Bachelor + Master Publishing
811 Bachelorarbeiten, 533 Masterarbeiten, 10.103 Diplomarbeiten

Domain-Grabbing in der österreichischen Judikatur

Domain-Grabbing in der österreichischen Judikatur
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Dorian Schmelz
  • Abgabedatum: Mai 2004
  • Umfang: 55 Seiten
  • Dateigröße: 266,1 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität Wien Österreich
  • Bibliografie: ca. 11
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0598-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8366-0598-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0598-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schmelz, Dorian Mai 2004: Domain-Grabbing in der österreichischen Judikatur, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Domainvermarktung, Domaingrabbing, Namensrecht, Sittenwidrigkeit, Wettbewerbsrecht

Diplomarbeit von Dorian Schmelz

Einleitung:

Durch die zunehmende Popularität des World Wide Web und die dadurch unumgänglich gewordene Internetpräsenz von Unternehmen steigt die Bedeutung des Domain-Grabbing, d.h. des gezielten Erwerbes von Domainnamen durch Nichtberechtigte.

Die vorliegende Arbeit soll ein Überblick über die bereis ergangene österreichische höchstgerichtliche Judikatur gewähren, welche sich bisher vor allem mit namens-, marken- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten dieses Problemfeldes beschäftigte. Dabei sind die Entscheidungen nach jenen Anspruchsgrundlagen gegliedert, die von der Rechtsprechung als gegeben angesehen wurden; verneinte die Judikatur sämtliche Ansprüche oder bejahte sie mehrere, erfolgt eine Zuordnung jeweils zu dem Kapitel, auf dem der Schwerpunkt der Betrachtung der Gerichte lag.

Die durch Domain-Grabbing aufgeworfenen Problemfelder sind zahlreich, sodass Ansprüche generell auf etliche Grundlagen gestützt werden können. Als in der Praxis bedeutendste seien der namensrechtliche Schutz nach §43 ABGB, der Gute-Sitten-Verstoß nach §1 UWG, Irreführung nach §2 UWG und Kennzeichenverletzung nach §9 UWG genannt; jene werden in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausführlich behandelt und im Folgenden näher beleuchtet. Auch markenrechtliche Ansprüche insb nach §§10, 10a MSchG werden durch die Judikatur häufig diskutiert.

Angesichts meist jahrelanger Gerichtsverfahren wird im Rahmen eines Provisorialverfahrens häufig eine einstweilige Verfügung (§§378 ff ZPO) angestrebt, durch die jedoch kein unumkehrbarer Zustand geschaffen werden darf; sie darf daher nicht auf Löschung, Einwilligung zur Löschung oder Übertragung einer Domain lauten.

Ein Kaufmann, dessen Firmenrecht durch den Gebrauch seiner Firma - ie der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt - beeinträchtigt wird, hat nach §37 HGB einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer.

Im Einzelfall kann urheberrechtlicher Titelschutz nach §80 UrhG gegeben sein, da im geschäftlichen Verkehr u.a. der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst nicht für ein anderes Werk auf verwechslungsfähige Weise verwendet werden darf. Aktuell könnte dies z.B. bei der Registrierung einer Domain unter dem Namen einer Zeitung oder Zeitschrift werden.

Wird Domain-Grabbing von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen begangen, liegt darin mitunter ein Verstoß gegen Standesrecht: So verstieß ein steirischer Anwalt gegen §45 RL-BA, da er durch die Registrierung der Domain „scheidungsanwalt.at“ das Prinzip der Kollegialität verletzte; denn durch die Verwendung des strittigen Begriffes, der eine allgemeine anwaltliche Tätigkeit beschreibt, wird seine Kollegenschaft von gleichlautender Werbung ausgeschlossen.

