Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)
- Art: Dissertation / Doktorarbeit
- Autor: Berta Ben-Zie
- Abgabedatum: Dezember 2007
- Umfang: 168 Seiten
- Dateigröße: 740,2 KB
- Note: 3,0
- Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
- Bibliografie: ca. 124
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0910-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ben-Zie, Berta Dezember 2007: Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV), Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Artikel 82 EGV, Kopplungsgeschäfte, Kartellrecht, more economic approach, Bewertung
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Dissertation / Doktorarbeit von Berta Ben-Zie
Einleitung:
Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:
- Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen.
- Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt - Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.
Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.
Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall „Handpreisauszeichner“ genannt:
Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden.
Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichner das koppelnde und die Etiketten das gekoppelte Gut dar. Die Unterscheidung ist hier lediglich Hilfsmittel für die Analyse der einzelnen Argumente. Diese Argumente werden vorgebracht, um die Zulässigkeit und die Darstellung der unternehmerischen Funktion von Kopplungsgeschäften zu analysieren. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines missbräuchlichen Kopplungsgeschäftes sind der Zwang dem der Abnehmer ausgesetzt ist und die Tatsache, dass der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung im jeweiligen Markt innehält. Die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt wird in Art. 82 EGV untersagt. Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist juristisch eine notwendige Voraussetzung, damit die Kopplung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.
Um die Frage zu klären was die Motive von Unternehmen sind, die Kopplungsgeschäfte praktizieren und welche Vorteile sich daraus für diese Unternehmen ergeben könnten, ist es vorerst notwendig die ökonomische Betrachtungsweise zu Kopplungsgeschäften heranzuziehen. Hierzu bieten sich Diskussionsbeiträge von amerikanischen Juristen und Ökonomen unter dem U.S.-Antitrustrecht an.
Ökonomen führen Motive für die Praktizierung von Kopplungsgeschäften an, wie z.B. Qualitätskontrolle, Kostenvorteile durch gemeinsamen Vertrieb oder gemeinsame Produktion, Verdeckung der Preisberechnung, Preisdifferenzierung, usw. Die ökonomische Analyse im Antitrust-Verfahren wurde seit den 50er Jahren hauptsächlich von der Chicago School vorgeschlagen. Im europäischen Wettbewerbsrecht werden die ökonomischen Analysemethoden zunehmend herangezogen. Die Europäische Kommission führt nun die Ökonomisierung des Art. 82 EGV mit Hilfe des sogenannten „more economic approaches“ durch. Der Zweck der Anwendung des ökonomischen Ansatzes ist es die Verbraucherwohlfahrt zu steigern. Er dient der besseren Erkennung von Umgehungsstrategien der Unternehmen ebenso wie der Vorbeugung wettbewerbsbeschränkender Effekte der Anwendung rechtlicher Regelungen im Einzelfall. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll sich lösen von einer schematischen Einordnung wettbewerbsbeschränkender Praktiken hin zu einer Betrachtung der Folgen bestimmter Geschäftspraktiken und ihrer möglichen wettbewerbsfördernden Effekte.
Die Einführung in die theoretischen Grundlagen des Verbots eines Kopplungsgeschäftes, führt bereits zur eigentlichen Forschungsfrage der wissenschaftlichen Arbeit:
Unter welchen Bedingungen sind Kopplungsgeschäfte aus kartellrechtlicher Sicht zuzulassen, wenn man diese anhand ökonomischer Ansätze betrachtet und bewertet?
In der ökonomischen Realität werden ständig neue Produktions- und Vertriebsmethoden entwickelt und erprobt. In einer dynamischen Wettbewerbsordnung muss auch der rechtliche Rahmen immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Durch den Ansatz des sog. „more economic approaches“ wird grundsätzlich versucht die europäische Wettbewerbspolitik neu zu orientieren, indem auf industrieökonomische Modelle zurückgegriffen wird. Das Ziel ist die europäische Wettbewerbspolitik effizienter zu machen und Entscheidungsfehler zu vermeiden.
