Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen
Umfang und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Sanierung insolventer Unternehmen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Hulusi Aslan
- Abgabedatum: April 2007
- Umfang: 68 Seiten
- Dateigröße: 348,7 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Ludwig-Maximilians-Universität München Deutschland
- Originaltitel: Umfang und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Sanierung insolventer Unternehmen
- Bibliografie: ca. 24
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0481-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Aslan, Hulusi April 2007: Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Deutschland, Unternehmenssanierung, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Sanierung
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Diplomarbeit von Hulusi Aslan
Einleitung:
Die Insolvenz von Unternehmen ist die Geißel der modernen Produktionswirtschaft. Nach Schätzung von Creditreform droht 2005 insgesamt rund 650.000 Beschäftigten der Verlust des Arbeitsplatzes, weil ihre Firma Insolvenz anmelden muss. Für die Entwicklung am Arbeitsmarkt ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, inwieweit eine Sanierung der betroffenen Unternehmen gelingt und auf diese Weise zumindest ein Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann. Hierfür kommt es neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich auf die Vorgaben der Insolvenzordnung an.
Nach § 1 InsO kann das Vermögen wie bisher nach der früheren Konkursordnung (KO) zwangsweise gemäß den gesetzlichen Vorschriften verwertet und verteilt werden. Insoweit ist die InsO ein lupenreines Instrument des Zwangsvollstreckungsrechts.
Darüber hinaus besteht nunmehr nach § 1 InsO auch die Möglichkeit, mit dem sog. Insolvenzplan eine von dem herkömmlichen Verfahren abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des in die Krise geratenen Unternehmens zu treffen. Zu den Varianten eines Insolvenzplans gehört neben dem Liquidationsplan, dem Übertragungsplan und den sonstigen Plänen insbesondere der im vorliegenden Zusammenhang im Blickfeld stehende Sanierungsplan. Bei der gesetzlich geregelten Liquidation eines insolventen Unternehmens hat der Insolvenzverwalter das Vermögen unverzüglich zu verwerten. Bei einer Liquidation nach dem Insolvenzplan (Liquidationsplan) entfällt die zeitliche Begrenzung dagegen grundsätzlich. Die Auflösungsgeschwindigkeit und die Verwertungsquote kann ggf. optimiert werden.Die neue Konzeption der Insolvenzordnung verfolgt in § 1 S. 1 InsO damit die Idee, dass das Scheitern eines Unternehmens nicht zwangsläufig dessen Liquidation und Zerschlagung zur Folge haben muss, sondern die Insolvenz auch die Chance für einen Neubeginn darstellen kann.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners entweder durch Verwertung des Schuldnervermögens oder durch Sanierung. Insolvenzverwaltern bieten sich für die Sanierung unterschiedliche Verfahrenswege an. Zu nennen sind die übertragende Sanierung, bei der das gesamte Unternehmen oder einzelne Unternehmensteile auf einen Dritten übertragen werden, oder das Insolvenzplanverfahren, das dem Reorganisationsverfahren des ,,Chapter 11“ nach amerikanischem Konkursrecht ähnelt und die Ertragskraft des Unternehmens wieder herstellt. So wurde beispielsweise der Berliner Schreibwarenhersteller Herlitz in einem Insolvenzplanverfahren saniert.
Die Möglichkeiten der Liquidation und Sanierung stehen beide gleichermaßen zur Verfügung. Welche im Einzelfall zu ergreifen ist, richtet sich nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist mithin entscheidend, ob eine Umstrukturierung durch das Insolvenzarbeitsrecht leichter durchzuführen ist als im materiellen Arbeitsrecht, also die Frage, ob das Insolvenzarbeitsrecht einen Beitrag für einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens leisten kann.
Das Arbeitsrecht kann eine Sanierung des Unternehmens vereinfachen, wenn es für den Fall der Insolvenz besondere Mechanismen schafft, die eine Konsolidierung erleichtern. Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren die gesetzlichen Vorgaben von einer Insolvenzeröffnung unabhängig; das Arbeitsrecht fand grundsätzlich auch in der Insolvenz Anwendung. Erst die Insolvenzordnung hat eine Reihe von arbeitsrechtlichen Sondervorschriften geschaffen. Ursache hierfür war aber nicht eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, vielmehr beruht die gesetzliche Ausgangslage teilweise auf zufälligen rechtspolitischen Entwicklungen.
