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Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958

Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sebastian Opalko
  • Abgabedatum: Februar 2010
  • Umfang: 113 Seiten
  • Dateigröße: 679,7 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
  • Bibliografie: ca. 95
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4567-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Opalko, Sebastian Februar 2010: Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: New Yorker Übereinkommen, Haager Übereinkommen, Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, International

Diplomarbeit von Sebastian Opalko

Einleitung:

Die Globalisierung und der damit steigende Welthandel lösen eine erhöhte Bewegung von Menschen, Waren, Kapital, Dienstleistungen und Ideen rund um den Globus aus. Diese internationale Bewegung bringt auch eine steigende Anzahl von rechtlichen Streitigkeiten. Dabei stellt sich dann die Frage, welches Gericht in welchem Staat für die Streitigkeit zuständig ist. Nationale Vorschriften über die internationale Zuständigkeit regeln, welche Rechtsstreitigkeiten die Gerichte eines bestimmten Staates zu entscheiden haben. Es gibt allerdings keine weltweit einheitlichen Regelungen.

Das Fehlen einer Supranationalität zeigt sich im ‘Forum Shopping’ und in parallel laufenden Verfahren in der gleichen Sache. Forum Shopping ist eine Art systematische Inanspruchnahme von mehreren bestehenden Zuständigkeiten um einen rechtlichen Vorteil zu bekommen.

Das Problem gäbe es nicht, wenn ein vereinheitlichtes internationales Privatrecht die Zuständigkeit regeln würde. Zwar hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ein Übereinkommen vom 05. April 1958 über die Zuständigkeit des vertraglich vereinbarten Gerichts bei internationalen Kaufverträgen ausgearbeitet, jedoch ist es nicht in Kraft getreten, ebenso wenig wie das Übereinkommen vom 25. November 1965 über einheitliche Regeln betreffend die Gültigkeit und die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen.

Als Alternative bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit an. Diese sind auf ein Rechtsgeschäft beruhende Privatgerichte und ersetzen das staatliche Gericht (fast) vollständig.

Damit Schiedssprüche auch international anerkannt und vollstreckt werden können, wurde das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 geschaffen. Der Umstand, dass eine Entscheidung international anerkannt und vollstreckt werden kann, führte zu einem internationalen Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach einer Studie bevorzugen mittlerweile 73% der international befragten Unternehmen die Schiedsgerichtsbarkeit.

Der Gerichtsstand sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in Europa durch die EuGVVO geregelt, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist. Allerdings finden die Regeln der Anerkennung und Vollstreckung gem. Art. 32–56 EuGVVO nur Anwendung, wenn das Urteil von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesprochen wurde (Art. 32 EuGVVO). Demnach ist die EuGVVO nur eingeschränkt für internationale Sachverhalte anwendbar.

Als neue Alternative könnte das Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen in Betracht kommen. Es ist für ausschließlich vereinbarte Gerichtsstände zuständig und könnte rechtliche Sicherheiten bieten sowie die Kosten für eine Vollstreckung reduzieren. Unterzeichnet wurde das Übereinkommen zum jetzigen Stand von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union sowie ratifiziert von Mexico. Das Haager Übereinkommen bietet demnach eine neue Möglichkeit, um grenzüberschreitende Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten auszutragen. Insbesondere die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen könnten einen Durchbruch in der internationalen Gerichtsbarkeit erzielen.

Abgrenzung der Arbeit:

Gegenstand der Arbeit sind das Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das New Yorker Übereinkommen von 1958. Der Aufbau, die Funktionsweise und die Unterschiede zwischen den beiden Übereinkommen werden dargestellt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welches Übereinkommen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommes bei welchen Sachverhalte vorteiliger ist. Hierzu wird die Schiedsgerichtsbarkeit mit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenübergestellt. Die Arbeit ermöglicht einen Überblick, kann allerdings nicht für jeden Sachverhalt die passende Antwort bieten. Schließlich wird geprüft, ob das neue Haager Übereinkommen der internationalen Nachfrage nach einheitlichen Zuständigkeitsregeln entspricht und somit eine Chance haben wird, auch faktisch international anerkannt zu werden.

Desweiteren werden einzelne Gebiete des HGÜ, die noch strittig sind oder insbesondere die Europäische Union betreffen, ausführlich vorgestellt. Hierzu gehören die Kollisionsnormen des HGÜ, das Regelwerk über die Verweisung an ein anderes Gericht und die nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen. Da die genannten Themen über das UNÜ bereits ausgiebig in die Literatur eingegangen sind, wird nur am Rande auf diese Gebiete eingegangen.

Gang der Untersuchung:

Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel.

Nach der Einleitung wird das New Yorker Übereinkommens vorgestellt. Angefangen mit der historischen Entwicklung wird ein kurzer Überblick über die Funktionsweise gegeben, einzelne Artikel werden kurz erklärt.

