inhalte wird damit ein Schlupfloch gewährt, nach dem TDG strafbare Inhalte als Mediendienst zu tarnen. Mit dieser Gesetzeslücke gefährdet die Gesetzgebung und Rechtsprechung ihre Aufgabe, als vom Volk eingesetzte Staatsorgane212 das Prinzip des Rechtsstaats zu verwirklichen. Als Ursprung der mangelhaften Praktikabilität beider Gesetze kann die Kontroverse um die Kompetenzzuweisung in der Regelung der Neuen Medien zwischen Bund und Ländern angeführt werden. Auch in der Literatur herrschen differierende Meinungen der Autoren über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Kompetenzzuweisung vor.213 Gemäß Art. 70 GG und 73 Nr. 7 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Telekommunikation. Hierunter fallen lediglich technische Vorgänge des „Sendens“, „Übermittelns“ und „Empfangens“, so dass der Bund keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für inhaltliche Aspekte im Bereich der Telekommunikation begründen kann.214 Dennoch kann der Bund gemäß Art. 74 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 11 GG seine Hauptregelungskompetenz aufgrund konkurrierender Gesetzgebung geltend machen. Dies bedeutet, dass die Gesetzgebungszuständigkeit für die Neuen Medien nur Ländersache ist, insoweit der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausschöpft. 215 In der kompetenzrechtlichen Kontroverse haben die Länder die Bundeskompetenz kraft wirtschaftspolitischer Verantwortung begrenzt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 GG ist die Rundfunkfreiheit von den individuellen Kommunikationsfreiheiten und der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung abzugrenzen.216 Die Regelung des Rundfunks stellt [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832475925
Arbeit zitieren:
Weidner, Ruth September 2003: Effektiver Jugendschutz im Internet im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit nach deutschem öffentlichen Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Grundgesetz, Medienrecht, Jugenschutzgesetz, Internet, Polizeirecht




