Bad Banks in Theorie und Praxis
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marten Bernd Jörgen Behmer
- Abgabedatum: Oktober 2010
- Umfang: 82 Seiten
- Dateigröße: 1,2 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 115
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1441-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Behmer, Marten Bernd Jörgen Oktober 2010: Bad Banks in Theorie und Praxis, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bad Bank, Finanzkrise, Hypo Real Estate, WestLB, Abwicklungsanstalt
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Diplomarbeit von Marten Bernd Jörgen Behmer
Einleitung:
Das Schlagwort ‘Finanzmarktstabilisierung’ hielt im Zuge der Finanzmarktkrise Einzug in den deutschen Sprachwortschatz. Was aber ist Finanzmarktstabilisierung? Geläufige Lexika, selbst ‘Wikipedia’, lassen die Frage unbeantwortet.
Konkreter wird der Begriff in den sperrigen Titeln mehrerer Bundesgesetze: Dies gilt zunächst für das ‘Finanzmarkstabilisierungsgesetz’ (FMStG), welches am 17.10.2008 vom Deutschen Bundestag einschließlich des ‘Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes’ (FMStFG) und des ‘Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes’ (FMStBG) verabschiedet wurde. Auf dem FMStG bauen ‘Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz’ (FMStErgG, Inkrafttreten am 9. April 2009) und ‘Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz’ (FMStFEntwG, Inkrafttreten am 18. Juli 2009) auf. Diese Gesetze sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Finanzmarktkrise , die sich in Deutschland ab September 2008 in erheblicher Weise in Finanz- und Realwirtschaft bemerkbar machte.
Die auf Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt zurückgehende Finanzmarktkrise löste – nach h.M. befördert durch das fair value-Prinzip der internationalen Rechnungslegung – hohe Wertberichtigungen in den Bankbilanzen aus. Daraus ergaben sich starke Belastungen des Eigenkapitals der Kreditinstitute bis zur Insolvenz (-nähe). Es folgte eine fundamentale Vertrauenskrise auf dem Interbankenmarkt, der zum Erliegen kam. In Form einer restriktiven Kreditausreichung schlug sich – so die oft geäußerte Auffassung – der Kapitalmangel der Banken als Kreditverknappung (‘credit crunch’) auf die Realwirtschaft nieder. Ziel der Finanzmarkstabilisierung in Deutschland war daher die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten, eine Revitalisierung des Interbankenhandels, und mittelbar eine Verbesserung der Kreditversorgung der Realwirtschaft.
Als stabilisierende Maßnahmen für ‘Unternehmen des Finanzsektors’ sieht das FMStFG staatliche Garantien (§ 6 FMStFG), Rekapitalisierung (§ 9 FMStFG) und die Übernahme von Risikopositionen vor (§ 8 FMStFG). Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen kommt dem in § 2 FMStFG eingerichteten ‘Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung’ (SoFFin) und der in § 3a FMStFG errichteten ‘Finanzmarktstabilisierungsanstalt’ (FMSA) zu: Aus dem von der FMSA verwalteten Fonds werden Garantien und Kapitalhilfen gewährt. Unter großer öffentlicher Beachtung hat der Staat die Maßnahmen des FMStFG im letzten Jahr um die Möglichkeit sogenannter ‘Bad Banks’ ergänzt. Das dem zugrunde liegende FMStFEntwG wird daher als Bad Bank-Gesetz bezeichnet.
Das FMStFEntwG ermöglicht es Banken erstmals, Risikopapiere und ganze nicht-strategienotwendige Bereiche in staatlich garantierte Vehikel zu überführen. Banken soll dies eine Verbesserung der Ertrags- und Risikosituation ermöglichen. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz auf die aus seiner Sicht weiter mangelhafte Kreditversorgung der Realwirtschaft, als deren Ursache man den beständig hohen Abschreibungsbedarf bei Risikopositionen in Bankbilanzen identifizierte.
Mit der Ersten Abwicklungsanstalt (EAA) der WestLB wurde 2009 die erste Bad Bank errichtet. 2010 folgte die FMS Wertmanagement der HRE.
Angesichts der hohen Aktualität und einer lebendigen Diskussion über Für und Wider von Bad Banks erscheint es interessant, die Bad Bank-Konzepte des FMStFG kritisch zu würdigen – aus theoretischer und praktischer Sicht. Sind sie nur ‘Lex Hypo Real Estate oder doch mehr’, wie Brück et al. provokant fragen?
