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Die EU-Rechtstauglichkeit des deutschen Steuerrechts im Lichte der aktuellen Entwicklungen

Die Ertragsteuern aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs

Die EU-Rechtstauglichkeit des deutschen Steuerrechts im Lichte der aktuellen Entwicklungen
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Martin Disam
  • Abgabedatum: Februar 2005
  • Umfang: 115 Seiten
  • Dateigröße: 920,1 KB
  • Note: 2,5
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Calw - Hochschule für Wirtschaft und Medien Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8787-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8787-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8787-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Disam, Martin Februar 2005: Die EU-Rechtstauglichkeit des deutschen Steuerrechts im Lichte der aktuellen Entwicklungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: international, Europa, Recht, EuGH, EStG

MA-Thesis / Master von Martin Disam

Einleitung:

Basiert schon die Reichsgründung von 1870 auf den drei Kriegen gegen Österreich, Frankreich und Dänemark, so folgten die Geschicke dieses jungen Reiches leider diesem unglückseligen Stern. Die erste Hälfte des Zwanzigsten Jahrhunderts brachte zwei verheerende Kriege über Europa und vor allem im Zweiten Weltkrieg auch über seine Zivilbevölkerung. Dies gründet auf industrieller Entwicklung, die es ermöglichten, die bisherigen militärischen Auseinandersetzungen weit in den Hintergrund zu drängen. So zog man im Gegensatz zur bisherigen Praxis eine politische und wirtschaftliche Integration Europas als einzig mögliche Alternative zur dauerhaften Sicherung des Friedens vor. Am Anfang stand die Integration und Überwachung der Kohle und Stahlindustrie – die zweifelsohne wesentlichen Branchen der Kriegs- und Rüstungswirtschaft – um den Aggressor Deutschland wirksam zu bändigen. Dies war 1951 die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).

Der nächste Meilenstein im Sinne einer europäischen Integration waren die Verträge von Rom 1957. Diese waren sozusagen der Startschuss für die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) und wesentlich weit reichender war die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Hier wurde der in dieser Arbeit als Basis verwendete „gemeinsame europäische Binnenmarkt“ geschaffen. 1967 schließlich wurden die europäischen Organe, die Kommission, das Parlament, sowie der Ministerrat vereinigt und in seiner heutigen Grundform geschaffen. Schließlich wurde im Vertrag von Maastricht 1992 ein grundlegendes europäisches Gemeinschaftssystem geschaffen, auf dem alle weiteren Integrationsstufen aufbauen. Formell wurde damit zwar der europäische Binnenmarkt vollendet. Jedoch sind insbesondere im steuerlichen Bereich die freie Waren- Personen – Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit noch nicht geschaffen und Gegenstand dieser Arbeit.

Der Harmonisierungsentwicklung der Ertragsteuern vorausgegangen ist die Harmonisierung der indirekten Steuern, dies sind die Gesellschaftssteuern, wesentlich wichtiger die Verbrauchsteuern und insbesondere die Mehrwertsteuer. Hier ist in den Artikeln 90 ff. EG – Verträge, künftig EGV, die Rechtsgrundlage für eine Harmonisierung, insbesondere durch die Richtlinienkompetenz des Rates, niedergelegt. Den Anfang machte die Mehrwertsteuer mit der ersten und zweiten Mehrwertsteuerrichtlinie von 1970 und wurde durch die am 15.05.1977 verabschiedeten 6. USt – Richtlinie schließlich harmonisiert. Dies deshalb, weil die Eigenfinanzierung der Gemeinschaft ab dem 01.01.1975 durch einen Anteil an der Mehrwertsteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage nötig machte. Im Zuge der Maastrichter Verträge wurde 1992 eine Vereinfachungsrichtlinie mit inhaltlichen Klarstellungen und Neuregelungen der 6. USt – Richtlinie verabschiedet. 1995 wurde eine 2. Vereinfachungsrichtlinie mit Inhalt von Steuerbefreiungen und der praktischen USt – Durchführung erlassen. Weiter zu erwähnen sind die 8. und 13. Richtlinie von 1979 und 1986, welche die MWSt – Erstattung harmonisieren sollen.