Fraglich ist nun, wie sich die Regelungen des Arbeitsrechts einerseits und des Insolvenzrechts andererseits in einen Gleichlauf bringen lassen. Das Insolvenzrecht einerseits, das Arbeitsrecht, insbesondere das Kündigungsrecht, andererseits, verfolgen völlig unterschiedliche und voneinander unabhängige Zielsetzungen. Das Kündigungsrecht will den grundsätzlichen Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen gewährleisten, das Insolvenzrecht entweder die Liquidation des noch vorhandenen Unternehmensvermögens und dessen Aufteilung unter den Gläubigern oder die Sanierung des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens ermöglichen. Insolvenzrecht zielt also tendenziell darauf ab, das Verhältnis zwischen Unternehmensertrag und Kosten zu verbessern, also auf Kostenentlastung; das Arbeitsrecht bezweckt hingegen, aus betriebswirtschaftlicher Sicht, die Perpetuierung von Kosten und damit tendenziell den wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens. Kündigungsrecht in der Insolvenz muss versuchen, beide gegenläufige Zielstellungen zu einer möglichst praktischen Konkordanz zu bringen. Es liegt nicht fern zu behaupten, dass dies der berühmten Quadratur des Kreises gleichkommt.
Insoweit sind bereits gewisse gesetzgeberische Ansätze zu verzeichnen, etwa das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Hierdurch wurde versucht, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger an einer möglichst großen Teilungsmasse und dem der Arbeitnehmer an einer angemessenen Sozialplanabfindung zu ermöglichen. Des Weiteren ist das Gesetz über Konkursausfallgeld zu nennen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um spezifisch kündigungsschutzrechtliche Regelungen.
Bei den arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO (§§ 113, 120 bis 128 InsO) handelt es sich nicht um ein vom allgemeinen Arbeitsrecht abgespaltenes Sonderarbeitsrecht. Die bisherige Entwicklung seit In-Kraft-Treten der InsO lässt nicht die Tendenz erkennen, dass das Insolvenzarbeitsrecht einen eigenständigen Weg beschreitet und sich immer weiter vom allgemeinen Arbeitsrecht entfernt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit muss es vielmehr darum gehen, insolvenzspezifische Problemlagen in das allgemeine Arbeitsrecht zu integrieren. Dabei kann nicht übersehen werden, dass Insolvenzrecht und Arbeitsrecht nicht an einem Strang ziehen, auch wenn Liquidation, übertragende Sanierung und Reorganisation als gleichrangige Verfahrensziele nebeneinander stehen. Die Interessenpolarität wird noch dadurch verstärkt, dass sich die Insolvenzverwalter in der Praxis notgedrungen mit dem Arbeitsrecht auseinander setzen müssen und die Beachtung der arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften mitunter als lästigen Pflichtenkatalog ansehen. Umgekehrt müssen sich die Arbeitsrichter mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens vertraut machen und zur Kenntnis nehmen, dass der Erhalt von Arbeitsplätzen kein eigenständiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist, sondern dass es vorrangig um die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen oder überschuldeten Schuldners geht.
