Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: G. Bosl
- Abgabedatum: Dezember 2009
- Umfang: 124 Seiten
- Dateigröße: 790,3 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Regensburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 40
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4176-0
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bosl, G. Dezember 2009: Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Stiftung, Rechnungslegung, Steuerrecht, Familienunternehmen, Offenlegung
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Diplomarbeit von G. Bosl
Problemstellung:
Eine Herausforderung der mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft darstellen, ist die Unternehmensnachfolge. Nach dem Unternehmensregister beläuft sich die Anzahl aller deutschen Unternehmen auf 3,2 Millionen. Danach beträgt der Anteil von Familienunternehmen 95,1 %, erwirtschaften 41,5 % der Umsätze und beschäftigen 57,3 % der Mitarbeiter.
Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) veröffentlicht regelmäßig aktuelle Zahlen für die bevorstehenden Übertragungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 stand nach Hochrechnungen in etwa jedem sechsten Familienunternehmen eine Nachfolgeregelung an. Pro Jahr sind somit ca. 71.000 Familienunternehmen betroffen, die ihre Nachfolge regeln müssen. 90 % der jährlichen Unternehmensübertragungen erfolgen in Familienunternehmen mit Jahresumsätzen von weniger als 2 Mio. Euro.
In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Regelung der Nachfolge altersbedingt und planmäßig (65,6 %). Infolge von Krankheit, Unfall oder Tod des Unternehmens, tritt aber nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensübertragungen unvorhergesehen ein. Nimmt der Eigentümer eine andere Tätigkeit auf, bspw. aufgrund einer Scheidung, Streit in der Familie oder dem eigentlichen Wunsch eines Tätigkeitswechsels, ist in 8 % der Fälle eine Regelung der Nachfolge erforderlich.
In welche Hände die zu übertragenden Unternehmen gehen werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, ob es in der Unternehmerfamilie Kinder gibt und wenn ja, ob diese hinreichend qualifiziert und zur Übernahme des Unternehmens tatsächlich bereit sind. Letzteres hängt u.a. von der Größe und Attraktivität des Unternehmens und den Alternativen ab, die sich der jungen Generation außerhalb des Unternehmens bieten. In etwa 44 % der 71.000 Familienunternehmen ist eine familieninterne Nachfolge geplant. Familienexterne Übertragungen kommen in Frage, falls kein familieninterner Nachfolger zur Verfügung steht. Der Verkauf von 21 % der Familienunternehmen soll an ein anderes Unternehmen erfolgen. Bei weiteren 17 % wird die Regelung der familienexternen Nachfolge im Wege eines Management-Buy-in und bei 10 % durch ein Management-Buy-out angestrebt. Mangels Nachfolger werden voraussichtlich die restlichen 8 % der 71.000 Familienunternehmen stillgelegt.
Aufgrund dieser Daten besteht dringender Handlungsbedarf, um die Nachfolge von Familienunternehmen sicherzustellen.
Auch innerhalb der Familien kann es zu weitreichenden Auswirkungen kommen. Für den Unternehmer selbst bedeutet die Unternehmensnachfolge eine große Verantwortung. Das Hauptproblem besteht darin, dass die Nachfolge zu spät oder gar nicht geplant wird. Die Unternehmensnachfolge beginnt bereits mit der für das Unternehmen geeigneten Ausbildung der Kinder. Es soll außerdem das frühzeitige Interesse am Unternehmen gefördert werden.
Neben der emotionalen Seite müssen auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht) neu geregelt werden.
Da das Risiko des Scheiterns groß ist und fast jede zweite Nachfolgeregelung mit weitreichenden Konsequenzen für Arbeitsplätze, Vermögen und dem Zusammenhalt der Unternehmerfamilie misslingt, ist daher eine rechtzeitige und systematische Vorbereitung nötig.
