Die Rolle der Protektor Lebensversicherungs-AG und der BaFin im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der Mannheimer Lebensversicherung AG
Eine Fallstudie
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Wolfgang Baums
- Abgabedatum: Dezember 2003
- Umfang: 77 Seiten
- Dateigröße: 1,5 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Universität Mannheim Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7785-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7785-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7785-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Baums, Wolfgang Dezember 2003: Die Rolle der Protektor Lebensversicherungs-AG und der BaFin im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der Mannheimer Lebensversicherung AG, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: § 341b HGB, Versicherungsschutzfonds, Auffanggesellschaft, stille Lasten, Stress-Test
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Diplomarbeit von Wolfgang Baums
Zusammenfassung:
Lebensversicherungen galten lange Zeit als sichere Alternative zur gesetzlichen Rente. Seit den 20er Jahren, in denen die Frankfurter Allgemeine Versicherung AG Insolvenz anmelden musste, hat die Aufsichtstätigkeit deutscher Regulierungsbehörden Schieflagen in der Lebensversicherungsbranche erfolgreich vermeiden bzw. beseitigen helfen können. Sowohl die Hinterbliebenensicherung als auch die private Altersvorsorge waren gewährleistet. Lebensversicherungen wurde, auch in Zeiten sich verschlechternder Kapitalmarktbedingungen, die Eigenschaft einer sicheren und rentablen Kapitalanlage zugesprochen.
Zudem schienen die Steuerreform des Jahres 2000, die es Versicherern in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft untersagte, Kursverluste steuerlich geltend zu machen, sowie die verheerenden Kurseinbrüche der vergangenen Jahre an der Lebensversicherungsbranche ohne weitere Konsequenzen vorübergegangen zu sein. Im Jahr 2002 gründete die Branche eine Auffanggesellschaft für insolvente Lebensversicherer, die Protektor Lebensversicherungs-AG. Offenbar war voraus zu sehen, dass deutsche Lebensversicherer schwierigeren Zeiten entgegenblicken als gemeinhin angenommen. Im Juni 2003 war es dann soweit: Die Mannheimer Lebensversicherung AG musste das Neugeschäft einstellen und ihren Vertragsbestand an die Protektor Lebensversicherungs-AG übertragen. Weitere Problemfälle in der Lebensversicherungsbranche werden vermutet.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Zahlungsunfähigkeit der Mannheimer Lebensversicherung AG, der in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Rolle der Protektor Lebensversicherungs-AG. Ziel der Arbeit ist es, dem Leser einen Eindruck davon zu vermitteln, wie es zu der Krise der Mannheimer Lebensversicherung AG kommen konnte, welches Instrumentarium der BaFin im Rahmen der Versicherungsaufsicht zur Verfügung steht und inwiefern ihr dieses bei der Schieflage der Mannheimer Lebensversicherung AG zu helfen vermochte. Zudem soll der Leser eine Vorstellung von der Konzeption und der Tätigkeit der Protektor Lebensversicherungs-AG im Fall der Mannheimer Lebensversicherung AG erhalten.
Die Arbeit ist wie folgt gegliedert:
Zunächst wird die Mannheimer Lebensversicherung AG vorgestellt; ihre Bedeutung im Konzern und ihre Tätigkeit werden erläutert. Daraufhin werden die Funktionen von Lebensversicherungen im Allgemeinen sowie die Stellung der Mannheimer Lebensversicherung AG im Markt beleuchtet. Es wird gezeigt, wie es zu der Krise der Mannheimer Lebensversicherung AG kommen konnte, welche Auswirkungen diese insbesondere für die Versicherungsnehmer hatte und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die negativen Auswirkungen abzufangen.
