Die Europäische Aktiengesellschaft
Gesellschafts- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen der SE
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Daniel Tax
- Abgabedatum: September 2009
- Umfang: 97 Seiten
- Dateigröße: 641,6 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Hochschule Ansbach Deutschland
- Bibliografie: ca. 54
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4052-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Tax, Daniel September 2009: Die Europäische Aktiengesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Societas Europaea, Rechtsform, Steuerrecht, Jahresabschluss, Rechnungslegung
38,00 €
PDF-eBook Download: 38,00 €
Diplomarbeit von Daniel Tax
Einleitung:
Die Wahl der Rechtsform ist eine Entscheidung, die langfristige Auswirkungen hat und sich nicht nur auf die Gründung einer Unternehmung beschränkt, sondern bei geänderten Rahmenbedingungen neu diskutiert werden muss. Die Entscheidung für eine Rechtsform wird von vielfältigen Kriterien beeinflusst: Haftung, Leitungsbefugnisse, Erfolgsbeteiligung, Finanzierungsmöglichkeiten, Steuerbelastung und die Aufwendungen für eine Rechtsform sind nur die Wichtigsten von ihnen.
Mit der europäischen Aktiengesellschaft steht den Unternehmen seit einigen Jahren eine neue Rechtsform zur Verfügung, welche in die Rechtsformentscheidung mit einzubeziehen ist.
Problemstellung Allgemein:
Die am 8. Oktober 2004 in Kraft getretene ‘Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)’ (nachfolgend ‘SE-VO’ genannt) erlaubt es auf dem Gebiet der Gemeinschaft eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) zu gründen. Damit haben Handelsgesellschaften auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) seit nunmehr fünf Jahren die Möglichkeit eine ‘supranational-europäische Rechtsform’ für ihre grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zu wählen.
Die SE-VO fußt auf Art. 308 des Vertrags über die Europäische Union. Dieser besagt, dass Ziele, die im Rahmen des Gemeinsamen Marktes verwirklicht werden sollen, es dem Rat erlauben, geeignete Vorschriften zu erlassen.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wird in der ‘Richtline 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer’ (nachfolgend ‘SE-ErgRiL’ genannt) geregelt.
Die SE-VO nennt einige Gründe für die Schaffung der Rechtsform. Die ‘Beseitigung der Handelshemmnisse’ und eine ‘gemeinschaftsweite Reorganisation der Produktionsfaktoren’ werden unter anderem angeführt. Die Unternehmen sollen ihre Tätigkeit auf ‘Gemeinschaftsebene’ ausüben. Die Feststellung, dass der wirtschaftliche Handlungsrahmen, in dem sich Unternehmen heute bewegen, nicht dem rechtlichen entspricht, war ebenso ein Beweggrund für die SE. Denn obwohl Unternehmen länderübergreifend tätig sind und es ihnen durch die EU erleichtert werden soll, sich international zu entfalten, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen immer noch sehr stark an den jeweiligen Einzelstaat geknüpft.
Durch die SE sollen Effizienzsteigerungen durch das Senken von Transaktions- und Organisationskosten erreicht werden.
Als erforderliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele ist in den Erwägungsgründen zur SE-VO die Möglichkeit der SE genannt, mit Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ‘zu fusionieren oder eine Holdinggesellschaft zu errichten’ und gemeinsame Tochtergesellschaften zu gründen.
Mit der Allianz, BASF, Fresenius und MAN firmieren bereits vier namhafte Unternehmen der 30 im DAX gelisteten Aktiengesellschaften als SE. Damit ist die SE in der deutschen Unternehmenslandschaft Wirklichkeit geworden.
Die neue Rechtsform wirft für Unternehmer viele Fragen auf, die für die Rechtsformentscheidung geklärt werden müssen. Was unterscheidet die SE von den herkömmlichen Rechtsformen? Welche Besonderheiten zeichnen sie aus? Welche Rechtsvorschriften sind für die SE von Bedeutung? Wie kann eine SE gegründet werden? Wie gestaltet sich die Arbeitnehmermitbestimmung innerhalb der SE? Diese Fragen sind nur einige der Wichtigsten, die sich für die SE stellen.