Der Schwerpunkt der Arbeit soll daher die Analyse der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften anhand der ökonomischen Ansätze und der kartellrechtlichen Grundlagen zu Art. 82 EGV sein. Zu dieser Frage gibt es im deutschsprachigen Raum kaum neuere vertiefte Untersuchungen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine lebhafte Rechtsprechung entwickelt, vor allem auf europäischer Ebene. Ein Bedürfnis für eine systematische Aufarbeitung dieser Judikatur im Lichte der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ist also vorhanden. Weitergehend wird insbesondere der Einfluss des „more economic approach“ auf Konkretisierung und Abgrenzung des Rechtfertigungstatbestands im Mittelpunkt stehen. Hier wird auf das reichhaltige Fallmaterial zu Art. 82 EGV zurückgegriffen. Diese Analysen werden dann verallgemeinert und auf die Auslegung des Art. 82 allgemein bezogen. Ergebnis einer solchen Betrachtungsweise ist die Herausarbeitung möglicher Veränderungen der rechtlichen Bewertung von Koppelungspraktiken gemäß des rules of reason-Ansatzes.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sechs Abschnitten. Der erste Abschnitt behandelt die kartellrechtlichen Grundlagen des Art. 82 EGV. Dabei wird unter anderem die begriffliche Definition von Kopplungsgeschäften aus kartellrechtlicher Sicht, gefolgt von den Tatbestandsmerkmalen, den Rechtsfolgen und den Rechtfertigungsgründen, erläutert.
Im zweiten Abschnitt werden die ökonomischen Theorien zu Kopplungsgeschäften definiert, wobei die Begriffsbestimmung von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer Sicht und die daraus resultierenden Anreize für Koppelungen den Schwerpunkt darstellen.
Im dritten Abschnitt wird auf den Ansatz der Ökonomisierung des Art. 82 EGV durch den sog. ‚more economic approach’ eingegangen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Kopplungsgeschäften liegt.
Im vierten Abschnitt werden Fälle aus der Rechtspraxis zu Kopplungsgeschäften, wie jene von Tetra Pak II, Hilti und Microsoft, im europäischen Recht analysiert.
Im Anschluss daran werden im fünften Abschnitt Rechtsfälle aus der europäischen Rechtsprechung bewertet und gegebenenfalls mit der amerikanischen Rechtsprechung verglichen. Das Ziel ist hierbei die Argumentation zu Entscheidungen von Kopplungsgeschäften auszuschöpfen.
Der sechste und somit letzte Abschnitt stellt die Folgerungen für die Anwendung des europäischen Kopplungsrechts dar. Dieser Abschnitt dient zur Abgrenzung der Vor- und Nachteile des rule of reason-Ansatzes unter dem Aspekt des „more economic approaches“. Weiters wird im Anschluss daran eine kritische Würdigung des rule of reason-Ansatzes vollzogen, um somit Folgerungen aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht ziehen zu können.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Einführung in das Thema der Arbeit | 1 |
| 1.2 | Ziel der Arbeit | 4 |
| 1.3 | Aufbau der Arbeit | 5 |
| 2. | Kartellrechtliche Sicht zu Kopplungsgeschäften | 7 |
| 2.1 | Kopplungsgeschäfte | 7 |
| 2.2 | Funktion/Grundlagen des Art. 82 EGV | 8 |
| 2.3 | Abgrenzung des relevanten Marktes | 9 |
| 2.3.1 | Der sachlich relevante Markt | 10 |
| 2.3.2 | Der räumlich relevante Markt | 11 |
| 2.4 | Tatbestandsmerkmale | 11 |
| 2.4.1 | Marktbeherrschende Stellung | 12 |