Für das Verständnis des Insolvenzrechts ist es von grundlegender Bedeutung, sich mit den widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in diesem Verfahren auseinanderzusetzen. Aus Arbeitgebersicht spielt außer dem in der Regel unvermeidbaren Stellenabbau oft auch weitere Fragen der Personalwirtschaft wie Reduzierung von Lohnkosten oder Rückstellungen für eine etwaige betriebliche Altersversorgung eine Rolle. Aus Arbeitnehmersicht stellen sich Fragen zu Rechten und Pflichten der Arbeitnehmerseite im Insolvenzverfahren, insbesondere dann, wenn es auf Arbeitgeberseite bereits an der korrekten Vertragserfüllung mangelt. Aufgrund dieser Tatsachen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften innerhalb der InsO von unübersehbarer praktischer Relevanz. Ziel dieser Untersuchung ist es deshalb, den Inhalt und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung für die Sanierung insolventer Unternehmen aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 2 |
| 2. | Die Insolvenzordnung | 5 |
| 2.1 | Das Insolvenzverfahren und seine Ziele | 5 |
| 2.2 | Der Insolvenzplan als zentrales Sanierungsinstrument | 7 |
| 2.2.1 | Ziel und Inhalt des Insolvenzplans | 7 |
| 2.2.2 | Darstellender Teil | 13 |
| 2.2.3 | Gestaltender Teil | 15 |
| 2.2.3.1 | Die Gruppenbildung | 16 |
| 2.2.3.1.1 | Die Rechte absonderungsberechtigter Insolvenzgläubiger | 19 |
| 2.2.3.1.2 | Die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger | 20 |
| 2.2.3.1.3 | Die Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger | 20 |
| 2.2.3.1.4 | Die Rechtsstellung des Schuldners | 21 |
| 2.2.3.1.5 | Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer | 21 |
| 2.2.4 | Insolvenzplan als Sanierungsplan | 23 |
| 2.2.4.1 | Sanierungskonzepte als Hauptbestandteil des Insolvenzplans | 23 |
| 2.2.4.2 | Maßnahmen für eine erfolgreiche Sanierung | 26 |
| 3. | Arbeitsrechtliche Vorschriften in der Insolvenz in Bezug auf Arbeits- und Dienstverhältnisse – Das Insolvenzarbeitsrecht | 28 |
| 3.1 | Grundlagen | 28 |
| 3.2 | Die Regelungen des Insolvenzarbeitsrechts im Einzelnen | 30 |
| 3.2.1 | Recht zur ordentlichen Kündigung | 30 |
| 3.2.1.2 | Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen | 34 |
| 3.2.1.3 | Betriebsbedingte Kündigung | 37 |
| 3.2.2 | Beschränkung des Kündigungsschutzes nach § 125 InsO | 38 |
| 3.2.2.1 | Geplante Betriebsänderung | 38 |
| 3.2.2.2 | Interessenausgleich | 40 |
| 3.2.2.3 | Namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer | 40 |
| 3.2.2.4 | Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang | 43 |
| 3.2.3 | Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO | 44 |
| 3.2.4 | Privilegierung nach § 125 Abs. 1 S. I Nr. 2 InsO | 45 |
| 3.2.5 | Fristgerechte Klageerhebung | 52 |
| 3.3 | Betriebsänderung, §§ 121f. InsO | 53 |
| 3.4 | Der Sozialplan in der Insolvenz, §§ 123f. InsO | 55 |
| 3.5 | Betriebsübergang | 56 |
| 4. | Zusammenfassung | 59 |
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 2 |
| 2. | Die Insolvenzordnung | 5 |
| 2.1 | Das Insolvenzverfahren und seine Ziele | 5 |
| 2.2 | Der Insolvenzplan als zentrales Sanierungsinstrument | 7 |
| 2.2.1 | Ziel und Inhalt des Insolvenzplans | 7 |
| 2.2.2 | Darstellender Teil | 13 |
| 2.2.3 | Gestaltender Teil | 15 |
| 2.2.3.1 | Die Gruppenbildung | 16 |
| 2.2.3.1.1 | Die Rechte absonderungsberechtigter Insolvenzgläubiger | 19 |
| 2.2.3.1.2 | Die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger | 20 |
| 2.2.3.1.3 | Die Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger | 20 |
| 2.2.3.1.4 | Die Rechtsstellung des Schuldners | 21 |
| 2.2.3.1.5 | Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer | 21 |
| 2.2.4 | Insolvenzplan als Sanierungsplan | 23 |
| 2.2.4.1 | Sanierungskonzepte als Hauptbestandteil des Insolvenzplans | 23 |
| 2.2.4.2 | Maßnahmen für eine erfolgreiche Sanierung | 26 |