Die Richtlinienumsetzung wurde einschlägig vom EuGH überprüft, und die Harmonisierung in diesem Bereich relativ weit vorangetrieben. Aktuelle Probleme sind etwa Gesellschaftsgründung, Gesellschaftereintritt und Eigenleistungen, sowie verschiedene Probleme des Vorsteuerabzugs. Dieser Themenbereich soll hier nicht weiter betrachtet werden. Vielmehr soll hier ein Blick auf den Harmonisierungsstand im Bereich der direkten Steuern geworfen werden.

Die oben aufgeführte Rechtsgrundlage im EGV fehlt für diesen Bereich. Auch wurden lange Zeit keine Harmonisierungsrichtlinien verabschiedet. Deswegen beschränkte sich die Tätigkeit des EuGH auf die Überprüfung der Diskriminierungsverbote. Erst in jüngster Zeit hat der Rat Richtlinien im Bereich der direkten Steuern verabschiedet. Dies sind:

- die Mutter- Tochter- Richtlinie vom 23.06.1990.

- die Fusionsrichtlinie vom 23.06.1990.

- die Richtlinie zur Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen.

- die Besteuerung von Zinserträgen vom 03.06.2003.

- die Richtlinie zur Besteuerung von Dividenden natürlicher Personen vom 19.12.2003.

Ziel der Mutter – Tochter – Richtlinie war die Abschaffung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Dividendenflüssen innerhalb der EU bei Konzernen. Die Fusionsrichtlinie stellte die Besteuerung zum Realisationszeitpunkt des Wertzuwachses im Falle der Fusion, Spaltung, Einbringung und Tausch von Anteilen anstatt bei Transaktion sicher. Die Zinsrichtlinie stellt einen Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten vor und regelt die Höhe und Verteilung der Quellensteuer unter den Mitgliedstaaten. Für die Besteuerung von EU – Konzernen will die Zins und Lizenzrichtlinie für verbundene Unternehmen an der Quellensteuer ansetzen und die Doppelbesteuerung beseitigen. Die Richtlinie zur Dividendenbesteuerung natürlicher Personen sieht eine nicht höhere Besteuerung von Dividenden aus dem Ausland im Vergleich zur inländischen Dividende vor.

Man sieht, dass im Bereich Unternehmensteuer an einer Vermeidung der Doppelbesteuerung gearbeitet wird, während im privaten Teil nur eine Entzerrung der nationalen Regelungen bisher erfasst wird. Dies bringt insbesondere die Unternehmenssteuer – Strategie zum Ausdruck. Speziell der Versuch, Gewinn - und Verlustausgleich grenzüberschreitend zu gestalten - sowie im Rahmen der SE (Europäische Gesellschaft) ein einheitliches Steuersystem zu schaffen - sind als Modellversuch für eine langfristige Strategie zu verstehen: Die vereinheitlichte Steuerbemessungsgrundlagen sowie eine einheitliche Ertragsdefinition – hier ist eine Anknüpfung an ISFRS vorgeschlagen – für europäische grenzüberschreitende Konzerne.

Es spielt für die Entscheidungskompetenz des EuGH eine wesentliche Rolle, inwieweit eine Harmonisierung durch Richtlinien fortgeschritten ist. Im unharmonisierten Bereich kann nur eine Diskriminierungsprüfung vorgenommen werden, die Meßlatte für Europarechtswidrigkeit ist also relativ hoch angesetzt. Im anderen Falle ist der nationale Gesetzgeber verpflichtet, die Richtlinien in angemessenem Zeitrahmen umzusetzen. Eine fehlerhafte oder falsche Umsetzung bedeutet einen Verstoß. Hier ist die Messlatte relativ niedrig anzusetzen. Im persönlichen Steuerbereich liegen insbesondere innerhalb des Erbschaftsteuerrechts erhebliche Diskrepanzen. Auch sind innergemeinschaftliche Doppelbesteuerungsabkommen, künftig DBA, europarechtlichen Normen unterworfen und haben teils deutlichen Stoff zur Auseinandersetzung.