Das nächste Kapitel beginnt mit der historischen Entwicklung des Haager Übereinkommens und stellt insbesondere das Gesetzgebungsverfahren bezüglich dieses Übereinkommens in der EU und teilweise in den USA vor. Es folgt die Feststellung der Kernpunkte des Übereinkommens und eine Übersicht über der wesentlichen Artikel.

Der Vergleich der beiden Übereinkommen und somit der Kernpunkt der Arbeit folgt im nächsten Kapitel. Im Rahmen des funktionellen Vergleichs werden insbesondere die einzelnen Artikel der Übereinkommen gegenübergestellt und eine Übersicht gegeben, inwiefern die Artikel bestimmte Sachverhalte beeinflussen können. Der Vergleich erfolgt auf mehreren Ebenen wie zum Beispiel hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Parallelverfahren oder auch der Kollision mit anderen Übereinkommen.

Das nächste Kapitel gliedert sich in zwei Unterpunkte, in denen der sachliche und der örtliche Vergleich angestellt werden.

Der sachverhaltbezogene Vergleich rückt ein wenig ab von den Kernfunktionen der beiden Übereinkommen und befasst sich mehr mit der Frage, für welche Sachverhalte die Schiedsgerichtsbarkeit die bessere Alternative ist und in welchen die ordentliche Gerichtsbarkeit. Dennoch erfolgt der Vergleich weiterhin im Rahmen der Übereinkommen. So folgt nach den Fragestellungen der Vertragsfreiheit, Kosten oder auch Kompetenz auch wieder die Frage, für welche strittigen Sachverhalte sich welches Übereinkommen eher empfiehlt.

Schließlich befasst sich der ortsbezogene Vergleich mit der Frage, inwieweit es Unterschiede zwischen den Übereinkommen im Hinblick auf die einzelnen Vertragsstaaten bzw. Institutionen gibt. Insbesondere erfolgt hier ein Vergleich zwischen Deutschland und den USA.

Zum Schluss werden die wesentlichen Aussagen zusammengefasst und ein Ausblick auf die Entwicklung in der Zukunft gegeben.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abbildungs- / Tabellenverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
A. Problemstellung 1
I. Ungewissheit des internationalen Gerichtsstandes 1
II. Abgrenzung der Arbeit 2
III. Gang der Untersuchung 3
B. New Yorker Übereinkommen von 1958 5
I. Historische Entwicklung 5
II. Begriff der Schiedsgerichte im Rahmen des UNÜ 5
III. Bedeutung und Inhalt 5
IV. Aufbau des Übereinkommens 6
1. Anwendungsbereich (Art. I UNÜ) 6
2. Anerkennung von Schiedsvereinbarungen (Art. II UNÜ) 6
3. Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Art. III UNÜ) 7
4. Vorlagepflicht des Vollstreckungsklägers (Art. IV UNÜ) 7
5. Anerkennungshindernisse (Art. V UNÜ) 7
6. Aussetzung der Vollstreckung (Art. VI UNÜ) 7
7. Meistbegünstigungsklausel (Art. VII UNÜ) 8
C. Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 9
I. Historische Entwicklung 9
II. Aufbau des Übereinkommens 10
1. Der positive und negative Anwendungsbereich 11
2. Begriff der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 3 HGÜ) 11
D. Vergleich der Übereinkommen 12
I. Anwendungsgebiete 12
1. Die Kollisionsnormen des UNÜ 13
2. Die Ausschlusstatbestände des HGÜ 14
3. Ergebnis 15
II. Vereinbarung einer Schiedsklausel, insbesondere durch AGB 16
III. Sonderfall: Verbraucherverträge 17
IV. Asymmetrische Klausel 18
V. Misslungene Vereinbarungen bezüglich des Verfahrensortes 20
1. Nach dem HGÜ 20
a) Das Removal und Transfer 22
b) Lösungsansatz 23
2. Nach dem UNÜ 23
VI. Vollstreckungsverfahren 24
1. Wirksamkeit der Entscheidung 25
2. Versagungsgründe 25
VII. Das anwendbare Recht 26
VIII. Parallelverfahren 28
1. Nach dem HGÜ 28
2. Nach dem UNÜ 32
3. Ergebnis 34
IX. Kollision mit anderen Übereinkommen 35
1. Nach dem HGÜ 35
2. Nach dem UNÜ 39
3. Ergebnis 39
X. Prozessrechtliche Überlegungen 40
XI. Exemplarischer Schadensersatz und Strafschadensersatz 41
E. Schiedsgerichtsbarkeit oder staatliche Gerichte 43
I. Sachbezogener Vergleich 43
1. Vertragsfreiheit 43
2. Rechtsmittel 43
3. Kosten und Geschwindigkeit 44
4. Kompetenz, Neutralität und Sprache 45
5. Vertraulichkeit des Verfahrens 45
6. Beweishilfe 46
7. Der Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle 47
a) Insolvenzrechtliche Streitigkeiten 47
b) Rechte am geistigen Eigentum 48
c) Banken und Finanzsektor 51
d) Beförderung von Reisenden und Gütern 53
e) Wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten 54
II. Ortsbezogener Vergleich 56
1. Forumwahl bei deutsch-amerikanischen Vertragsbeziehungen 56
a) U.S. Discovery 57
aa) Verfahren nach amerikanischem Schiedsverfahrensrecht 57
bb) Verfahren nach anderen Schiedsverfahrensrechten 58
cc) Verfahren im Rahmen des HGÜ 59
dd) Ergebnis 59
2. Weitere Überlegungen 59
F. Schlussbetrachtung und Ausblick 61
Anhang 63
I. Deutsche Übersetzung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen 63
II. Deutsche Übersetzung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 85
Literaturverzeichnis VI

