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Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz

Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Jennifer Prinz, geb. Wesp
  • Abgabedatum: Juli 2003
  • Umfang: 105 Seiten
  • Dateigröße: 979,5 KB
  • Note: 1,2
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Mainz Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8374-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8374-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8374-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Prinz, geb. Wesp, Jennifer Juli 2003: Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuerrecht, Riester, Versicherung, Reform, Rente

Diplomarbeit von Jennifer Prinz, geb. Wesp

Einleitung:

Der Begriff der „Riester-Rente“ ist jedem geläufig – was aber verbirgt sich eigentlich genau dahinter? Wie funktioniert die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge? Wer kann sie in Anspruch nehmen und lohnt sie sich überhaupt? Mit diesen Fragen sehen sich all diejenigen konfrontiert, die etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Fördermöglichkeiten für eine private Altersvorsorge nach dem AVmG aufzuzeigen.

Das allgemein als „Riester-Modell“ bezeichnete Gesetzeswerk der Rentenreform 2001 betrifft jede der sog. „Drei Säulen der Altersvorsorge“ (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge). Daher werden auch die wesentlichen Neuregelungen der Reform im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersversorgung zunächst skizziert, um die „Schnittstellen“ mit der Privatvorsorge zu verdeutlichen; die weiteren Ausführungen konzentrieren sich jedoch auf die Änderungen in der privaten Altersvorsorge.

Nach einer Vorstellung der für die zusätzliche Privatvorsorge in Frage kommenden Anlageprodukte (Versicherungen, Banksparpläne, Investmentfonds) wird die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Auswirkungen einer schädlichen Verwendung sowie die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeverträgen in der Anspar- und der Leistungsphase –mit übersichtlichem, tabellarischem Vergleich zu anderen, nicht geförderten Anlageformen– erläutert. Zur Verdeutlichung der dargestellten Punkte und Erleichterung der praktischen Anwendung enthält Anhang I bis V Beispielrechnungen und Anhang VI bis XIII die für die Förderung relevanten Formulare; im Text finden sich an den entsprechenden Stellen Verweise hierauf.

Fazit und Ausblick:

Vom Grundgedanken her ist die „Riester-Rente“ zweifelsohne ein Schritt in die richtige Richtung, denn es wurde erkannt, daß das Umlageverfahren der GRV, vor allem unter demographischen Gesichtspunkten, auf Dauer nicht weiter funktionieren kann. Ein zusätzliches „kapitalgedecktes Standbein“ der Altersvorsorge ist daher zu begrüßen. Auch die im Zuge der Reform eingeführte nachgelagrte Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen trifft auf Zustimmung. Jedoch kann eine „Riester-Rente“ häufig lediglich das Absinken der Leistungen der GRV kompensieren, so daß weitere private Vorsorge oder die Nutzung von Angeboten der bAV unbedingt in die individuelle Planung einbezogen werden sollten. Die jetzige aktive Generation muß bereits eine Doppelbelastung aus der Finanzierung des Umlageverfahrens und dem Aufbau einer eigenen Vorsorge tragen, und die Belastungen werden in Zukunft noch größer werden. Die Rentenreform 2001 kann und darf also nicht die letzte Reform gewesen sein.

Positiv anzumerken ist, daß die Bürger durch die Reform mehr Eigenverantwortung für ihre Altersvorsorge erhalten – sofern die zusätzliche private Altersvorsorge nicht doch noch obligatorisch werden sollte. Bis Ende 2002 wurden über drei Millionen private Altersvorsorgeverträge (knapp drei Millionen Versicherungen, ca. 200.000 Verträge bei Investmentgesellschaften und nur wenige Banksparpläne) sowie ca. zwei Millionen Verträge im Bereich der bAV abgeschlossen. In der Gruppe der Arbeiter und Angestellten von 20 bis 45 Jahren haben immerhin 21 % einen förderfähigen Vertrag, allerdings sind die durchschnittlich erbrachten Sparbeiträge mit 175,- € (bzw. 300,- € unter Berücksichtigung der Zulagen) recht gering. Im Zuge der stufenweisen Erhöhung der Fördergrenzen wird es aber wohl zu höheren Einzahlungen kommen.