| 2.4.1.1 | Einzelmarktbeherrschung | 12 |
| 2.4.1.2 | Kollektive Marktbeherrschung | 13 |
| 2.4.2 | Marktanteile | 13 |
| 2.4.3 | Missbräuchliche Ausnutzung | 14 |
| 2.4.3.1 | Begriffsbestimmung | 14 |
| 2.4.3.2 | Regelbeispiele | 15 |
| 2.4.3.2.1 | Unangemessene Preis- oder Geschäftsbedingungen | 15 |
| 2.4.3.2.2 | Einschränkung von Erzeugung, Absatz oder technischer Entwicklung | 16 |
| 2.4.3.2.3 | Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-wertigen Leistungen | 17 |
| 2.4.3.2.4 | Kopplungsgeschäfte | 18 |
| 2.5 | Rechtsfolgen des Art. 82 EGV | 19 |
| 2.6 | Rechtfertigungsgründe | 19 |
| 3. | Ökonomische Sicht zu Kopplungsgeschäften | 21 |
| 3.1 | Ökonomische Theorien | 21 |
| 3.1.1 | Die klassische Theorie zu Kopplungsgeschäften | 21 |
| 3.1.2 | Die Chicago School - Theorie | 23 |
| 3.1.2.1 | Fixed Sum Argument | 24 |
| 3.1.2.2 | Unterschied Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung | 26 |
| 3.1.3 | Die Post-Chicago - Theorie | 27 |
| 3.1.3.1 | Kritik am Fixed Sum Argument | 27 |
| 3.1.3.2 | Das Modell von Whinston | 28 |
| 3.1.3.3 | Das Modell von Nalebuff | 30 |
| 3.1.3.4 | Kritik an der Gewinnmaximierung und Monopolausdehnung | 30 |
| 3.1.4 | Folgerungen der ökonomischen Theorien | 31 |
| 3.2 | Begriffsbestimmungen zu Kopplungsgeschäften aus ökonomischer Sicht | 32 |
| 3.2.1 | Pure bundling(pure Bündelung) | 33 |
| 3.2.2 | Mixed bundling (gemischte Bündelung) | 34 |
| 3.2.3 | Tying (Koppelung) | 34 |
| 3.3 | Anreize für Kopplungsgeschäfte | 35 |
| 3.3.1 | Kostenabbau und Qualitätssicherung | 37 |
| 3.3.2 | Preisdiskriminierung | 39 |
| 3.3.3 | Abschwächung des Wettbewerbs | 43 |
| 3.3.4 | Aufbau von Wettbewerbsschranken und Erzielung von Wettbewerbsvorteilen | 44 |
| 3.3.5 | Leveraging | 48 |
| 3.3.6 | Verschleierung der Preisberechnung | 49 |
| 3.3.6.1 | Umgehung einer Höchstpreisregelung | 49 |
| 3.3.6.2 | Umgehung einer Mindestpreisregelung | 50 |
| 3.3.6.3 | Preiskampf im Markt des gekoppelten Guts | 51 |
| 3.3.6.4 | Verdeckung praktizierter Preisdifferenzierung | 51 |
| 3.3.7 | Skalengewinne (economies of scale) | 52 |
| 3.3.8 | Gewinnmaximierung | 53 |
| 3.3.9 | Folgerungen zu den Anreizen von Kopplungsgeschäfte | 55 |
| 4. | Der more economic approach zu Art. 82 EGV | 57 |
| 4.1 | Zweck des more economic approach | 57 |
| 4.2 | Der Berichts der EAGCP - An economic approach to Article 82 | 58 |
| 4.2.1 | Allgemeine Grundsätze | 59 |
| 4.2.2 | Schädigungen des Wettbewerbs | 60 |
| 4.2.3 | Implikation für einzelne Praktiken | 61 |
| 4.2.4 | Folgerungen des Berichts der EAGCP | 63 |
| 4.3 | Das Diskussionspapier der Kommission - Discussion Paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses | 64 |
| 4.3.1 | Einführung und Verhältnis des Art. 82 EGV zu anderen Vorschriften | 65 |
| 4.3.1.1 | Inhalt des Abschnitts | 65 |
| 4.3.1.2 | Bewertung und Folgerungen | 65 |
| 4.3.2 | Marktdefinition in Fällen des Art. 82 EGV: | 66 |
| 4.3.2.1 | Inhalt des Abschnitts | 66 |
| 4.3.2.2 | Bewertung und Folgerungen | 67 |
| 4.3.3 | Marktbeherrschung | 67 |
| 4.3.3.1 | Inhalt des Abschnitts | 67 |
| 4.3.3.2 | Bewertung und Folgerungen | 69 |
| 4.3.4 | Rahmen für die Beurteilung von missbräuchlichem | |
| Verhalten | 69 | |
| 4.3.4.1 | Inhalt des Abschnitts | 69 |
| 4.3.4.2 | Bewertung und Folgerungen | 71 |