Hierzu sollen Ursachen und Ziele für die Errichtung von Bad Banks erörtert werden. Es folgt eine Typisierung der im FMStFEntwG vorgesehenen Bad Bank-Konzepte. Als Schwerpunktthema wird die Errichtung von Bad Banks aus der Perspektive der Rechnungslegung beleuchtet: Die bilanziellen Konsequenzen des Bad Bank-Modells sind wesentlich für dessen Beurteilung und werden zudem sehr unterschiedlich eingeschätzt. Insbesondere werden deshalb spezifische Anwendungsprobleme in Bezug auf Bad Banks aus Sicht übertragender Institute untersucht. Einen weiteren Themenkomplex bildet die Besteuerung von Bad Banks. Auch werden ausgewählte Bad Bank-Lösungen im In- und Ausland betrachtet, wobei der Schwerpunkt bei den auf Grundlage des FMStG errichteten Bad Banks liegt. Die Arbeit schließt mit Zusammenfassung und Ausblick.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | V | |
| Tabellenverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung: Bad Banks als Maßnahme der Finanzmarkstabilisierung | 1 |
| 2. | Ursachen und Ziele von Bad-Bank-Gründungen | 3 |
| 2.1 | Ursachen für die Errichtung von Bad Banks | 3 |
| 2.1.1 | Krise des Interbankenmarktes | 5 |
| 2.1.2 | Kapitalmangel und aufsichtsrechtliche Anforderungen | 6 |
| 2.2 | Ziele | 8 |
| 2.2.1 | Volkswirtschaftliche Ziele | 8 |
| 2.2.2 | Einzelwirtschaftliche Ziele | 9 |
| 3. | Charakterisierung und Systematik von Bad Banks | 11 |
| 3.1 | Begriffsbestimmung | 11 |
| 3.2 | Funktionsweise | 11 |
| 3.2.1 | Zweckgesellschaftsmodell (SPV-Modell) | 12 |
| 3.2.1.1 | Errichtung von Zweckgesellschaften und berechtigte Unternehmen | 15 |
| 3.2.1.2 | Übertragungsfähige Aktiva | 15 |
| 3.2.1.3 | Bewertungsgrundlagen | 16 |
| 3.2.1.4 | Ausgleichsbetrag und Nachhaftung | 17 |
| 3.2.1.5 | Verwertung | 18 |
| 3.2.1.6 | Zahlenbeispiel zum Zweckgesellschaftsmodell | 18 |
| 3.2.2 | Konsolidierungsmodell – Abwicklungsanstalten | 21 |
| 3.2.2.1 | Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (AidA-Modell) | 23 |
| 3.2.2.1.1 | Berechtigungskreis | 23 |
| 3.2.2.1.2 | Übertragungsfähige Aktiva | 23 |
| 3.2.2.1.3 | Haftungsregeln | 24 |
| 3.2.2.2 | Landesrechtliche Abwicklungsanstalten | 25 |
| 4. | Bad Banks im Kontext der Rechnungslegung | 25 |
| 4.1 | (Internationale) Rechnungslegung für Banken | 27 |
| 4.2 | Anwendungsspezifische Probleme der internationalen Rechnungslegung im Hinblick auf Bad Banks | 28 |
| 4.2.1 | Ausbuchung von Finanzinstrumenten | 28 |
| 4.2.2 | Bilanzierung von (Bad Bank-) Zweckgesellschaften | 31 |
| 4.2.2.1 | Konsolidierungspflicht nach derzeitigem Rechtstand | 32 |
| 4.2.2.2 | Konsolidierung von Bad Banks nach ED 10 | 35 |
| 4.2.3 | Bilanzielle Behandlung von Verlustausgleichspflichten | 37 |
| 4.2.4 | Das Bewertungsproblem bei Bad Banks | 38 |
| 4.2.4.1 | Das Bewertungsproblem im Zweckgesellschaftsmodell | 38 |
| 4.2.4.2 | Das Bewertungsproblem im Konsolidierungsmodell | 39 |
| 4.3 | HGB als Rechnungslegungsstandard für Bad Banks | 40 |
| 4.3.1 | Rechtfertigung | 40 |
| 4.3.2 | Probleme und Risiken | 41 |
| 4.3.3 | Abschließende Beurteilung | 42 |
| 5. | Besteuerung von Bad Banks | 43 |
| 5.1 | Allgemeiner steuerlicher Status von Bad Banks | 43 |
| 5.2 | Körperschaftsteuerpflicht | 43 |
| 5.3 | Gewerbesteuerpflicht | 44 |
| 5.4 | Umsatzsteuerpflicht | 44 |
