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Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten

Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Olaf Borngräber
  • Abgabedatum: April 2009
  • Umfang: 114 Seiten
  • Dateigröße: 914,0 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Technische Universität Kaiserslautern Deutschland
  • Bibliografie: ca. 103
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3163-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Borngräber, Olaf April 2009: Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Webseite, gewerblicher Rechtsschutz, rechtlicher Schutz, Immaterialgüter, Wettbewerbsrecht

Diplomarbeit von Olaf Borngräber

Einleitung:

Seit Erfindung des Internets in den 90er Jahren nimmt nicht nur die Zahl der Nutzer, auch die Zahl der Webseiten stetig zu. Was damals noch als Forschungsnetzwerk gedacht war, wird heutzutage für die verschiedensten Einsatzgebiete verwendet. Nicht nur private Personen präsentieren sich und ihr Hobby zum Beispiel auf der eigenen Webseite, auch Vereine und Institutionen nutzen das globale Medium Internet, um ihre Informationen der ganzen Welt zur Verfügung zu stellen. Unter dem Stichwort Web 2.0 gibt es unzählige soziale Netzwerke, durch die die Nutzer über das Internet nicht nur aktuelle Kontakte pflegen, sondern auch alte Kontakte wiederauferleben lassen können. Auch die Unternehmen, seien es nun die großen Konzerne oder eher kleine lokale Betriebe, haben die Vorteile des Internets unlängst für sich erkannt. Die eigene Webseite ist mittlerweile zu einem nicht mehr wegzudenkenden Marketingtool der Unternehmen geworden. Sie ist die Visitenkarte des Unternehmens und soll natürlich die Nutzer durch ihre Aufmachung ansprechen und das Unternehmen in der ganzen Welt ins rechte Licht rücken. Aus diesem Grund ist es gerade für Unternehmen, aber auch für jeden anderen Webseiten-Betreiber wichtig, dass die eigene Seite und damit verbunden, die Informationen und eigene kreative Leistung, nicht ohne Strafe nachgeahmt werden können.

Das Medium Internet ist mit seiner sehr großen Anzahl an unterschiedlichen Webseiten unglaublich vielfältig. Diese Vielfalt kann allerdings nur zustande kommen, werden die Webdesigner durch die rechtlichen Schranken nicht zu sehr in ihrer Kreativität eingeschränkt. Auf der anderen Seite möchte niemand, dass seine Seite ohne großen Aufwand von anderen Webseiten-Betreibern kopiert werden kann. Es ist daher sehr schwierig den richtigen Mittelweg zwischen rechtlichem Schutz auf der einen Seite und Freiraum für die Kreativität des Webdesigners auf der anderen zu finden. Erschwert wird dies noch durch die Tatsache, dass die in Deutschland gültigen Gesetze noch nicht vollständig an das digitale Zeitalter und insbesondere das globale Medium Internet angepasst sind. Auch die lediglich territoriale Wirkung der deutschen Gesetze erleichtert diese Problematik, die mit den in der Regel international abrufbaren Webseiten verbunden ist, nicht wirklich.

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich daher mit dem Themengebiet ‘rechtlicher Schutz von Webseiten’. Dabei werden verschiedene Gesetze herangezogen und auf die gegebenen Möglichkeiten hin untersucht, Schutz über diese für eine Webseite zu erlangen. Mit diesen Untersuchungen soll nicht nur die Frage geklärt werden ‘Ist meine Webseite rechtlich vor Nachahmung geschützt und wer ist vor allem der Inhaber dieser Rechte?’. Auch die schwierige Lage der Webdesigner, die oft nicht wissen, ob sie bestimmte Fotos, Animationen und Texte einfach verwenden dürfen, soll hierdurch geklärt werden. Die Untersuchungen sind dabei grob in die beiden Rechtsgebiete Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht zu unterteilen. Zunächst werden dabei alle in Frage kommenden Immaterialgüterrechte näher untersucht, bevor auch ein Schutz und dessen Voraussetzungen durch das Wettbewerbsrecht in Betracht gezogen werden.