| 4.3.5 | Koppelung und Bündelung | 72 |
| 4.3.5.1 | Inhalt des Abschnitts | 72 |
| 4.3.5.2 | Bewertung und Folgerungen | 73 |
| 4.3.6 | Praxisrelevanz des Diskussionspapiers | 74 |
| 5. | Analyse von Kopplungsgeschäften aus der Rechtspraxis | 77 |
| 5.1 | Unterschied vertragliche und technologische Kopplungsgeschäfte | 77 |
| 5.2 | Rechtsfall - Tetra Pak II | 78 |
| 5.2.1 | Unternehmensprofil | 78 |
| 5.2.2 | Produkte des Unternehmens | 79 |
| 5.2.3 | Sachverhalt | 80 |
| 5.2.3.1 | Beschwerde durch den Wettbewerb | 80 |
| 5.2.3.2 | Geschäftspolitik von Tetra Pak | 82 |
| 5.2.3.2.1 | Herstellung und Vertrieb | 82 |
| 5.2.3.2.2 | Verkaufs- und Mietbedingungen für Abfüllanlagen und Kartons | 82 |
| 5.2.3.2.3 | Ergebnisse der europäischen Kommission | 83 |
| 5.2.3.3 | Rechtliche Würdigung | 85 |
| 5.2.3.3.1 | Relevante Märkte | 85 |
| 5.2.3.3.2 | Marktbeherrschende Stellung | 85 |
| 5.2.3.3.3 | Missbräuchliches Verhalten | 86 |
| 5.2.3.4 | Rechtfertigungsgründe seitens Tetra Pak | 87 |
| 5.2.3.5 | Entscheidung | 90 |
| 5.3 | Rechtsfall - Hilti | 93 |
| 5.3.1 | Unternehmensprofil | 93 |
| 5.3.2 | Produkte des Unternehmens | 93 |
| 5.3.3 | Sachverhalt | 95 |
| 5.3.3.1 | Beschwerde durch den Wettbewerb | 95 |
| 5.3.3.2 | Geschäftspolitik von Hilti | 97 |
| 5.3.3.3 | Ergebnisse der europäischen Kommission | 98 |
| 5.3.3.3.1 | Koppelung von Kartuschenstreifen und Bolzen | 98 |
| 5.3.3.3.2 | Diskriminierung bei Bestellungen von Kartuschen | 99 |
| 5.3.3.3.3 | Behinderung oder Verhinderung von Exporten | 100 |
| 5.3.3.3.4 | Verzögerung oder Vereitelung einer Gewährung vonPatentlizenzen | 100 |
| 5.3.3.3.5 | Selektive oder diskriminierende Geschäftspraktiken | 101 |
| 5.3.4 | Rechtliche Würdigung | 102 |
| 5.3.4.1 | Relevanter Markt | 102 |
| 5.3.4.2 | Marktbeherrschende Stellung | 103 |
| 5.3.4.3 | Missbräuchliches Verhalten | 104 |
| 5.3.5 | Rechtfertigungsgründe seitens Hilti | 105 |
| 5.3.6 | Entscheidung | 107 |
| 5.4 | Rechtsfall - Microsoft | 109 |
| 5.4.1 | Rechtsstreitigkeiten im U.S.-Antitrustrecht | 109 |
| 5.4.1.1 | Apple vs. Microsoft | 109 |
| 5.4.1.2 | Digital Research vs. Microsoft | 110 |
| 5.4.1.3 | IBM vs. Microsoft | 111 |
| 5.4.1.4 | Intel vs. Microsoft | 111 |
| 5.4.1.5 | Netscape vs. Microsoft | 112 |
| 5.4.1.6 | Sun Microsystems vs. Microsoft | 113 |
| 5.4.2 | Rechtsstreitigkeiten im europäischen Recht | 114 |
| 5.4.2.1 | Sachverhalt Interoperabilität und Windows Mediaplayer | 115 |
| 5.4.2.2 | Abhilfemaßnahmen | 117 |
| 5.4.2.3 | Endgültige Entscheidung der europäischen Kommission | 119 |
| 6. | Bewertung von Kopplungsgeschäften aus der Rechtspraxis | 121 |
| 6.1 | Kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und der missbräuchlichen Ausnutzung | 121 |
| 6.2 | Zwei getrennte Güter | 123 |
| 6.3 | Zwang das gekoppelte Gut abzunehmen | 125 |
| 6.4 | Marktabschottung durch Ausschaltung des Wettbewerbs | 126 |
| 6.5 | Rechtfertigungsgründe | 129 |
| 7. | Folgerungen des europäischen Rechts für Kopplungsgeschäfte | 132 |
| 7.1 | Ansatz des rule of reason - Weg von der per se Regelung | 132 |
| 7.2 | Die zwei-Güter-Frage | 134 |
| 7.3 | Wettbewerbsbeschränkende Effekte | 135 |
| 7.4 | Rechtfertigungsgründe | 137 |
| 7.5 | Vor- und Nachteile des rule of reasons-Ansatzes unter dem Aspekt des more economic approaches | 138 |
