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Optimierungspotentiale der Personalplanung durch das Instrument der Altersteilzeit anhand von Praxisbeispielen

Optimierungspotentiale der Personalplanung durch das Instrument der Altersteilzeit anhand von Praxisbeispielen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Thomas Albrecht
  • Abgabedatum: Dezember 2002
  • Umfang: 72 Seiten
  • Dateigröße: 984,8 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6344-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6344-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6344-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Albrecht, Thomas Dezember 2002: Optimierungspotentiale der Personalplanung durch das Instrument der Altersteilzeit anhand von Praxisbeispielen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Altersteilzeit, Personalabbau, Wiederbesetzung, Ruhestand, Ältere Mitarbeiter

Diplomarbeit von Thomas Albrecht

Einleitung:

Unter dem Druck eines für das wirtschaftliche Wachstum notwendigen Strukturwandels und angesichts anhaltend hoher und weiterhin steigender Arbeitslosigkeit wird seit zwei Jahrzehnten das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben gefördert. Es galt lange Zeit als sozialverträglich, die Arbeitsplatzchancen junger Menschen zu sichern, indem den Älteren der vorzeitige Ruhestand ohne nennenswerte finanzielle Abschläge ermöglicht wurde. Ob dies ohne Alternative war, mag rückblickend mit einem Fragezeichen versehen werden. Der Gesetzgeber, die Gewerkschaften und auch die Unternehmen haben dies gemeinsam so gesehen und ihr Handeln daran ausgerichtet.

Da diese Praxis nicht mehr finanzierbar war, wurde auch aus diesem Grund das Altersteilzeitgesetz am 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) erlassen, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 910). Es ist gültig bis zum 31.12.2009. Mit dem Altersteilzeitgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.1996 eine weitere Form der Teilzeitarbeit geschaffen, die älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag ab, wird dies durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gefördert, wenn die Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009 vermindert und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht wird (vgl. § 1 AtG).

Die bisherige sozialrechtliche Problematik, wonach die Versicherungs- und Beitragspflicht in den Sozialversicherungen von der Arbeitsleistung gegen Entgelt abhängig war, ist durch die Neuregelung des § 7 SGB IV behoben. Insbesondere bei längeren Freistellungsphasen, wie sie im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart werden können, entstanden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Fälligkeit und die Verteilung der Beiträge zur Sozialversicherung und bei vorzeitiger Beendigung mit Arbeitszeitüberhang. § 7 Abs. 1a SGB IV bestimmt jetzt, dass auch solche Vereinbarungen als Beschäftigungsverhältnisse gelten, wenn das Arbeitsentgelt auch in Zeiten der Freistellung kontinuierlich weitergezahlt wird.

Neben der Zielsetzung, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, sollen gleichzeitig junge (meist arbeitslose) Arbeitnehmer in den Betrieb integriert werden. Diese werden im Idealfall von den ausscheidenden Mitarbeitern in das Arbeitsgebiet eingearbeitet. Unternehmen können so ihre Mitarbeiterstruktur verbessern, junges Know-how integrieren und von finanziellen Hilfen des Arbeitsamtes profitieren, da die Wiederbesetzung finanziell gefördert wird.

Somit stellt Altersteilzeit eine betriebswirtschaftlich attraktive Alternative zum betrieblichen Vorruhestand dar und ist ein wichtiger Bestandteil der Personalplanung. Die Altersteilzeit bietet aber auch die Möglichkeit, sich ohne Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes von älteren Arbeitnehmern zu trennen. In diesem Fall entfällt die Förderung durch die BA. Allerdings sind ältere Mitarbeiter eine häufig unterschätzte Ressource im Unternehmen. Sie verfügen oft über langjährige Erfahrung und ein breitgefächertes Know-how. Es ist daher immer zu überlegen, ob Altersteilzeit die beste und sinnvollste Lösung ist, oder ob das Know-how nicht vielleicht noch anders besser nutzbar gemacht werden kann. Ältere Arbeitnehmer, die Freude an ihrer Tätigkeit und das Gefühl haben, nachgefragtes Wissen zu besitzen, sind i. d. R. nicht häufiger krank als jüngere Arbeitsnehmer.