Anders als in Deutschland fehlen in Österreich Entscheidungen über strafrechtliche Aspekte des Domain-Grabbing. Vorliegende Literaturmeinungen ziehen diesbezüglich va Betrug (§§146 ff StGB), Erpressung (§§144 f StGB) und Markenrechtsverletzung (§§60, 60a MSchG) in Betracht. Insb aus generalpräventiven Gründen scheint die Anwendung von StGB und Nebenstrafrecht geboten zu sein, droht doch momentan einem Domain-Grabber - abgesehen von der Verpflichtung zur Unterlassung, Löschung und Übertragung - nur eine Verurteilung zum Kostenersatz.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 3
2. Allgemeines zum Domainrecht 3
3. Namensrecht 7
3.2.1 AMS.at 9
3.2.2 Bundesheer.at 9
3.2.3 Comtec.at 11
3.2.4 Dullinger.at 11
3.2.5 FPO.at 12
3.2.6 Graz2003.at 14
3.2.7 Graz2003.com 15
3.2.8 Krone.co.at 15
3.2.9 Ortig.at 16
3.2.10 Rechnungshof.com 17
3.2.11 RTL.at 17
3.2.12 Sattler.at 18
3.2.13 Serfaus.at 19
4. Wettbewerbsrecht 21
4.2.1 Adnet.at 24
4.2.2 Aistersheim.at 26
4.2.3 Amade.at 26
4.2.4 Amtskalender.at 27
4.2.5 Bernhart.at 28
4.2.6 Bestelectric.at 28
4.2.7 Centro-hotels.at 29
4.2.8 Computerdoctor.com 30
4.2.9 Cyta.at 31
4.2.10 Delikomat.com 32
4.2.11 Dermanet.at 33
4.2.12 Djshop.at 33
4.2.13 Format.at 34
4.2.14 Galtuer.at 35
4.2.15 Gewinn.at 36
4.2.16 Immobilienring.at 37
4.2.17 Internetfactory.at 38
4.2.18 Jusline 39
4.2.19 Kunstnetz.at 41
4.2.20 Music-channel.cc 41
4.2.21 Obertauern.at 42
4.2.22 Onlaw. at 43
4.2.23 Pfandleihanstalt.at 44
4.2.24 Pro-solution.at 44
4.2.25 Steuerprofi.at 45
4.2.26 Taeglichalles.at 46
4.2.27 Wohnbazar.at 47
5. Markenrecht 48
5.2.1 Diekrone.at 50
5.2.2 Drivecompany.at 50
5.2.3 Inet.at 51
5.2.4 Kinder.at 52
5.2.5 Summersplash.at 52
6. Entscheidungsübersicht 54
7. Literaturverzeichnis 55

Textprobe:

4.2. Judikatur:

Die Kl war die Gemeinde Adnet. Der Bekl betrieb die Website „adnet.at“, auf der er neben Informationen über das von ihm betriebene „Dorfcafé Adnet“ auch solche über den Ort und seine Umgebung anbot. Auf Grundlage der §§1, 2 UWG und §43 ABGB begehrte die Kl Unterlassung, Beseitigung und Übertragung der Domain. Entscheidung im Provisorialverfahren, OGH 14.5.2001, 4 Ob 106/01v. Wie die zweite Instanz lehnt auch der OGH die Erlassung einer eV ab.

Ein Wettbewerbsverhältnis samt Behinderung der Kl im Absatz liegt nicht vor, da der Bekl zwar Informationen über die Gemeinde anbietet, allerdings auf einem völlig anderen Gebiet als die Kl tätig ist. Der Beklagte handelte im Zeitpunkt der Domainregistrierung auch nicht mit einer Sittenwidrigkeit begründenden Behinderungs- oder Schädigungsabsicht.

Verwechslungsgefahr scheidet einerseits aufgrund des Branchenunterschiedes aus, andererseits da der Bekl auf seiner Homepage auf jene der Kl hinweist. Aus selbem Grund liegt auch weder die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens, noch einer Irreführung vor.

Entscheidung im Hauptverfahren, OGH 20.5.2003, 4 Ob 47/03w: Im Hauptverfahren stützt sich die Kl va auf §43 ABGB. Die Klage wird abgewiesen.

