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Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft in Tschechien

Steuerliche Rahmenbedingungen, Organisationsalternativen und Handlungsempfehlungen

Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft in Tschechien
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Petra Sedlácková
  • Abgabedatum: März 2003
  • Umfang: 107 Seiten
  • Dateigröße: 837,5 KB
  • Note: 2,7
  • Institution / Hochschule: Friedrich-Schiller-Universität Jena Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6830-9
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6830-9 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6830-9 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Sedlácková, Petra März 2003: Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft in Tschechien, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Rechtsformwahl, Besteuerung, Optimale Rechtsform, Investition, EU-Beitritt

Diplomarbeit von Petra Sedlácková

Einleitung:

Durch den Wegfall von Ländergrenzen, Deregulierung der Finanzmärkte, Verringerung von Transaktionskosten und Verkürzung von Informationslaufzeiten verstärkt sich der Druck auf Sedlackova, Petra Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, sehen Unternehmen in einer Investition im Ausland. Motive für diese Entscheidung sind unter anderem das Erschließen vielversprechender Absatzmärkte zur langfristigen Erfolgssteigerung, das Verlagern personalkostenintensiver Prozesse in „Niedriglohnländer“ und der Anreiz der Investitionsförderung. Wie zahlreiche Umfragen belegen, gewinnen die mittel- und osteuropäischen Länder als Investitionsstandort in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Durch die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Ländern wachsen zunehmend neue und sehr kaufkräftige Märkte vor Ort heran, die eine echte Alternative zum heimischen Markt darstellen. In den vergangenen zehn Jahren haben ausländische Investoren die mittel- und osteuropäischen Länder nicht einzeln, sondern als eine einheitliche Region betrachtet und so ihre Investitionsentscheidungen getroffen. Inzwischen hat sich jedoch die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Erfolg aus dem Verständnis für die Besonderheiten der einzelnen Volkswirtschaften resultiert.

Von den ersten EU-Beitrittskandidaten der Mittel- und osteuropäischen Länder bietet die Tschechische Republik das größte Potential. Nicht nur die Tatsache, dass Tschechien von den EUBeitrittskandidaten wohl am weitesten vorangekommen ist, bietet auch die zentrale Lage einen besonders guten Zugang, ein sog. Sprungbrett zu anderen osteuropäischen Märkten. Vor allem wegen der wirtschaftlichen Aufgeschlossenheit und politischen Stabilität, des großes Angebots an gut ausgebildeten und qualifizierten Arbeitskräften, günstigem Lohnniveau, niedrigen Produktionskosten sowie Investitionsförderungen durch den Staat und die Gemeinden wird Tschechien als Standort nicht nur von deutschen Investoren gewählt. Viele Unternehmen wollen außerdem die Zusammenarbeit mit wichtigen nationalen Kunden, die bereits ihre Produktionsstätten in den mittelosteuropäischen Raum verlagert haben, sichern und vertiefen.

So wurden allein durch deutsche Unternehmen in den Jahren 1999 bis 2001 1.816 Mio. in Tschechien investiert. Sie sind mit ca. 25% (7.809 Mio.) die größten ausländischen Investoren und wichtigsten Handelspartner Tschechiens.