| 6. | Bad Banks in der Praxis | 45 |
| 6.1. | Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (‘AidAs’) in der Praxis | 45 |
| 6.1.1. | Erste Abwicklungsanstalt (EAA) | 45 |
| 6.1.1.1 | Übertragung | 46 |
| 6.1.1.2 | Zusammensetzung des Portfolios | 46 |
| 6.1.1.3 | Ausgestaltung der Haftung | 47 |
| 6.1.1.4 | Bilanzielle Behandlung der EAA bei der WestLB | 48 |
| 6.1.1.5 | Rechnungslegung und Abschreibungspolitik der EAA | 51 |
| 6.1.2 | FMS Wertmanagement | 54 |
| 6.1.2.1 | Übertragungsgegenstand | 54 |
| 6.1.2.2 | Buchführung und Verlustausgleichspflichten | 55 |
| 6.2 | Sektorale Abwicklungseinrichtung der genossenschaftlichen Banken in Deutschland (BAG Hamm) | 57 |
| 6.3 | Nationale Abwicklungsanstalt in Irland (Nama) | 58 |
| 7. | Zusammenfassung und Ausblick | 59 |
| Anhang | VI | |
| Rechtsgrundlagenverzeichnis | XV | |
| 1. | Nationale Gesetze, Richtlinien und Verordnungen | XV |
| 2. | Statute | XVI |
| Verzeichnis der sonstigen Quellen | XVII | |
| 1. | Bundestags-Drucksachen | XVII |
| 2. | ED/IAS/IFRS/SIC | XVII |
| 3. | Geschäftsberichte | XVIII |
| Versicherung gem. § 20 Abs. 8 DPO | XIX |
Textprobe:
Kapitel 4, Bad Banks im Kontext der Rechnungslegung:
Der Erfolg beider Bad Bank-Modellen steht und fällt mit der Rechnungslegung. Eine Bad Bank kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn die abgebende Bank die übertragenen Positionen nicht länger bilanzieren muss.
Das war in der Vergangenheit keineswegs unumstritten: Im Gesetzgebungsprozess erwuchs eine lebhafte Diskussion, an der vor allem IDW , DRSC und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt waren.
Im Mittelpunkt der Diskussion standen dabei spezielle Anwendungsprobleme der internationalen Rechnungslegung bei den Good Banks, also den übertragenden Banken: Banken sind regelmäßig kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach dem Recht der Europäischen Union zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschluss unter Anwendung der von der EU übernommen Normen verpflichtet sind . Auf ihrer Seite werden deshalb Bad Bank-Transaktionen im IFRS-Standard wirksam.
Im Kern der Auseinandersetzung standen insbesondere folgende Fragen:
- Kommt es nach IAS 39.20 auch zu einem handelsbilanziellen Risikotransfer und somit einer Ausbuchung der Risikopositionen?
- Ist eine Konsolidierung der Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten nach IAS 27 i.V.m. SIC 12 im Konzernabschluss der übertragenden Gesellschaften erforderlich?
- Ist für zukünftige Ausgleichszahlungen gem. IAS 32.17 eine Verbindlichkeit zu bilden?
Sofern diese Fragen kumulativ verneint werden können, ist das Zweckgesellschaftmodell aus der Sicht der internationalen Rechnungslegung unproblematisch. Das ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Als besonders problematisch wird die Frage einer möglichen Konsolidierung, aber auch der möglichen Pflicht zur Bildung eines Obligos angesehen.
Dieser Problematik waren sich Gesetzgeber und Verfasser des FMStFEntwG bewusst und haben bspw. die Verlustausgleichspflicht an den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gekoppelt. Von einigen Stellen wird jedoch gerade die Wirksamkeit dieser Kniffe des Gesetzgebers angezweifelt. Für Bad Banks nach dem AidA-Modell ist hingegen die HGB-Bilanz maßgeblich.