Die Altersteilzeitvereinbarung bietet jedoch nicht nur Vorteile. Zum einen muss die finanzielle Situation des jeweiligen Mitarbeiters individuell betrachtet werden. Personen, die schon in Vollzeit ein relativ hohes Lohn- bzw. Gehaltsniveau erreicht haben, können sich den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags wahrscheinlich ohne größere Einschränkungen leisten. Umgekehrt ist es Mitarbeitern, die in einer niedrigeren Lohn- bzw. Gehaltsgruppe beschäftigt sind, oftmals nur schwer möglich, auf 18 v. H. ihrer bisherigen Einkünfte und darüber hinaus auf 0,3 v. H. Abschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, der zur Inanspruchnahme der vollen gesetzlichen Rente fehlt, zu verzichten (maximal 18 v. H. Abschlag). Unternehmen wie z. B. Müller AG müssen vor dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung eine genaue Aufstellung der in den kommenden Jahren entstehenden (Zusatz-) Kosten erstellen. Dafür ist im Betrieb eine genaue Kenntnis der gesetzlichen, tarifvertraglichen sowie betriebsbedingten Regelungen erforderlich. Zur Umsetzung gehört auch die Untersuchung, inwieweit sich die Altersteilzeitvereinbarungen (zunächst im Werk, dann im Konzern betrachtet) auf die strategische Personalplanung auswirken. Es muss rechtzeitig, im Prinzip schon beim Abschluss des Vertrages, entschieden werden, ob der Arbeitsplatz mit Beginn der Freistellungsphase neu besetzt wird – oder nicht. In jedem Fall ist zu überlegen, das spezielle Wissen bzw. Know-how des durch Altersteilzeit ausscheidenden Mitarbeiters (beispielsweise durch Schulungen, die dieser Mitarbeiter durchführt) auf die jüngeren Kollegen zu übertragen.

Ziel dieser Diplomarbeit soll die Darstellung der gesetzlichen, tarifvertraglichen sowie die für Müller AG in Hildesheim im Zusammenhang mit dem Instrument der Altersteilzeit geltenden betriebsbedingten Regelungen sein. Dabei werden sowohl die Situation der Mitarbeiter als auch die des Unternehmens betrachtet und bewertet. Außerdem soll untersucht werden, ob es speziell im Zusammenhang mit der Personalplanung weitere Optimierungspotentiale gibt.

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSVERZEICHNIS II
ABBILDUNGSVERZEICHNIS III
TABELLENVERZEICHNIS III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1. EINLEITUNG 1
2. DIE MÜLLER AG 3
2.1 Der Getränkedosenbereich Central Can Europe 6
2.2 Das Werk 13 in Hildesheim 7
3. DAS INSTRUMENT DER ALTERSTEILZEIT 8
3.1 Die verschiedenen Arbeitszeitmodelle während der Altersteilzeit 9
3.1.1 Das klassische Halbtagsmodell 9
3.1.2 Das degressive Modell 10
3.1.3 Der mehrfache Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphase 10
3.1.4 Das Blockzeitmodell 11
3.2 Die gesetzliche Regelung der Altersteilzeit 12
3.2.1 Finanzielle Auswirkungen 12
3.2.2 Der Aufstockungsbetrag 13
3.2.3 Das Arbeitsentgelt 14
3.2.4 Soziale Sicherung 17
3.2.5 Wiederbesetzung 19
3.2.6 Förderung durch das Arbeitsamt 24
3.2.7 Antragsverfahren 26
4. ALTERSTEILZEIT BEI MÜLLER AG , WERK 13 29
4.1 Alterspyramide des Werks in Hildesheim 30
4.2 Regelungen für Beschäftigte der Müller AG 30
4.3 Merkblatt für Mitarbeiter der Müller AG 38
4.4 Vorgehensweise bei der Bearbeitung eines Altersteilzeitantrages 41
4.5 Bewertung der Vorgehensweise Müller AGs in bezug auf Altersteilzeit 42
4.6 Beschreibung von zwei konkreten Fallbeispielen 43
4.6.1 Fallbeispiel Altersteilzeit A 43
4.6.2 Fallbeispiel Altersteilzeit B 45
4.7 Arbeitszufriedenheit im Motivationsprozeß 47
4.8 Bewertung der Fallbeispiele 49
5. PERSONALPLANUNG 52
5.1 Begriffliche Einordnung der Personalfreisetzung 54
5.2 Ursachen für Personalfreisetzungsmaßnahmen 57
5.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für Freisetzungsmaßnahmen 57
5.4 Führen älterer Mitarbeiter 58
5.5 Altersteilzeit als Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau 61
6. SCHLUßBETRACHTUNG UND PERSPEKTIVE 62
7. LITERATURVERZEICHNIS V
8. ERKLÄRUNG ZUR DIPLOMARBEIT GEMÄß § 26 ABS. 6 DIPLPRÜFO VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Automatisiert erstellter Textauszug:

Thomas Albrecht, 287470 Beispiel 1: Ende des Altersteilzeitvertrages mit Vollendung des 62. Lebensjahres, Anspruch auf Zahlung der ungeminderten gesetzlichen Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Differenz: 36 Monate (= drei Jahre). Also erhält der Mitarbeiter 36 x DM 450,-- = Beispiel 2: Ende des Altersteilzeitvertrages mit Vollendung des 60. Lebensjahres, Anspruch auf Zahlung der ungeminderten gesetzlichen Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Differenz: 60 Monate (= fünf Jahre). Also erhält der Mitarbeiter 48 x DM 450,-- = DM 21.600,-- (Euro 11.043,90) als Abfindung, da dies der Höchstbetrag ist. Die Abfindung wird im letzten Monat der Freistellungsphase gezahlt. Sie muss daher dem zu versteuernden Einkommen dazugerechnet werden, falls dafür nicht eine Steuerfreiheit geltend gemacht werden kann. In der nun folgenden Modellrechnung Altersteilzeit gehen die o. g. gesetzlichen, tarifvertraglichen und betriebsbedingten Regelungen ein. [...]

