Wohnverhältnisse von ALG II BezieherInnen - Tätigkeitsfeld für Soziale Arbeit?
Eine empirische Fallstudie für Dortmund
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Ted Bauknecht
- Abgabedatum: Juni 2008
- Umfang: 107 Seiten
- Dateigröße: 1,4 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Dortmund Deutschland
- Bibliografie: ca. 41
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2627-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bauknecht, Ted Juni 2008: Wohnverhältnisse von ALG II BezieherInnen - Tätigkeitsfeld für Soziale Arbeit?, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: ALG II, Hartz IV, Wohnverhältnis, Prekarisierung, Soziale Arbeit
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Diplomarbeit von Ted Bauknecht
Einleitung:
Diese empirische Fallstudie will über unsichere Wohnlebenslagen von ALG II BezieherInnen informieren. Durch die Hartz-IV-Reformen und das Inkrafttreten des SGB II hat sich für viele der betroffenen Menschen eine neue Situation in ihrer Privatsphäre ergeben. Die vorliegende Arbeit soll Aufklärung und Erhellung der Ansichten über den zentralen § 22 SGB II, der die Kosten der Unterkunft regelt, und zur Bedeutung der kommunalen Richtlinien geben. Hauptbestandteil dieser empirischen Fallstudie für Dortmund bilden die von mir durchgeführten Intensivinterviews. Als Kern dieser Studie vermitteln sie ein lebendiges Bild im Hinblick auf eine mögliche Prekarisierung von Wohnverhältnissen von ALG II BezieherInnen. Wohnverhältnisse sind in letzter Zeit von Sozialpolitik und Sozialer Arbeit wieder verstärkt diskutiert worden im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II und den begrenzt von den ARGEn übernommenen Kosten der Unterkunft, sowie dem oftmals daraus folgenden Zwang zum Umzug in kleinere Wohnungen. Vermutlich ist das nicht alles. Häufig kommt es zu Problemen, die ein verstärktes Engagement der Sozialarbeit hilfreich erscheinen lässt.
Die von mir geführten Interviews möchten einen Eindruck vermitteln, wie die Betroffenen und Interessensvertreter diese Situation sehen.
An dieser Stelle der Einleitung nehme ich Bezug auf die Vorgehensweise dieser empirischen Fallstudie für Dortmund. Dieses erscheint mir sinnvoll, zumal sich die Vorgehensweise doch immer auch ein Stück – wenn auch indirekt – mit der eigenen Motivation und den Einstieg in das Thema auseinandersetzt. Wohnverhältnisse sind immer ein sensibler Bereich des menschlichen Lebens. Sicherlich auch gerade deshalb, weil sie zu einem gewissen Teil etwas über einen Menschen aussagen. Bei dem Einstieg in die Materie stand die im Rahmen von Sozialpolitik und Sozialer Arbeit diskutierte Frage, ob es einen Zusammenhang mit dem ALG II und dem daraus folgenden Zwang zum Umzug in kleinere Wohnungen gibt. Ein weiterer Aspekt von Prekarität der Wohnverhältnisse sind ‘schlechte’ Wohnungen, d.h. in schlechten Unterhaltungszustand z.B. Toiletten auf halber Treppe ohne eigenständiges Bad.
‘ALG II Empfänger hat Anspruch auf Badezimmer. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund haben auch Empfänger von Arbeitslosengeld II Anspruch auf ein Minimum an Komfort. Eine Wohnung ohne Bad zum Beispiel ist unzumutbar. Langzeitarbeitslose dürfen sich selbst dann eine besser ausgestattete Wohnung suchen, wenn sie bislang ohne Bad gewohnt haben’.
Die weithin bekannteste Form von prekären Wohnverhältnissen ist die Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit ist in dieser vorliegenden Studie jedoch nicht Bestandteil der Betrachtung. Sich damit zu beschäftigen, wäre Aufgabe einer eigenständigen Arbeit.
Das beengte Wohnen von Hartz IV Betroffenen, bedingt durch die Zumutbarkeitsregelung innerhalb des SGB II und die zunehmende Konzentration von ALG II Haushalten in bestimmten Stadtvierteln, darf als Einstieg in die Materie gesehen werden.
In Dortmund, wie in allen Städten und Kreisen der Bundesrepublik Deutschland, hat sich bereits eine Praxis des Umgangs mit der Wohnberechtigung von ALG II BezieherInnen herausgebildet. Die Sozialberichterstattung der ARGE hat den Umfang der erforderlichen Umzüge nach der Gesetzesänderung dokumentiert. Über die gesetzlichen Grundlagen für das Wohnen von ALG II Beziehern, über die Richtlinien der Wohnungsversorgung und über das Ausmaß der Umzüge konnte ich mich anhand einschlägiger Beschlüsse des Rates und der Sozialberichterstattung informieren. Der Strukturatlas der Stadt Dortmund – bekannt als ‘Strohmeierbericht‘ – zeigt deutlich, in welchen Stadteilen eine Konzentration von sozial mehrfach benachteiligten Bürgerinnen und Bürgern leben.
