Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Arbeits- und Umweltschutz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Frank Bieler
- Abgabedatum: Juli 1996
- Umfang: 199 Seiten
- Dateigröße: 9,5 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-3626-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-3626-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-3626-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bieler, Frank Juli 1996: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Arbeits- und Umweltschutz, Hamburg: Diplomica Verlag
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Diplomarbeit von Frank Bieler
Problemstellung:
„Wir sind ein Teil der Erde. Alle Dinge sind miteinander verbunden. Was die Erde befällt, befällt auch die Söhne und Töchter der Erde. Alle Dinge teilen denselben Atem. Der weiße Mann scheint die Luft, die er atmet, nicht zu bemerken. Wie ein Mensch, der seit vielen Tagen stirbt, ist er abgestumpft gegen den Gestank. Ihr dürft nicht vergessen, dass die Luft kostbar ist, dass die Luft ihren Geist teilt mit all dem Leben, das sie erhält.“ (Häuptling Seattle 1855).
Die Worte des Indianerhäuptlings aus der Mitte des letzten Jahrhunderts haben auch nach über einhundertvierzig Jahren einen hohen Grad an Aktualität. Der Bezug der meisten Ureinwohner Nordamerikas zur Natur war ein anderer als der vieler Siedler aus Europa. Die Natur war für viele Einwanderer aus Europa nur zum Ausbeuten da. Der Goldrausch und die fast vollständige Vernichtung des Bisons sollen hier beispielhaft für das Verhältnis vieler Kolonialisten zur Natur genannt werden. Am Ende des 20. Jh. scheint aber die Wahrheit, die hinter den Sätzen von Seattle steht, auch für den „weißen Mann“ immer offensichtlicher zu werden. Vernetztes Denken ist nötig, um komplexen Fragestellungen gerecht werden zu können. Interdependenzen werden vernachlässigt, weil monokausales Denken einfacher ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Interdependenzen ist, von lokalen Denkstrategien auf globale umzuschalten und sich offen für die Informationsaufnahme zu zeigen. Auf die Ebene des betrieblichen Arbeits- und Umweltschutzes bezogen, herrscht ein solches monokausales Denken häufig immer noch vor. Die traditionelle Arbeitssicherheit ist stark auf technische Aspekte zugeschnitten.
Auch die Inhalte der Betriebsratsarbeit beim Arbeitsschutz beschäftigen sich häufig mit Unfällen, Anlagen- und Maschinensicherheit. Wichtigste Tagesordnungspunkte der einschlägigen Ausschüsse sind oft die Unfallstatistiken und „besondere Unfälle“. Zukunftsweisende Präventionstechniken werden dagegen unter der Rubrik „Verschiedenes“ behandelt. Die Problematik bei bestimmten Arbeitsbelastungen, wie z.B. schweres Heben und Tragen oder Unfallgefahren, bei denen eine klare Beziehung zwischen Ursache und Wirkung besteht, kann durch den technisch orientierten Arbeitsschutz noch gelöst werden. Belastungskombinationen, wie z.B. gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Umwelt in negativer Weise belasten oder neue Belastungsarten, die oft psychischer Art sind und zu deren Erfassung Messkriterien kaum vorhanden sind, können aber mit dem Instrumentarium der technisch ausgerichteten Arbeitssicherheit nur schwer erfasst und vermindert werden. Ein Beispiel dafür ist die psychische Belastung durch Lärm. Das Messkriterium entstammt dem Lärmbereich, bildet aber nur eine Teilmenge der systematischen Erfassung der psychischen Belastung ab.
Für den Arbeitsschutz ergeben sich daraus neue Herausforderungen. Fromm bemerkt dazu: „Sicherheit und Gesundheit werden nicht mehr als statische Zustände gedacht, sondern als dynamische Austauschprozesse zwischen Individuum und seiner (betrieblichen) Umwelt. Die Befähigung des Einzelnen, diesen Prozeß mitzugestalten, rückt in den Mittelpunkt.“ Problematisch ist auch die statistische Erfassung der Arbeitsbelastungen. Lißner verdeutlicht dies plakativ: „Die klassische Statistik ist Wirtschafts-, Finanz- und Bevölkerungsstatistik. Die Zahl der Rinder und die Tonnage der geernteten Äpfel findet eine erheblich größere statistische Aufmerksamkeit als die Frage, wieviel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei welchen Lärmkonzentrationen arbeiten müssen... Niemand vermag hierzulande genau zu sagen, wieviel Arbeitsplätze der Arbeitsstättenverordnung entsprechen oder wieviel Bildschirmarbeitsplätze gemäß den geltenden Richtlinien eingerichtet sind.