Als Direktinvestition, in Abgrenzung zum Direktgeschäft, sei im folgenden eine Investition bezeichnet, die zu einer festen, dauerhaften Verknüpfung mit dem Gastland führt. Dies können eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft (TKapG), eine ausländische Personengesellschaft (PersG) oder eine ausländische Betriebsstätte (BS) sein.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Tabellen- / Abbildungsverzeichnis VII
1. Einleitung 1
1.1 Rechtliche Ausgestaltung des Auslandsengagements 1
1.2 Steuerlich optimale Rechtsform 2
1.3 Generelle Prämissen und Vorgehensweise 4
2. Steuerlich relevante Rechtsvorschriften des Engagements in Tschechien 6
2.1 Doppelbesteuerungsabkommen 6
2.2 Betriebsstätte 6
2.2.1 Begriffsbestimmung 7
2.2.2 Betriebsstättensondertatbestände 11
2.2.3 Kapitalausstattung der tschechischen Betriebsstätte 12
2.3 Tochterkapitalgesellschaft 12
2.3.1 Begriffsbestimmung 12
2.3.2 Mögliche Formen der Tochtergesellschaften in Tschechien 14
2.3.3 Gesellschafterfremdfinanzierung 19
2.4 Devisenrechtliche Bestimmungen und Kapitaltransfer 22
2.5 Investitionsförderung und Investitionsschutz in Tschechien 22
2.6 Zwischenergebnis 27
3. Betriebsstätte in Tschechien 29
3.1 Gründungsphase 29
3.1.1 Allgemeines 29
3.1.2 Steuerliche Besonderheiten bei der Errichtung einer Betriebsstätte in Tschechien 30
3.1.2.1 Ertragsteuern 30
3.1.2.2 Verkehrsteuern 31
3.1.3 Steuerbelastung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in die tschechische Betriebstätte 33
3.1.4 Möglichkeiten der Verlustverrechnung 35
3.2 Laufende Besteuerung 38
3.2.1 Im Gewinnfall 38
3.2.1.1 Besteuerung in Tschechien 38
3.2.1.2 Besteuerung in Deutschland 39
3.2.2 Im Verlustfall 41
3.2.2.1 Besteuerung in Tschechien 41
3.2.2.2 Besteuerung in Deutschland 42
3.2.3 Steuerbelastungsrechnung 43
3.3 Finanzierung der tschechischen Betriebsstätte 45
3.3.1 Allgemeines 45
3.3.2 Eigenkapital der Betriebsstätte 46
3.3.3 Fremdkapital der Betriebsstätte 48
3.3.4 Steuerbelastungsrechnung 50
3.4 Belastungsvergleich zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung 51
3.5 Zwischenergebnis 52
4. Tochterkapitalgesellschaft in Tschechien 53
4.1 Gründungsphase 53
4.1.1 Allgemeines 54
4.1.2 Steuerliche Besonderheiten bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Tschechien 55
4.1.2.1 Ertragsteuern 55
4.1.2.2 Verkehrsteuern 56
4.1.3 Steuerbelastung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in die tschechische Tochterkapitalgesellschaft 56
4.1.4 Möglichkeiten der Verlustverrechnung 57
4.2 Laufende Besteuerung 58
4.2.1 Im Gewinnfall 58
4.2.1.1 Besteuerung in Tschechien 58
4.2.1.2 Besteuerung in Deutschland 60
4.2.2 Im Verlustfall 63
4.2.2.1 Besteuerung in Tschechien 63
4.2.2.2 Besteuerung im Deutschland 64
4.2.3 Steuerbelastungsrechnung 65
4.3 Fremdfinanzierung der tschechischen Tochterkapitalgesellschaft 66
4.3.1 Allgemeines 66
4.3.2 Im Gewinnfall 67
4.3.2.1 Besteuerung in Tschechien 67
4.3.2.2 Besteuerung in Deutschland 68
4.3.3 Im Verlustfall 69
4.3.3.1 Tschechische Grundeinheit erwirtschaftet Verluste 69
4.3.3.2 Inländisches Stammhaus erwirtschaftet Verluste 69
4.3.4 Steuerbelastungsrechnung 69
4.4 Belastungsvergleich zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung 70
4.5 Zwischenergebnis 74
5. Fazit 76
Anhang 79
Literaturverzeichnis 87
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes 96
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen 97
Verzeichnis der Rechtsquellen

Automatisiert erstellter Textauszug:

40 zip230).231 Die Besteuerung in der BRD erfolgt unabhängig davon, ob die Betriebsstättengewinne auf der Ebene der tBS verbleiben oder an das Stammhaus weitergeleitet werden.232 Die durch die Kollision des Universalitätsprinzips in der BRD und des Territorialitätsprinzips in Tschechien entstandene Doppelbesteuerung im Inland wird durch die Freistellung der Betriebsstätteeinkünfte unter Progressionsvorbehalt233 vermieden (Betriebsstättenprinzip234).235 Im gegebenen Fall bleibt aufgrund des linearen KSt-Satzes die Wirkung des Progressionsvorbehaltes allerdings aus.236 Da jedoch im DBA-Tschechien eine Aktivitätsklausel237 (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBATschechien) verankert wurde, ist das Betriebsstättenprinzip nur auf aktiv tätige Unternehmen begrenzt. Werden die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Tschechien nicht erfüllt, wird auf die Anrechnungsmethode i.S.d. Art. 23 b OECD-MA zurückgegriffen und die passiven Betriebsstätteneinkünfte wie inländische besteuert (Kapitalexportneutralität238).239 Insgesamt betrachtet, kommt es zu einer kapitalimportneutralen Besteuerung240. Die Steuerbelastung wird durch die geltenden Vorschriften in Tschechien bestimmt. b) Transfer der Gewinne an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft Hier besteht kein Unterschied zum Verbleib der Gewinne in der tBS. c) Weiterausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter Bei der Weiterauschüttung der tschechischen Betriebsstättengewinne an einen „Naturalgesellschafter“ kommt es zu einer Nachbesteuerung der steuerfreien ausländischen Einkünfte. Es greift das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 dEStG. Hiernach wird die Hälfte der Dividende von der [...]