Bereits während meines Studiums und dem darin integrierten Praxissemester habe ich mich eingehend mit der Frage der Prekarisierung von Wohnverhältnissen von ALG II BezieherInnen und deren räumlicher Konzentration in bestimmten Stadtteilen Dortmunds befasst. Bei der Sozialforschungsstelle Dortmund, in Kooperation mit dem Planungsforschungsbüro Dr. Müller wurde diese Fragestellung konkretisiert. In selbständig durchgeführten qualitativen Interviews mit verschiedenen Schlüsselpersonen und betroffenen MieterInnen, die einen Hauptbestandteil dieser empirischen Fallstudie ausmachen, konnte ich der bisher noch wenig untersuchten Frage zu den Kosten der Unterkunft gemäß SGB II nachgehen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einführung in das Thema Prekarisierung von Wohnverhältnisse | 4 |
| 1.1 | Definition Der Prekarisierung | 4 |
| 1.2 | Begriffserklärung | 5 |
| 1.3 | Wohnen: Zustand in Dortmund | 6 |
| 1.4 | Warum kann Hartz IV Prekarisierung bedeuten? | 7 |
| 1.5 | Vorgehensweise | 8 |
| 2. | Ein Gesetz in der öffentlichen Diskussion | 10 |
| 2.1 | SGB II: Kosten der Unterkunft | 12 |
| 2.1.1 | Regelleistung und Unterkunftskosten | 14 |
| 2.1.2 | Wer ist anspruchberechtigt? | 16 |
| 2.2 | Verbände und die ARGE. | 18 |
| 2.3 | Kritik an der Hartz IV Reform: Kosten der Unterkunft | 21 |
| 2.3.1 | Der Wohnungsmarkt, Konzentration und Prekarisierung | 24 |
| 2.3.2 | Soziale Ungleichheit | 27 |
| 3. | Gesetzliche Grundlagen: Praxis in Dortmund | 28 |
| 3.1 | Die ARGE Dortmund:eine Konstruktion der öffentlichen Hilfe | 28 |
| 3.2 | Die ARGE: Aufgaben und Genehmigungspraxis | 30 |
| 3.2.1 | Die ARGE Dortmund nimmt Stellung | 33 |
| 3.2.2 | Abweichungen von der gÄngigen Praxis | 39 |
| 3.3 | Bedarfsgemeinschaften in Dortmund: Ein soziales Problem | 40 |
| 4. | Das qualitative Interview: Methoden | 43 |
| 4.1 | Das narrativeVS. Leitfadengestützes Interview | 43 |
| 4.2 | Das Vorgespräch | 45 |
| 4.3 | Die Reflexivität | 45 |
| 4.4 | Der Ton macht die Musik | 47 |
| 4.5 | Die Transkription | 47 |
| 5. | Die Interviews | 49 |
| Kontaktaufbau | 49 | |
| 5.1 | Ein Betroffener | 50 |
| Herr O. - ‘Irgendwann werde ich mal ausziehen müssen!’ | 50 | |
| 5.2 | Eine betroffene Familie | 56 |
| Familie T. - ‘Aber ich gehe doch arbeiten!’ | 56 | |
| 5.3 | Der Vorsitzende des Mietervereins | 61 |
| Die Nordstadt darf kein Tabu sein | 61 | |
| 5.4 | Eine Beraterin | 67 |
| ‘Geh nicht alleine zur ARGE!’ | 68 | |
| 5.5 | Fazit | 75 |
| 6. | Bewertung der Interviews: Kosten der Unterkunft und die Prekarisierung von Wohnverhältnissen | 77 |
| 6.1 | Der junge Mann Herr O.: Einordnung und Bewertung | 77 |
| Schlüsselfrage: ‘Zwangsumzug’ | 79 | |
| 6.2 | Die Bedarfsgemeinschaft: Einordnung und Bewertung | 80 |
| 6.3 | Die Sozialberater: Einordnung und Bewertung | 82 |
| 6.3.1 | Der Vorsitzende des Mietervereins: Sozial-Politiker | 83 |
| 6.3.2 | Die Prekäre Situation | 84 |
| 6.3.3 | Feststellbare Konzentration? | 85 |
| 6.3.4 | Die Sozialberaterin aus dem ALZ Dortmund | 85 |
| 6.3.5 | Kritik an der Aufklärungsarbeit der ARGE | 87 |
| 7. | Tätigkeitsfelder für Soziale Arbeit: Beratungsbedarf | 88 |
| Das ALZ als Beratungsstelle | 89 | |
| Beratungspflicht der ARGE und Selbsthilfe | 90 | |
| Ängste vonALG II Empfänger/Innnen | 92 | |
| 7.1 | Präventive Beratung | 93 |
| 7.2 | Schuldnerberatung als Aufgabe der sozialen Arbeit | 94 |
| 7.3 | Psychosoziale Begleitung | 95 |
| 7.4 | Resümee | 96 |
| 8. | Zusammenfassung | 98 |
| 8.1 | Soziale Arbeit: Ratgeber für Betroffene | 100 |
| 8.2 | Folgerungen für die Sozialpolitik | 101 |
| Literaturverzeichnis | 103 | |
| Tabellenverzeichnis | 106 | |
| Verzeichnis der Abbildungen | 107 |