Nachfolgend soll eine Einführung in die Bankenbilanzierung gegeben werden. Sodann werden die oben angeführten anwendungsspezifischen Fragen und Probleme der IFRS in Bezug auf Bad Banks behandelt. Auch wird die HGB-Bilanzierung der Abwicklungsanstalten untersucht. Schließlich werden Bewertungsprobleme bei Bad Banks thematisiert.
4.1, (Internationale) Rechnungslegung für Banken:
Banken unterscheiden sich fundamental von der Realwirtschaft: Als Intermediäre üben sie eine wichtige gesamtwirtschaftliche Koordinationsfunktion aus, die besonders Losgrößen-, Fristen- und Risikotransformation umfasst . Sie sind damit Ausfall-, Liquiditäts- und Preisänderungsrisiken in hohem Maße ausgesetzt. Der adäquaten Erfassung und Steuerung dieser Risiken kommt eine strategische Bedeutung bei: Denn diese beeinflussen maßgeblich den wirtschaftlichen Erfolg einer Bank, den Erfolg ihrer Wettbewerber und Kunden und der Volkswirtschaft. Die Anforderungen von Aufsicht, Investoren, Gesetzgebern und Standardsettern an die interne und externe Risikoberichterstattung bei Banken sind daher hoch. Bankspezifische und bankbezogene Standards sollen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen und den Besonderheiten des Bankgeschäftes Rechnung tragen. Dies gilt besonders für die HGB-Bilanzierung, die bankenspezifische Standards für Banken kennt. Als Banken gelten Kreditinstitute i.S.d. KWG : So bestimmt § 340 I HGB, dass Kreditinstitute unabhängig von der Rechtsform den Jahresabschluss nach Vorschriften für große Kapitalgesellschaften erstellen. §§ 340 ah HGB nennt zudem gesonderte Vorschriften für Kreditinstitute. Die RechKredV macht Vorgaben zu Gliederung und Benennung von Bilanzposten bei Banken.
Die IFRS als gängige Norm der Konzernrechnungslegung kennen kein ‘Sonderrecht’ für Banken, die Standards gelten prinzipiell branchenunabhängig . Die Anwendung der IFRS soll der Globalisierung der Kapitalmärkte Rechnung tragen: In Deutschland zeigt sich diese am steigenden Anteil ausländischer Kapitalgeber . Banken stehen im Mittelpunkt dieser Entwicklung. Die Vorzüge der IFRS werden in einem gegenüber HGB höheren Informationsstandard gesehen, der besser mit den Ansprüchen angelsächsischer Investoren korrespondiere. Das Gläubigerschutzprinzip des HGB erachtet man als ungeeignet, die wahre Ertragslage einer Bank abzubilden. Als hinderlich gelten auch die bankspezifischen Vorschriften bzgl. stiller Reserven und Bewertungswahrechte. Grundsätzlich gilt, dass die Bewertungsvorschriften der IFRS restriktiver ausfallen als die des HGB, d.h. die Zahl der Wahlrechte ist eingeschränkt.
Bis 2005 bestand mit IAS 30 ein bankspezifischer Bewertungsstandard: Dieser umfasste spezielle Ausweis-, Gliederungs- und Offenlegungsvorschriften für den Jahresabschluss von Banken. Bildung und Auflösung stiller Reserven waren in IAS 32.50 untersagt, um eine Verwässerung der Ertragslage zu vermeiden. Auch ermöglichte IAS 30 die Bildung eines Passivpostens für Allgemeinrisiken.
Heute besteht kein bankbezogener Standard mehr. Statt des IAS 30 regelt nun IFRS 7 die Darstellung von Finanzinstrumenten im Jahresabschluss. Der Wechsel vom bank- zum produktbezogenen Standard soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Finanzdienstleistungen zunehmend von Nicht-Banken erbracht werden. Finanzinstrumente (FI) nehmen im Jahresabschluss von Banken eine zentrale Rolle ein . Bei Bad Banks steht ihre Ausbuchung im Vordergrund. Die relevanten Standards IFRS 7, IAS 32 und IAS 39 werden vorgestellt und kritisch betrachtet.