Um jedoch die rechtlichen Untersuchungen und vor allem die in den jeweiligen Kapiteln vorgenommene Aufteilung in Untersuchungen zu den einzelnen Elementen einer Webseite und Untersuchungen der Webseite als Gesamtheit nachvollziehen zu können, soll in Kapitel 3 zunächst das ‘Handwerkszeug’ der Webdesigner vorgestellt werden. Hier werden die überwiegend eingesetzten Webtechniken und deren Einsatzgebiete kurz erläutert. Auch die Themen Content Management Systeme und Metatags werden in diesem Kapitel abgehandelt, da sie ebenfalls einen Bezug zum Thema der Arbeit aufweisen. Kapitel 4 der vorliegenden Arbeit beschäftigt sich zunächst mit einer Einführung in das Rechtsgebiet des Immaterialgüterrechts, bevor die einzelnen Immaterialgüterrechte jeweils in eigenen Unterkapiteln ausführlich behandelt werden. Jedes dieser Unterkapitel beginnt dabei mit allgemeinen Ausführungen zu den Eigenschaften und Schutzvoraussetzungen der jeweiligen Gesetze, bevor der Schutz, zunächst der einzelnen Bestandteile und abschließend der Webseite als Gesamtheit betrachtet wird.

Dabei werden nicht nur Grafiken, Fotos und Logos jeweils (als stehende Bilder) in einem eigenen Abschnitt behandelt, auch Animationen und Filme (als bewegte Bilder), Texte und Töne werden hier getrennt voneinander untersucht. Die vorgenommene Einteilung soll durch obige Tabelle verdeutlicht werden:

Nach den einleitenden Ausführungen zum Immaterialgüterrecht wird zunächst das Urheberrecht allgemein vorgestellt, bevor die ausführlichen Untersuchungen zum Schutz einer Webseite durch das Urheberrecht durchgeführt werden. Auch die Eigenschaften des Copyrightvermerks und die damit verbundenen Irrtümer werden hier ebenso wie das Themengebiet der freien Lizenzen abgehandelt. Eine weitere Möglichkeit Schutz für eine Webseite oder einen Teil dieser zu erlangen, kann durch das Markenrecht gegeben sein, weshalb dieses als zweites immaterialgüterrechtliches Gesetz näher betrachtet wird. Das dritte und letzte in diesem Kapitel 4 betrachtete Recht ist das Geschmacksmusterrecht, welches oft auch als Designrecht bezeichnet wird. Hier wird mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch ein auf europäischer Basis aufbauender Schutz für Webseiten näher erläutert werden. Wie weiter oben bereits angeführt, besteht nicht nur durch die behandelten immaterialgüterrechtlichen Gesetze die Möglichkeit die eigene Webseite vor Nachahmung zu schützen. Für besondere Fälle kann auch das Wettbewerbsrecht einen ergänzenden Leistungsschutz bieten. Die zu erfüllenden Voraussetzungen und Eigenschaften werden dabei in Kapitel 5 ausführlich behandelt. Das sechste Kapitel stellt außerdem noch einmal klar, wem die behandelten Rechte an der Webseite und den Elementen der Webseite zustehen, und was die Inhaber dieser Rechte damit machen können. Abgeschlossen wird die vorliegende Arbeit durch die in Kapitel 7 vorgenommene Zusammenfassung und das anschließende Fazit.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VII
Tabellenverzeichnis VII
1. Einleitung 1
2. Abstract 4
3. Modernes Webdesign 5
3.1 Die überwiegend eingesetzten Webtechniken 5
3.1.1 Auszeichnungssprache 5
3.1.1.1 Hyper Text Markup Language - HTML 5
3.1.1.2 Cascading Style Sheets - CSS 8
3.1.2 Serverseitig ausgeführte Techniken 10
3.1.2.1 Active Server Pages - ASP 11
3.1.2.2 Hypertext Preprocessor - PHP 12
3.1.2.3 Java Server Pages - JSP 13
3.1.3 Clientseitig ausgeführte Techniken 15
3.1.3.1 JavaScript 15
3.1.3.2 Java und Java-Applets 16
3.1.3.3 Flash 18
3.1.3.4 ActiveX 19
3.2 Content Management Systeme 20
3.3 Metatags 22
4. Immaterialgüterrecht 25
4.1 Einführung in das Immaterialgüterrecht 25
4.2 Das Urheberrecht 28
4.2.1 Allgemeines 28
4.2.2 Die einzelnen Elemente einer Webseite und deren Schutz 32
4.2.2.1 Stehende Bilder 32
4.2.2.2 Bewegte Bilder 38
4.2.2.3 Text / Content 40
4.2.2.4 Töne und Musik 45
4.2.2.5 Die Webseite in ihrer Gesamtheit 47
4.2.2.6 Sonstiges 54
4.2.3 Der Unterschied des deutschen Urheberrechts zum Copyright 54
4.2.4 Freie Lizenzen, insbesondere Creative Commons 57
4.3 Das Markenrecht 60
4.3.1 Allgemeines 60
4.3.2 Die einzelnen Elemente einer Webseite und deren Schutz 65
4.3.2.1 Stehende Bilder 65
4.3.2.2 Bewegte Bilder 67
4.3.2.3 Texte 67
4.3.2.4 Töne 68
4.3.2.5 Die Webseite in ihrer Gesamtheit 69
4.3.2.6 Sonstiges 73
4.4 Das Designrecht 75
4.4.1 Allgemeines 75
4.4.2 Die einzelnen Elemente der Webseite und deren Schutz 77
4.4.2.1 Stehende Bilder 78
4.4.2.2 Die Webseite in ihrer Gesamtheit 78
4.4.3 Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster 80
5. Wettbewerbsrecht 83
5.1 Einführung in das Wettbewerbsrecht 83
5.2 Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz 85
5.2.1 Allgemeines 85
5.2.2 Der Schutz der Webseite vor Nachahmung durch § 4 Nr. 9 UWG 87
6. Wem stehen die behandelten Rechte zu? 92
6.1 Urheberrecht 92
6.2 Markenrecht 94
6.3 Geschmacksmusterrecht 95
6.4 Wettbewerbsrecht 95
7. Zusammenfassung und Fazit 96
Literaturverzeichnis 99
Quellenverzeichnis 102
Rechtsprechungsverzeichnis 107