Die Fälle Schumacker, welcher für Portugiesische Gastarbeiter die negative Folge hatte, dass sie durch die Offenlegung der deutschen Einkünfte eine erhebliche zusätzliche Steuerlast des portugiesischen Fiskus zur Folge hatte, wenn ihre Familie in Portugal wohnhaft blieb. Im Falle Asscher lag eine Beschränkte Steuerpflicht vor, die einen niedrigeren Einganssteuersatz vorenthielt. Doppelbesteuerungsabkommen brechen also mancherorts mit dem allgemeinen Prinzip der Leistungsfähigkeitsbesteuerung, obwohl diese in nationalen Regelungen regelmäßig vertreten werden. Diskriminierung kann also nicht vorliegen, wenn ein steuerlicher Ausgleich stattfindet, der Steuervorteile des einen Staates durch entsprechende Steuernachteile des andern ausgeglichen werden. Dies kann interessant werden insbesondere auf dem Gebiet der Quellensteuern. Jedoch dient ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Habhaftmachung des anderen Staates Steueraufkommens.

In dieser Arbeit wird zunächst ein europarechtlicher Abriss die Auseinandersetzung mit Ertragsteuerlichen Vorschriften im Lichte des EuGH vorbereiten, sodann durch eine Diskussion im Harmonisierungsgange der EU europarechtliche Anforderungen für die Zukunft abrunden.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis iv
1. Einleitung 1
1.1 Allgemeiner Europarechtlicher Rahmen 4
1.2 Die Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft 5
1.3 Eine Bestandsaufnahme 6
1.4 Die Grundfreiheiten 7
1.4.1 Die Warenverkehrsfreiheit (Art.28 ff. EGV) 8
1.4.2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ( Art. 39 ff. EGV) 8
1.3.3 Die Niederlassungsfreiheit ( Art. 43 ff. EGV) 8
1.3.4 Die Dienstleistungsfreiheit ( Art. 49 ff. EGV) 9
1.3.5 Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 ff. EGV) 10
1.3.6 Die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 18 Abs.1 EGV) 12
1.3.7 Das Allgemeine Diskriminierungsverbot ( Art. 12 EGV) 12
1.5 Das Entscheidungsverfahren des EuGH 12
1.5.1 die Vergleichspaarbildung 13
1.5.2 Die Ungleichbehandlung 15
1.6 Rechfertigungsgründe der nationalenRegierungen 16
1.6.1 Die Rechfertigungsgründe einmal aufgezählt 16
1.6.2 Eignung der Maßnahme 18
1.7 Der EuGH als europarechtliche Institution 18
2. Deutsche Steuervorschriften im Blickwinkel des Grenzüberschreitenden Transfers von Vermögenswerten 20
2.1 Die Zuzugsbesteuerung 20
2.1.1 Die historische Entwicklung 20
2.1.2 Überseeringentscheidung 21
2.1.3 Die Diskussion der neuen Rechtslage 22
2.2 Die Wegzugsbesteuerung 23
2.2.1 Die Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaften 24
2.2.2 Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen und Personengesellschaften 27
2.2.3 Grenzüberschreitender Transfer von Betriebsvermögen 30
2.3 Diskussion um mögliche Lösung anhand des österreichischen Vorbildes 31
3. Berichtigung der Einkünfte gemäß § 1 AStG 33
3.1 Zielsetzung 33
3.2 Europarechtliche Betrachtung 34
4. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen 35
5. Verlustausgleich mit Auslandsbezug 37
5.1 Das Problem des § 2a EStG 37
5.2 Der Fall AMID NV als Referenzfall 38
5.3 Die deutsche Entsprechung des AMID – Falles: Der Fall Ritter Coulais 40
6. Die Europarechtswidrigkeit des § 3c EStG 42
6.1 Die Vorgeschichte: der alte § 8b (5) KStG 42
6.2 Der Fall Bosal Holding BV 43
6.3 Die deutsche Rechtslage vor und nach Bosal 44
7. Hinzurechnungsbesteuerung 47
7.1 Allgemeines 47
7.2 Die Regelung im Speziellen 48
7.3 Die empirische Evidenz im Falle Cadbury Schweppes 51
8. Dokumentationspflichten 53
8.1 Allgemeines 54
8.2 Die Regelung im Detail 55
8.3 Der Referenzfall Vestergaard 58
9. Die Quellenbesteuerung 61
9.1 Allgemeines 61
9.2 Abzugsverfahren § 50a EStG 65
9.3 § 50 EStG 71
9.4 Diskussion um die Lösung des Problemkomplexes 81
10. Anrechnungsverfahren des § 34c EStG 82
10.1 Der § 34c EStG im Detail 82
10.2 Diskussion 85
11. Die Problematik des neuen § 8a KStG 87
11.1 Die Historie des § 8a KStG 87
11.2 Die EU – Tauglichkeit des neuen § 8a KStG 88
11.2.1 Die Diskriminierung aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit 89
11.2.2 Die Diskriminierung aufgrund der Mutter – Tochter Richtlinie. 93
11.2.3 Diskussion. 95
12. Diskussion der aktuellen Harmonisierungsmaßnahmen der EU und eine EuGH – konforme Umsetzung. 96
12.1 Die gültigen Richtlinien und ihre Änderungen 96
12.1.1 Die Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen von ausländischen natürlichen Personen 96
12.1.2 Die Umsetzung ins deutsche Recht 97
12.1.3 Die Zins- und Dividendenrichtlinie für verbundene Unternehmen. 98
12.1.4 Die deutsche Umsetzung 99
12.1.5 die Mutter-Tochter Richtlinie 100
12.2 Der Begriff der Kohärenz als Rechtfertigungsgrund 101
12.3 Ausblick 103
13. Literaturverzeichnis 105
14. Rechtsprechungsverzeichnis 108
15. Quellenverzeichnis 109