Textprobe:

Kapitel II, Ortsbezogener Vergleich:

In Hinblick auf das HGÜ ist ein ortsbezogener Vergleich schwer, weil das Übereinkommen bisher in keinen Staat auf der Welt in Kraft getreten ist. Allerdings haben zumindest die USA und die EU das HGÜ unterzeichnet, Mexico hat es ratifiziert. Demnach ist insbesondere auf die Unterscheidungen zwischen den Staaten der EU und der USA einzugehen. Dabei soll ein Vergleich zwischen Staaten innerhalb der EU nicht erfolgen, weil dort entweder das UNÜ oder die EuGVVO Anwendung findet. Allgemein lässt sich sagen, dass in Bezug auf die Wahl des Forums im Rahmen des HGÜ immer Art. 21 HGÜ und gegebenfalls Art. 22 HGÜ berücksichtigt werden sollte. Auch Art. 26 HGÜ könnte eine Rolle spielen. Nach dem UNÜ sollte immer Art. I Abs. 3 UNÜ Berücksichtigung finden. Auch die Prozesskosten werden unterschiedlich sein.

Forumwahl bei deutsch-amerikanischen Vertragsbeziehungen:

Ein deutsches Unternehmen, das nun mit einem Unternehmen aus den USA eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen möchte, wird in einem Interessenkonflikt stehen. Beide Parteien würden vorzugsweise die Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte im eigenen Staat durchsetzen. Neben der Frage des Schiedsortes bzw. Gerichtsortes, stellt sich noch eine weitere Frage, und zwar, inwiefern die Herkunft der Partei ein Schiedsverfahren bzw. Gerichtsverfahren beeinflussen kann. Kommt die andere Partei nämlich aus den USA, könnte z.B. das Beweiserhebungsverfahren von Bedeutung sein. Auch die Frage nach den Kosten und der Länge des Verfahrens könnte bei der Wahl zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidend sein.

U.S. Discovery:

Die deutsche Vertragspartei sollte sich die Frage stellen, welche Wirkung eine discovery haben könnte. Eine discovery ist eine liberale Regel der Federal Rules of Civil Procedure (Sec. 26 lit. b FRCP), die den Parteien erlaubt, Anordnungen von Maßnahmen zu verlangen, wodurch eine Partei jegliche Beweismittel verlangen kann, die für die Klage oder Verteidigung relevant sind.Der Unterschied zum civil law ist dabei, dass im common law die Beweiserhebung maßgeblich durch die Parteien bestimmt wird. Fraglich ist nun, in welchen Verfahren eine derartige discovery erfolgen kann, oder gar eine e-discovery (Sec. 26, 33, 34 FRCP). Gegenstand der discovery ist neben der Vorlage von Dokumenten (elektronischen Dokumenten) auch die Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Aufforderung zum Geständnis und die Beantwortung von Fragebögen.

Im Vergleich zum deutschen § 140 ZPO liegt der Unterschied darin kann nicht das Gericht, sondern die Parteien die Dokumente verlangen. Art, Umfang und Ausgestaltung stehen demnach nicht zentral im Ermessen des Richters. Eine discovery kann einen hohen Zeitaufwand und erhebliche Kosten mit sich bringen, da Unmengen von Dokumenten und Daten (e-discovery) untersucht werden müssen.

Verfahren nach amerikanischem Schiedsverfahrensrecht:

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften des FAA verfügen alle Bundesstaaten über eigene Schiedsverfahrensgesetze. Die FAA hat Vorrang, soweit eine abschließende Regel für einen schiedsrechtlichen Sachverhalt in der FAA zu finden ist. Ist dies nicht der Fall, tritt einzelstaatliches Schiedsrecht ein.