Wichtig bei der Rechtsformwahl ist aber auch die Besteuerung der zukünftigen Gesellschaft. Hier ist zu klären, ob es Besonderheiten bei der SE gibt und wie sich die Besteuerung im Allgemeinen darstellt.
Nach der Klärung dieser Fragen sollte der Entscheider die Frage beantworten können, ob es für sein Unternehmen sinnvoll ist, die neue Rechtsform zu nutzen. Sicherlich sind dabei nicht nur rein monetäre Gesichtspunkte ausschlaggebend. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaftssubjekte wird auch der globale Charakter der SE für sie sprechen. Der Name ‘SE’ könnte eine prestigeträchtige Außenwirkung für ein Unternehmen haben.
Gang der Untersuchung:
Die Untersuchung soll vor allem die wichtigsten grundlegenden gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die SE aufzeigen. Um die Darstellung einzugrenzen und anschaulich zu gestalten, wird ein Fallbeispiel eingeführt, an dem die theoretischen Grundlagen teilweise verdeutlicht werden können.
Die SE bezieht sich in weiten Teilen auch auf das Recht des jeweiligen Sitzstaates. Um die Betrachtungen zu vereinfachen, wird davon ausgegangen, dass die SE ihren Sitz in Deutschland hat. Damit kommt zum großen Teil auch das deutsche Aktien-, Umwandlungs- und Steuerrecht zum Tragen.
Zuerst werden die rechtlichen Grundlagen der SE ermittelt und dargestellt, dann soll auf den Gründungsprozess eingegangen werden. Die innere Organisation einer SE soll untersucht werden. Hierbei ist vor allem der Unterschied vom dualistischen zum monistischen System abzugrenzen. Auch auf Satzung und Hauptversammlung der SE soll eingegangen werden. Anschließend werden Aspekte der Rechnungslegung, Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung, sowie die Auflösung der SE erläutert. Ein wichtiger Aspekt im Bereich Gesellschaftsrecht ist die Frage nach der Arbeitnehmerbeteiligung in einer SE. Auch hier gibt es in den Rechtsvorschriften einige Regelungen, die von der deutschen AG abweichen.
Im zweiten Teil soll die steuerliche Behandlung einer SE geklärt werden. Zunächst wird die Besteuerung des Gründungsvorgangs kurz dargestellt. Eingehender soll die laufende Besteuerung, die eine SE betrifft, verdeutlicht werden. Da es hier auf europäischer Ebene keine einheitlichen Regelungen gibt und bei den Ertragssteuern i. d. R. das nationale Recht gilt, werden sich die Betrachtungen hauptsächlich darauf beschränken.
Da sich die Untersuchung auf eine SE mit Sitz in Deutschland bezieht, wird das deutsche Steuerrecht betrachtet. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bilden dabei die Schwerpunkte, der für die SE relevanten Steuern. Grenzüberschreitende Sachverhalte, die sich schon aus der Natur der SE ergeben, sollen ebenso in die Betrachtungen mit einfließen.
Der unter Kapitel 2. behandelte gesellschaftsrechtliche Teil der Arbeit, folgt dem aktuellen Rechtsstand. Der steuerrechtliche Teil, der in Kapitel 3. erörtert wird und insbesondere die Fallstudie zur laufenden Besteuerung einer SE, beziehen sich auf die Regelungen des Veranlagungszeitraums 2008.
Einführung in die Fallstudie:
Um die theoretische Untersuchung der SE anhand praktischer Fragesellungen zu verdeutlichen, wird ein Fallbeispiel eingeführt. Das Fallbeispiel soll sich auf die grundlegenden Fragestellungen konzentrieren und punktuell Beispiele geben. Zu spezifische Probleme würden den Umfang der Arbeit übersteigen. Vor allem die laufende Besteuerung der SE, soll ausführlich am Fallbeispiel verdeutlicht werden. Das Fallbeispiel betrifft ein fiktives Unternehmen.
Wird im Text darauf Bezug genommen, sind diese Abschnitte durch kursive Schrift hervorgehoben.
Der Fallstudie liegen folgende Informationen zu Grunde, die im Text noch ergänzt werden:
Die Windmühlen AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Ansbach. Das Technologieunternehmen hat sich auf die Produktion von Windrädern zur Stromerzeugung spezialisiert.
