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Drogenabhängigkeit Minderjähriger

Eine Diskussion zwischen Autonomie des Subjekts und Verantwortung der Gesellschaft

Drogenabhängigkeit Minderjähriger
Über dieses Buch
  • Art: Magisterarbeit
  • Autor: Gerlinde Kosits
  • Abgabedatum: Februar 2006
  • Umfang: 91 Seiten
  • Dateigröße: 441,9 KB
  • Note: 1,5
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 70
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0115-3
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0115-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kosits, Gerlinde Februar 2006: Drogenabhängigkeit Minderjähriger, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Jugend, Drogenabhängigkeit, Drogen, Jugendliche, Abhängigkeit

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Magisterarbeit von Gerlinde Kosits

Einleitung:

Motivation für die vorliegende Arbeit war die in der eigenen Berufstätigkeit oft erlebte Hilflosigkeit und Ohnmacht angesichts schwer drogenabhängiger Jugendlicher, die im Rahmen der Jugendwohlfahrt sozialpädagogisch betreut wurden und werden. Unter den gegebenen rechtlichen wie institutionellen Rahmenbedingungen erweist es sich immer wieder als ineffizient und unzureichend, dieser Klientel dieselbe Struktur zu bieten wie anderen schutz- und hilfebedürftigen, verwahrlosten und entwicklungsgestörten Minderjährigen. Vielfach wurde und wird – auch von der zuständigen Hierarchie – beklagt, dass manifest Süchtige eine Randgruppe darstellen, deren Betreuung aufgrund ihrer speziellen Problematik nicht nur mühsam und frustrierend ist, in der Erfolge höchstens kleinschrittweise erwartbar sind, sondern auch für andere heimuntergebrachte Jugendliche eine Gefährdung in ihrer ohnehin vorhandenen Labilität darstellen; spezialisierte Einrichtungen im sozialpädagogischen Betreuungsbereich gibt es deswegen aber nicht.

Infolge eines Versorgungsauftrags durch das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (§37 – aus diesem ist der Versorgungsauftrag nach derzeitiger Rechtsauslegung erschließbar) gelangen solche Heranwachsenden, deren Verbleib im familiären Kreis nicht möglich ist und die zu keiner Therapie bereit sind, jedoch ebenfalls in die vorhandenen Einrichtungen der öffentlichen Heimunterbringung (für private Träger wie auch diverse Sonderprojekte ist Drogenabhängigkeit eher ein Ausschließungs- als Aufnahmegrund).

Österreichweit existieren keine geschlossenen Institutionen der Jugendwohlfahrt, und auch in der Psychiatrie sind die Auflagen für eine Einweisung gegen den Willen der mündigen Patienten (diese Mündigkeit wird mit 14 Jahren angenommen – ABGB §146c) recht rigide. So sie also nicht auch aus den vorhandenen Heimen und Stationen entweichen und ein Leben auf der Straße oder in wechselnden Unterkünften vorziehen, bleiben sie Thema für dieses Arbeitsfeld.

Angesichts dieser Lage wird immer wieder der Ruf nach geschlossenen Einrichtungen bzw. Möglichkeiten der Zwangstherapie laut – eine Option, die in vorliegender Arbeit abseits vorschneller moralingeschwängerter Vorbehalte und in aller Vorsicht und Sorgsamkeit auf ethischer Grundlage untersucht werden soll; es soll nicht darum gehen, jeden Jugendlichen, der sich im Laufe seiner Adoleszenz durch welche Mittel auch immer einen Rausch zufügt, sofort strafweise einzusperren; vielmehr wird hier Geschlossenheit im Sinne von strukturvermittelnd und haltgebend verstanden, die für jene, die so tief in ihrer Abhängigkeit stecken, dass sie abseits der Sucht keinen relevanten realen Bezugspunkt in ihrem Leben mehr haben, einen Schutz und Rahmen für eine positive Entwicklungsmöglichkeit darstellen soll.