Im zweiten Teil wird die Tätigkeit der BaFin untersucht. Zu diesem Zweck werden ihre gesetzlich geregelten Befugnisse dargestellt und ihre Rolle im Fall der Mannheimer Lebensversicherung AG erläutert. Anschließend wird geprüft, ob die Mannheimer Lebensversicherung AG gegen die zu erläuternden Kapitalanlagevorschriften für Lebensversicherer verstoßen hat. Sodann werden Funktionsweise und Bedeutung des aufsichtsrechtlichen Stresstests erörtert, zu dessen Verständnis eine Beschreibung der Solvabilität von Lebensversicherern vorgenommen wird. Die Solvabilität der Mannheimer Lebensversicherung AG wird untersucht und ein Stresstest durchgeführt. Abschließend wird die Tätigkeit der BaFin im Fall der Mannheimer Lebensversicherung AG beurteilt.
Der dritte Teil beschäftigt sich mit der Protektor Lebensversicherungs-AG. Ihre Konzeption wird dargelegt und ihre Rolle im vorliegenden Fall beschrieben. Eine Diskussion möglicher Konsequenzen ihrer Inanspruchnahme folgt. Abschließend wird die Konzeption der Protektor Lebensversicherungs-AG im internationalen Vergleich beurteilt.
Der letzte Teil fasst die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Tabellenverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die Mannheimer Lebensversicherung AG | 3 |
| 2.1 | Funktion im Konzern und Geschäftstätigkeit | 3 |
| 2.2 | Bedeutung im Markt | 4 |
| 2.3 | Geschäftsentwicklung und Krise | 6 |
| 2.3.1 | Bestandsentwicklung | 6 |
| 2.3.2 | Kapitalanlagepolitik | 7 |
| 2.3.3 | Bedeutung und Entwicklung der Bewertungsreserven | 10 |
| 2.3.4 | Entwicklung und Finanzierung der Überschussbeteiligung | 12 |
| 2.3.5 | Ergebnisauswirkungen und Kapitalmaßnahmen | 15 |
| 3. | Die Aufsicht über die Mannheimer Lebensversicherung AG | 18 |
| 3.1 | Regulierungszweck, -gegenstand und -behörden | 18 |
| 3.2 | Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | 20 |
| 3.2.1 | Vorgehensweise bei der Mannheimer Lebensversicherung AG | 20 |
| 3.2.2 | Überwachung der Aktienquote der Mannheimer Lebensversicherung AG | 23 |
| 3.3 | Stresstests als Regulierungsinstrument | 25 |
| 3.3.1 | Zur Bedeutung der Solvabilität von Lebensversicherern | 25 |
| 3.3.2 | Konzeption und Bedeutung von Stresstests | 28 |
| 3.3.3 | Solvabilität und Stresstest bei der Mannheimer Lebensversicherung AG | 31 |
| 3.4 | Beurteilung der Aufsicht über die Mannheimer Lebensversicherung AG | 35 |
| 4. | Die Protektor Lebensversicherungs-AG | 37 |
| 4.1 | Zweck und Konzeption der Protektor Lebensversicherungs-AG | 37 |
| 4.2 | Rolle im Fall der Mannheimer Lebensversicherung AG | 39 |
| 4.3 | Konsequenzen für die Lebensversicherungsbranche | 42 |
| 4.4 | Abschließende Beurteilung der Protektor Lebensversicherungs-AG | 44 |
| 5. | Zusammenfassung und Ausblick | 49 |
| Anhang | 51 | |
| Literaturverzeichnis | 62 | |
| Eidesstattliche Erklärung | 71 |
26 zu hohen Risiko ausgehen kann.“154 Ihre Funktion liegt damit darin zu ermitteln, welche Eigenkapitalausstattung „erforderlich ist, um für alle Wechselfälle des Geschäftsbetriebes gerüstet zu sein.“155 Die Eigenkapitalausstattung hat daher maßgeblichen Einfluss auf die Bereitschaft zur Risikoübernahme eines Lebensversicherers, die Finanzierung der Überschussbeteiligungen sowie auf das Neugeschäft. Folglich hat ein Lebensversicherer, dessen Eigenmittel die Solvabilitätsspanne zu unterschreiten drohen (oder dies bereits getan haben), der BaFin auf Verlangen einen „Solvabilitätsplan“ zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse vorzulegen.156 Ein Plan zur kurzfristigen Beschaffung von Eigenmitteln („Finanzierungsplan“) ist hingegen auf Verlangen vorzulegen, wenn die Eigenmittel den Garantiefonds unterschreiten.157 Ein Lebensversicherer wird nach dem derzeit geltenden Recht in Deutschland als „solvent“ angesehen, wenn die Ist-Solvabilität (Ist-Kapitalausstattung) mindestens einer aufsichtsrechtlich definierten Soll-Solvabilität (Soll-Kapitalausstattung) entspricht (IstSolvabilität dividiert durch Soll-Solvabilität > 100%).158 Die Soll-Kapitalausstattung errechnet sich dabei wie folgt: 4% der math. Reserven für Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge + + + 1% der math. Reserven für fondsgebundene Lebensversicherungsverträge 0,3% des Risikokapitals für Risikolebensversicherungsverträge 16 bis 18% der Prämien für Zusatzversicherungen. [...]
