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Der Anlegerschutz in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen geschädigter Investoren von Lehman Brothers Zertifikaten

Der Anlegerschutz in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen geschädigter Investoren von Lehman Brothers Zertifikaten
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sebastian Capek
  • Abgabedatum: Januar 2010
  • Umfang: 136 Seiten
  • Dateigröße: 1,7 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 125
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4421-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Capek, Sebastian Januar 2010: Der Anlegerschutz in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen geschädigter Investoren von Lehman Brothers Zertifikaten, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Zertifikate, Lehman Brothers, Anlegerschutz, Aufklärungspflicht, Beratungspflicht

Diplomarbeit von Sebastian Capek

Einleitung:

„Too big to fail“, an diese Doktrin hatte Richard Fuld, der Ex-CEO der ehemals viertgrößten Investmentbank Amerikas geglaubt, als sein Unternehmen Lehman Brothers Holdings Inc. im Zuge der Subprime-Krise in eine finanzielle Schieflage geriet. Zu fatal wären die negativen Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft, wenn der amerikanische Staat diesen Global Player fallen lassen würde; so dachte es zumindest Richard Fuld. Zuvor wurden die Immobilienfinanzierer Freddie Mac und Fanny Mae von der US-Regierung in ihre Obhut genommen. Auch bei dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Bear Stearns im März 2008 stellte die amerikanische Notenbank unzählige Milliarden Dollar bereit. Wieso sollte es kein „Bailing Out“ im Fall von Lehman Brothers geben? Trotz intensiver Verhandlungen mit dem Finanzministerium und der US-Notenbank Fed wurde eine Rettung von Lehman Brothers abgelehnt. Die Regierung war nicht mehr bereit für geschäftliche Fehlentscheidungen der Geldhäuser mit Steuergeldern einzustehen. Am 15. September 2008 musste die 158 Jahre alte New Yorker Investmentbank mit deutschen Gründungswurzeln Gläubigerschutz beantragen. Viele deutsche Anleger wussten zu damaligem Zeitpunkt gar nicht, dass diese Insolvenz auch für sie persönlich Konsequenzen haben wird. Der Zusammenbruch von Lehman Brothers ist der größte Insolvenzfall in der amerikanischen Rechtsgesichte. Infolgedessen nahm die Finanzkrise eine überdimensionale Größe an und vernichtete Billionen von Kapital.

In Deutschland wurden zahlreiche Zertifikate vor allem durch die niederländische Tochter Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert. Über das Vermögen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. ist in Amsterdam ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit droht vielen Anlegern ein Totalverlust des in die Papiere von Lehman Brothers investierten Kapitals. Eine Befriedigung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren gilt mangels ausreichender Insolvenzmasse als unwahrscheinlich. Aus diesem Grund prüfen Anleger seither unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute, die ihnen die Zertifikate von Lehman Brothers teilweise als sichere Anlage verkauft haben. Das Hauptaugenmerkt liegt dabei auf einer möglichen Falschberatung durch die Kreditinstitute. Zeitgleich demonstrieren geschädigte Anleger vor den Kreditinstituten in ganz Deutschland. Sie fordern von den Banken Entschädigungen für ihre Verluste. Eine Forderung, der bisher nur wenige Banken in beschränkter Höhe nachgekommen sind.

Gang der Untersuchung:

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu erklären, was Zertifikate sind und warum sie als komplexe Finanzprodukte eingestuft werden. Selbst Wertpapierhändlern fällt es schwer, die Funktionsweisen und die Risikobeschaffenheit dieser Papiere umfänglich zu erklären.

Es soll der Frage nachgegangen werden, wieso der Anlegerschutz in Deutschland von eminenter Bedeutung ist und welche Rechte und Pflichten das deutsche Recht für Anleger beim Wertpapiererwerb vorsieht. Thematisch konzentrieren sich die Erläuterungen dabei auf die Anlageberatung. Daneben sollen rechtliche Ansatzpunkte erörtert werden, die insbesondere geschädigten Anlegern von Lehman Brothers Zertifikaten als Basis dienen sollen, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die vertriebenen Wertpapierhändler gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen zu können.