Als wesentliche Ursache dafür, daß die „Riester-Rente“ noch keinen „flächendeckenderen“ Verbreitungsgrad erreicht hat, kommt vor allem das –wie gezeigt vielfach kritisierte– komplizierte Fördersystem in Betracht: So wußte z.B. Mitte 2002 nur jeder zweite Arbeiter oder Angestellte, daß er überhaupt förderberechtigt ist. Auch schmälert der hohe Verwaltungsaufwand die zu erwartenden Renditen der Altersvorsorgeverträge: Allein die Anzahl der beteiligten Institutionen (z.B. Zertifizierungsstelle, Anbieter, Finanzamt, ZfA) sowie der erforderlichen Formulare veranschaulichen die Umständlichkeit des Förderverfahrens.

Desweiteren ist fraglich, inwieweit die mit dem AVmG geschaffenen Regelungen zur Besteuerung der Altersvorsorge Bestand haben werden, denn spätestens seit dem BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 ist klar, daß sich die Besteuerung von Alterseinkünften ändern muß. Erst kürzlich hat die hierzu eingerichtete „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ ihren Abschlußbericht vorgelegt. Darin wird ein „Drei-Schichten-Modell“ vorgeschlagen, bestehend aus Basisversorgung (GRV und vergleichbare Systeme), Zusatzversorgung (geförderte private Altersvorsorge und bAV) sowie Kapitalanlageprodukten, die ebenfalls zur Altersvorsorge eingesetzt werden können, jedoch nach Meinung der Kommission vorgelagert zu besteuern sind.

Bezüglich des in dieser Arbeit diskutierten Themas wird insbesondere die Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises auf alle Steuerpflichtigen vorgeschlagen, um vor allem auch Selbständige mit einzubeziehen, sowie eine Dynamisierung der Höchstbeträge nach § 10a in Anlehnung an die Änderungen der BBG zur RV.

Schließlich soll der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag wieder abgeschafft werden. Im Zuge der Umsetzung von Vorschlägen der Kommission ergäbe sich die Chance, die bislang recht unsystematische Besteuerung von Renten, Pensionen und anderen Altersbezügen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Man darf also gespannt sein, wie sich das Thema Altersvorsorge in Zukunft entwickeln wird – es ist und bleibt in jedem Fall aktuell.

Inhaltsverzeichnis:

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
TABELLENVERZEICHNIS V
1. Einleitung 1
2. Die Rentenreform 2001 1
2.1 Notwendigkeit und Ziele der Reform 2
2.2 Schwerpunkte des AVmEG und des AVmG im Überblick 2
3. Das AltZertG 4
3.1 Förderfähige Produkte 4
3.1.1 Mögliche Anlageformen 4
3.1.1.1 Versicherungsprodukte 5
3.1.1.2 Banksparpläne 8
3.1.1.3 Investmentfonds 9
3.1.2 Förderkriterien 9
3.1.2.1 Anforderungen in der Ansparphase 10
3.1.2.2 Anforderungen in der Auszahlungsphase 12
3.2 Anforderungen an die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 13
3.3 Zertifizierung 14
4. Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG 15
4.1 Förderberechtigter Personenkreis 15
4.1.1 Unmittelbar begünstigte Personen 15
4.1.2 Mittelbar begünstigte Personen 16
4.2 Altersvorsorgebeiträge 18
4.3 Altersvorsorgezulage 19
4.3.1 Grund- und Kinderzulage 19
4.3.2 Besonderheiten der Kinderzulage 20
4.3.3 Mindesteigenbeitrag 21
4.3.4 Sockelbetrag 22
4.3.5 Besonderheiten bei Ehegatten 23
4.3.6 Zulage bei mehreren Verträgen 24
4.3.7 Kürzung der Zulage 25
4.4 Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG 25
4.4.1 Grundlagen 25
4.4.2 Günstigerprüfung 27
4.4.3 Zurechnung der zusätzlichen Steuerermäßigung bei Ehegatten 29
4.4.4 Sonderausgabenabzug bei mehreren Verträgen 30
4.5 Verfahren zum Erhalt der Förderung 31
4.6 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag 33
4.7 Schädliche Verwendung 35
4.7.1 Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen 35
4.7.2 Schädliche Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags 39
5. Besteuerung von Altersvorsorgeverträgen 40
5.1 Steuerliche Behandlung in der Ansparphase 40
5.2 Steuerliche Behandlung in der Leistungsphase 42
5.2.1 Abgrenzung von geförderten und ungeförderten Beiträgen 42
5.2.2 Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen 43
5.3 Vergleich zur steuerlichen Behandlung ausgewählter ungeförderter Anlageformen 46
6. Fazit und Ausblick 49
LITERATURVERZEICHNIS 51
ANHANGVERZEICHNIS 59