Automatisiert erstellter Textauszug:

7.3 Die empirische Evidenz im Falle Cadbury Schweppes134 Die Holding Cadbury Schweppes plc hat im vorliegenden Fall eine Tochter Cadbury Schweppes Overseas Ltd, die zwei Finanzierungsgesellschaften hält, namentlich die Cadbury Schweppes Treasury Services und die Cadbury Schweppes Treasury International mit Sitz in Irland zum Zwecke einer Bündelung der Finanzierungstätigkeiten im Sinne eines Finanzpoolings zwischengeschaltet. Alle sind 100%ige Töchter. In Irland unterliegen sie aufgrund einer Fördermaßnahme vom irischen Fiskus lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 10%. Die englischen Steuergesetze sehen für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit ausländischen Töchtern folgende Regelung vor: Im allgemeinen sind ausländische Töchter mit Zahlung der Dividende bei den inländischen Müttern steuerpflichtig, die ausländische Steuer wird im Anrechnungsverfahren per indirekter Anrechnung berücksichtigt. Im Speziellen gilt die so genannte CFC – Regelungen. Diese verlagern die Besteuerung bei der Mutter auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung vor. Sie greifen, wenn eine Tochter außerhalb des Vereinigten Königreiches ansässig ist, in diesem Staat einer niedrigen Besteuerung unterliegt und keine der Ausnahmen greift. Eine niedrige Besteuerung der ausländischen Töchter liegt vor, da die 10% Körperschaftsteuerbelastung weniger als ¾ der britischen Besteuerung von 1/3 Körperschaftsteuer ausmachen. Der Motivtest schließlich [...]