Im Hauptteil der Arbeit wird zunächst definiert was unter einem Wertpapier in kapitalmarktrechtlichem Sinne zu verstehen ist und welche Funktionen Wertpapiere aufweisen. Im Anschluss daran wird beschrieben, wodurch sich Zertifikate als eine besondere Form des Wertpapiers auszeichnen. Der Schwerpunkt liegt hierbei in der Darstellung der Funktionsweisen der gängigsten Zertifikatetypen. Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anlageberaters bei der Empfehlung zum Kauf von Wertpapieren sind Gegenstand des dritten Teils der Arbeit. In diesem Kontext werden auch die speziellen Risiken von Zertifikaten erörtert, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat. Auf welcher Grundlage Anleger Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater, die gegen ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verstoßen haben, geltend machen können, wird im dritten Teil ebenfalls thematisiert. Anlegern können neben vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen gegen den Anlageberater auch Ansprüche gegen die Emittenten der Wertpapiere auf Basis des Prospektrechts zustehen. Insoweit werden nach einer kurzen Einführung in das Prospektrecht mögliche prospekthaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen und ihre Tatbestände erläutert. Die Insolvenz von Lehman Brothers Holdings Inc. und die Auswirkungen auf die Anleger in Deutschland werden im vierten Teil behandelt. Dabei steht die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung hinsichtlich der Klagen zu Lehman-Zertifikaten im Vordergrund. Im fünften Teil erfolgt eine abschließende Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung des deutschen Anlegerschutzes.

Inhaltsverzeichnis:

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VIII
LITERATURVERZEICHNIS XII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS XIX
ANLAGENVERZEICHNIS XX
TEIL I. EINLEITUNG 1
A. Einführung in die Thematik 1
B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung 2
TEIL II. DAS ZERTIFIKAT ALS WERTPAPIER 3
A. Wertpapiere 3
I. Einleitung 3
II. Das Wertpapier 3
1. Rechtliche Funktionen von Wertpapieren 5
a) Beweisfunktion 5
b) Legitimationsfunktion 5
c) Liberationsfunktion 5
2. Einteilung von Wertpapieren nach der Art der Bestimmung des Berechtigten 5
a) Inhaberpapiere 6
b) Orderpapiere 6
c) Rektapapiere (Namenspapiere) 7
B. Zertifikate 8
I. Allgemeines 8
II. Die gängigsten Zertifikatearten 9
1. Indexzertifikate 11
2. Basketzertifikate 12
3. Discountzertifikate 13
4. Bonuszertifikate 15
5. Garantiezertifikate 17
6. Expresszertifikate 19
III. Der Zertifikatemarkt vor dem Zusammenbruch von Lehman Brothers 20
IV. Der Zertifikatemarkt nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers 23
TEIL III. ANLEGERSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 23
A. Das Anlegerschutzprinzip 23
I. Allgemeines 23
II. Anlegerschutz als institutionelles Schutzgut 24
III. Anlegerschutz als individuelles Schutzgut 25
B. Aufklärungs-, Beratungs- und sonstige Pflichten von Anlageberatern bei Wertpapiergeschäften 26
I. Begriffsbestimmung der einzelnen Pflichten 26
1. Aufklärung 26
2. Beratung 27
3. Auskunft 27
II. Abgrenzung: Anlageberatung versus Anlagevermittlung 27
III. Inhalt und Umfang der vertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten 29
1. Rechtsgrundlagen 30
a) Aufklärungspflichten 30
b) Beratungspflichten 30
2. Anlegergerechte Beratung 31
a) Allgemeines 31
b) Anlageziele des Anlegers 32
c) Finanzielle Verhältnisse des Anlegers 33
d) Kenntnisse und Erfahrungen 34
e) Das Prinzip der Erforderlichkeit und seine Konsequenzen 34
3. Anlagegerechte Beratung 36
a) Allgemeines 36
b) Allgemeine Risiken und Eigenschaften von Anlageobjekten 37
c) Spezielle Risiken und Eigenschaften von Zertifikaten 38
aa) Emittentenrisiko 38
(1) Begriffsbestimmung 38
(2) Exkurs: Einlagensicherung 39
bb) Kursänderungsrisiko 41
cc) Marktgängigkeit und praktische Veräußerlichkeit 41
dd) Korrelationsrisiko 41
4. Nachforschungs- und Prüfungspflichten 41
5. Sonderproblem: Nachvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten 43
IV. Gesetzliche Pflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz 45
1. Wohlverhaltenspflichten nach § 31 WpHG 46
a) Interessenwahrungspflicht (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) 46
b) Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) 47
c) Aufklärungspflicht (§ 31 Abs. 2, 3 WpHG) 49
d) Explorationspflicht (§ 31 Abs. 4 WpHG) 49
2. Das Verhältnis von Wohlverhaltenspflichten und vertraglichen Pflichten 51
V. Haftungsgrundlagen bei Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und sonstigen Pflichten 52
1. Vertragliche Ansprüche 52
a) Tatbestände 52
aa) Vertrag 52
bb) Pflichtverletzung 52
cc) Verschulden 54
(1) Verschulden des Anlageberaters 54
(2) Mitverschulden des Anlegers 55
dd) Schaden 56
ee) Kausalität 58
b) Beweis- und Darlegungslast 59
c) Verjährung 62
2. Vorvertragliche Ansprüche 65
3. Gesetzliche Ansprüche 66
a) Anspruch aus §§ 823 ff. BGB 66
b) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31 ff. WpHG 67
C. Prospektrecht 68
I. Einführung in das Prospektrecht 68
II. Prospektpflicht nach dem WpPG 68
III. Ausnahmen von der Prospektpflicht 69
IV. Prospektinhalt 70
D. Prospekthaftung 72
I. Gesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 ff. BörsG 72
1. Anwendungsbereich: haftungsbegründete Informationsschriften 72
2. Fehlerhaftigkeit des Prospekts 72
a) Angaben 72
b) Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Angaben 72
c) Wesentlichkeit der Angaben 74
d) Beurteilungshorizont 74
e) Aktualisierung und Berichtigung 74
3. Haftungsadressaten 75
4. Anspruchsberechtigte 76
5. Kausalität 77
a) Haftungsbegründete Kausalität 77
b) Haftungsausfüllende Kausalität 77
6. Verschulden 78
a) Haftungsmaßstab 78
b) Sorgfaltspflichten von Emittent und Emissionsbegleiter 78
7. Inhalt und Umfang der Haftung 79
8. Haftungsausschlüsse 80
a) Prospektberichtigung 80
b) Prospektzusammenfassung 80
9. Verjährung 80
II. Gesetzliche Prospekthaftung nach §§ 13, 13 a VerkProspG 81
1. Haftung bei fehlerhaftem Prospekt (§13 VerkProspG) 81
2. Haftung bei fehlendem Prospekt (§ 13 a VerkProspG) 81
3. Vereinzelte Modifikationen gegenüber der börsengesetzlichen Prospekthaftung
a) Fehlerhafter Prospekt 82
b) Fehlender Prospekt 82
III. Bürgerlich-rechtlichte Prospekthaftung 82
1. Allgemeines 83
2. Anwendungsbereich 83
a) Anlagearten 84
b) Prospektbegriff 84
3. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts 84
4. Haftender Personenkreis 84
a) Prospekthaftung im engeren Sinne 84
b) Prospekthaftung im weiteren Sinne 85
5. Anspruchsberechtigte 85
6. Verschulden und Mitverschulden 85
7. Schadensumfang 86
8. Verjährung 86
IV. Die Prospekthaftung im Kontext des Verkaufs von Lehman Brothers- Zertifikaten 86
TEIL IV. DIE INSOLVENZ VON LEHMAN BROTHERS HOLDINGS INC. – WELCHE RECHTE HABEN DIE ANLEGER? 87
A. Hintergrundinformationen zur Insolvenz von Lehman Brothers Holdings Inc. 87
I. Auslöser und Gründe 87
II. Konsequenzen für die Anleger in Deutschland 88
III. Außergerichtliche Vergleiche und Entschädigungsangebote der Banken 88
B. Aktuelle richterliche Entscheidungen über die Beratungs- und Aufklärungspflichten bei einer Empfehlung zum Kauf von Zertifikaten 89
I. Aufklärung und Beratung über die fehlende Einlagensicherung und das Bonitätsrisiko 89
II. Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen 94
III. Aufklärung über eigene Gewinnmargen 96
IV. Unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung nach Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten 98
V. Weitere Angriffspunkte bei der Empfehlung von Lehman Brothers-Zertifikaten 99
TEIL V. ZUSAMMENFASSUNG 101
ANHANG 104