Thomas Albrecht, 287470 Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld erhalten, sind alle daneben zufließenden arbeitgeberseitigen Leistungen, so auch Krankengeldzuschüsse, als sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, daß der Arbeitnehmer auf Grund Krankheit, Behinderung etc. auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das Euro 325,-- im Monat übersteigt. Tritt die Erwerbsunfähigkeit während kontinuierlich verkürzter Arbeitszeit ein, bestehen keine Bedenken. Besonderheiten bestehen bei Altersteilzeit im Blockmodell. Tritt die Erwerbsunfähigkeit während der Arbeitsphase ein, gilt folgendes: Hinsichtlich eines bereits ausgesparten Guthabens können Rentenversicherungsbeiträge auch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch mit Wirkung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entrichtet werden. Zweifelhaft ist, ob auch in der arbeitsfreien Phase noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI eintreten kann. Auch wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeit vorliegen, fehlte es einer weiteren Voraussetzung, daß die Erwerbsunfähigkeit einen gesetzlich relevanten Ausfall des Arbeitsentgelts verursacht. Der Arbeitgeber bleibt auch ohne Arbeitsleistung bis zum vorgesehenen zeitlichen Ende der Vereinbarung zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Insofern dürfte eine Erwerbsunfähigkeit im eigentlichen Sinne in der Freistellungsphase ausgeschlossen sein. Arbeitslosigkeit Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit kann sowohl bei kontinuierlich verminderter Arbeit als auch bei Arbeitsleistung im Blockmodell eintreten. Im Blockmodell kann die Arbeitslosigkeit sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase eintreten (z. B. wegen Tod oder Insolvenz des Arbeitgebers). In diesem Fall wird gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AtG das Arbeitslosengeld nicht nur nach dem erzielten Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit errechnet, sondern aus einem fiktiven Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er die Arbeitszeit nicht vermindert hätte. Diese Vergünstigung gilt allerdings nur, solange der Arbeitnehmer nicht eine Rente wegen Alters, ggf. auch mit einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, in Anspruch nehmen 34/66 [...]

Thomas Albrecht, 287470 Berücksichtigung, da aus ihm keine Beiträge entrichtet werden. Allerdings sieht § 10 Abs. 2 AtG vor, daß die Bundesanstalt für Arbeit in diesem Fall an die Stelle des Arbeitgebers tritt und den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG zahlt und zwar bis zur Höhe des Erstattungsbetrages nach § 4 AtG und zeitlich bis zum Ende der Höchstförderungsdauer - Voraussetzung ist immer Erstattungsfähigkeit nach § 4 AtG. Eine Besonderheit besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase beim Blockmodell. Eine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht dann nicht mehr. Folglich kann auch keine Arbeitsunfähigkeit eintreten. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Falle vielmehr weiterhin die vereinbarte Teilzeitvergütung einschließlich Aufstockungsbetrag. Bei Langzeiterkrankungen in der Arbeitsphase besteht kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, der Arbeitnehmer erbringt die geschuldete Arbeitsleistung nicht. Nach geltender Ansicht kann verlangt werden, daß diese Zeit nachgearbeitet wird. Ansonsten erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Freistellung (Verkürzung der Freistellungsphase). Regelung bei Müller AG: Die Behandlung von Fällen der Langzeiterkrankung wird bei der Müller AG unter Berücksichtigung von bestehender Regelungen in der Arbeits- und Sozialordnung zum Krankengeldzuschuß geregelt. Es findet eine Aufteilung statt in Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht, und Zeiten nach Anspruch auf Krankengeldzuschuß nach Arbeits- und Sozialordnung. Innerhalb des Bezuschussungszeitraumes erhält der Arbeitnehmer: • • den Krankengeldzuschuß den tarifvertragliche Aufstockungsbetrag in voller Höhe (bis 82 v. H. netto) [...]

Arbeit zitieren:
Albrecht, Thomas Dezember 2002: Optimierungspotentiale der Personalplanung durch das Instrument der Altersteilzeit anhand von Praxisbeispielen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Altersteilzeit, Personalabbau, Wiederbesetzung, Ruhestand, Ältere Mitarbeiter

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