Wirkungsvoller Arbeits- und Umweltschutz kann nur mit Hilfe der Beschäftigten erreicht werden. Die Einbeziehung der Arbeitnehmer beim Arbeits- und Umweltschutz wird in der Praxis nur selten durchgeführt, obwohl die Grundvoraussetzungen dafür gegeben - Umweltschutz und die eigene Gesundheit sind Themen, die die meisten Menschen interessieren.
Arbeits- und Umweltschutz haben eine große Bedeutung im betrieblichen Alltag. Die neuen Herausforderungen auf diesem Gebiet betreffen auch die Arbeit des Betriebsrates. Der Arbeitsschutz gehört dabei zu seinen originären Aufgaben. Für den Umweltschutz findet man dagegen keine Vorschriften, die dem Betriebsrat eine ausdrückliche Zuständigkeit in diesem Bereich zuweisen. Eine Ausnahme bildet dabei die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten (§ 55 Abs. 1 a BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58 c BImSchG) und des Beauftragten für Biologische Sicherheit (§16 Abs 1 GenTSV). Ob Vernetzungen zwischen Arbeits- und Umweltschutz existieren und wo diese gegebenenfalls bestehen, muß untersucht werden. Im Rahmen der Arbeit soll die Frage geklärt werden, welche sachliche Regelungszuständigkeit dem Betriebsrat im Sinne des BetrVG und anderer Gesetze beim Arbeits- und Umweltschutz zustehen und wie diese Rechte in der Praxis umgesetzt werden.
Da das Arbeitsrecht stark durch Richterrecht geprägt ist, werden auch einschlägige Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu berücksichtigen sein.“ Dass es sich beim Arbeits- und Umweltschutz um eine sehr komplexe Materie handelt, zeigt die Vielzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen und die große Anzahl der Handlungsträger, die neben dem Betriebsrat in diesem Bereich mitwirken: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsgenossenschaften, Betriebsärzte (§§ 21 ff ASiG), gesetzliche Krankenkassen, Sicherheitsbeauftragte (§ 719 RVO), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§§ 5 ASiG), Normungsinstitute, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bzw. die dort zuständigen Fachbehörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und die Bundesanstalt für Arbeitsmedizin als nachgeordnete Bundesbehörden), die staatliche Gewerbeaufsicht mit ihren Gewerbeaufsichtsbeamten, die Rechtsprechung mit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, die Europäische Gemeinschaft (EuGH als Gesetzgeber), Vorgesetzte, die Unternehmensleitung, die Öffentlichkeit und betriebliche Beauftragte. Kritik an der Vielzahl der Beauftragten wird bei Däubler geübt.“Aus seiner Sicht besteht die Gefahr, dass wichtige Handlungsfelder der Betriebsratsarbeit durch andere Instanzen absorbiert werden. M.E. sollte aber auch die Entlastungsfunktion der Beauftragten für den Betriebsrat, insbesondere beim technischen Fragestellungen berücksichtigt werden.
Verantwortlich für den betrieblichen Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Die Verantwortung des Arbeitgebers lässt sich aus §§ 618 BGB, 120 a GewO, § 62 HGB ableiten. Diese rechtlichen Vorschriften werden auch als Generalklauseln bezeichnet. Generalklauseln sind Rechtsnormen, die einen Tatbestand in allgemein gehaltener, meist kurzer Formulierung umschreiben. Neben den Generalklauseln lässt sich die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz auch aus § 2 Abs. 1 VBG 1 ableiten.
Wichtig ist, dass alle betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenarbeiten, die über Entscheidungs-, Mitbestimmungs- und Fachkompetenz bei diesen Fragen verfügen.16 Allein schon aufgrund der großen Anzahl der Beteiligten beim Arbeitsschutz können dabei Probleme auftreten. Bei der Kooperation zwischen Betriebsarzt und Betriebsrat kann eine gegenseitige distanzierte Haltung z.B. an Schranken zwischen Arbeitern und Akademikern liegen.“ In Teilbereichen ist die Zusammenarbeit zwischen den betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen gesetzlich normiert.“ So ist z.B. das Kooperationsprinzip zwischen Betriebsrat und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzten in §§ 9-11 ASiG, § 719 Abs. 4 RVO und die Kooperation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 BetrVG und § 74 BetrVG gesetzlich festgehalten. Die Zusammenarbeit von Betriebsrat und technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft ist in § 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt. Die Zusammenarbeit der Handlungsträger muss vor allen Dingen aber in der betrieblichen Praxis „gelebt“ werden.