| 7.5.1 | Vorteile eines rule of reason-Ansatzes | 139 |
| 7.5.2 | Nachteile eines rule of reason-Ansatzes | 141 |
| 7.5.3 | Kritische Würdigung des rule of reason-Ansatzes | 144 |
| 8. | Zusammenfassung | 147 |
| Abbildungsverzeichnis | 150 | |
| Literaturverzeichnis | 151 |
Textprobe:
Kapitel 4.1, Zweck des more economic approach:
Die Europäische Kommission führt nun die Ökonomisierung des Art. 82 EGV mit Hilfe des sogenannten „more economic approaches“ durch. Der Zweck der Anwendung des ökonomischen Ansatzes ist es die Verbraucherwohlfahrt zu steigern. Er dient der besseren Erkennung von Umgehungsstrategien der Unternehmen ebenso wie der Vorbeugung wettbewerbsbeschränkender Effekte der Anwendung rechtlicher Regelungen im Einzelfall. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll sich lösen von einer schematischen Einordnung wettbewerbsbeschränkender Praktiken hin zu einer Betrachtung der Folgen bestimmter Geschäftspraktiken und ihrer möglichen wettbewerbsfördernden Effekte. Des Weiteren möchte die Europäische Kommission in jedem Einzelfall die ökonomischen Bedingungen in dem jeweils eine Vielzahl von Einflussgrößen berücksichtigt wird, überprüfen. Die jeweiligen Entscheidungen sollen im Einklang mit den zugrunde liegenden industrieökonomischen Modellen getroffen werden. Die angestrebte Einzelfallwürdigung würde einerseits den „rule of reason“ aufwerten und andererseits die „per-se-Regeln“ abwerten.
In der ökonomischen Realität werden ständig neue Produktions- und Vertriebsmethoden entwickelt und erprobt. In einer dynamischen Wettbewerbsordnung muss auch der rechtliche Rahmen immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Durch den Ansatz des sog. „more economic approaches“ wird grundsätzlich versucht die europäische Wettbewerbspolitik neu zu orientieren, indem auf industrieökonomische Modelle zurückgegriffen wird.
Das Ziel ist die europäische Wettbewerbspolitik effizienter zu machen und Entscheidungsfehler zu vermeiden.
Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission den Bericht der „European Advisory Group of Competition Policy (EAGCP)“, das eine Empfehlung für einen „more economic approach“ für die Anwendung des Art. 82 EGV darstellte. Die EAGCP besteht aus unabhängigen Wissenschaftern, die durch die Wettbewerbskommissarin einberufen wurden.
Im Dezember 2005 wurde von der Kommission das Diskussionspapier „DG Discussion Paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses“ veröffentlicht. In diesem Diskussionspapier werden Abweichungen von der bisherigen Praxis der Kommission und der europäischen Gerichte betrachtet, wobei umfangreiche Stellungnahmen in den einzelnen Erwägungen ebenfalls berücksichtigt wurden. In diesem Beitrag wird die gesellschaftliche Wohlfahrt im relevanten Markt als Effizienzmaß verwendet. Die Europäische Kommission schlägt vor, dass Wettbewerbsbehörden und Gerichte einen begründeten Effizienzeinwand als Rechtfertigung für ein beanstandendes Verhalten zulassen sollen; d.h. die Beschuldigten müssen nachweisen können, dass die Schaffung oder Vergrößerung von Marktmacht geeignet ist, eine Ineffizienz, die aus einem Marktversagen resultiert, zu verringern oder dass schädliche Wirkungen der Marktmacht durch angebotsseitige oder nachfrageseitige Effizienzgewinne überkompensiert werden.