4.2, Anwendungsspezifische Probleme der internationalen Rechnungslegung im Hinblick auf Bad Banks:
4.2.1, Ausbuchung von Finanzinstrumenten:
Finanzinstrumente (FI) sind ein zentrales Konzept der internationalen Rechnungslegung. Sie sind auch eines der am häufigsten kritisierten Themen der IFRS-Rechnungslegung . Gegenstand dieser Kritik sind die Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die insbesondere den fair value-Ansatz thematisieren. Infolge der Finanzmarktkrise wurden die Regeln in Teilen gelockert. Für Banken sind Ausweis und Bewertung von FI von besonderer Bedeutung. Sie repräsentieren den überwiegenden Teil ihrer Geschäfte: Bei Banken entfallen regelmäßig über 90 % der Bilanzsumme auf Finanzinstrumente. Dies wird deutlich an der Definition von FI in IAS 32.11:
‘A financial instrument is any contract that gives rise to a financial asset of one entity and a financial liability or equity instrument of another entity’.
Unter diese Definition fallen nahezu alle Geld-, Kredit- und Kapitalmarktgeschäfte, was die besondere Bedeutung des Konzepts für Banken erklärt:
FI umfassen originäre Geschäfte (Forderungen), aber auch Derivate (Swaps, Options, Termingeschäfte). Als Finanzinstrumente gelten Eigen-(Aktien) und Fremdkapitalpapiere (Anleihen) und Hybridkapitalinstrumente. Die Komplexität von FI wird dadurch gemehrt, dass die Regelungen auf 3 Standards verteilt sind: IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung (Ausweis)), IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) und IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung). IAS 32 umfasst im Wesentlichen die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.
So definiert IAS 32.5:
- ‘Eine Verbindlichkeit ist jede finanzielle Verpflichtung.
a) Flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben.
b) Oder finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potenziell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen.
- Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Verbindlichkeiten begründet.
IFRS 7 macht Vorgaben über Angaben zu Finanzinstrumenten zu Bilanz, GuV, Marktwerten und Risiken und ist daher für Banken besonders relevant. Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regelt der Standard IAS 39: Dieser stellt den Kern der Bilanzierungsvorschriften für Finanzinstrumente dar. Eine Ansatzpflicht besteht nach IAS 39.26 immer dann, wenn ein Unternehmen Vertragspartner einer finanziellen Vereinbarung über ein Instrument wird. Die Zugangsbewertung hat gem. IAS 39.43 bei Finanzinstrumenten zum fair value zu erfolgen. Dieser entspricht regelmäßig den Anschaffungskosten. Die Folgebewertung von FI erfolgt gem. IAS 39.45 nach der (bei Zugang zu tätigenden) Zuordnung zu einer in IAS 39.9 definierten Bewertungskategorie:
- Loans and Receivables (LAR): ‘Kredite und Forderungen’ sind non-derivative durch Ausleihung von Geld, Waren und Dienstleistungen begründete und nicht zur kurzfristigen Abgabe bestimmte Vermögenswerte.
- Held to Maturity (HTM): ‘Bis Endfälligkeit zu haltende finanzielle Finanzinvestitionen’ sind an einem aktiven Markt notierte Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, die ein Unternehmen bis zur Fälligkeit halten kann (Fähigkeit) und will (Absicht).
- Fair value through Profit & Loss (FVTPL): ‘Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete’ Vermögenswerte, die von Unternehmen:
a) zu Handels- und Spekulationszwecken (trading, TRD) mit der Absicht, Gewinne aus Preisänderungen zu erzielen, gehalten werden.
b) freiwillig ‘zum beizulegenden Zeitwert’ (fair value by designation, FVBD) bewertet werden (‘fair value-Option’).
- Available for Sale (AFS): ‘Zur Veräußerung verfügbar’ sind alle sonstigen finanzielle Vermögenswerte, die nicht in eine andere Kategorie fallen.
FI der Kategorien LAR und HTM werden zu den fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs) bewertet: Tilgung, allfällige Wertminderungen und Amortisation von Agien bzw. Disagien werden mittels der Effektivzinsmethode erfasst. Für die Kategorien FVTPL und AFS gilt die fair value-Bewertung. FVTPL-Instrumente unterliegen einer GuV-wirksamen Bewertung, bei AFS-Instrumenten werden Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
Entgegen weitverbreiteter Meinung sind jedoch Banken von der fair value nicht in dem Maße betroffen, wie immer wieder suggeriert wird. Zwar sind Handelsaktiva bei Banken von überproportionaler Bedeutung in Relation zur Bilanzsumme; als solche sind sie grundsätzlich der FVTPL-Kategorie zuzurechnen und unterliegen der fair value-Bewertung. Es bestehen jedoch bzgl. der Klassifizierung von Finanzinstrumenten Ermessensspielräume und Möglichkeiten zu Reklassifizierung von FI, die als Reaktion auf die Finanzmarktkrise ausgeweitet wurden.