Die Aktualität und Brisanz der Themen Arbeits- und Umweltschutz haben die drei Störfälle bei der Höchst AG Ende Januar 1996 wieder deutlich gemacht. Defizite beim Arbeits- und Umweltschutz wurden dabei aufgedeckt, die auch die sicherheitstechnische Überwachung betrafen.
Die Entwicklung der Frühverrentungen wegen psychischer Erkrankungen und Erkrankungen des Nervensystems und der Sinnesorgane, verdeutlicht, dass es im Arbeitsschutz zunehmend um Folgen neuer Belastungen geht. Bei den Frühverrentungen hat sich von 1970 bis 1993 das durchschnittliche Lebensalter derjenigen, die wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gegangen sind von 57,7 auf 53,9 Jahre verringert.` das Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess vor Erreichen des Rentenalters ist zum Normalfall geworden. Nur 27,3% der männlichen Arbeitnehmer erreichen mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Rentenalter.
Die Entwicklung bei den Berufskrankheiten26 ist ein weiterer Indikator für Handlungsbedarf beim Arbeitsschutz. Die Berufskrankheitenstatistiken, die von der gewerblichen Berufsgenossenschaft geführt werden, verzeichnen seit Mitte der 70er Jahre eine permanente Zunahme der gemeldeten Berufskrankheiten. Das Verhältnis der Entschädigungen im Vergleich zu den gemeldeten Berufskrankheiten ist stark rückläufig. Bei den Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit gab es 1994 mit 84.749 zum erstenmal seit zehn Jahren eine rückläufige Tendenz.
Die Berufskrankheiten beschränken sich auf klar definierte Ursache-Wirkungsbeziehungen und monokausale berufliche Verursachung.` Die Statistik der Frühverrentungen dagegen bildet die betriebliche Belastungssituation besser ab.28 Von 1970 bis 1993 hat sich das durchschnittliche Lebensalter derjenigen, die wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gegangen sind, von 57,7 auf 53,9 Jahre verringert.29 Das Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess vor Erreichen des Rentenalters ist zum Normalfall geworden. Nur 34% der Arbeitnehmer erreichen mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Rentenalter.“ Der 'Produktionsfaktor Gesundheit' muss bei allen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mitberücksichtigt werden. Der vorzeitige arbeitsbedingte Gesundheitsverschleiß ist nicht nur für die Beschäftigten unzumutbar; er ist auch ökonomisch kontraproduktiv. Wertvolle Ressourcen einer hochentwickelten Gesellschaft gehen so verloren. Wenn die Beschäftigten unzureichend vor Verschleiß und gesundheitlichen Gefährdungen geschützt werden, hat dies auch für den internationalen Wettbewerb fatale Konsequenzen. Unterlassene Arbeitsschutzmaßnahmen verursachen in der BRD jährlich betriebs- und volkswirtschaftliche Folgekosten von fast 90 Mrd. Mark.31 Insgesamt wurden 1994 knapp 2,15 Mio. Unfälle im Zusammenhang mit der Arbeit angezeigt. Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung lagen bei fast 23 Mrd. Mark und damit um 3,8% höher als im Vorjahr.
Gang der Untersuchung:
Nach der Problemstellung, Abgrenzung der Arbeit und dem Definitionsteil werden die rechtlichen Regelungen behandelt. Ein historischer Rückblick soll dabei helfen, einen leichteren Zugang zum heutigen Stand des Arbeits- und Umweltschutzes zu finden. Daran anschließend wird auf die relevanten rechtlichen Regelungen auf nationaler Ebene eingegangen. Möglich wäre auch gewesen, die rechtlichen Regelungen nach deren Hierachieebenen zu behandeln. Hier soll aber eine Vorgehensweise nach der historischen Abfolge gewählt werden. Diese Vorgehensweise findet sich auch bei der Gliederung der Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates nach anderen Gesetzen in Gliederungspunkt 2.2.2. ff. und der Abfolge in Gliederungspunkt 3. wieder.