50 Geschäftsziel in Wertschöpfung durch Kurssteigerungen zu finden ist. Im § 12 AStG wird wahlweise die Anrechnungsmethode des § 34c (1) EStG angeboten, im Einzelfall vielleicht etwas günstiger, jedoch wird auch hier auf deutsches Steuerniveau hochgeschraubt. § 14 dehnt dies auf zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften aus, um einer Umgehungsgestaltung entgegenzuwirken. Faktum ist: Benachteiligung für den betroffen Personenkreis, der alle Schädlichkeiten bejahen muss, wird nicht nur einmal, sondern mehrfach in folgenden Punkten gegenüber einem fiktiven Vergleichspartner – einer Auslandskapitalgesellschaft mit unschädlich Beteiligtem – benachteiligt:  Zeit – und Liquiditätseffekt durch die fiktive Sofortausschüttung.  Nichtanwendung von Schachtelprivileg und Halbeinkünfteverfahren.  Anwendung des höheren deutschen Steuersatzes.  Nichtanwendung von Doppelbesteuerugsabkommen zur Reduktion der Steuerlast, so genannter treaty override.133  Bei der Sofortbesteuerung von sonst abgeschirmten Auslandsveräußerungen.  Verschärfung der üblichen Hürde von 25 % auf 1 % bzw. im Ausnahmefall noch darunter. Es werden je nach Höhe der Beteiligung entweder die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) – i.d.R. werden Erwerbstätigkeiten passiv behandelt, etwa Vertriebsgesellschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften. Die nach 7(1) AStG beherrschenden Einfuß voraussetzen. Oder vor allem Im Falle des § 7 (6) AStG mit seiner verschärfenden Schädlichkeit mit einer Beteiligungsquote von 1 % , was keine wesentliche Beteiligung darstellt, deswegen wird hier die Kapitalverkehrsfreiheit ( Art. 56 EGV) mit Drittstaatwirkung berührt. Diese Diskriminierung ist in keinster Weise zu rechtfertigen. Eine gewisse Eignung der Steuerflucht entgegenzuwirken mag diesem Gesetzeskomplex durchaus zuzusprechen sein. Aber erforderlich ist er sicher nicht, da wie schon [...]

49 7 (6) AStG), die in diesem Absatz definiert werden, geschaffen, indem die schädliche Beteiligungsquote auf 1 % abgesenkt wird. Sind die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 % der gesamten Zwischeneinkünfte in Bruttobeträgen, so ist diese Schädlichkeit nicht gegeben. Hingegen ist sie auch unter 1 %, faktisch also immer gegeben, wenn die ebengenannten Zwischeneinkünfte mehr als 90 % aller ausmachen. Ausnahme der verschärften Schädlichkeit ist nur in § 7 Absatz 7 AStG für Fälle des Investmentsteuergesetzes gegeben. Der § 8 AStG regelt nun für alle betroffenen die schädlichen Einkünfte. Es wird zwischen aktiven und passiven Einkünften unterschieden. Aktive sind in § 8 Absatz 1 AStG geregelt, etwa Landwirtschaft, Kreditgewerbe, Produktion und Handel. Vertrieb und Vermögensverwaltung sind demnach grundsätzlich schädlich, weil „passiv“ im Sinne dieses Gesetzes und unterliegen damit grundsätzlich der Schädlichkeit. Aber auch die eben genannten verschonten aktiven Tätigkeiten können schädlich sein, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem betroffenen Personenkreis, sprich § 7 AStG – oder eine „nahe stehende Person“ im Sinne des § 1 (2) AStG zwischengeschaltet wird. Im § 8 Absatz 3 AStG werden nun alle bisher Schädlichen Personen einer Niedrigbesteuerungsprüfung unterzogen. Als niedrig besteuert gilt „wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weiniger als 25 vom Hundert unterliegen, …“(§ 8 (3) AStG). Ist dies gegeben, unterliegen besagte Personen – sofern nicht unter der 10 % Grenze oder des Pauschbetrages liegend – der Hinzurechnungsbesteuerung. Im § 10 (1) AStG werden lediglich dem bekannten Personenkreis der Hinzurechnungsbetrag zugewiesen, § 10 Absatz 2 AStG definiert den sofortigen, frühest möglichen Zeitpunkt für den fiktiven Ausschüttungszufluss, § 10 (2) S. 3 AStGdie §§ 8b KStG und 3 Nr. 40 EStG nimmt aus, klammert also Halbeinkünfte und Schachtelprivileg aus. Diese Hinzurechnungsbeträge sind bei ihrer Berechnung nach § 10 Absatz 3 AStG auf deutsches Steuerrecht zu beziehen. Nach § 10Absatz 5 AStG werden schließlich per treaty override Entlastungen aus DBA gestrichen. Nach § 11 AStG werden Veräußerungsgewinne gleichbehandelt wie oben definierte Ausschüttungen. Davon sind vor allem Kapitalanlagegesellschaften betroffen, deren [...]

Arbeit zitieren:
Disam, Martin Februar 2005: Die EU-Rechtstauglichkeit des deutschen Steuerrechts im Lichte der aktuellen Entwicklungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
international, Europa, Recht, EuGH, EStG

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