Die Windmühlen AG betreibt eine enge Geschäftsbeziehung mit der Maschinenwerk AG, die ihren Sitz in Wien (Österreich) hat. Die Maschinenwerk AG ist der wichtigste Zulieferer der Windmühlen AG. Neben den Rotoren werden noch verschiedene andere Bauteile an das Ansbacher Unternehmen geliefert.
Die Windmühlen AG ist in den letzten Jahren sehr stark expandiert und gehört in Deutschland zu den Marktführern bei Windkraftanlagen. Ziel der Unternehmensführung ist ein stärkeres Engagement im europäischen Ausland. Außerdem will sich das Unternehmen unabhängiger von Zulieferern machen und mehr Produktionsstufen im eigenen Unternehmen fertigen.
Da die österreichische Maschinenwerk AG fast ausschließlich für die Windmühlen AG produziert, wird eine Verschmelzung der beiden Unternehmen in eine gemeinsame SE von den Aktionären der Unternehmen diskutiert.
Die Anteilseigner beider Unternehmen sind dabei besonders an dem Gründungsprozess, der inneren Struktur und der laufenden Besteuerung des neuen Unternehmens interessiert.
Inhaltsverzeichnis:
| I. | Inhalt | |
| II. | Abkürzungsverzeichnis | |
| III. | Abbildungsverzeichnis | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung Allgemein | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 3 |
| 1.3 | Einführung in die Fallstudie | 4 |
| 2. | Gesellschaftsrechtliche Aspekte der SE | 6 |
| 2.1 | Rechtsgrundlagen und Wesen | 6 |
| 2.2 | Gründung | 8 |
| 2.2.1 | Verschmelzung | 12 |
| 2.2.2 | Holding-SE | 17 |
| 2.2.3 | Tochter-SE | 19 |
| 2.2.4 | Umwandlung | 19 |
| 2.3 | Innere Organisation | 21 |
| 2.3.1 | Dualistisches System | 22 |
| 2.3.2 | Monistisches System | 25 |
| 2.3.3 | Satzung | 28 |
| 2.3.4 | Hauptversammlung | 31 |
| 2.4 | Rechnungslegung | 34 |
| 2.5 | Jahresabschluss | 36 |
| 2.6 | Prüfung und Offenlegung | 37 |
| 2.7 | Arbeitnehmerbeteiligung | 38 |
| 2.8 | Auflösung | 47 |
| 3. | Steuerrechtliche Aspekte der SE | 49 |
| 3.1 | Besteuerung der Gründung | 50 |
| 3.2 | Laufende Besteuerung | 52 |
| 3.2.1 | Körperschaftsteuer | 53 |
| 3.2.2 | Gewerbesteuer | 57 |
| 3.2.3 | Steuerliche Behandlung der ausländischen Betriebsstätte einer SE | 62 |
| 3.2.4 | Fallstudie zur laufenden Besteuerung einer SE | 70 |
| 3.2.4.1 | Angaben zur Besteuerung der Wind Power SE | 70 |
| 3.2.4.2 | Berechnung der Steuerlast der Wind Power SE | 72 |
| 4. | Kritische Würdigung der SE | 78 |
| IV. | Literaturverzeichnis | |
| V. | Verzeichnis von Rechtsmaterialien | |
| VI. | Verzeichnis von Internet-Quellen |
Textprobe:
Bei der Betrachtung von Besteuerungsfragen ist stets zwischen Staaten zu unterscheiden, mit denen Deutschland kein DBA hat und den Staaten, mit denen ein DBA besteht.
Im ersten Fall würden die unilateralen Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers zum Tragen kommen. Für juristische Personen, wie die SE, sei hier vornehmliche der § 26 KStG genannt. Dort sind die direkte Steueranrechnung, die Abzugsmethode und die Pauschalierung als Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung kodifiziert.
In der Besteuerungspraxis haben allerdings überwiegend bilaterale Maßnahmen und hier speziell die Doppelbesteuerungsabkommen Bedeutung. Grund dafür ist, dass Deutschland mit allen EU bzw. EWR Mitgliedstaaten ‘Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen’, geschlossen hat. Deshalb beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Besteuerung im Fall, dass ein DBA besteht.