Dem Problem einer zu riskanten Kapitalanlagepolitik versucht das Gesetz nicht nur durch Anlagebeschränkungen entgegen zu wirken. So fordert § 53c Abs. 1 S. 1 VAG vergleichbar mit § 10 KWG für Kreditinstitute - zur „Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge“148 das Vorhalten „freier unbelasteter Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne“149, von der ein Drittel als Garantiefonds gilt.150 Die Solvabilität kann als eine aufsichtsrechtlich definierte Risikoreserve, die eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellen soll, angesehen werden. Je größer die Solvabilität eines Lebensversicherers ist, desto größer ist c.p. die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung bestehender Verträge und desto flexibler lässt sich in der Regel die Kapitalanlagepolitik gestalten. Die Passiva, die zur „Finanzierung“ der Solvabilitätsspanne in Frage kommen, werden als Eigenmittel bezeichnet. Zu diesen zählen das Eigenkapital151, Genussrechte, nachrangige Verbindlichkeiten sowie freie Teile der RfB.152 Auf Antrag und mit Zustimmung der BaFin können zusätzlich stille Reserven sowie künftige Überschüsse anerkannt werden. Die Berechnung der Solvabilitätsspanne und das Vorhandensein entsprechender Eigenmittel sind der Aufsichtsbehörde jährlich nachzuweisen.153 Die Solvabilitätsspanne verfolgt den Zweck, eine Schwelle festzulegen, bei deren Unterschreitung die BaFin mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem [...]
Der Anlagebestand eines Lebensversicherers ist die Grundlage für die Erfüllung der von ihm vertraglich zugesicherten Leistungen. Aus diesem Grund bestehen für Kapitalanlagen strenge gesetzliche Vorschriften in den §§ 54 bis 54d VAG. Sie formulieren allgemeine Anlagegrundsätze, beschränken einzelne Anlagearten und schreiben Grenzen hierfür vor. Insbesondere hat ein Versicherungsunternehmen „die Bestände des Deckungsstocks und das übrige gebundene Vermögen […] so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.“140 Dabei ist der Wahrung von Sicherheit dem Streben nach Rentabilität stets Vorrang zu geben.141 Der Deckungsstock bildet ein vom restlichen Vermögen „intern getrenntes Sondervermögen, auf das selbst im Konkursfall nur die Versicherten Anspruch haben“142 und das durch einen Treuhänder überwacht wird, der Verfügungen über die Werte des Deckungsstocks genehmigen muss (§ 72 VAG). Da Lebensversicherer jederzeit über höhere Vermögenswerte des Deckungsstocks verfügen müssen, als Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden passiviert wurden, sind dem [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832477851
Arbeit zitieren:
Baums, Wolfgang Dezember 2003: Die Rolle der Protektor Lebensversicherungs-AG und der BaFin im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der Mannheimer Lebensversicherung AG, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
§ 341b HGB, Versicherungsschutzfonds, Auffanggesellschaft, stille Lasten, Stress-Test