Die Literaturlage zu diesem speziellen Thema ist äußerst dünn – während zu den Gebieten der Suchtprophylaxe und den freiwillig anzunehmenden Therapieangeboten wie auch medizinischen Abhandlungen zu Drogenwirkung, Suchtgenese und Entzug kein Mangel herrscht, gibt es zur Reflexion einer verpflichtenden Behandlung für minderjährige manifest abhängige Süchtige so gut wie nichts. In neuester Zeit unterstützen immerhin Überlegungen zur verstärkten Wiederaufnahme von Erziehungsverantwortung die hier vorliegenden Gedankengänge. Aufgrund des Mangels (sozial-)pädagogischer Auseinandersetzung mit der Behandlung und Betreuung schwerst drogenabhängiger Minderjähriger werden hier vielfach Beiträge, die sich mit psychiatrischen, therapeutischen, medizinischen Aspekten v.a. in Verknüpfung mit ethischer Argumentation befassen, miteinbezogen.

Im Gegensatz zu anderen stark diskutierten Themen der ethischen Auseinandersetzung geht es hier nicht um Rechtfertigung von Tötung wie etwa in der Debatte um Abtreibung, Euthanasie oder Sterbehilfe, sondern um die Absicht der Ermöglichung eines gesünderen Lebens, allerdings unter Einschluss von Zwangsmaßnahmen – Hilfe wider Willen quasi. Derzeit wird ja im Namen der Autonomie und Mündigkeit Freiwilligkeit und intrinsische Behandlungsmotivation für die Aufnahme in einer Drogeneinrichtung verlangt, egal ob ambulant oder stationär, Substitutionsprogramm oder Abstinenztherapie, harm reduction oder sonstiges in einem grundsätzlich stark differenzierten Angebotsfeld; auch der Hinweis auf ein maturing out etwa im dritten oder vierten Lebensjahrzehnt fußt auf der Grundannahme, dass sich die Problematik über Selbstregulierung im Laufe der Zeit auflöst – es stellt sich aber die Frage, ob Jugendliche damit nicht prinzipiell überfordert sind und – ethisch gesprochen -, ob Autonomie ein Konstituens des Menschlichen ist oder ein Ideal, dem man sich im Zuge der Entwicklung asymptotisch anzunähern bestrebt sein sollte.

Mit Verweis auf das Menschenrecht der Freiheit und der Verwehrung des Zugriffs auf das Privatleben wird jeglicher Zwang abgelehnt – allerdings sind soziale Sicherheit, der Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte für die Erlangung der Würde und freien Entwicklung der Persönlichkeit ebenfalls Menschenrechte; auf den Anspruch besondere Fürsorge und Unterstützung von Kindern wird eigens hingewiesen, ebenso auf die „gerechten Anforderungen der Moral“. Die Problematik der Debatte hängt wohl auch damit zusammen, dass das Erkennen und Ausüben von Schadensvermeidung leichter ist als jenes der aktiven Hilfestellung. Nach Leist ist Nichtschaden eine vollkommene Pflicht, weil immer klar ist, wann sie gilt, während Helfen eine unvollkommene Pflicht darstellt, die dem Spielraum der Interpretation unterworfen ist.

Nicht zuletzt aufgrund historischer Ereignisse ist die Diskussion um Zwang in der Erziehung und angrenzenden Feldern emotionsgeladen und mit Vorbehalten behaftet. Geschehenes in Bausch und Bogen zu verurteilen, spricht jedoch mehr für eine Abwehr und Verdrängung als für eine gründliche Aufarbeitung und fundierte differenzierte Beurteilung der damaligen Mittel und Ziele.