Da die Abkommen, die Deutschland mit den jeweiligen Ländern geschlossen hat, jeweils individuell sind, wird bei den Betrachtungen vom OECD-Musterabkommen (nachfolgend ‘OECD-MA’ genannt) ausgegangen. Das OECD-MA soll den Staaten als Vorlage für ihre jeweiligen Abkommen dienen und dadurch bei der Harmonisierung internationaler Abkommen helfen. Deutschland orientiert sich weitestgehend an der OECD-Vorgabe.
Die Systematik des OECD-MA legt im ersten Schritt fest, welche Steuerberechtigung dem Quellenstaat für die jeweiligen Einkunftsarten verbleibt. Dies geschieht in den Art. 6 bis 22 OECD-MA. Sie werden auch als ‘Zuordnungsartikel’ bezeichnet. Die Doppelbesteuerung wird dadurch aber lediglich in den Fällen vermieden, in denen das Ansässigkeitsprinzip vorliegt und dadurch dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerung zugeordnet wird. In allen anderen Fällen kommen im nächsten Schritt die so genannten ‘Methodenartikel’ zum Tragen. Sobald sich aus den Zuordnungsartikeln keine Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt, geschieht dies durch die Methodenartikel.
Namentlich sind dies Art. 23 A und 23 B OECD-MA. Darin sind zwei Möglichkeiten der Vermeidung von Doppelbesteuerung vorgesehen:
Freistellungsmethode (Art. 23 A OECD-MA), Anrechnungsmethode (Art. 23 B OECD-MA).
Beide Schritte müssen im Zusammenhang verstanden werden, denn sobald ein Zuordnungsartikel keine alleinige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorsieht, sondern das Besteuerungsrecht im Quellenstaat ganz oder teilweise erhalten bleibt, muss der Ansässigkeitsstaat Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden.
Im Musterabkommen ist die Behandlung von Unternehmensgewinnen in den Art. 7, 8 und 9 OECD-MA geregelt.
Laut Art. 7 Abs. 1 OECD-MA sind Unternehmensgewinne grundsätzlich nach dem Ansässigkeitsprinzip dem Staat zugeordnet, in dem das Unternehmen ansässig ist. Diese Zuordnung gilt nicht, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in einem anderen Staat ‘durch eine dort gelegene Betriebsstätte’ ausübt. Deshalb hat hier zwar, wie generell im OECD-MA, das Ansässigkeitsprinzip Vorrang, die Fälle in denen das Quellen- oder Belegenheitsprinzip zum Tragen kommt überwiegen in der Praxis allerdings. Der im Art. 7 OECD-MA geregelte ‘Unterfall des Quellen- und Belegenheitsprinzips’ wird als ‘Betriebsstättenprinzip’ bezeichnet.
Was als Betriebsstätte zu werten ist regelt Art. 5 OECD-MA. Eine Betriebsstätte ist demnach eine ‘feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.’ Die Definition der Betriebsstätte wird in Art. 5 Abs. 2 OECD-MA durch einen Katalog ergänzt, der verschiedene Arten von Betriebsstätten enthält. Dem gegenüber enthält Art. 5 Abs. 4 OECD-MA einen Negativkatalog, der Einrichtungen aufzählt, die selbst wenn die anderen Bedingungen gegeben sind, nicht als Betriebsstätten gewertet werden. Darunter fallen beispielsweise Einrichtungen, die nur zu Lagerzwecken genutzt werden.
Neben den sachlichen Merkmalen, die eine Betriebsstätte begründen, gibt es in Art. 5 Abs. 5 OECD-MA auch persönliche Anknüpfungspunkte. So ist ein abhängiger Vertreter, der in einem anderen Staat tätig ist, als Betriebsstätte zu werten. Unabhängige Vertreter, die rechtlich und wirtschaftliche von Unternehmen unabhängig sind, und für das Unternehmen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, sind nach Art. 5 Abs. 6 OECD-MA keine Betriebsstätte.
Für den Fall, dass eine Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft, die in einem anderen Staat ansässig ist, beherrscht wird, hat keines der beiden Unternehmen eine Betriebsstätte.
Die Definition der Betriebsstätte nach OECD-MA ist getrennt von der im deutschen Steuerrecht zu sehen. Im § 12 AO ist eine enger gefasste Umschreibung der Betriebsstätte kodifiziert.