Der Berichts der EAGCP – An economic approach to Article 82:
Wie bereits erwähnt, wurde im Sommer 2005 der Bericht der EAGCP zum Thema „An economic approach to Article 82“ veröffentlicht. Es wird hier auf mehreren Seiten die Herangehensweise an Artikel 82 EGV vorgeschlagen. Die Unterteilung des Berichts erfolgt in 3 Kapiteln:
- Allgemeine Grundsätze (General Principles).
- Schädigungen des Wettbewerbs (Competitive Harms).
- Implikation für einzelne Praktiken (Implications for Practices).
Allgemeine Grundsätze:
Grundgedanke des Berichts ist es von bestimmten Verhaltenskategorien (sog. form-based approach) zur Analyse der Auswirkungen des Verhaltens (sog. effects-based approach) überzugehen. Damit möchte man aufzeigen, dass verschiedene Praktiken mit den selben Effekten und Praktiken, auch verschiedene Effekte haben können. Somit würde die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund gerückt werden. Schwerpunkt der Betrachtungsweise sollte jedoch die Konsumentenwohlfahrt, also die Auswirkungen auf den Verbraucher, sein. Damit ein auswirkungsbezogener Ansatz zur Anwendung kommen kann, muss zusätzlich eine Wettbewerbsschädigung festgestellt werden. Wenn das Verhalten eines Unternehmens bestimmte Auswirkungen auf dem Markt vorweist, würde bereits die Möglichkeit der Marktbeherrschung des Unternehmens vorliegen. Das heißt, die Wettbewerbsschädigung wird in den Mittelpunkt gestellt und die jeweiligen Unternehmen würden zur Verantwortung gezogen, die den Wettbewerb durch ihr Verhalten negativ beeinflussen könnten.
Schädigungen des Wettbewerbs:
Der Ansatz der EAGCP ist es, den Wettbewerbsprozess offen zu halten und dabei die Abschottung bestehender bzw. potentieller Wettbewerber zu verhindern. Es werden 3 Möglichkeiten zur Abschottung eines Marktes genannt:
- Determent (Abschreckung).
- Single Jamming (Verwirrung).
- Financial Predation (finanzielle Bedrängnis).
Damit man zwischen normalem Verhalten und Missbrauch unterscheiden kann, ist es vorerst notwendig den Schaden für den Wettbewerb auszuarbeiten.
Horizontal benachbarte Märkte können z.B. durch Kopplung, Rabatte, technisch Integration, usw. abgeschottet werden. In dem Bericht der EAGCP wird auf die Chicago-Kritik hingewiesen, die besagt, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht interessiert wäre den Wettbewerb in einem benachbarten Markt einzuschränken, da sich diese im Heimatmarkt negativ auswirken könnte. Der Bericht jedoch lehnt diese Ansichtsweise ab, da ein marktbeherrschendes Unternehmen durchaus Gründe haben könnte den Nachbarmarkt abzuschotten, damit der Zutritt des Mitbewerbs auf dem Heimatmarkt damit verhindern werden soll.
Beim vertikal verbundenen Markt erwähnt der Bericht der EAGCP, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen einen sog. „bottleneck“ (Engpass) kontrollieren kann, in dem es einen Schlüssel-Input liefert. Die Chicago-Kritik wird hier erwähnt, welche besagt, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen immer daran interessiert ist, einen vollkommenen Wettbewerb im vor- und nachgelagerten Markt zu haben. Diese Kritik wird generell in dem Bericht für richtig empfunden, wobei auch hier Ausnahmen anerkannt werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836609104
Arbeit zitieren:
Ben-Zie, Berta Dezember 2007: Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV), Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Artikel 82 EGV, Kopplungsgeschäfte, Kartellrecht, more economic approach, Bewertung