Neben dem BetrVG haben das Arbeitssicherheitsgesetz und die Gefahrstoffverordnung zentrale Bedeutung für die Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Arbeits- und Umweltschutz. Auf die Arbeitsstättenverordnung und die Störfallverordnung soll hier nur kurz eingegangen werden.
Dem EU-Recht kommt neben nationalen Gesetzen eine immer größere Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz zu. Dies beeinflusst auch die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Arbeits- und Umweltschutz.
Die rechtlichen Vorschriften beim Arbeits- und Umweltschutz werden im dritten Gliederungspunkt auf Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates in der betrieblichen Praxis angewendet. Auf drei Themenkomplexe soll exemplarisch eingegangen werden:
1. Problematik bei der Schicht- und Nachtarbeit.
2. Gesundheitliche Gefahren bei der Bildschirmarbeit.
3. Lösungsansätze bei Mobbing.
Zuerst soll das traditionelle Problem der Nacht- und Schichtarbeit behandelt werden. Auf die Bildschirmarbeit soll im Anschluss daran eingegangen werden. Anfang der achtziger Jahre war die Bildschirmarbeit Thema zahlreicher rechtswissenschaftlicher Artikel. Wie die Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit im Hinblick auf die europäische Gesetzgebung rechtlich bewertet werden muss, soll dabei beantwortet werden. Zum Schluss sollen Lösungsansätze beim Mobbing, als neu diskutiertes Problem, behandelt werden. Im Anschluss daran sollen Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Umweltschutz am Beispiel der EG Öko-Audit Verordnung behandelt werden.
Im vierten Teil der Arbeit wird das Betriebsratshandeln beim Arbeitsund Umweltschutz aus einem anderen Blickwinkel heraus betrachtet. Interviews mit Betriebsräten in Betrieben im Raum Hannover sollen die praktische Umsetzung von Aktivitäten beim Arbeits- und Umweltschutz in den betrieblichen Alltag verdeutlichen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | I | |
| 1. | EINFÜHRUNG | 1 |
| 1.1 | PROBLEMSTELLUNG | 1 |
| 1.2 | GANG DER ARBEIT | 9 |
| 1.3 | ABGRENZUNG DER ARBEIT | 11 |
| 1.4 | BEGRIFFLICHES | 12 |
| 2. | RECHTLICHE VORSCHRIFTEN BEIM ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ | 17 |
| 2.1 | HISTORISCHE ENTWICKLUNG | 18 |
| 2.2 | NATIONALES RECHT BEIM ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ | 23 |
| 2.2.1 | Beteiligungen des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeits- und Umweltschutz | 25 |
| 2.2.2 | Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates nach anderen Gesetzen | 40 |
| 2.2.2.1 | Arbeitssicherheitsgesetz | 40 |
| 2.2.2.2 | Arbeitsstättenverordnung | 43 |
| 2.2.2.3 | Störfallverordnung (12. BImSchV) | 44 |
| 2.2.2.4. | Gefahrstoffverordnung | 46 |
| 2.2.3 | Individualrechte | 51 |
| 2.2.4 | Ergebnis | 56 |
| 2.3 | EUROPÄISCHES RECHT BEIM ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ | 59 |
| 3. | HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES AM BEISPIEL VON AUSGEWÄHLTEN PROBLEMEN DES ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZES | 65 |
| 3.1 | ARBEITSSCHUTZ | 65 |
| 3.1.1 | Schicht- und Nachtarbeit | 65 |
| 3.1.2 | Bildschirmarbeit | 68 |
| 3.1.3 | Mobbing | 70 |
| 3.2 | UMWELTSCHUTZ AM BEISPIEL DES EG-ÖKO-AUDITS | 77 |
| 3.3 | ERGEBNIS | 80 |
| 4. | BEISPIELE AUS DER BETRIEBLICHEN PRAXIS | 83 |
| 4.1 | AUFBAU DES INTERVIEWS | 83 |
| 4.1.1 | Zielsetzung | 83 |
| 4.1.2 | Planung und Durchführung | 83 |
| 4.1.3 | Zielgruppe | 85 |
| 4.2 | ERGEBNIS | 85 |
| 5. | EINSCHÄTZUNG UND KRITIK | 90 |
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832436261
Arbeit zitieren:
Bieler, Frank Juli 1996: Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Arbeits- und Umweltschutz, Hamburg: Diplomica Verlag
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