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Die Bilanzierung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB

Darstellung und kritische Analyse aus Sicht der Jahresabschlussadressaten

Die Bilanzierung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: André Blomeyer
  • Abgabedatum: Februar 2003
  • Umfang: 65 Seiten
  • Dateigröße: 446,3 KB
  • Note: 2,7
  • Institution / Hochschule: Westfälische Wilhelms-Universität Münster Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7025-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7025-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7025-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Blomeyer, André Februar 2003: Die Bilanzierung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: E-Business, Website, Homepage, immaterielle Vermögenswerte, E-Commerce

Diplomarbeit von André Blomeyer

Zusammenfassung:

Ein Internetauftritt erfüllt aus Sicht der Unternehmen immer wichtigere Funktionen in Bereichen wie der Öffentlichkeitsarbeit und des E-Commerce. Aufgrund dieser zunehmenden Bedeutung des Internetauftritts nehmen die Ausgaben für dieses Medium immer größere Dimensionen an.

Im Rahmen der Arbeit wurde untersucht, wie die Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB zu bilanzieren sind und inwieweit dadurch die z. T. verschiedenen Interessen der Jahresabschlussadressaten berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Untersuchungen ist, dass Ausgaben für extern erstellte, entgeltlich erworbene Internetauftritte nach den Rechtskreisen von IAS, US-GAAP und HGB aktivierungspflichtig sind, und infolgedessen die Informationsinteressen der Jahresabschlussadressaten an einem vollständigen Ausweis des Vermögens ausreichend berücksichtigt werden.

Dagegen ist die bilanzielle Behandlung der Ausgaben bei selbst erstellten Internetauftritten in den drei Rechtskreisen unterschiedlich geregelt. Die Vorschriften nach IAS und US-GAAP bestimmen, dass die Ausgaben bei selbst erstellten Internetauftritten in Phasen des Erstellungsprozesses aufzuteilen sind. Ausgaben in der sogenannten Planungsphase sind sowohl nach IAS als auch nach US-GAAP sofort als Aufwand zu erfassen. Dagegen ist die Bilanzierung von Ausgaben in den Phasen der technischen Entwicklung unterschiedlich geregelt. Nach IAS sind diese Ausgaben nur dann zu aktivieren, wenn verschiedene Nachweise erbracht werden. Insbesondere nur dann, wenn der Internetauftritt es ermöglicht, Produkte oder Dienstleistungen online zu bestellen und durch den anschließenden Online-Vertrieb Erlöse erzielt werden können, sind die Ausgaben anzusetzen. Nach US-GAAP sind diese Nachweise für die Aktivierungsfähigkeit der Ausgaben nicht erforderlich, so dass auch Ausgaben für eine Website, bei der lediglich die unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen „online“ präsentiert werden, anzusetzen sind.

Die Interessen der Jahresabschlussadressaten an relevanten und zuverlässigen Informationen über ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens werden im Ergebnis sowohl nach IAS als auch nach US-GGAP nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl US-GAAP und IAS ausschließlich dem Informationszweck des Jahresabschlusses dienende Bilanzierungsregeln zur Verfügung stellen (wollen).

