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Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht

Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht
Über dieses Buch
  • Art: Projektarbeit
  • Autor: Marco Grone, Alexander Wrede
  • Abgabedatum: Juni 2001
  • Umfang: 100 Seiten
  • Dateigröße: 895,6 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4363-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4363-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4363-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Marco Grone, Alexander Wrede Juni 2001: Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Domains, Internet, Markenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht

Projektarbeit von Marco Grone, Alexander Wrede

Einleitung:

Das Interesse an Domainnamen ist stetig zunehmend. Gerade für Unternehmen ist es entscheidend, sich durch eine aussagekräftige Domain im Internet zu präsentieren. Vielfach ist die gewünschte Internetadresse bereits durch Dritte registriert worden. Der Projektbericht beleuchtet die Möglichkeiten für Unternehmen und berühmte Persönlichkeiten durch Rückgriff auf das Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht einen Anspruch auf die Domain durchzusetzen. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die aktuelle Rechtsprechung ein.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
A. Einleitung 1
I. Problemstellung 1
II. Zielsetzung der Arbeit und Vorgehensweise 2
B. Grundlagen des Internet 4
I. Historische Entwicklung 4
II. Bedeutung des Internet 5
III. Aufbau einer Domain 7
IV. Vergabe der Domainnamen 10
C. Rechtsaspekte bei Domainkonflikten 11
I. Anwendung des Namensrechts auf Domains 11
1. Ansprüche aus § 12 BGB 11
2. Name im Sinne des § 12 BGB 12
a). Grundlagen des Namensschutzes 12
b). Verletzungshandlungen 13
3. Anwendung des § 12 BGB auf Internetadressen 14
a). Namensfunktion von Domains 14
(1). Unterschiedliche Rechtsprechung 14
(2). Unterschiedliche Ansichten in der Literatur 16
(3). Herrschende Meinung 17
(4). Städtenamen als Domainbezeichnung 18
b). Verwässerungs- und Verwechslungsgefahr 19
c). Pseudonyme als Domainnamen 23
4. Übertragungsanspruch bei Domainnamen 24
II. Kennzeichenrechtliche Aspekte bei Domains 26
1. Anwendungsbereich des Markengesetzes 26
a). Markengesetz 26
b). Marken im Sinne von §§ 1, 3 MarkenG 26
c). Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von §§ 1, 5 MarkenG 27
2. Markenrechtliche Ansprüche 27
3. Übertragbarkeit des Markenschutzes auf Domainnamen 28
a). Domain als Marke gem. § 4 MarkenG 28
b). Domain als geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 MarkenG 28
(1). Unternehmenskennzeiche 28
(2). Werktitel 30
4. Markenrechtliche Anspruchsgrundlagen 31
a). § 14 MarkenG als Anspruchsgrundlage 31
(1). § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG 32
(2). § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG 34
(3). Verwechslungsgefahr 36
b). § 15 MarkenG als Anspruchsgrundlage 38
(1). § 15 Abs. 2 MarkenG 38
(2). § 15 Abs. 3 MarkenG 40
c). Einschränkung durch § 23 MarkenG? 40
III. Wettbewerbsrechtliche Aspekte bei Domains 42
1. Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb 42
a). Ansprüche aus § 1 UWG 42
b). § 1 UWG 43
2. Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UWG 44
a). Gute Sitten 44
b). Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses 45
c). Handeln im geschäftlichen Verkehr 46
3. Anwendung des § 1 UWG auf Domainstreitigkeiten 47
a). Domain-Grabbing 49
(1). Definition 49
(2). Domain-Grabbing in der Rechtsprechung 49
b). Gattungsbegriffe als Domainnamen 52
4. § 3 UWG 57
a). Grundlagen 57
b). Anwendung des § 3 UWG auf Domains 58
IV. Deliktische Ansprüche 60
1. § 823 Abs. 1 BGB 60
2. § 826 BGB 61
D. Haftung der DENIC 63
E. Internationale Zuständigkeit und Rechtsprechung bei Domainkonflikten 67
I. Grundsätzliche Überlegungen 67
II. US-Amerikanisches Zuständigkeitsrecht im Internet (personal jurisdiction) 68
1. Personal Jurisdiction 68
2. Rechtsprechung 68
III. Ausländische Rechtsprechung bei Domainkonflikten 71
F. Außergerichtliche Lösungskonzepte 73
I. Online-Schiedsgerichte 73
a). Anwendungsbereich 73
b). Verfahrensablauf 73
c). Entscheidungsgrundsätze 74
d). Entscheidungsmöglichkeiten und Umsetzung 75
II. Domain-Name-Sharing 76
G. Pfändbarkeit von Domainnamen 78
H. Schlussbetrachtung 80
Literaturverzeichnis 82
Rechtsprechungsverzeichnis 89

