Behindertenhilfe versus Altenhilfe?
Unterschiede und Gemeinsamkeiten im stationären Wohnen alternder behinderter Menschen und altersbedingt behinderter Menschen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Karolin Meißner
- Abgabedatum: September 2007
- Umfang: 99 Seiten
- Dateigröße: 1,1 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Eberhard Karls Universität Tübingen Deutschland
- Bibliografie: ca. 88
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1697-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Meißner, Karolin September 2007: Behindertenhilfe versus Altenhilfe?, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Pflegebedürftigkeit, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Stationäres Wohnen, Teilhabe
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Diplomarbeit von Karolin Meißner
Einleitung:
Hilfebedürftige Menschen, die alt und behindert sind, brauchen eine Betreuung und eine Pflege, die ihnen trotz ihrer Behinderung und ihres Alters ein möglichst eigenständiges Leben in Würde ermöglicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherstellt. Dabei ist es — so sollte man meinen — unerheblich, ob zuerst die Behinderung oder zuerst das Alter diese Menschen geprägt hat. In der Geschichte des deutschen Sozialrechts haben sich jedoch zwei Systeme der sozialen Sicherung und Unterstützung entwickelt, die bisher unabhängig voneinander die sozialen Risiken von Menschen mit Behinderung und von alten Menschen abgesichert und aufgefangen haben: Einerseits die Behindertenhilfe und andererseits die Altenhilfe.
Inzwischen gehen die Wissenschaft, die Sozialpolitik und die Öffentlichkeit davon aus, dass die Gruppe der hilfebedürftigen alten und zugleich behinderten Menschen und damit die Beantwortung der Frage nach ihrer Betreuung in den kommenden Jahren immer wichtiger werden wird. Denn im Zuge der demographischen Entwicklung steigt in Deutschland nicht nur der Anteil der alten Menschen, sondern auch die Lebenserwartung und die damit verbundene Multimorbidität. Darüber hinaus nimmt nicht nur die Anzahl der sogenannten behinderten Alten zu, also der Menschen, die bedingt durch ihr steigendes Alter behindert sind, sondern auch die Anzahl der alten Behinderten, also der Menschen, die bereits ihr gesamtes Leben mit Behinderung leben und nun mit ebenfalls steigender Lebenserwartung ein Alter von mehr als 60 Jahren erreichen.
Dieser Zahlenanstieg belastet bereits jetzt — und in Zukunft zunehmend — die Pflegeversicherung und die Eingliederungshilfe, also die jeweiligen Hauptfinanzierungsgrundlagen der Alten- und der Behindertenhilfe in Deutschland. Eine Belastung, die zu einer Diskussion über die Zuständigkeit der staatlichen Systeme für die betroffenen Menschen geführt hat: Ist es die Alten- oder die Behindertenhilfe, der örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger, die Pflegeversicherung und/oder die Eingliederungshilfe, die Angehörigen oder die öffentliche Hand. Oftmals wird dabei allerdings einseitig die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für alte Behinderte zur Disposition gestellt, indem die Verantwortlichen diskutieren, ob behinderte Menschen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht generell in ein Pflegeheim ziehen sollten. Dazu wird abgewägt, ob die Pflege oder die Eingliederung des betroffenen Menschen überwiegt.
Eine in dieser Weise geführte Diskussion hat zur Folge, dass Pflegeleistungen und Eingliederungsleistungen und damit die Hauptausrichtungen der Alten- und der Behindertenhilfe nicht zum Nutzen der Menschen miteinander kombiniert, sondern gegeneinander abgegrenzt werden. Ob und wann es sinnvoll sein könnte, alte Behinderte integriert im Pflegeheim zu versorgen, zu pflegen und zu betreuen und ob Pflegeeinrichtungen auch zum Nutzen für behinderte Alte um Strukturen und Konzepte aus der Behindertenhilfe ergänzt werden müssten, wird nicht offen und sachorientiert diskutiert, obwohl sich durch das Älterwerden zunehmend Gemeinsamkeiten zwischen den Klienten der Alten- und der Behindertenhilfe abzeichnen. Zudem führt diese bisher eher strikte Trennung sowohl der Wissenschaftsdisziplinen als auch der Systeme dazu, dass ebenfalls nicht thematisiert wird, warum für Menschen in Altenpflegeeinrichtungen das Recht auf Eingliederung vielfach nicht gilt.