Wenn nun eine Betriebsstätte vorliegt, dürfen sowohl der Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, als auch der Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, besteuern. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden die Methoden der Art. 23 A und 23 B OECD-MA angewendet.
Der Betriebsstätte wird nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA das Ergebnis zugerechnet, welches auch auf sie entfällt. Wie dieses Ergebnis zugerechnet wird, ist in im Art. 7 Abs. 2 bis 6 OECD-MA geregelt.
Die Betriebsstätte wird demnach bei der Gewinnzurechnung wie ein selbständiges Unternehmen behandelt. Beim sogenannten Fremdvergleich wird angenommen, die Betriebsstätte und das Stammhaus seien voneinander unabhängige Unternehmen. Geschäftsvorgänge werden so betrachtet, als finden sie unter fremden Dritten statt. Man spricht dabei vom ‘dealing-at-arm’s-length’-Prinzip. Durch die Regelungen soll verhindert werden, dass Gewinne zwischen der Gesellschaft und ihrer Betriebsstätte beliebig verschoben werden können.
Da Betriebsstätte und Stammhaus keine rechtlich unabhängigen Unternehmen sind, haben sie üblicherweise keine separate Buchführung. Daraus können sich Schwierigkeiten für die Ermittlung des Betriebsstättengewinns ergeben. Es gibt zwei Methoden für die Ergebnisermittlung:
direkte Methode (Art. 7 Abs. 2 und 3 OECD-MA), indirekte Methode (Art. 7 Abs. 4 OECD-MA).
Die direkte Methode ist die vorrangige Art die Gewinne der Betriebsstätte zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist allerdings eine eigenständige Buchführung der Betriebsstätte, die zwar üblicherweise nicht vorgeschrieben ist, aber auch aus Kostenrechnungsgründen durchaus sinnvoll sein kann. Beim Fehlen einer eigenständigen Buchführung, kann unter Umständen auch eine Schätzung des Gewinns erfolgen.
Um dem dealing-at-arm’s-length-Prinzip gerecht zu werden, muss jeder Leistungsaustausch zwischen den Unternehmensteilen mit Hilfe von Verrechnungspreisen, die wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein müssen, bewertet werden. Letztlich werden die Anteile am Unternehmensgewinn durch die festgelegten Verrechnungspreise den in- bzw. ausländischen Unternehmenseinheiten zugeordnet. Daraus folgt wiederum die Besteuerung der Gewinne im In- oder Ausland. Hauptproblem der direkten Methode ist die Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen.
Bei der indirekten Methode wird das Ergebnis des ganzen Unternehmens zwischen Betriebsstätte und Stammhaus nach einem Schlüssel aufgeteilt. Der gewählte Schlüssel muss den Teilen, die eine Unternehmenseinheit zum Gesamtergebnis beisteuert, entsprechen. Daraus ergibt sich die Schwierigkeit einen passenden Schlüssel zu finden. Umsatz, Provisionen, Löhne oder Materialkosten könnten beispielsweise geeignete Größen für die Ergebnisaufteilung sein.
Für die Anwendung der indirekten Methode nennt Art. 7 Abs. 4 OECD-MA zwei Voraussetzungen:
Anwendung der indirekten Methode ist im Vertragsstaat üblich, Aufteilung entspricht den Grundsätzen des Art. 7 OECD-MA (d. h. die Aufteilung kommt der direkten Methode recht nahe).
Aufgrund der oben bereits genannten Einschränkungen der Betrachtungen auf ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das eine Betriebsstätte im Ausland betreibt, ist Art. 7 OECD-MA die für die Betrachtungen ausschlaggebende Rechtsvorschrift. Art. 8 OECD-MA enthält gesonderte Bestimmungen für die Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und die Luftfahrt. Art. 9 OECD-MA betrifft vornehmlich die Ergebniszurechnungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Die Methoden der Art. 23 A (Freistellungsmethode) und 23 B (Anrechnungsmethode) OECD-MA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat werden im Folgenden erläutert.
38,00 €
PDF-eBook Download: 38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836640527
Arbeit zitieren:
Tax, Daniel September 2009: Die Europäische Aktiengesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Societas Europaea, Rechtsform, Steuerrecht, Jahresabschluss, Rechnungslegung