So zeigt Gehlen (2010) in seiner empirischen Untersuchung, dass bis auf den Branchenprimus Deutsche Bank allein vier deutsche Banken vorwiegend zu den fortgeführten Anschaffungskosten finanzieren . Die Sensitivität von Bankbilanzen gegenüber Marktpreisrisiken ist deshalb geringer als angenommen.
Im Hinblick auf Bad Banks ist vor allem die ebenfalls in IAS 39 geregelte Ausbuchung von Finanzinstrumenten von maßgeblicher Bedeutung. IAS 39.17 bestimmt, dass finanzielle Vermögenswerte nur ausgebucht werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Erledigung (IAS 39.17(a)) oder der Übertragung (IAS 39.17(b)) gegeben sind. Erledigung ist anzunehmen, wenn die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cash-flows erloschen sind. Übertragung liegt vor, wenn Rechte auf die Cashflows und Risiken aus einem Finanzinstrument auf den Erwerber übergegangen sind.
Von einer Erledigung ist nach Pellens/Riemenschneider/Schmidt im Zweckgesellschaftsmodell regelmäßig nicht auszugehen. Eine Ausbuchung ist demnach nur möglich, wenn die Voraussetzungen zur Übertragung von Vermögensgegenständen gem. IAS 39.18 (Übertragung der Rechte) und IAS 39.20 (Übertragung der Chancen und Risiken) kumulativ erfüllt sind. Dazu muss das übertragende Unternehmen seine Rechte auf die Cashflows übertragen haben (IAS 39.18(a)) oder sich vertraglich zur Durchleitung (pass-through) der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet haben (IAS 39.18(b)). Auch müssen ‘so gut wie alle’ Chancen und Risiken übertragen worden sein (IAS 39.20(a)).
Die Übertragung der Papiere in eine Zweckgesellschaft, wie im SPV-Modell vorgesehen, bewirkt eine vollständige Übertragung der Rechte auf die Cashflows an die Zweckgesellschaft. Dieser Fall ist nach Pellens unstrittig, da sich die Risikosituation des übertragenden Unternehmens wesentlich ändert.
Die Übertragung aller Chancen und Risiken gem. IAS 39.20 ist nach einem Vorher-Nachher-Vergleich zu beurteilen: Festzustellen ist, ob bzgl. Schwankungsrisiken der Einnahmen vor und nach dem Transfer ein wesentlicher Unterschied besteht. Bei Wertpapieren ist das Kursrisiko zu betrachten.
Im vorliegenden Fall wird das Kursrisiko der Wertpapiere auf die Anteilseigner der Good Bank übertragen: Verluste sind aus den Ausschüttungen zu begleichen oder durch die Ausgabe neuer Aktien (§ 6b I FMStFG), was mittelbar zu einer Verwässerung der Position der Alt-Aktionäre führt. Im Gegenzug stehen etwaige Verwertungsüberschüsse (Chancen) ebenfalls ausschließlich den Aktionären zu, an die allfällige Gewinne auszukehren sind (§ 6b II FMStFG), sofern nicht noch Ausgleichsverpflichtungen bestehen.
Die Ausbuchungsvorschriften des IAS 39 können daher als unschädlich im Hinblick auf das Zweckgesellschaftsmodell nach §§ 6a u. 6b FMStFG erachtetet werden: Eine Übertragung unter Ausbuchung der ‘toxischen’ Wertpapiere an die Zweckgesellschaft ist möglich. Anders als die Gesellschafterebene bleibt die Gesellschaftsebene von den bilanziellen Auswirkungen des Transfers verschont.
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http://www.diplom.de/ean/9783842814417
Arbeit zitieren:
Behmer, Marten Bernd Jörgen Oktober 2010: Bad Banks in Theorie und Praxis, Hamburg: Diplomica Verlag
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Bad Bank, Finanzkrise, Hypo Real Estate, WestLB, Abwicklungsanstalt