Textprobe:
Kapitel 3, Gesetzliche Grundlagen: Praxis in Dortmund:
Dieses Kapitel will eine präzise und verständliche Beschreibung für die Übernahme von Wohnkosten für ALG II BezieherInnen bieten. Der Leserin und dem Leser soll eine aufschlussreiche Erklärung des Gesetzes geboten werden, dabei hat es den Anspruch keine bloße Aufzählung oder Aneinanderreihung von Paragraphen aus dem Sozialgesetzbuch abzubilden. Das Gesetz soll erlebbar und anschaulich gemacht werden. Dabei wird sich dieser Abschnitt weitgehend mit dem ALG II beschäftigen, welches sich im SGB II wieder findet. Der Fokus richtet sich demgemäß auf einen speziellen Teilbereich des SGB II. Eine weiterführende Betrachtung, ja, möglicherweise Vergleiche mit dem alten BSHG, sind nicht Bestandteil dieses gesetzlichen Grundlagenkapitels. Dieses wäre vielmehr die Aufgabe, mit der sich eine eigenständige Ausarbeitung beschäftigen müsste. Es wäre eine singuläre Aussage, wenn man behaupten würde, dass der Wechsel vom BSHG zum SGB II der alleinige Grund für eine eventuelle Prekarisierung von Wohnverhältnissen sei. Hier spielen die verschiedensten Determinanten eine Rolle.
In den nachfolgenden Punkten wird als erstes das Konstrukt ARGE vorgestellt. Im Anschluss daran, sehen wir wie die ARGE in ihrer Genehmigungspraxis vorgeht.
Die ARGE Dortmund:eine Konstruktion der öffentlichen Hilfe:
ARGE ist zunächsteine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff einer Arbeitsgemeinschaft. In diesem Zusammenhang bezeichnet es aber die Arbeitsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch II. Bei der ARGE, oftmals auch mit dem Zusatz JobCenter versehen, ist in dem Kontext der Studie, der Träger zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemeint.
Da es sich hier um eine Studie für die Region Dortmund handelt, gilt es, das Augenmerk auf die Aufgaben und Genehmigungspraxis der Dortmunder ARGE zu richten. Gleichwohl dieses gängige Praxis in fast allen kreisfreien Großstädten im Bundesgebiet ist.
Der Gesetzgeber regelt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II die sachliche Zuständigkeit der Leistungsträger.
Aufgrund § 44b SGB II, der die Möglichkeit zum Zusammenschluss von Bundesagentur und kommunalen Träger zu einer ARGE bietet, schloss sich die Agentur für Arbeit Dortmund zu einem gemeinsamen Träger zusammen. Die ARGE beschreibt sich in ihrem Selbstporträt auf ihrer eigenen Internetseite wie folgt:
‘Die JobCenterARGE Dortmund betreut und vermittelt die Bezieher von Arbeitslosengeld II in Dortmund. Zugleich ist sie Ansprechpartner für Arbeitgeber bei der Meldung offener Stellen und der Prüfung möglicher Einstellungshilfen. Eine Steuerung der Arbeit der ARGE und ihre Einbindung in die lokalen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Strukturen Dortmunds erfolgt über drei Gremien.
Trägerversammlung:
Die ARGE (ARbeitsGEmeinschaft) wird gemäß § 44b Sozialgesetzbuch II von der Agentur für Arbeit Dortmund und der Stadt Dortmund getragen, diese Träger tagen in der Trägerversammlung. Ende 2005 hat die Stadt Dortmund in dem vierköpfigen Gremium das entscheidende Stimmrecht übernommen. Vorsitzender ist Oberbürgermeister Dr. Gerhard Langemeyer. Weiterhin vertreten ist Stefan Kulozik, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Dortmund.
Trägerausschuss:
Zur Beteiligung der lokalen Politik hat die Gesellschafterversammlung einen Trägerausschuss einberufen, in dem sechs Vertreter aus dem Rat der Stadt Dortmund und sechs Vertreter der Agentur für Arbeit sitzen und Empfehlungen für die Trägerversammlung aussprechen. Der Ausschuss tagt einmal im Quartal, Vorsitzender ist Stadtrat Siegfried Pogadl als Vertreter des Oberbürgermeisters.