Automatisiert erstellter Textauszug:

In einigen Gerichtsentscheidungen wurde dieser Ansicht jedoch widersprochen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seiner Urteilsbegründung zum „krupp.de“ Fall fest, dass § 12 BGB keinen Übertragungsanspruch, sondern lediglich einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch vorsieht. Dies bedeutet, dass der Verletzer nur den Störungszustand nicht aufrechterhalten darf. Er ist jedoch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Klägerin die streitige Domain erhält.66 Ebenso entschied das Landgericht Hamburg im Konflikt um die Domain „joop.de“. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der Domain auf die Klägerin sahen die Richter nicht vom Beseitigungsanspruch des § 12 BGB gedeckt. Denn die Zustimmung zur Umschreibung würde nicht nur den Störungszustand beseitigen, sondern auch die Rechtsposition der Klägerin verbessern. Das Landgericht Hamburg widersprach damit der Ansicht des Oberlandesgerichts München im Fall „shell.de“, welches eine [...]

Bei einem Anspruch auf Freigabe entsteht jedoch die Gefahr, dass sich Dritte die freigewordene Domain zeitlich vor dem eigentlichen Kennzeichenberechtigten sichern und dem Kläger erneut die Möglichkeit verwehren, sich im Internet unter der streitigen Domain zu präsentieren. Daher wurde von einigen Gerichten entschieden, dass der Beklagte in die Übertragung der Domain einzuwilligen hat. Ein Übertragungsanspruch hat für den Kläger häufig eine entscheidende Bedeutung, da ansonsten nicht gewährleistet wird, dass er die Domain nutzen kann. In diesem Sinne wurde beispielsweise im Konfliktfall „shell.de“64 entschieden. Ebenso gehen Palandt/Heinrichs davon aus, dass der Berechtigte gegen Kostenerstattung Übertragung der Eintragung gem. § 12 BGB verlangen kann.65 [...]

Der Schutzbereich des § 12 BGB umfasst auch die Pseudonyme durch den Gebrauch einer hinreichend unterscheidungskräftigen Bezeichnung. Diese darf jedoch nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten sowie gegen die Rechte Dritter verstoßen.61 58 Das Oberlandesgericht Köln befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Klage eines Rechtsanwalts, der das Recht an seinem Namen verletzt sah. Er forderte von dem Beklagten, es zu unterlassen, mit dem Begriff „Maxem“ im Internet aufzutreten, da dies nur ein Pseudonym und nicht wie bei ihm der bürgerliche Name sei.62 Das Gericht wies die Klage auf Unterlassung mit der Begründung ab, dass weder eine Namensanmaßung noch eine Namensleugnung vorliege. Auch die vom Kläger beanstandete fehlende Verkehrsgeltung führt zu keinem Anspruch aus § 12 BGB. Die Bezeichnung „Maxem“ wirkt wie ein Eigenname, der gleichfalls aussprechbar ist und somit eine Unterscheidungskraft besitzt. Des weiteren werden durch den Gebrauch der Domain „maxem.de“ keine schutzwürdigen Interessen des Rechtsanwalts verletzt. Sein Anspruch scheitert auch an der Tatsache, dass die Nutzer bei der Eingabe keine Rückschlüsse auf ihn als Person selbst ziehen, wie es beispielsweise bei der Domain „joop.de“ der Fall wäre. Ein weiterer Grund für die Ablehnung war neben der fehlenden Branchenidentität auch die Gestaltung der Homepage des Beklagten, die in keinster Weise auf den Kläger hinwies. Eine Verwechslungsgefahr war somit nicht gegeben. Schließlich sei es auch nicht erheblich, dass der Kläger den Namen durch die Geburt zeitlich eher erworben hatte. [...]

Arbeit zitieren:
Marco Grone, Alexander Wrede Juni 2001: Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Domains, Internet, Markenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht

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