Haben die Partien keine Schiedsordnung vereinbart, gilt die FAA. In der FAA steht insoweit keine section über die discovery. Lediglich sec. 7 FAA erwähnt die Beweisaufnahme, nennt aber nicht direkt die discovery. Er ermächtigt lediglich, Parteien und Dritte zur Aussage in der Schiedsverhandlung und zur Dokumentenvorlage vorzuladen. Jedoch haben die U.S.-Gerichte hieraus oft eine Regel zur discovery interpretiert. Allerdings waren sich verschiedene Courts of Appeal bisher uneinig darüber, ob auf Grundlage von sec. 7 FAA den Schiedsgerichten die Befugnis zukommt, Dritte zur Vorlage von Dokumenten in einem zwischen anderen Parteien initiierten Schiedsverfahren verpflichten zu können.

Haben sich die Parteien auf die Schiedsordnung der AAA geeinigt, gilt Folgendes: Die Abteilung für internationale Streitigkeiten der AAA ist die ICDR. Nach Sec. 2 der ICDR Guidlines for arbitrators converning exchanges of information, ist eine discovery erlaubt, ebenso wie eine e-discovery. Doch auch hier gilt die Vertragsfreiheit. Eine Anwendung der discovery trotz einer gegenläufigen Vereinbarung ist schwer vorstellbar.

Verfahren nach anderen Schiedsverfahrensrechten:

Soll das Schiedsverfahren in Deutschland abgehalten werden, gilt das 10. Buch der ZPO. Eine discovery kennt die deutschte Schiedsordnung nicht. Lediglich eine gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen sieht § 1050 ZPO vor (ähnlich in Art. 24 Abs. 3 UNCITRAL-ML). Die Möglichkeit der Urkundenvorlage und deren freie Würdigung ist in § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu finden. Hiernach darf das Schiedsgericht jedoch einer Partei nicht auferlegen, der anderen Partei ihre Dokumente vorzulegen, soweit die Vorlage über die Regeln der ZPO hinausgeht. Auch die Schiedsordnung der DIS kennt insoweit keine discovery. Insgesamt ist eine discovery im deutschen Recht sowie im civil law nicht bekannt. Es ist allerdings nicht eindeutig geklärt, ob ein Schiedsgericht ein ‘Tribunal’ ist und somit nach 28 USC § 1782 die amerikanischen Gerichte zur discovery aufgerufen werden können. 28 USC § 1782 wiederum erlaubt die discovery nach Satz 5.

Soll das Verfahren nach den ICC Rules stattfinden, ist Art. 20 ICC-Rules maßgebend. Auch hiernach entscheidet letztendlich der Schiedsrichter darüber, welche Beweismittel eine Partei offenlegen soll. Doch wird der Richter keine pauschalen Vorlageanträge durchgehen lassen, wie ‘alle mit der Klage irgendwie zusammenhängenden Unterlagen’, wie es nach amerikanischem discovery Recht üblich ist.

Auch hier gilt die Vertragsfreiheit. So können die Parteien nach § 1042 Abs. 3 ZPO, § 24 Abs. 1 DIS SchO oder auch nach Art. 15 Abs. 1 ICC SchO die Regelung der Beweiserhebung selber bestimmen und somit eine discovery nach dem amerikanischem common-law-System wählen.

Verfahren im Rahmen des HGÜ:

Soll das Verfahren im Rahmen des HGÜ in den USA erfolgen, gilt in aller Regel die discovery nach Sec. 26 lit. b FRCP. Hierbei hat allerdings das deutsche Unternehmen zwingend die Datenschutzgesetze zu beachten, insbesondere §§ 4b und 4c BDSG. Soll ein deutsches Gericht im Wege der discovery zur Beweisermittlung tätig werden, sind die Grenzen des HaagBewÜbK zu beachten. Nach Art. 23 HaagBewÜbK hat Deutschland einen Vorbehalt gegenüber der discovery erklärt.

Soll das Verfahren in einem civil-law-Staat erfolgen, der Vertragspartei des HGÜ ist, gilt auch hier 28 USC § 1782, soweit das IZPR des Staates es erlaubt.

Ergebnis:

Die Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen des UNÜ kann also die discovery umgehen. Besteht der amerikanische Vertragspartner auf ein Schiedsgericht in den USA bzw. nach amerikanischem Schiedsrecht, ist es eine Frage des Verhandlungsgeschicks, die discovery vertraglich so weit wie möglich zu unterbinden, sobald es erstrebenswert ist. Ob eine discovery von Nutzen sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Sollte ein Verfahren in den USA stattfinden, wäre ein Verfahren im Rahmen des HGÜ keine Alternative, wenn eine discovery nicht erwünscht ist. Es ist eine Einzelfallentscheidung, inwiefern eine discovery vorteilhaft für das Verfahren sein kann.

Arbeit zitieren:
Opalko, Sebastian Februar 2010: Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
New Yorker Übereinkommen, Haager Übereinkommen, Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, International

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