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Due Diligence

Schweigepflicht des Vorstands der AG

Due Diligence
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Heike Neurohr-Kleer
  • Abgabedatum: Januar 2002
  • Umfang: 62 Seiten
  • Dateigröße: 586,9 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5328-2
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5328-2 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5328-2 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Neurohr-Kleer, Heike Januar 2002: Due Diligence, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Insider, Pakethandel, Ad-hoc Publizität

Diplomarbeit von Heike Neurohr-Kleer

Einleitung:

Der Begriff „Due Diligence“ kommt aus dem US-amerikanischen Recht und ist vergleichbar mit dem im deutschen Recht bekannten Grundsatz: „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“. (§ 276 BGB). Er wird in Deutschland z.B. im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufen gebraucht. Dies ist nötig, da es sich bei solchen Verträgen um sehr komplexe Gebilde mit weitreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen handelt. Die Beurteilung dieser Konsequenzen, vor allem die Preisermittlung betreffend, ist anhand des öffentlich zugänglichen Datenmaterials, z.B. veröffentlichter Jahresabschluss, nicht möglich. Die Due Diligence beinhaltet im Vorfeld von Vertragsverhandlungen eine genaue Prüfung des Zielunternehmens aus wirtschaftlicher, finanzieller, rechtlicher und steuerlicher Sicht. Als Zielunternehmen wird das Unternehmen bezeichnet, an dem der Erwerbsinteressent einen prozentualen Anteil erwerben möchte.

Es gibt in Deutschland keine ausdrückliche rechtliche Regelung für den Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen oder Unternehmen, sondern nur die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Durchführung einer Due Diligence im Vorfeld von Verhandlungen wurde von der Praxis aufgegriffen und hat inzwischen erhebliche Bedeutung erlangt. In der Literatur findet man ein Grundmuster bezüglich des Ablaufs. I.d.R. werden Fachberater, wie z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte, zu Rate gezogen und auch mit der Durchführung der Due Diligence betraut.. Da in diesem Zusammenhang für das Zielunternehmen sehr sensible Daten weitergegeben werden, deren missbräuchliche Ausnutzung erheblichen Schaden für das Zielunternehmen nach sich zieht, sollte zunächst eine Geheimhaltungsvereinbarung (z.B. ein Letter of Intent) von den Beteiligten aufgestellt und unterzeichnet werden. Als nächster Schritt wird der Geschäftsführung des Zielunternehmens ein Fragekatalog, der anhand einer Checkliste erstellt wurde, vorgelegt. Die Beantwortung kann entweder mittels Antwortkatalog erfolgen, oder es wird ein sogenannter Dataroom zur Verfügung gestellt, in dem der potentielle Erwerber alle gewünschten Informationen findet. Im Anschluss daran folgen dann die eigentlichen Vertragsverhandlungen und gegebenenfalls der Vertragsabschluss.

Inhaltsverzeichnis:

1. Problembeschreibung 5
1.1 Der Begriff „Due Diligence“ 5
1.2 Vorgehensweise der folgenden Bearbeitung 6
2. Due Diligence 8
2.1 Entstehung der Due Diligence in Deutschland 8
2.2 Ablauf der Due Diligence 9
2.2.1 Kontaktaufnahme zu möglichen Vertragspartner 9
2.2.2 Geheimhaltungsvereinbarung 10
2.2.3 Durchführung 11
2.2.4 Verhandlung / Vertrag / Übernahme 12
2.3 Durchführungsgründe der Due Diligence 12
2.3.1 Wertermittlung 12
2.3.2 Risikoermittlung 13
2.3.3 Gewährleistungsfunktion 13
2.3.4 Beweissicherung 15
2.4 Durchführungsarten 16
2.5 Bedeutung der Due Diligence in Deutschland 16
3. Due Diligence: Insiderhandel und / oder Ad-hoc-Publizitätspflicht (WpHG) 18
3.1 Insiderhandel - Verbotene Verhaltensweisen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG 18
3.1.1 Die Begriffe des Insiderhandels 18
3.1.2 Erhebliche Kursbeeinflussung 22
3.1.3 Unbefugte Weitergabe / Unbefugte Zugangsverschaffung 24
3.1.4 Ergebnis 26
3.2 Unterliegen die im Rahmen der Due Diligence weitergegebenen Informationen der Ad-hoc-Publizität des § 15 WpHG 29
3.2.1 Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 WpHG 29
3.2.2 Due Diligence - Eine veröffentlichungspflichtige Tatsache? 31
4. Die Pflichten des Vorstands - Die Rechte der Aktionäre (AktG) 33
4.1 Ist die Informationsweitergabe im Rahmen einer Due Diligence mit der Schweigepflicht des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu vereinbaren? 34
4.1.1 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Vorstands 34
4.1.2 Geschäftsführung 35
4.1.3 Geheimnis und vertrauliche Angabe 36
4.1.4 Die Meinungen in der Fachliteratur 37
4.1.5 Ergebnis 38
4.2 Steht dem verkaufswilligen Aktionär eine Auskunftspflicht des Vorstands zur Due Diligence anlässlich der Hauptversammlung zu? (§ 131 Abs. 1 S. 1 AktG) 41
4.2.1 Die Begriffe des § 131 Abs. 1 S. 1 AktG 41
4.2.2 Due Diligence und Hauptversammlung 42
4.2.3 Das Recht der Auskunftsverweigerung des Vorstandes 43
4.2.3.1 Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG? 43
4.2.3.2 Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AktG? 44
4.3 Muss die Auskunft bezüglich einer Due Diligence, die einem Aktionär erteilt wurde, allen Aktionären erteilt werden? (§ 131 Abs. 4 S. 1 AktG) 46
4.3.1 Die Due Diligence als Grundlage zum Pakethandel 47
4.3.1.1 Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG? 48
4.3.1.2 Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AktG? 49
4.3.2 Ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre mit den Ergebnissen aus 4.3.1 zu vereinbaren? 50
5. Zusammenstellung der Ergebnisse 51