Automatisiert erstellter Textauszug:

4.4.1 Grundlagen Alternativ zur Förderung durch die Altersvorsorgezulage können die begünstigten Personen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a in Anspruch nehmen. Welche Art der Förderung zur Anwendung kommt bzw. sich für den Anleger mehr lohnt, wird vom Finanzamt durch eine Günstigerprüfung ermittelt. Der Sparer muß sich also nicht für eine Variante der Förderung entscheiden. Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 wird durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a nicht beeinflußt.128 Abziehbare Sonderausgaben sind die im Vz. geleisteten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür zustehenden Zulagen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1); die „Zulage wird daher als eigener Aufwand des [Steuerpflichtigen] fingiert.“129 [...]

4.3.7 Kürzung der Zulage Wird der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet, ist die Zulage –sowohl die Grund- als auch die Kinderzulage– zu kürzen (§ 86 Abs. 1 Satz 1).124 Kürzungsmaßstab ist das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge (ohne Berücksichtigung der Zulage125) zum Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 6). Auch der Zulageanspruch eines mittelbar Begünstigten wird entsprechend gekürzt, wenn derjenige, von dem er seinen Zulageanspruch ableitet, seinen Mindesteigenbeitrag nicht erbracht hat.126 Bei mehreren Verträgen ist darauf zu achten, daß der Mindesteigenbeitrag zugunsten zweier Verträge erbracht wird. Wurde der Mindesteigenbeitrag z.B. auf drei Verträge verteilt, ist –auch wenn insgesamt der volle Mindesteigenbeitrag gezahlt wurde– die Zulage zu kürzen, da nur zwei Verträge bei der Zulage berücksichtigt werden können.127 4.4 Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG [...]

Desweiteren kommt es bei Ehegatten, von denen einer unmittelbar und der andere mittelbar zulageberechtigt ist, nicht zu einer Verdoppelung der Sonderausgabenhöchstbeträge, sondern den Ehegatten steht nur der einfache Betrag des § 10a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 zu (§ 10a Abs. 3 Satz 2), so daß auch durch diese „Deckelung“ kein Anreiz zur Zahlung von eigenen Beiträgen des mittelbar Berechtigten besteht.119 4.3.6 Zulage bei mehreren Verträgen Eine Zulage wird für maximal zwei Verträge gewährt (§ 87 Satz 1).120 Welche dies bei Bestehen von mehr als zwei Verträgen sein sollen, kann bzw. muß der Zulageberechtigte im Zulageantrag jedes Jahr neu festlegen (§ 89 Abs. 1 Satz 2). Aus der Formulierung „Verträge“ in § 87 geht hervor, daß die Förderung sowohl auf zwei zertifizierte private Altersvorsorgeverträge als auch auf einen zertifizierten Vertrag und einen bAV-Vertrag verteilt werden kann.121 Um die volle Zulage zu erhalten, muß der Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser beiden Verträge geleistet worden sein; die Zulage wird dann entsprechend der Höhe der auf den jeweiligen Vertrag gezahlten Beiträge verteilt (§ 87 Satz 2 und 3). Nimmt der Anleger keine Bestimmung der Verträge vor oder beantragt er die Förderung für mehr als zwei, wird die Zulage automatisch für die beiden Verträge gewährt, zugunsten derer die höchsten Altersvorsorgebeiträge eingezahlt wurden (§ 89 Abs. 1 Satz 3).122 Eine Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge kommt bei mittelbar Begünstigten nicht in Betracht; hier ist automatisch der Vertrag begünstigt, für den die Zulage zuerst beantragt wird.123 [...]

Arbeit zitieren:
Prinz, geb. Wesp, Jennifer Juli 2003: Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerrecht, Riester, Versicherung, Reform, Rente

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