Während der erste Teil der vorliegenden Arbeit ein grundlegendes Verständnis der zentralen Begriffe und Prozesse erarbeiten will, bezieht sich der zweite darauf aufbauend auf den Kern der ethischen Auseinandersetzung in Form einer Grundsatzdiskussion über Autonomie und Verantwortung in Hinblick auf die Frage des Zwangskontextes für manifest drogenabhängige Minderjährige.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Drogen und Sucht 4
2.1 Kulturgeschichte 4
2.2 Definition 7
2.3 Suchtentwicklung 10
2.4 Jugend und Sucht 13
2.5 Statistik 17
3. Ethik und Moral 20
3.1 Definition 20
3.1.1 Etymologie 21
3.1.2 Säkularisierung und Pluralisierung 22
3.1.3 Relativismus 23
3.1.4 Skeptizismus, Nihilismus 24
3.2 Grundströmungen 25
3.2.1 Deontologie 25
3.2.2 Utilitarismus 26
3.2.3 Vertragsethik 28
3.2.4 Advokatorische Ethik 29
3.2.5 Feministische Ethik 30
3.2.6 Materialistische Ethik 31
4. Sozialpädagogik 33
4.1 Definition 33
4.2 Entstehungsgeschichte 33
4.3 Zuständigkeit Sozialpädagogik – Sucht 36
4.4 Verhältnis Ethik – (Sozial-)Pädagogik 38
5. Autonomie 40
5.1 Definition 40
5.2 Entstehung der Autonomie 42
5.3 Autonomie und Sucht 45
5.4 Autonomie und geschlossene Unterbringung drogenabhängiger Minderjähriger 49
6. Verantwortung 55
6.1 Definition 55
6.2 Entwicklung von Verantwortung 57
6.3 Verantwortung und Autonomie 59
6.4 Bedeutung für die Pädagogik 60
6.5 Verantwortung und Sucht 64
6.6 Verantwortung und geschlossene Unterbringung minderjähriger Drogenabhängig 66
6.6.1 Historisches 66
6.6.2 Begründung 67
6.6.3 Paternalismus 68
6.6.4 Erfolgsträchtigkeit 69
6.6.5 Freiheit in Grenzen 70
6.6.6 Pädagogische Anforderungen 73
6.6.7 Einbezug der Herkunftsfamilie 75
6.6.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit 75
6.7 Schluss 77
7. Grenzen und Möglichkeiten 79
8. Literaturverzeichnis 83

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Drogen und Sucht 4
2.1 Kulturgeschichte 4
2.2 Definition 7
2.3 Suchtentwicklung 10
2.4 Jugend und Sucht 13
2.5 Statistik 17
3. Ethik und Moral 20
3.1 Definition 20
3.1.1 Etymologie 21
3.1.2 Säkularisierung und Pluralisierung 22
3.1.3 Relativismus 23
3.1.4 Skeptizismus, Nihilismus 24
3.2 Grundströmungen 25
3.2.1 Deontologie 25
3.2.2 Utilitarismus 26
3.2.3 Vertragsethik 28
3.2.4 Advokatorische Ethik 29
3.2.5 Feministische Ethik 30
3.2.6 Materialistische Ethik 31
4. Sozialpädagogik 33
4.1 Definition 33
4.2 Entstehungsgeschichte 33
4.3 Zuständigkeit Sozialpädagogik – Sucht 36
4.4 Verhältnis Ethik – (Sozial-)Pädagogik 38
5. Autonomie 40
5.1 Definition 40
5.2 Entstehung der Autonomie 42
5.3 Autonomie und Sucht 45
5.4 Autonomie und geschlossene Unterbringung drogenabhängiger Minderjähriger 49
6. Verantwortung 55
6.1 Definition 55
6.2 Entwicklung von Verantwortung 57
6.3 Verantwortung und Autonomie 59
6.4 Bedeutung für die Pädagogik 60
6.5 Verantwortung und Sucht 64
6.6 Verantwortung und geschlossene Unterbringung minderjähriger Drogenabhängig 66
6.6.1 Historisches 66
6.6.2 Begründung 67
6.6.3 Paternalismus 68
6.6.4 Erfolgsträchtigkeit 69
6.6.5 Freiheit in Grenzen 70
6.6.6 Pädagogische Anforderungen 73
6.6.7 Einbezug der Herkunftsfamilie 75
6.6.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit 75
6.7 Schluss 77
7. Grenzen und Möglichkeiten 79
8. Literaturverzeichnis 83