Zielsetzung:
Im Rahmen dieser Arbeit soll am Beispiel einer Stiftung aufgezeigt werden, wie die Nachfolge bei Familienunternehmen sichergestellt werden kann. Ziel ist es, einen Überblick über die Rechtsform der Stiftung zu bekommen. Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollen durch Beantwortung rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Fragen erörtert und somit potenzielle Vorteile der Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen durch diese Diplomarbeit aufgezeigt werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| Abkürzungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | PROBLEMSTELLUNG | 1 |
| 1.2 | ZIELSETZUNG | 4 |
| 2. | Grundlagen | 5 |
| 2.1 | DEFINITION VON FAMILIENUNTERNEHMEN | 5 |
| 2.1.1 | Stärken von Familienunternehmen | 7 |
| 2.1.2 | Schwächen von Familienunternehmen | 8 |
| 2.2 | DEFINITION DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE | 9 |
| 2.3 | DEFINITION UND GRÜNDE FÜR DIE ERRICHTUNG EINER STIFTUNG | 12 |
| 2.3.1 | Definition einer Stiftung | 12 |
| 2.3.2 | Motive für die Errichtung von Stiftungen | 13 |
| 3. | Erscheinungsformen von Stiftungen | 14 |
| 3.1 | ABGRENZUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER, PRIVATRECHTLICHER UND ÖFFENTLICHER STIFTUNGEN | 14 |
| 3.2 | RECHTSFÄHIGE UND NICHT RECHTSFÄHIGE STIFTUNGEN | 15 |
| 3.3 | RECHTLICH SELBSTSTÄNDIGE STIFTUNGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS | 16 |
| 3.3.1 | Unternehmensstiftungen | 17 |
| 3.3.2 | Familienstiftungen | 18 |
| 3.3.3 | Bürgerstiftungen | 19 |
| 3.3.4 | Gemeinnützige Stiftungen | 20 |
| 3.3.5 | Stiftungs-GmbH und Stiftungsverein | 22 |
| 3.4 | BESONDERE GESTALTUNGSFORMEN DER STIFTUNG | 23 |
| 3.4.1 | Stiftung & Co. KG | 24 |
| 3.4.2 | Doppelstiftung | 25 |
| 4. | Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts | 27 |
| 4.1 | STIFTUNGSGESCHÄFT | 27 |
| 4.1.1 | Stiftungserrichtung zu Lebzeiten | 28 |
| 4.1.2 | Stiftungserrichtung von Todes wegen | 28 |
| 4.2 | STIFTUNGSSATZUNG | 29 |
| 4.3 | WESENSMERKMALE DER STIFTUNG | 30 |
| 4.3.1 | Stiftungszweck | 30 |
| 4.3.2 | Stiftungsvermögen | 31 |
| 4.3.3 | Stiftungsorganisation | 32 |
| 4.4 | GESCHÄFTSFÜHRUNG DER STIFTUNG | 33 |
| 4.5 | HAFTUNG EINER STIFTUNG UND IHRER ORGANE | 34 |
| 5. | Stiftungssteuerrecht | 36 |
| 5.1 | BESTEUERUNG BEI ERRICHTUNG EINER STIFTUNG | 37 |
| 5.1.1 | Erbschaft- und Schenkungsteuer | 37 |
| 5.1.2 | Einkommensteuer und Körperschaftsteuer | 38 |
| 5.1.3 | Sonstige Steuern | 39 |
| 5.2 | LAUFENDE BESTEUERUNG DER STIFTUNG UND DER BEGÜNSTIGTEN | 39 |
| 5.2.1 | Erbschaft- und Schenkungsteuer | 39 |
| 5.2.2 | Erbersatzsteuer | 40 |
| 5.2.3 | Körperschaft- und Einkommensteuer | 41 |
| 5.2.4 | Sonstige Steuern | 41 |
| 5.2.5 | Besteuerung der Destinatäre | 42 |