| 3. | Arbeitsrechtliche Vorschriften in der Insolvenz in Bezug auf Arbeits- und Dienstverhältnisse – Das Insolvenzarbeitsrecht | 28 |
| 3.1 | Grundlagen | 28 |
| 3.2 | Die Regelungen des Insolvenzarbeitsrechts im Einzelnen | 30 |
| 3.2.1 | Recht zur ordentlichen Kündigung | 30 |
| 3.2.1.2 | Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen | 34 |
| 3.2.1.3 | Betriebsbedingte Kündigung | 37 |
| 3.2.2 | Beschränkung des Kündigungsschutzes nach § 125 InsO | 38 |
| 3.2.2.1 | Geplante Betriebsänderung | 38 |
| 3.2.2.2 | Interessenausgleich | 40 |
| 3.2.2.3 | Namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer | 40 |
| 3.2.2.4 | Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang | 43 |
| 3.2.3 | Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO | 44 |
| 3.2.4 | Privilegierung nach § 125 Abs. 1 S. I Nr. 2 InsO | 45 |
| 3.2.5 | Fristgerechte Klageerhebung | 52 |
| 3.3 | Betriebsänderung, §§ 121f. InsO | 53 |
| 3.4 | Der Sozialplan in der Insolvenz, §§ 123f. InsO | 55 |
| 3.5 | Betriebsübergang | 56 |
| 4. | Zusammenfassung | 59 |
Textprobe:
Kapitel 2.2.4, Insolvenzplan als Sanierungsplan:
Ist das Liquidation des Schuldnerunternehmen nicht, wie häufig, derart marode, dass eine Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht sinnvoll erscheint und deshalb nur eine Liquidation des Liquidation des Schuldnerunternehmens oder eine sog. „zerschlagende Sanierung“ in Betracht kommt, kommt auch eine sog. „investive Verwertung“, d.h. eine Sanierung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO in Betracht.
Der Insolvenzplan als Sanierungsplan zeigt auf, wie die Ertragskraft des Unternehmens wieder herzustellen ist und welche Erlöse zur Gläubigerbefriedigung voraussichtlich zu erzielen sind. Der Sanierungsplan weist die Sanierungsziele aus und enthält einen bestimmten Maßnahmekatalog im Rahmen des darstellenden Teils des Insolvenzplans nach § 220 InsO.
Kapitel 2.2.4.1, Sanierungskonzepte als Hauptbestandteil des Insolvenzplans:
Der Insolvenzplan muss dabei nachprüfbar darlegen, ob und auf welche Weise das Schuldnerunternehmen fortgeführt werden kann und welchen Beitrag die Beteiligten im Laufe des Insolvenzverfahrens zur Erreichung dieses Ziels leisten müssen. Dem Insolvenzverwalter bzw. dem Schuldner und/oder deren Beratern stellt sich die regelmäßig nicht leicht zu bewältigende Aufgabe, die Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens nachzuweisen und die Vorteilhaftigkeit der Sanierung gegenüber der Zerschlagung für alle Beteiligte des Insolvenzverfahrens darzustellen.
Ein krisengeschütteltes Unternehmen als solches oder im Rahmen einer Unternehmensübertragung sanieren heißt nach einheitlicher Literaturmeinung, das Erfolgspotential der betroffenen Gesellschaft durch geeignete leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche und rechtlich-organisatorische Maßnahmen wieder aufzubauen und eine Existenz erhaltende Rentabilität des Schuldnerunternehmens zu erreichen und für die Zukunft sicherzustellen. Der Vorgang der Suche nach einer für das Krisenunternehmen angemessenen und realistischen Sanierungsmöglichkeit wird in der Literatur als Sanierungsprüfung bezeichnet. Der Ersteller des Insolvenzplans zeigt hierzu nach beendetem Analyse- und Suchprozess die mögliche unternehmerische Entwicklung in einem Sanierungskonzept oder Sanierungsplan auf. Werden die so niedergelegten schriftlichen Handlungs- und Verfahrensanweisungen folgerichtig und sachgerecht angewendet, so die Absicht, sollen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens dauerhaft zu beseitigen sein.
Der Sanierungsplan im Rahmen des darstellenden Teils des Insolvenzplans besteht im wesentlichen aus dem Sanierungskonzept, das im Grunde alle vom Gesetz gewollten und geforderten Informationen enthält, wie z. B. Beschreibung und Analyse, insbesondere der Krisenursachen des Unternehmens, Strategie und Leitbild bzw. Vision des Unternehmens, leistungs- und finanzwirtschaftliche Unternehmensentwicklung.