Aus sozialpädagogischer Sicht sollten jedoch die Vorteile beider Systeme für eine optimale Versorgung, Pflege und Betreuung alter und behinderter Menschen genutzt und auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit optimiert werden. Dieser Ansatz, Synergieeffekte aus beiden Systemen zu generieren, wirft eine grundlegende Frage auf: Ist Eingliederung, also das Ziel der Integration und Teilhabe eines Menschen am Leben in der Gesellschaft, ab einem gewissen Grad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich beziehungsweise kann und soll auch ein Pflegeheim Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen? Um erste Anhaltspunkte für eine Antwort auf diese Frage zu finden, soll in dieser Arbeit das stationäre Wohnen in Einrichtungen der Behindertenhilfe mit demjenigen in Altenpflegeeinrichtungen verglichen werden. So können die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Systeme für alte und behinderte Menschen bezüglich Pflege und Betreuung im Hinblick auf die Zielsetzung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft herausgearbeitet werden.
Das Thema ist von aktueller Bedeutung, da die Systeme der Behindertenhilfe und der Altenhilfe entstanden sind, als behinderte Menschen das Ruhestandsalter noch nicht erreichten und auch Altersbehinderungen noch eine geringere Verbreitung hatten. Überschneidungsprobleme, Abgrenzungs- und Kooperationsfragen sind somit erst durch die heutigen Entwicklungen brisant.
Zur Reduzierung der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes auf den Umfang einer Diplomarbeit, und weil sich die stationären Hilfen von den ambulanten Hilfen sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht unterscheiden, wird in dieser Arbeit nur der stationär Bereich untersucht. Dies hat zur Folge, dass nur die Zielgruppen von stationären Einrichtungen in den Blick genommen werden, die theoretisch sowohl in der Altenhilfe als auch in der Behindertenhilfe betreut werden könnten. Daher werden nur alternde Menschen mit geistiger und/oder Mehrfach-Behinderung(en) und altersbedingt behinderte Menschen in den Blick genommen, die jeweils pflegebedürftig und auf professionelle Unterstützung angewiesen sind und die aus dem Erwerbsleben (erster Arbeitsmarkt WfbM) ausgeschieden sind.
Diese Eingrenzungen erscheinen aus zwei Gründen zweckmäßig: Zum einen ist anzunehmen, dass stationäre Betreuung künftig nur noch bei gleichzeitigem Auftreten von Pflegebedürftigkeit und kognitiven und/oder Mehrfach-Behinderungen erbracht werden wird, da es inzwischen gesellschaftspolitisch und gesetzlich verankerte Zielsetzung ist, dass ambulanten Hilfen Vorrang vor stationären Hilfen einzuräumen ist. Zum anderen ist Pflegebedürftigkeit als zentrales gemeinsames Merkmal alter und behinderter Menschen sowohl in der stationären Altenhilfe als auch in der stationären Behindertenhilfe gesetzlich vorgesehen.
Der erste Teil der Arbeit widmet sich zunächst dem genannten Personenkreis der alten und der behinderten Menschen. Zu diesem Zweck werden die gesellschaftlichen Hintergründe und Grundlagen sowie die Grundbegriffe der Behinderung, des Alters, der Pflege und der Teilhabe als zentrale Kategorien geklärt. Anschließend werden die beiden Personenkreise der behinderten Alten und der alten Behinderten in ihren Alterungsprozessen, Erkrankungen, familiären Kontexten und Lebensläufen und ihren Wünschen und Bedarfen vergleichend vorgestellt.
Im zweiten Teil wird der rechtliche und strukturelle Rahmen der stationären Versorgung skizziert. Hier stehen insbesondere die Systeme der Alten- und der Behindertenhilfe mit ihren rechtlichen Rahmenbedingungen, der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe, im Mittelpunkt. Im abschließenden Teil werden die Ergebnisse der Arbeit im Hinblick auf die Konsequenzen für die Praxis und die möglichen Problemlösungsansätze dargestellt. Dabei wird der Frage nach dem Recht auf Integration und Teilhabe für alte und zugleich behinderte Menschen nachgegangen und es wird ein Ausblick über wünschenswerte Entwicklungen in der Alten- und Behindertenhilfe gegeben.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung und Ausgangsfrage | 1 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 3 |
| 2. | Grundlagen und Begriffe im Kontext stationärer Betreuung und Pflege | 5 |
| 2.1 | Bedeutung der Thematik in Deutschland | 5 |