Textprobe:

Teil III.C, Prospektrecht:

Einführung in das Prospektrecht:

Damit Anleger das Für und Wider eines potenziellen Anlagegeschäfts beurteilen können, sieht das Kapitalmarktrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Herausgabe von Prospekten vor. Entsprechende Verpflichtungen leiten sich z.B. aus dem WpPG, dem BörsG sowie dem VerkProspG ab. Neben den rechtlichen Gründen einer Prospekterstellung, werden Prospekte als Vertriebsdokumente genutzt, mit denen interessierte Anleger geworben werden sollen. Unterbleibt eine Veröffentlichung oder sind die in den Prospekten gemachten Angaben falsch oder unvollständig, können sich hieraus erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben. Insofern tragen Prospekte einen bedeutsamen Beitrag zum deutschen Anlegerschutz bei.

Prospektpflicht nach dem WpPG:

Das WpPG bestimmt eine Prospektpflicht für zwei Arten von Emissionen. Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 WpPG) und ferner für Wertpapiere, für die eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wird (§ 3 Abs. 3 WpPG).

Ein öffentliches Angebot nach § 3 Abs. 1 S. 1 WpPG ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden (§ 2 Nr. 4 WpPG). Sofern werbende oder allgemein veröffentlichte Informationsschriften darauf hinweisen, dass ein grundsätzlicher Erwerb von Wertpapieren möglich ist, ohne Informationen über die tatsächlichen (konkreten) Erwerbs- oder Zeichnungsmöglichkeiten zu nennen, kann von keiner Prospektpflicht ausgegangen werden, da eine solche Darstellung nicht als öffentliches Angebot bezeichnet werden kann. Ein öffentliches Angebot setzt kein rechtsverbindliches Angebot i.S. der §§ 145 ff. BGB voraus, sondern wird bereits bei Vorliegen einer invitatio ad offerendum angenommen. Angebote sind öffentlich, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis richten.

Des Weiteren besteht grundsätzlich eine Prospektpflicht für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen (Markteinführungspublizität). Der organisierte Markt wird im § 2 Nr. 16 legaldefiniert und umfasst in Deutschland den regulierten Markt als gesetzlich geregeltes Börsensegment sowie die Terminbörse Eurex (European Exchange). Der auf privatrechtlicher Grundlage stattfindende Freiverkehr zählt nicht zum organisierten Markt.

Was unter dem Wertpapierbegriff i.S. des WpPG zu verstehen ist, bestimmt § 2 Nr. 1 WpPG. Wertpapiere sind hiernach z.B. Zertifikate oder Aktien, da sie fungibel und übertragbar sind. Im Übrigen ist der Wertpapierbegriff i.S. des WpPG weitgehend deckungsgleich mit der Definition aus dem WpHG (§ 2 Abs. 1 WpHG).

Ausnahmen von der Prospektpflicht:

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 WpPG gewähren qua Gesetz Ausnahmen von der Pflicht zur Prospekterstellung im Rahmen eines öffentlichen Angebotes. Eine Prospektpflicht besteht hiernach nicht für Privatplatzierungen, d.h. Angebote, die sich an qualifizierte Anleger (§ 2 Nr. 6 WpPG) richten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Als qualifizierte Anleger werden z.B. institutionelle Anleger wie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen bezeichnet.

Eine weitere Ausnahme besteht bei Angeboten, die sich in jedem EWR-Staat an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger richtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WpPG). Damit schafft diese Regelung ein quantitatives Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Angebot i.S. des WpPG vorliegt.

Den Weiteren im § 3 Abs. 2 Nr. 3 f. WpPG genannten Ausnahmetatbeständen liegt eine Betragsgrenze zugrunde. Bei Schuldverschreibungen greift häufig die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 WpPG, wonach keine Prospektverpflichtung besteht, wenn die Mindeststückelung des Papiers bei 50.000 Euro liegt.