| 5.3 | BESTEUERUNG BEI AUFHEBUNG EINER STIFTUNG | 44 |
| 5.3.1 | Erbschaft- und Schenkungsteuer | 44 |
| 5.3.2 | Ertragsteuern | 45 |
| 5.4 | BESTEUERUNG DES STIFTERS | 46 |
| 5.4.1 | Übertragungen aus dem Privatvermögen | 47 |
| 5.4.2 | Übertragungen aus dem Betriebsvermögen | 47 |
| 5.5 | VERGLEICH ZWISCHEN STEUERBEGÜNSTIGTER STIFTUNG UND NICHT STEUERBEGÜNSTIGTER STIFTUNG | 49 |
| 6. | Rechnungslegung von Stiftungen | 52 |
| 6.1 | GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR RECHNUNGSLEGUNG | 52 |
| 6.1.1 | Bürgerliches Recht | 52 |
| 6.1.2 | Landesrecht | 53 |
| 6.1.3 | Handelsrecht | 55 |
| 6.1.3.1 | Handelsgesetzbuch | 55 |
| 6.1.3.2 | Publizitätsgesetz | 55 |
| 6.1.3.3 | Branchenspezifische Vorschriften | 56 |
| 6.1.4 | Steuerrecht | 57 |
| 6.1.5 | IDW-Grundsätze zur Rechnungslegung | 58 |
| 6.2 | AUFGABEN, ZIELE UND ZWECK DER RECHNUNGSLEGUNG | 59 |
| 6.3 | BUCHFÜHRUNG | 60 |
| 6.4 | KAUFMÄNNISCHER JAHRESABSCHLUSS ALSFORM DER RECHNUNGSLEGUNG | 62 |
| 6.4.1 | Bilanz | 62 |
| 6.4.2 | Gewinn- und Verlustrechnung | 63 |
| 6.5 | EINNAHMEN-/AUSGABENRECHNUNG MIT VERMÖGENSRECHNUNG | 64 |
| 6.5.1 | Vermögensrechnung | 64 |
| 6.5.2 | Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung | 66 |
| 6.6 | ANHANG UND LAGEBERICHT | 67 |
| 6.7 | BERICHT ÜBER DIE ERFÜLLUNG DES STIFTUNGSZWECKS | 68 |
| 6.8 | VOR- UND NACHTEILE DER UNTERSCHIEDLICHEN RECHNUNGSLEGUNGSARTEN | 68 |
| 7. | Offenlegung und Prüfung von Stiftungen | 70 |
| 7.1 | PUBLIZITÄT | 70 |
| 7.1.1 | Handelsregisterpublizität | 70 |
| 7.1.2 | Offenlegung | 71 |
| 7.1.3 | Beteiligungspublizität | 72 |
| 7.2 | PRÜFUNG DER STIFTUNG | 72 |
| 7.2.1 | Prüfungspflicht | 72 |
| 7.2.2 | Umfang und Durchführung | 73 |
| 8. | Zweckänderung und Auflösung der Stiftung | 75 |
| 8.1 | ZWECKÄNDERUNG | 75 |
| 8.1.1 | Zweckänderung durch die Stiftungsverfassung | 75 |
| 8.1.2 | Zweckänderung durch Gesetz | 76 |
| 8.2 | AUFHEBUNG DER STIFTUNG | 76 |
| 8.2.1 | Auflösung durch die Aufsichtsbehörde | 76 |
| 8.2.2 | Auflösung durch Organentscheidung | 77 |
| 8.2.3 | Insolvenzbedingte Auflösung | 78 |
| 9. | Zusammenfassung | 80 |
| Literaturverzeichnis | 82 | |
| Verzeichnis der zitierten Gesetze | 84 | |
| Anhang | IX | |
| ANHANG 1: ERRICHTUNG EINER RECHTSFÄHIGEN STIFTUNG ZU LEBZEITEN (STIFTUNGSGESCHÄFT) | X | |
| ANHANG 2: ERRICHTUNG EINER RECHTSFÄHIGEN STIFTUNG VON TODES WEGEN (STIFTUNGSGESCHÄFT) | XII | |
| ANHANG 3: ERRICHTUNG EINER NICHTRECHTSFÄHIGEN STIFTUNG (STIFTUNGSGESCHÄFT UND TREUHANDVERTRAG) | XIV | |
| ANHANG 4: SATZUNG EINER RECHTSFÄHIGEN STIFTUNG (MUSTER) | XVI | |
| ANHANG 5: SATZUNG EINER NICHTRECHTSFÄHIGEN STIFTUNG (MUSTER) | XXIV | |
| ANHANG 6: LANDESSTIFTUNGSGESETZ BAYERN | XXX |
Textprobe:
Kapitel 8, Zweckänderung und Auflösung der Stiftung:
Zweckänderung:
Da der Stiftungszweck von besonderer Bedeutung ist, kann einer Zweckänderung ein besonderes Gewicht zukommen. Durch eine Änderung des Stiftungszwecks hat sich die Stiftung neu zu orientieren und auch deren Aktivitäten müssen in eine andere Richtung ausgerichtet werden. Falls die Stiftung gemeinnützig ist und die neue Ausrichtung nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird, kann die Existenz der Stiftung gefährdet sein. Auch ist eine Stiftung während ihres Bestehens politischen, wirtschaftlichen und sozialen Änderungen unterworfen.
Zweckänderung durch die Stiftungsverfassung:
Vorerst kann eine Zweckänderung nur dann angestrebt werden, wenn der Stifterwille berücksichtigt werden kann. Erst dann kann an eine Aufhebung der Stiftung gedacht werden. Nach Landesrecht sind Satzungsänderungen zulässig. Allerdings sollte es in jeder Stiftungsverfassung die Möglichkeit geben, eine Zweckänderung vorzunehmen. Nach § 85 BGB hat der Stifter die grundsätzliche Berechtigung, in der Stiftungssatzung Verweise zur Änderung des Stiftungszwecks zu treffen. Es kann dadurch bestimmt werden, dass die Stiftung einen anderen Zweck fördern soll, wenn der festgelegte Zweck nicht erreicht werden kann. Auch kann der Vorstand durch den Stifter beauftragt werden, neue Zwecke zu bestimmen, wenn der alte Zweck nicht realisiert werden kann. Durch den Vorrang des Stifterwillens muss der Stifter die Merkmale für eine Zweckänderung vorgeben, da ansonsten der Vorstand seinen eigenen Willen durchsetzen könnte. Gegenüber Zweckänderungen, die durch Satzung ermächtigt sind, ist eine Ermächtigung durch Gesetz nachrangig. Jede Zweckänderung muss durch die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Zweckänderung durch Gesetz:
Ist kein Hinweis zur Änderung des Stiftungszwecks in der Stiftungssatzung enthalten, muss eine Zweckänderung gesetzlich geprüft werden. Eine gesetzliche Ermächtigung muss zum einen den Stiftungsorganen zur Zweckänderung erteilt werden, zum anderen der Stiftungsaufsichtsbehörde für einen staatlichen Zwangseingriff. Die Zweckänderung durch die Stiftungsorgane ist in vielen Landesstiftungsgesetzen enthalten, wenn sie dem Willen des Stifters entspricht. Eine Zweckänderung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ist in § 87 Abs. 1 BGB geregelt. Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn einerseits der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, andererseits, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist.
Aufhebung der Stiftung:
Eine rechtsfähige Stiftung kann solange existieren, bis diese durch einen staatlichen Akt aufgelöst bzw. aufgehoben wird. Eine Auflösung der Stiftung kann auf Beschluss der Stiftungsorgane oder von Amts wegen erfolgen. Außerdem gibt es noch die insolvenzbedingte Auflösung.