Das Sanierungskonzept enthält neben den beschreibenden Elementen, dem Maßnahmenkatalog, auch Planrechnungen, welche die Auswirkungen der Maßnahmenumsetzung bis hin zu deren Finanzierung aufzeigen. Innerhalb des Insolvenzplans umfasst der darstellende Teil zunächst die genannten ersten drei Teile des Sanierungskonzeptes. Der finanzwirtschaftliche Teil wird über die Planrechnungen stets verbindendes Element zum gestaltenden Teil sein.
Sind die Sanierungsziele ermittelt und bekannt, bedarf es in einer weiteren Stufe des Maßnahmekatalogs in der Form des konkreten Sanierungsplans. Allgemeine Voraussetzung der Sanierung ist die Sanierungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens. Diese ist gegeben, wenn das Unternehmen nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in der Lage ist, nachhaltig einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.
In dem Sanierungsplan ist auf der Grundlage der Sanierungsziele ein Maßnahmenkatalog mit konkreten Sanierungsmaßnahmen zu erstellen. Bei der Planung des Sanierungsprogramms sind hierbei zunächst langfristig gemeinsame Zielvorstellungen des sanierten Unternehmens i.S. eines Leitbildes zu entwickeln; daneben ist ein auf kurzfristige Durchführung gerichtetes Sofortprogramm zu erarbeiten, mit dem die Liquiditätssicherung bzw. Beseitigung der Überschuldung erreicht wird. Im nächsten Schritt ist im Rahmen eines Konsolidierungsprogramms die Gewinnfähigkeit des Schuldnerunternehmens, insbesondere durch Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig sicherzustellen. Zu den zielfördernden Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang Aktionen wie Verbesserung der Produktqualität, Konzentration auf rentable Märkte, genaue Nischenbesetzung, Suche nach Märkten in der Globalisierung, Einführung von Netzwerkstrukturen. Als letzte Stufe ist die strategische Neuausrichtung des zwischenzeitlich konsolidierten Unternehmens zur Schaffung einer proaktiven Marktorientierung zu entwickeln.
Bei der Erstellung eines Sanierungsplans wird deshalb die Frage im Vordergrund stehen, wie das Erfolgspotential des Schuldnerunternehmens wieder hergestellt werden kann. Erst in dem auf diese grundlegende Analyse folgenden zweiten Schritt müssen und können die hierzu notwendigen Finanzierungsfragen beantwortet werden. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, im Laufe des Insolvenzverfahrens einen maximalen Finanzierungsbeitrag festzulegen, so dass dann ein Sanierungsplan unter diesen Voraussetzungen zu erarbeiten wäre. Innerhalb dieser Bandbreiten wird der Insolvenzplan als mehr oder weniger iterativer Lösungsansatz aufgestellt.
Für die praktische Vorgehensweise ist für die Erstellung eines Sanierungsplans eine separate Bearbeitung des darstellenden und des gestaltenden Teils des Insolvenzplans sinnvoll, wobei der Schwerpunkt auf dem darstellenden Teil zu Beginn des Verfahrens liegen sollte. Die Finanzierungsbeiträge der Gläubiger sind zur Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht entweder als Determinante oder als Prämisse der Planung voranzustellen. Insolvenzverwalter, Schuldner und Gläubiger werden in der Zeit von dem Termin der Vorprüfung bis hin zum Erörterungs- und Abstimmungstermin den Beitrag der Beteiligten in Abstimmung mit dem Sanierungsplan einvernehmlich und endgültig im Wege der Verhandlung festlegen müssen, wenn ein Insolvenzplan als Sanierungsplan verabschiedet werden soll.
Der Insolvenzplan zielt damit auf ökonomisch sinnvolle Lösungen und soll unnötige Vermögensverluste vermeiden. Aus diesem Grund steht am Beginn des Planungs- und Sanierungsprozesses die umfassende und wirtschaftlich abgesicherte Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens im Vordergrund. Die Frage der Sanierungswürdigkeit erfolgt erst an zweiter Stelle.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836604819
Arbeit zitieren:
Aslan, Hulusi April 2007: Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Deutschland, Unternehmenssanierung, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Sanierung