Bei einer Bilanzierung nach HGB dürfen alle Ausgaben für selbst erstellte Internetauftritte aufgrund des Aktivierungsverbots für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Das Ergebnis der Untersuchungen ist, dass das Aktivierungsverbot primär den Zahlungsbemessungsinteressen der Gläubigern dient, da sich durch die sofortige Erfassung der Ausgaben als Aufwand der ausschüttungsfähige Periodenerfolg vermindert. Allerdings führt das Verbot gleichzeitig auch dazu, dass die Informationsinteressen der Investoren an einem vollständigen Vermögensausweis nicht berücksichtigt werden. Dieses ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der vergangenen Jahre (Trend zur kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, wachsende Bedeutung immateriellen Vermögens) verstärkt kritisch zu sehen.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Grundlegende Charakteristika von Internetauftritten 4
2.1 Kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten von Internetauftritten 4
2.2 Urheberrechtlicher Schutz von Internetauftritten nach deutschem Recht 5
3. Regelungen zur bilanziellen Behandlung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB 7
3.1 Bilanzielle Behandlung nach IAS 7
3.1.1 Ansatz 7
3.1.2 Bewertung 11
3.1.3 Ausweis 14
3.2 Bilanzielle Behandlung nach US-GAAP 14
3.2.1 Ansatz 14
3.2.2 Bewertung 19
3.2.3 Ausweis 21
3.3 Bilanzielle Behandlung nach HGB 21
3.3.1 Ansatz 21
3.3.1.1 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit 21
3.3.1.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit 23
3.3.2 Bewertung 26
3.3.3 Ausweis 28
4. Kritische Analyse der bilanziellen Behandlung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten aus Sicht der Jahresabschlussadressaten nach IAS, US-GAAP und HGB 29
4.1 Konzeptioneller Rahmen für die kritische Analyse 29
4.1.1 Adressaten und Zwecke des Jahresabschlusses nach IAS, US-GAAP und HGB 29
4.1.2 Interessen der Jahresabschlussadressaten nach IAS, US-GAAP und HGB 32
4.1.2.1 Informationsinteressen nach IAS, US-GAAP und HGB 32
4.1.2.2 Zahlungsbemessungsinteressen nach HGB 33
4.2 Berücksichtigung der Interessen der Jahresabschlussadressaten beider bilanziellen Behandlung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB 34
4.2.1 Zielkonflikte bei der Berücksichtigung der Interessen 34
4.2.2 Berücksichtigung der Informationsinteressen nach IAS 37
4.2.3 Berücksichtigung der Informationsinteressen nach US-GAAP 40
4.2.4 Berücksichtigung der Interessen nach HGB 43
4.2.4.1 Berücksichtigung der Informationsinteressen 43
4.2.4.2 Berücksichtigung der Zahlungsbemessungsinteressen 45
4.3 Vergleich und kritische Würdigung 45
5. Zusammenfassung und Ausblick 48
Verzeichnis der verwendeten Gesetze und Verlautbarungen 50
Literaturverzeichnis 52

Automatisiert erstellter Textauszug:

Gem. § 253 Abs. 1 HGB ist ein entgeltlich erworbener Internetauftritt bei der Zugangsbewertung höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören gem. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle dem Internetauftritt einzeln zurechenbaren Aufwendungen, die geleistet werden, um den Internetauftritt zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Der Anschaffungsvorgang endet mit dem betriebsbereiten Zustand des Vermögensgegenstandes.103 Dieser ist anzunehmen, wenn eine in Design und Funktion vollständige Endversion des Internetauftritts „online“ ist.104 Bei einer kompletten Erstellung durch Webdesigner und einer anschließenden Übertragung der Nutzungsrechte an das bilanzierende Unternehmen ist die Ermittlung der Anschaffungskosten unproblematisch – der Lieferpreis ist anzusetzen.105 Zu den Anschaffungskosten gehören gem. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die getätigten Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Provisionen oder Gutachtergebühren – diese nehmen jedoch bei Internetauftritten nur eine untergeordnete Rolle ein und werden an dieser Stelle nicht näher betrachtet.106 Im Rahmen der Planung angefallene Ausgaben, wie z. B. solche für rechtliche und steuerliche Beratung, sind dagegen nicht zu aktivieren, da sich solche Ausgaben nicht auf den eigentlichen Erwerbsvorgang beziehen.107 Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, die dem Webdesigner Informationen über das Unternehmen oder die Produktpalette liefern oder die nach der eigentlichen Erstellung noch ergänzende Arbeiten erledigen, dürfen ebenfalls nicht aktiviert werden. Die Voraussetzung, dass nur Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden können, wenn diese als Einzelkosten direkt dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können, ist in diesen Fällen i. d. R. nicht erfüllt.108 Für die Folgebewertung des Internetauftritts sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften des HGB anzuwenden. Voraussetzung für eine planmäßige Abschreibung ist, dass ein Gegenstand des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer vorliegt (§ 253 Abs. 2 HGB). Die Nutzungsdauer von [...]