Schließlich enthält § 4 Abs. 1 WpPG weitere Ausnahmeregelungen für bestimmte Wertpapiere, sofern bereits gleichwertige Dokumentationen vorliegen oder als solche nicht erforderlich sind. Diese Regelung gilt beispielsweise für Verschmelzungen (§ 4 Abs. Nr. 3 WpPG), wenn der Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG die notwendigen Informationen beinhaltet.

Im Rahmen der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt gewährt § 4 Abs. 2 WpPG vergleichbare Ausnahmereglungen von der Prospektpflicht. Eine Prospektpflicht besteht z.B. nicht für die Zulassung von Aktien aus Kapitalerhöhung, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als zehn Prozent der bereits zugelassenen Aktien derselben Gattung ausmachen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WpPG).

Prospektinhalt:

Nach § 5 Abs. 1 WpPG gilt der Grundsatz, dass Prospekte in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten müssen, die im Hinblick auf den Emittenten und die Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren verbundenden Rechte zu ermöglichen. Gemäß dem Grundsatz der Prospektvollständigkeit ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn er die erforderlichen Angaben nicht enthält. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Prospektinformation verbietet sich in diesem Punkt. Vielmehr entscheidet der sich für einen durchschnittlichen Anleger ergebende Gesamteindruck, der neben der vollständigen Berücksichtigung der notwendigen Einzelinformationen auch ihre anlegergerechte Aufarbeitung miteinbezieht, über die Frage, ob ein Prospekt fehlerhaft oder unvollständig ist. Unter einem „durchschnittlichen Anleger“ versteht der BGH eine Person, „die zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht“ .

Die Mindestangaben eines Prospekts bestimmen sich entsprechend dem Verweis des § 7 WpPG nach der unmittelbar geltenden ProspektVO (EG). Die ProspektVO enthält nach einem Baukastenprinzip in ihren Anhängen zugeschnittene Schemata und Module, die je nach Emittent und Wertpapier die notwendigen Informationsbestandteile detailliert beschreiben. Im Einzelnen muss der Prospekt beispielsweise eine Beschreibung der Risikofaktoren enthalten, die für die jeweilige Situation des Emittenten und/oder der Wertpapiere spezifisch und für die Anlageentscheidungen wesentlich sind. Ein Prospekt für Zertifikate muss demnach über Marktrisiken, aber auch über die mit dem Zertifikat spezifisch verbundenen Risiken aufklären. In der Praxis sind fehlende, unzureichende oder missverständliche Risikohinweise ein häufiger Angriffspunkt für fehlerhafte Prospekte. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Prospekts sind Finanzinformationen, wie z.B. der Jahresabschluss. Zum Inhalt eines Prospekts gehört auch die Darstellung der Emissionsbedingungen der angebotenen Anlage. Zusätzlich muss ein Prospekt gemäß § 5 Abs. 4 WpPG eine Verantwortlichkeitsklausel beinhalten, um sicherzustellen, dass der Prospekt nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Ferner hilft die Nennung der für den Prospekt verantwortlichen Personen im Fall eines Schadenersatzanspruches bei der Bestimmung des Anspruchsgegners.

§ 16 WpPG regelt die Aktualisierungs- und Berichtigungspflicht bezüglich der im Prospekt enthaltenen Angaben. Sollten wichtige neue Umstände bekannt sein oder der Prospekt wesentlich unrichtige Angaben beinhalten, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, hat ein Nachtrag zu erfolgen. Maßstab der Festlegung, ob ein Umstand wichtig ist oder eine wesentliche Unrichtigkeit vorliegt, ist § 5 Abs. 1 S. 1 WpPG. Danach ist der Empfängerhorizont der Anleger, denen die Wertpapiere angeboten werden und die über die im § 5 Abs. 1 S. 1 WpPG genannten Parameter urteilen, ausschlaggebend.

Arbeit zitieren:
Capek, Sebastian Januar 2010: Der Anlegerschutz in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen geschädigter Investoren von Lehman Brothers Zertifikaten, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Zertifikate, Lehman Brothers, Anlegerschutz, Aufklärungspflicht, Beratungspflicht

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