Namensbestreitung liegt selbst bei unter der Top-Level-Domain „at“ registrierten Ortsnamen nicht vor, da eine Domain aus rein technischen Gegebenheiten nur ein Mal registriert werden kann und dadurch das Recht des Namensinhabers, den Namen zu führen, nicht bestritten wird. Die vorliegende Namensanmaßung ist - anders als eine Namensbestreitung - nicht in jedem Fall rechtswidrig, sondern nur dann, wenn in schutzwürdige Interessen des Namensinhabers eingegriffen wird; so etwa beim Entstehen einer Zuordnungsverwirrung, welche jedoch durch den Disclaimer auf der Internetseite des Bekl und den Link zur Homepage der Kl ausgeschlossen wird. Eine Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers scheidet - anders als im ähnlichen Fall „bundesheer.at“, in dem der Bekl auf seiner Homepage ebenfalls auf die Seite des Kl verwies - aus, da die Seite des Bekl Informationen enthält, die auch den Interessen des Namensträgers dienen.

Im Übrigen hat die Kl die Möglichkeit, unter der den Gebietskörperschaften vorbehaltenen Second-Level-Domain „gv“ aufzutreten.

4.2.2. Aistersheim.at: Der Bekl war Inhaber der Domain „Aistersheim.at“ und begründete die Domainwahl mit der Absicht, den Sitz seiner Firma zu einem späteren Zeitpunkt nach Aistersheim verlegen zu wollen. Er bot der klagenden Gemeinde Aistersheim die Domain gegen eine Zahlung von rund 10 000 € zum Verkauf an; die Gemeinde begehrte, gestützt auf §1 UWG, Unterlassung und Löschung.

Entscheidung, OGH 20.1.2004, 4 Ob 258/03z: Es liegt Domain-Vermarktung und somit sittenwidriges Domain-Grabbing vor, da der Kl die Domain mit der überwiegenden Absicht registrierte, sie später mit finanziellem Vorteil an die Gemeinde zu verkaufen; ihm war auch bei der Domainregistrierung bewusst, die Kl durch die Belegung der Domain in der Präsentation der oberösterreichischen Gemeinde zu behindern. Ein berechtigtes nachvollziehbares Eigeninteresse des Bekl fehlt hingegen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung steht auch ein solcher auf Löschung – als Ausfluss des Beseitigungsanspruches nach §15 UWG – zu.

Arbeit zitieren:
Schmelz, Dorian Mai 2004: Domain-Grabbing in der österreichischen Judikatur, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Domainvermarktung, Domaingrabbing, Namensrecht, Sittenwidrigkeit, Wettbewerbsrecht

Entdecken Sie mehr zum Thema

diplom.de
Bachelor + Master Publishing

Hermannstal 119 k
22119 Hamburg

Fon: +49 (0) 40 655992-0
Fax: +49 (0) 40 655992-22

Service-Telefon

Rufen Sie uns an:
+49 (0) 40 655992-0

Mo-Fr
09.00-16.00 Uhr

diplom.de in den Medien

Folgen Sie uns bei Twitter & werden Sie diplom.de-Fan bei Facebook!
Schreibtipps unserer Lektoren, Neuigkeiten aus dem Verlagsalltag und das Expertenwissen unserer Autoren als Tweet & Post!
Wir freuen uns auf Sie!

diplom.de BACHELOR + MASTER PUBLISHING

Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Magisterarbeiten, Dissertationen und andere Abschlussarbeiten aus allen Fachbereichen und Hochschulen können Sie bei uns als eBook sofort per Download beziehen oder sich auf CD oder als Buch zusenden lassen. Seit mehr als 15 Jahren ist diplom.de der seriöse, professionelle und erfolgreiche Partner für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten.

© Diplomica Verlag GmbH 1996-2011, AG Hamburg HRB 80293 - GF Björn Bedey, USt-IdNr.: DE214910002 - Verkehrsnummer: 12285 - Impressum
Index der Arbeiten - Index der Autoren