Automatisiert erstellter Textauszug:

Weitergabe erfordert, ist die Weitergabe auch unternehmensintern als befugt anzusehen. Eine besonderer Stellung kommt dabei Grossaktionären zu. Für Vorhaben die beispielsweise eine Kapitalerhöhung beinhalten, bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung. Deshalb wird zu solchen Vorhaben (die oft auch eine Due Diligence mit sich bringen), oft vom Vorstand die Meinung eines oder mehrerer Grossaktionärs (e) eingeholt120. Süssmann sieht dieses Verhalten als erlaubt an, wenn die Überprüfung des Einzelfalls ergibt, dass dieses Verhalten aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. Resümee: Die Weitergabe der entsprechenden Informationen kann in den vorgenannten Fällen erfolgen, wenn Folgendes beachtet wird: - Die Weitergabe der Information muss aus berufs-, tätigkeits- oder aufgabenbedingten Gründen erfolgen. - Der Personenkreis, der zu Primär- oder Sekundärinsider wird, sollte möglichst klein gehalten werden. - Im Vorfeld muss genauestens geprüft werden, wie das Abwägungsverhältnis: Wahrung und Förderung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Grund für Informationsweitergabe steht. 3.2 Unterliegen die im Rahmen der Due Diligence weitergegebenen Informationen der Ad-hoc-Publizität des § 15 WpHG? 3.2.1 Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 WpHG Wenn eine kursbeeinflussende Tatsache in den Tätigkeitsbereich eines Emittenten eingetreten ist, muss der Emittent sofort die öffentliche Bekanntheit dieser Tatsache herbeiführen, wenn die Wertpapiere an der inländischen Börse gehandelt werden. Im folgenden soll untersucht werde, ob die zur Due Diligence notwendigen Informationen oder ihr Ergebnis dieser Veröffentlichungspflicht unterliege. Wäre das der Fall, würde der Vorstand nicht der Schweigepflicht, sondern, im Gegenteil, der Pflicht zur Veröffentlichung unterliegen. Tatsache Es sind nicht alle Insidertatsachen veröffentlichungspflichtig121, aber alle veröffentlichungspflichtigen Tatsachen sind bis zu Ihrer Bekanntgabe Insidertatsachen122. Mit dem Bekanntwerden verliert eine Tatsache ihren Insidercharakter. Der Begriff „Tatsache“ ist im Gesetzestext nicht definiert. Hier kann zunächst auf die Ausführung im vorherigen Abschnitt (Untersuchung im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) verwiesen werden123. Zur [...]