Textprobe:

Kapitel 4.4, Das Designrecht:

Allgemeines:

Das Designrecht, oder wie es eigentlich in der Rechtssprache richtig bezeichnet wird Geschmacksmusterrecht, basiert auf dem aus dem Jahr 2004 stammenden Geschmacksmusterreformgesetz oder kurz Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Durch dieses Gesetz wurde die Richtlinie 98/71 EG des Europäischen Parlaments vom 13.10.1998 in nationales Recht umgesetzt. Zusammen mit der engen Anlehnung an die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster trägt es somit zur Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts in der EU bei.

Das Geschmacksmustergesetz ist, wie alle anderen Immaterialgütergesetze, ein absolutes, ausschließliches Recht, schützt jedoch lediglich eine ästhetische, gewerbliche Leistung, weshalb es auch Designrecht genannt wird. Im Gegensatz zum Urheberrecht wird beim Geschmacksmusterrecht ein geringerer Grad an Ästhetik vorausgesetzt. Aus diesem Grund bietet es sich für alle Schöpfungen, die keinen Urheberschutz erlangen bzw. bei denen es nicht sicher ist, ob diese die benötigte Schöpfungshöhe erreichen, an eine Anmeldung als Geschmacksmuster vorzunehmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG müssen für einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz jedoch auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Gegenstand des Schutzes ist zunächst das Muster, dies können nach § 1 GeschmMG zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen sein. Dabei können Linien, Konturen, Farben oder auch Oberflächenstrukturen als Merkmale für ein Muster herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG sind alle industriellen und handwerklichen Gegenstände inklusive Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen als Erzeugnis anerkannt. Lediglich Computerprogramme werden von einem Schutz ausgenommen. In der Vergangenheit wurden so z.B. u.a. Kinderspielzeug, Schmuck, Textilien, Elektrogeräte und Tapeten als Geschmacksmuster geschützt. Das Geschmacksmustergesetz schützt also, ähnlich wie das Urheberrecht, lediglich die konkrete Verkörperung einer ästhetischen Leistung und nicht die damit verbundene Idee. Des Weiteren setzt der § 2 Abs. 1 GeschmMG voraus, dass das entsprechende Muster neu ist und eine Eigenart aufweisen kann. Dabei gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Voraussetzung der Eigenart erfüllt ein Muster, wenn es bei einem informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Eindruck unterscheidet, den ein anderes Muster, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde, beim gleichen Benutzer hervorrufen würde. Die zu erreichende Gestaltungshöhe des Musters wird im Gesetz nicht explizit festgelegt, sie unterscheidet sich im Einzelfall, orientiert sich allerdings am Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind demnach umso geringer, je weniger Gestaltungsfreiheit dem Entwerfer aufgrund einer großen Anzahl bereits geschützter Muster in den jeweiligen Erzeugnisarten gegeben ist. Ein Schutz als Geschmacksmuster kann allerdings auch aufgrund der in § 3 GeschmMG genannten Gründe versagt bleiben. Dazu gehören u.a. Erscheinungsmerkmale, die durch deren technische Funktion bedingt sind und Muster, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Werden jedoch alle genannten Voraussetzungen von dem entsprechenden Muster erfüllt, so