Beirat:
Mindestens zweimal jährlich tagt der Beirat der ARGE. Den Vorsitz führen jährlich wechselnd der Dortmunder DGB-Vorsitzende Eberhard Weber und der Geschäftsführer des Unternehmensverbandes der Metallindustrie, Dr. Heinz S. Thieler. Die 18 Mitglieder dieses Gremiums kommen aus Wohlfahrtsverbänden, den politischen Fraktionen im Rat der Stadt Dortmund, der Handwerkskammer, der IHK, Gewerkschaften, Unternehmerverbänden und Qualifizierungsträgern. Der Beirat hat Beratungsfunktion, er soll bei der Entwicklung von regionalen Lösungskonzepten helfen, die Rahmenkriterien der Arbeitsmarktpolitik miterarbeiten, Zukunftsthemen ansprechen und den gesellschaftlichen Konsens fördern’.
Die ARGE: Aufgaben und Genehmigungspraxis:
Das Selbstporträt der ARGE Dortmund im vorhergehenden Kapitel beschreibt eine Vielzahl der unterschiedlichen Aufgaben, welche die Arbeitsgemeinschaft in ihrer täglichen Praxis zu erfüllen hat. Der Blick soll sich aber nunmehr auf die Aufgaben der ARGE im Kontext der Übernahme von Wohnkosten richten. Die Umsetzung des Gesetzes ist die ureigenste Aufgabe der ARGE. In diesem Kontext prüft die ARGE formal, ob die vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien für eine Leistungsgewährung bei den von Arbeitslosigkeit betroffenen Menschen vorliegen.
Nachdem der Hilfsbedürftige einen Leistungsantrag auf Übernahme von Wohn- und Heizkosten bei der ARGE gestellt hat, prüft diese, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II vorliegen.
In dieser Vorschrift heißt es:
‘§ 7 Berechtigte. (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die:
1. das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. erwerbsfähig sind.
3. hilfebedürftig sind.
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben’.
Die ARGE prüft prinzipiell, ob die Wohnung der hilfebedürftigen Person im Rahmen der Angemessenheitskriterien liegt. Hier stellt sich die Frage: Nach welchen Kriterien oder Richtlinien prüft die ARGE dieses überhaupt? Was gilt als angemessen und was gilt als unangemessen? Das SGB II lässt hier einen erheblichen Handlungs- und Ermessenspielraum der Kommunen. Die Angemessenheitskriterien werden nicht definiert oder durchdekliniert. Vielmehr überlässt der Gesetzgeber den Kommunen einen politischen Aushandlungsprozess in Gang zu setzen. In Dortmund ist der Mieterverein bei diesem Aushandlungsprozess in starken Maß beteiligt. Der Mieterverein als Interessensverband beteiligt sich engagiert an einer öffentlichen Diskussion über die Angemessenheitskriterien der Kosten der Unterkunft. Die Stadt Dortmund ist einer der beiden Träger der kommunalen ARGE. Der Rat der Stadt Dortmund mit seinen Abgeordneten trifft parlamentarisch die wichtigen Vorentscheidungen für Sachfragen im Bereich Arbeit und Soziales. Diese im Rat verabschiedeten Beschlüsse werden in die Trägerversammlung der ARGE Dortmund gebracht. Die politischen Parteien üben insofern einen großen Einfluss auf die Politik und Praxis der ARGE aus.
Die Definition der angemessenen Kaltmiete und ob eine Toleranzregelung für praktikabel gehalten wird, sind das Ergebnis eines politischen Ringens und Tauziehens auf verschieden Seiten. Die öffentlich geführte Diskussion, auf die ich im zweiten Kapitel dezidiert eingegangen bin, hat sicherlich einiges zu diesem Aushandlungsprozess beigetragen.
Nach derzeitigem Stand (April 2008) betragen die angemessenen Kosten der Kaltmiete für einen Ein-Personenhaushalt 218,70 Euro. Für die Betriebskosten werden nochmals 58,05 Euro veranschlagt und somit als angemessen anerkannt.
Nach dem Gesetz dürfen Mietkosten für Wohnungen nur insoweit übernommen werden, wie diese der Angemessenheit entsprechen. ‘Besteht das Mietverhältnis seit 2004, darf die ARGE nicht ohne Weiteres die Ihnen zustehende Leistung kürzen. Zunächst müssen Sie aufgefordert werden, Ihre Wohnkosten zu senken (…)’.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836626279
Arbeit zitieren:
Bauknecht, Ted Juni 2008: Wohnverhältnisse von ALG II BezieherInnen - Tätigkeitsfeld für Soziale Arbeit?, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
ALG II, Hartz IV, Wohnverhältnis, Prekarisierung, Soziale Arbeit