kann nicht im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes sein, Unternehmensfusionen zu verhindern. Sicher birgt die Fusion von grossen Konzernen die Gefahr, dass eine übergrosse Marktmacht entsteht. Die Vermeidung solcher Sachverhalte ist Aufgabe der Institutionen des Wettbewerbsrechts und nicht des Wertpapierhandelsgesetzes. Also erfolgt auch hier die Weitergabe der Insiderinformation befugt. Der Vorstand ist dabei, wie an späterer Stelle erörtert wird, zur Sorgfalt und gewissenhaften Prüfung der Einzelsituation verpflichtet. Konzern Die Weitergabe von Insiderinformationen ist im Konzern aufgrund der einheitlichen Leitung erforderlich und auch befugt. Im faktischen Konzern fehlt zwar das Merkmal der einheitlichen Leitung, aber aufgrund der hohen wirtschaftlichen Verbindung der beteiligten Unternehmen werden meist die Vorschriften des Konzerns vorsichtig angewandt. Somit würde auch die hier die Weitergabe von Insiderinformationen befugt erfolgen117. Externe Berater Unternehmensstrategische Entscheidungen und Projektdurchführungen bedürfen eines komplexen Fachsachverstandes, der das Wissen von einzelnen Vorstandsmitgliedern übersteigen kann. Es muss also im Unternehmensinteresse möglich sein, Experten zur Beratung hinzuzuziehen, die dann über bestimmte Insiderinformationen Kenntnis erlangen118. Ein Beispiel für das Hinzuziehen von externen Beratern ist die Erhöhung des Eigenkapitals über die Neuemission von Aktien. Hierzu muss das Unternehmen mit einer Bank zusammenarbeiten. Die konsultierten Experten werden im Rahmen ihrer Berufs-, Tätigkeits- oder Aufgabenausführung zu Primärinsidern. In diesem Zusammenhang muss auch an den Sanierungsfall119 gedacht werden. Hat ein Unternehmen Liquiditätsprobleme, ist es nicht daran interessiert, dies frühzeitig bekannt zu geben. Oft gelingt es ja, mit Hilfe von Banken und über Landes- oder Bundeshilfe, diese Probleme einzudämmen. Eine verfrühte Bekanntgabe, mit den aus den Problemen folgenden Kursverlusten würde die Sanierung unnötig behindern oder sogar verhindern. Unternehmensinterne Weitergabe Der betriebliche Ablauf eines Unternehmens erfordert die Weitergabe von Insiderinformationen durch den Vorstand an Aufsichtsrat, Divisionsmanager oder sonstiges Personal. Befugt ist jede Weitergabe, die aufgrund der Ausübung der Arbeit, des Berufes oder in Erfüllung einer Aufgabe im normalen Rahmen erfolgt. Wenn die Durchführung einer Due Diligence eine solche [...]

zuerst die Weitergabe der Insiderinformation erfolgt und daraus erst die Kaufabsicht entsteht. Ein Missbrauch der Insiderinformation würde demnach vorliegen, wenn der Erwerbsinteressent zusätzlich zu dem ausserbörslich gehandelten Paket noch aufgrund der dadurch erhaltenen Insiderinformation Aktien an der Börse erwirbt113. (Diese Konstellation wird in der vorliegenden Betrachtung nicht erörtert.) Die Weitergabe von Insiderinformationen im Rahmen eines Pakethandels durch den Vorstand wird als befugt angesehen114. Der Beteiligungs(ver-)kauf und damit die Durchführung der Due Diligence gehören national und international zum Tagesgeschäft von grossen Unternehmen bzw. Konzernen. Die Behinderung der Due Diligence aufgrund insiderrechtlichen Vorschriften würde das Funktionieren der Kapitalmärkte eher behindern als fördern. Aufgrund des erhöhten Risikos würden die Beteiligungen zu schlechteren Preisen veräussert, weil das Chancen-Risiko-Potential nicht aufgedeckt werden kann. Davon wären dann auch die Notierungen der entsprechenden Wertpapiere betroffen. Ein anderer denkbarer Fall ist die Sanierung eines Unternehmens115. Angenommen ein Unternehmen könnte durch den Aktionärswechsel eines wesentlichen Aktienpaketes vor dem Konkurs bewahrt werden, weil durch diesen Wechsel das Vertrauen seitens der Banken gefördert wird. Dann entstehen auch hier positive Wirkungen im Sinne des Kapitalmarktes und für das Unternehmen. In den vorgenannten Beispielen führt die Abwägung zwischen dem Ziel des Insiderrechts und dem Grund der Weitergabe der Insiderinformation zu dem Ergebnis, dass eine Weitergabe der Insiderinformation positiv zu bewerten ist. Die Weitergabe durch den Vorstand erfolgt befugt. Fusion / Kooperation Eine Due Diligence kann auch für unternehmenspolitische Entscheidungen erstellt werden. Assmann116 hat den Fall aufgegriffen, dass das Unternehmen U mit dem Unternehmen D langjährige gute Geschäftsbeziehungen pflegt, und nun mit dem Unternehmen X eine Kooperation plant. Es wäre unter der Zielsetzung der Erhaltung der guten Geschäftsbeziehungen über die Kooperation hinaus notwendig, das Unternehmen D über die geplante Kooperation zu informieren. Würde keine Information erfolgen, könnte sich der ehemals gute Geschäftspartner D übergangen fühlen und als Konsequenz die Vertragskonditionen verschlechtern, schlimmstenfalls boykottieren. Dies würde erhebliche negative Auswirkungen auf das Ergebnis des U nach sich ziehen. Auch in diesem Fall gelangt man mit Hilfe der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Weitergabe der Insiderinformation befugt erfolgt. Im Falle einer geplanten Fusion muss das Beteiligungsverhältnis, gegebenenfalls die Abfindung der Aktionäre ermittelt werden. Dazu ist die gegenseitige Kenntnis der Insidertatsachen unabdingbar. Es [...]

Arbeit zitieren:
Neurohr-Kleer, Heike Januar 2002: Due Diligence, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Insider, Pakethandel, Ad-hoc Publizität

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