das Aktivierungsverbot greift und die Ausgaben bzw. Herstellungskosten nicht aktiviert werden dürfen.96 In der Praxis wird oft eine Internetagentur beauftragt, die Website für ein Unternehmen zu erstellen. Die Abgrenzung zwischen Selbsterstellung und entgeltlichem Erwerb gestaltet sich dann schwierig – hier kommt es auf die zivilrechtliche Vertragsgestaltung an.97 Bei einem Dienstvertrag gem. § 611 BGB schuldet die Internetagentur nur die versprochenen Dienste, die Erstellung der Website. Wenn Leitung, Verantwortung und wirtschaftliches Risiko des Projektes „Internetauftritt“ beim auftraggebenden, bilanzierenden Unternehmen liegt, welches sich lediglich der mithelfenden Dienste Dritter bedient, gilt der Internetauftritt als selbst erstellt.98 In diesen Fällen werden die Ausgaben nicht unmittelbar für den Erwerb des Internetauftritts, sondern nur für die Tätigkeit des Dienstverpflichteten (Internetagentur) bezahlt, so dass es sich bilanzrechtlich um einen selbst erstellten Vermögensgegenstand handelt.99 Die Ausgaben unterliegen dann dem Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, so dass sie erfolgswirksam sofort als Aufwand in der GuV zu erfassen sind. Dagegen wird durch einen Werkvertrag gem. § 631 BGB die Internetagentur zur Herstellung des versprochenen Werkes (hier: Website) verpflichtet. Das wirtschaftliche Risiko, dass die Website vom auftraggebenden Unternehmen nicht akzeptiert wird, liegt in diesem Fall bei der auftragnehmenden Internetagentur.100 Das bilanzierende Unternehmen gibt hier nur die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen für die Website vor und verpflichtet die Agentur i. S. eines Werkvertrages, die Website nach einem selbst erstellten Konzept zu entwickeln und anschließend die Nutzungsrechte an dieser auf das Unternehmen zu übertragen.101 Es liegt hier ein entgeltlicher Erwerb vor, so dass das Aktivierungsverbot nicht greift und die Ausgaben für den Erwerb zu aktivieren sind.102 [...]

reitsteht.86 Der Internetauftritt dient dazu, durch seine Nutzungsmöglichkeiten (Öffentlichkeitsarbeit, E-Commerce)87 die Leistungserstellung des Unternehmens langfristig zu unterstützen.88 Einwände, dass Internetauftritte häufigen inhaltlichen Änderungen unterliegen und deshalb nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, sind abzulehnen, da die Änderungen i. d. R. nicht zu einem neuen Vermögensgegenstand führen, sondern lediglich zur Aktualisierung der Webdateien dienen.89 Folglich ist ein Internetauftritt dem Anlagevermögen zuzurechnen.90 Zusätzlich ist zu untersuchen, ob bei einem Internetauftritt Immaterialität vorliegt. Der Begriff des immateriellen Vermögensgegenstands ist gesetzlich nicht definiert. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören alle nicht körperlichen Werte, die nicht zu den Sachanlagen oder Finanzanlagen zählen.91 Wenn nicht körperliche Vermögensgegenstände mit einem körperlichen Gut (z. B. EDV-Datenträger) verknüpft sind, wird regelmäßig auf die Wertrelation zwischen dem geistig-schöpferischen Inhalt und dem Wert des materiellen Trägermediums abgestellt.92 Der Internetauftritt bzw. dessen Einzelelemente (Webdateien) werden auf einem Server gespeichert,93 so dass sie eine gewisse körperliche Existenz aufweisen. Bei einem Internetauftritt tritt aber der Wert der körperlichen Dateien hinter den geistig-schöpferischen Inhalt zurück, so dass ein Internetauftritt als immateriell zu klassifizieren ist.94 Die Aktivierungsfähigkeit eines Internetauftritts hängt somit letztlich davon ab, ob dieser selbst erstellt oder entgeltlich erworben wurde. Ein Erwerb liegt vor, wenn die Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand von einem Dritten an das bilanzierende Unternehmen übertragen wurde.95 Falls Mitarbeiter des Unternehmens die Website komplett eigenständig erstellen, werden interne Aufwendungen verursacht. Dann liegt eine originäre Herstellung vor, so dass [...]

Arbeit zitieren:
Blomeyer, André Februar 2003: Die Bilanzierung von Ausgaben zur Erstellung von Internetauftritten nach IAS, US-GAAP und HGB, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
E-Business, Website, Homepage, immaterielle Vermögenswerte, E-Commerce

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