steht einem Schutz über das Geschmacksmustergesetz nur noch die Anmeldung beim DPMA entgegen. Diese muss schriftlich unter Angabe zur Identität des Anmelders, Wiedergabe des Musters und Angabe zur Verwendung des Musters abgegeben werden. Zudem muss eine Anmeldegebühr nach § 3 PatKostG von 70 € entrichtet werden. Die Wiedergabe des Musters kann als bildliche Darstellung, z.B. als Foto, erfolgen. Es ist jedoch zu Beachten, dass der spätere Schutz sich lediglich auf diese Darstellung bezieht und nicht auf das Original. Alle wichtigen Merkmale des Musters, die nicht gut sichtbar bei der Anmeldung wiedergegeben wurden, können demnach nicht geschützt sein. Des Weiteren lässt sich durch eine gute Darstellung bei der Anmeldung eine spätere Frage nach einer erlaubten oder unerlaubten Benutzung des Musters leichter beantworten. Eine unerlaubte Benutzung liegt demnach vor, wenn das ‘kopierte’ Muster genügend Übereinstimmungen in Bezug auf die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des eingetragenen Musters besitzt. Der Schutz des Geschmacksmusters wird nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch das DPMA durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister wirksam und ist zunächst für 5 Jahre gültig. Er kann jedoch gegen Bezahlung einer Gebühr um 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist allerdings lediglich bis zu einer max. Schutzdauer von 25 Jahren möglich, danach ist das Muster frei verwendbar. Bei der Anmeldung des Musters werden lediglich die Eintragungshindernisse gemäß § 18 GeschmMG geprüft, die Erfüllung der Anforderungen an Neuheit und Eigenart werden erst bei einem Verletzungsprozess überprüft. Hierdurch kann sich der Inhaber eines Geschmacksmusters nicht so sicher über den gewährten Schutz sein, wie dies z.B. bei einem Patent der Fall wäre. Inhaber des Schutzes kann nach § 7 GeschmMG entweder der Entwerfer des Musters oder aber bei einem im Arbeitsverhältnis entstandenen Muster der Arbeitgeber sein. Der Inhaber des Geschmacksmusters besitzt dabei nach §38 GeschmMG das ausschließliche Recht dieses zu Benutzen und die Benutzung einem Dritten zu untersagen. Unter Benutzung versteht sich dabei u.a. die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen. Wird dies nicht beachtet, drohen Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche. Wie schon im Markenrecht, so können auch im Geschmacksmusterrecht die damit verbundenen Rechte an dem Geschmacksmuster vererbt oder aber auch komplett übertragen werden.

Die einzelnen Elemente der Webseite und deren Schutz:

Wie bereits im Kapitel zum Urheberrecht angedeutet wurde, bietet das Geschmacksmusterrecht einen alternativen Schutz für Werke der angewandten Kunst. Als ‘kleines Urheberrecht’ bietet es sich gerade für die Fälle an, in denen die benötigte Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Zu den schutzfähigen Elementen einer Webseite gehören die nun im Folgenden näher betrachteten stehenden Bilder, sowie die Webseite in ihrer Gesamtheit. Ein Schutz für Fotos, Töne, Musik, Animationen und Text kommt nach dem Geschmacksmusterrecht nicht in Betracht.

Arbeit zitieren:
Borngräber, Olaf April 2009: Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Webseite, gewerblicher Rechtsschutz, rechtlicher Schutz, Immaterialgüter, Wettbewerbsrecht

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