Auflösung durch die Aufsichtsbehörde:
Falls die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet, kann die Stiftungsbehörde nach § 87 Abs. 1 BGB eine Stiftung aufheben bzw. auflösen.
Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks kann nach zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ist dieser abschließend in § 275 Abs. 1 BGB definiert. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erfüllung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ob sie es schon bei der Gründung war oder erst nachträglich bekannt geworden ist. Vor allem die Zweckerreichung, der Wegfall aller Destinatäre und der Vermögensverlust sind Fälle einer tatsächlichen Unmöglichkeit. Wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks gegen gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes erlassene Verbote verstößt, ist die Erfüllung rechtlich unmöglich.
Nach § 87 Abs. 1 BGB ist die zweite Tatbestandsalternative erfüllt, wenn das Gemeinwohl durch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet wird. Wenn durch die Erfüllung des Stiftungszwecks Gesetze verletzt oder im Widerspruch zu Grundsatzentscheidungen der Rechts- oder Verfassungsordnung stehen und somit zu einer Beeinträchtigung von Verfassungsrechtsgütern führen, liegt eine Gemeinwohlgefährdung vor. Auch muss das Gemeinwohl durch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet sein und nicht durch das (Fehl-)Verhalten der Stiftungsorgane.
Auflösung durch Organentscheidung:
Eine Stiftung kann einerseits durch den Stifter selbst aufgehoben werden, falls dies in der Stiftungssatzung vorgesehen ist. Andererseits kann er die Aufhebung anordnen und sie somit dem Vorstand oder einem Dritten übertragen. Die Voraussetzungen der Aufhebung müssen allerdings in der Stiftungssatzung genau beschrieben sein. Erst wenn die Aufsichtsbehörde die Aufhebung genehmigt, ist die Aufhebung der Stiftung durch den Stifter, Vorstand oder Dritte rechtswirksam. Außerdem müssen steuerliche Konsequenzen beachtet werden, wenn die Stiftung aufgelöst wird. Zum einen entstehen Ertragsteuern, wenn stille Reserven realisiert werden, zum anderen unterliegt die Stiftung nochmals der Erbschaftsteuer.
Insolvenzbedingte Auflösung:
Grundsätzlich ist ein Vermögensverlust kein Grund, die Stiftung zu beenden. Allerdings verliert die Stiftung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ihre Rechtsfähigkeit (§§ 86, 42 BGB). Gemäß diesen Vorschriften trifft den Stiftungsvorstand eine Insolvenzantragspflicht.
Die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse oder Vermögenslosigkeit ist kein Beendigungsgrund. Allerdings ist in diesen Fällen die Stiftung durch die Aufsichtsbehörde (§ 87 BGB) aufzuheben, wenn die Erfüllung dies Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Bei der Stiftung & Co. KG besteht eine Insolvenzantragspflicht nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Überschuldung (§ 130a HGB). Im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG ist der Kommanditist einer Stiftung & Co. KG besser gestellt. Ein Grund dafür ist, dass Auszahlungen an den Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen. Die Auszahlungen müssten dabei aus dem Vermögen der KG erbracht werden so dass mittelbar das Vermögen unter den Nennwert des Stammkapitals der GmbH herabsinkt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit der Auflösung die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit verliert und das Stiftungsvermögen auf die in der Satzung benannten Begünstigten übertragen wird. Die jeweiligen Vorschriften der InsO gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens vor. Außerdem richtet sich die Anfallsberechtigung nach Landesrecht, wenn in der Satzung keine Begünstigten benannt sind. Soweit das Landesrecht keine besonderen Regelungen enthält, kommt das Vermögen somit dem Fiskus des Landes zugute, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836641760
Arbeit zitieren:
Bosl, G. Dezember 2009: Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Stiftung, Rechnungslegung, Steuerrecht, Familienunternehmen, Offenlegung