Textprobe:

Kapitel 4.4, Verhältnis Ethik – (Sozial-)Pädagogik: Die Aufeinanderverwiesenheit von Ethik und Pädagogik ist bekannt – der Mensch ist nicht von Natur aus ein moralisches Wesen, er muss dazu erst erzogen werden. Wäre er allein durch seine Triebe und Instinkte gesteuert, wäre Ethik ebenso wie Pädagogik infolge seiner totalen Determination überflüssig; wäre er von Geburt an ein reines Vernunftwesen, wären Ethik und Erziehung ebenfalls obsolet, da der Mensch dann ja schon wäre, was er sein soll. Ethik fasst Erziehung als eine sittliche Aufgabe – in einem generativen Verhältnis soll die ältere Generation auf die jüngere mit dem Ziel der Mündigwerdung einwirken; die Ethik erfährt in der Pädagogik ihre praktische Umsetzung.

Ethik und Sozialpädagogik verbindet darüber hinaus noch, dass beide in dem Moment einsetzen, in dem sich Problemstellungen auftun, bei denen mit den üblichen bewährten Mitteln Grenzen erreicht sind – damit ist auch in der Sozialpädagogik noch stärker als in der allgemeinen Pädagogik die Frage präsent, ob Interventionen und Erziehungsmaßnahmen auch ohne bzw. gar gegen den Willen des zu Erziehenden vorgenommen werden dürfen.

Die Beantwortung dieser Frage ist insofern diffizil, als es nicht nur die Pole der Mündigkeit und Unmündigkeit gibt, sondern Menschen, die in ihrem persönlichen Entwicklungsstand irgendwo dazwischen stehen, zu Mündigen werden sollen bzw. in Teilbereichen ihrer Lebensführung mehr oder weniger mündig sind; Willenserklärungen solcher Menschen müssen eingehend darauf geprüft werden, ob sie aus einer mündigen reflektierten Position heraus erfolgen oder einem reinen Lust-Unlust-Prinzip unterliegen – diese Prüfung ist kaum über eine Momentaufnahme zu absolvieren, Interventionen müssen daher auch umfassend begründet werden, um Missbrauch zu verhindern.

Die rein verbale Artikulationsfähigkeit (wie sie von der Diskursethik vertreten wird) ist jedenfalls als ausreichendes Kriterium für eine mündige Willenserklärung zu hinterfragen – es gibt auch sprechbehinderte Personen, die klare Gedanken formulieren können und es gibt auch sprachlich gewandte Personen, deren Artikulation nicht reflektiert und vernunftgeleitet ist (z.B. psychisch Kranke); es bedarf daher in dieser Frage nicht nur positivistischer Ausdrucksfähigkeit der Betreffenden, sondern auch neben Hilfsinstrumenten der Förderung des Ausdrucks (Stift und Papier, Buchstabenplatten, PC-Programme) ebenso hermeneutischer Fähigkeiten des Beurteilenden zur Erschließung und Begründung der Notwendigkeit einer Intervention.

Das Ziel der Erziehung ist die Menschwerdung des Einzelnen im Sinn der Personalität, also die Erreichung eines Mündigkeitsstatus - sowohl als Verwirklichung eines philosophischen Ideals als auch als empirische Notwendigkeit, um den Einzelnen für sein Handeln Verantwortung zusprechen zu können, andernfalls er als Unmündiger in seiner Lebensführung eingeschränkt bliebe.

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Kosits, Gerlinde Februar 2006: Drogenabhängigkeit Minderjähriger, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Jugend, Drogenabhängigkeit, Drogen, Jugendliche, Abhängigkeit

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