39 ihren Einkünften aus tschechischer Quelle224 steuerpflichtig. Bei der Steuerpflicht wird auf die Rechtsform des deutschen Stammhauses abgestellt.225 In diesem Fall unterliegt also die tBS der tKSt i.H.v. 31%226. Wenn der Gesetzgeber oder ein DBA nichts anderes vorsieht, ist also die dMKapG grundsätzlich nach den für Ansässige geltenden Vorschriften steuerpflichtig.227 b) Transfer der Gewinne an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft Hierbei entstehen keine Unterschiede zum vorherigen Abschnitt. Beim Transfer der Gewinne von der tBS an die dMKapG (sog. Repatriierung) werden Quellensteuern nur äußerst selten erhoben. Wenn diese Steuer erhoben wird, dann sofort im Entstehungsjahr, da bei der tBS der Gewinn als sofort zugeflossen fingiert wird. 228 c) Weiterausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter Bei der Weiterausschüttung der Betriebsstättengewinne von der dMKapG an ihre Anteilseigner ergeben sich in der Tschechischen Republik keine Steuerauswirkungen. d) Gewerbesteuer Das DBA bezieht grundsätzlich auch die GewSt ein, so dass Tschechien im Prinzip ein Besteuerungsrecht zustehen würde. Diese Steuer wird jedoch nicht erhoben, da das tschechische Steuersystem keine GewSt vorsieht.229 Die Steuerbelastung entspricht somit dem tschechischen Körperschaftssteuerniveau. 3.2.1.2 Besteuerung in Deutschland a) Verbleib der Gewinne in der tschechischen Betriebsstätte Gewinne der tBS unterliegen als ausländische Einkünfte generell (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 34d Nr. 2 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dEStG) der unbeschränkten Steuerpflicht (Universalitätsprin- [...]

3.2.1.1 Besteuerung in Tschechien a) Verbleib der Gewinne in der tschechischen Betriebsstätte Tschechische Betriebsstätte „Betriebsstättengewinne sind nach dem tschechischen Steuerrecht grundsätzlich nach der direkten Methode zu ermitteln. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann aber auch auf die indirekte Methode oder auf eine im konkreten Fall als sachgerecht erscheidende Mischung beider Methoden, zurückgegriffen werden.“219 Nach Art. 7 Abs. 6 DBA-Tschechien soll die einmal gewählte Methode der Betriebsstättengewinnermittlung beibehalten werden, es sei denn, es liegen ausreichende Gründe für den Wechsel vor.220 Die Ermittlung der steuerlichen BMG kann dabei auf zwei Arten erfolgen. Bei der Standardbesteuerung nimmt die tBS die Stellung einer juristischen Person an, die tschechischer Steuerresident ist.221 Die Ermittlung erfolgt nach den Regeln des tschechischen Einkommenssteuergesetzes, wobei das Betriebsergebnis, das in den Büchern der tBS ausgewiesen ist, die Basis bildet. Weicht die Arbeitweise der tBS von den üblichen Tätigkeiten ab, kann die Höhe der BMG bzw. die Besteuerung in einer persönlichen Besprechung mit dem zuständigen Finanzamt erhoben und durch Bescheid des Finanzamt festgestellt werden.222 Hierbei wird entweder eine Pauschale (meistens 1-4%) auf alle Erträge der BS oder eine „Kopf-Steuer“ (z.B. CZK 20 000 pro Monat und Mitarbeiter) erhoben. Beim Vergleich der beiden Besteuerungsverfahren ist ersichtlich, dass die Standardbesteuerung vor allem für Unternehmen in der Anfangsphase aufgrund der in der Regel zu erwartenden Verluste, günstig sein kann. Während sich bei dem zweiten Verfahren immer ein positives Ergebnis (also Steuerpflicht) ergibt, ist bei der Standardbesteuerung am Ende ein Steuerverlust zu erwarten.223 Deutsche Mutterkapitalgesellschaft Gesellschaften, die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb der Tschechischen Republik haben, werden nach § 17 Abs. 4 tEStG als beschränkt steuerpflichtig qualifiziert und sind lediglich mit [...]

Arbeit zitieren:
Sedlácková, Petra März 2003: Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft in Tschechien, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Rechtsformwahl, Besteuerung, Optimale Rechtsform, Investition, EU-Beitritt

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