| 2.2 | Definition von Behinderung | 7 |
| 2.2.1 | Allgemeine Definition von Behinderung | 7 |
| 2.2.2 | Behinderung aus sozialrechtlicher Perspektive | 9 |
| 2.2.3 | Behinderung aus pädagogischer Perspektive | 11 |
| 2.2.4 | Kategorien und Ursachen von Behinderung | 11 |
| 2.3 | Definition des Alters und des Alterns | 14 |
| 2.4 | Definition von Pflegebedürftigkeit und Pflege | 16 |
| 2.5 | Der Begriff der Teilhabe | 18 |
| 3. | Die Personenkreise der alten und zugleich behinderten Menschen Unterschiede und Gemeinsamkeiten | 21 |
| 3.1 | Lebenserwartung und Alterungsprozess | 21 |
| 3.2 | Erkrankungen und Behinderungen im Alter | 26 |
| 3.3 | Pflegebedarf im Alter und bei Behinderung | 29 |
| 3.4 | Familiärer Kontext im Alter und bei Behinderung | 31 |
| 3.5 | Lebenslauf und Lebenssituation im Alter | 33 |
| 3.6 | Materielle und finanzielle Situation im Alter | 36 |
| 3.7 | Wünsche und Erwartungen für das Leben im Alter | 38 |
| 3.8 | Bedarfe im stationären Wohnen aus professioneller Perspektive | 39 |
| 3.9 | Schlussfolgerungen für die stationäre Versorgung aus Sicht der Personenkreise | 46 |
| 4. | Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen | 48 |
| 4.1 | Der allgemeine sozialrechtliche Rahmen | 48 |
| 4.2 | Krankenversicherung - SGB V | 51 |
| 4.3 | Rentenversicherung - SGB VI | 52 |
| 4.4 | Grundsicherung im Alter - SGB XII | 52 |
| 4.5 | Pflegeversicherung - SGB XI | 53 |
| 4.6 | Hilfe zur Pflege - SGB XII | 56 |
| 4.7 | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - SGB XII | 57 |
| 4.8 | Hilfe in anderen Lebenslagen - SGB XII | 61 |
| 4.9 | Schlussfolgerungen aus den rechtlichen Rahmenbedingungen | 62 |
| 5. | Vergleich der stationären Strukturen für alte und zugleich behinderte Menschen | 63 |
| 5.1 | Die grundlegende Systematik der Altenhilfe und der Behindertenhilfe | 63 |
| 5.2 | Entwicklungslinien der stationären Systeme | 64 |
| 5.3 | Hauptmerkmale zur Beurteilung der stationären Strukturen | 65 |
| 5.4 | Grundlegende Formen des stationären Wohnens im Überblick | 71 |
| 5.5 | Pflegeheime und Behindertenwohnheime im Vergleich | 72 |
| 5.5.1 | Gesetzliche Rahmenbedingungen | 73 |
| 5.5.2 | Wohnkonzepte und Wohnsituation | 74 |
| 5.5.3 | Angebote und Leistungen innerhalb der Einrichtungen | 76 |
| 5.5.4 | Merkmale der Betreuungssituation | 76 |
| 5.5.5 | Personalstruktur und –qualifkation | 78 |
| 5.6 | Schlussfolgerungen für die stationären Versorgungsstrukturen | 79 |
| 6. | Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der stationären Angebote | 81 |
| 6.1 | Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit | 81 |
| 6.2 | Konsequenzen der Rahmenbedingungen für alte und zugleich behinderte Menschen | 83 |
| 6.3 | Darstellung wünschenswerter Konsequenzen, Entwicklungsperspektiven und Problemlösungen | 85 |
| 6.4 | Schlusswort | 87 |
Textprobe:
Kapitel 2.1, Bedeutung der Thematik in Deutschland: Die demographische Entwicklung in Deutschland wird in der Öffentlichkeit mit zunehmendem Interesse unter dem Schlagwort „Vergreisung und Alterung der Gesellschaft“ wahrgenommen. Im Zuge dieser Prognosen gewinnen auch der Personenkreis der hilfebedürftigen alten und behinderten Menschen sowie die Frage nach ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, ihrer Betreuung und ihrer Pflege an Bedeutung.
So leben nach Angaben des statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2005 in Deutschland 6,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Diese Zahl entspricht 8,2% der Gesamtbevölkerung. Davon haben knapp 1,2 Millionen Menschen eine Schwerbehinderung von 100% (GdB ist 100) und sind 55 Jahre und älter. Dies ist bereits jetzt ein hoher Bevölkerungsanteil - und er wird nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes in Zukunft noch steigen. Nach ersten Schätzungen wird im Jahr 2030 die Zahl der hilfe- und pflegebedürftigen Älteren etwa 2,6 Millionen Menschen betragen.
Dabei wird aber aufgrund des Geburtenrückgangs nicht nur der Anteil alter und behinderter Menschen, bezogen auf die Gesamtbevölkerungszahl, weiter steigen, sondern vor allem auch die Lebenserwartung der Menschen. Ursachen dieser allgemeinen Entwicklungen sind der medizinische Fortschritt und die besseren Lebensbedingungen der Bevölkerung, sowie die medizinische Tatsache, dass mit steigendem Lebensalter die Wahrscheinlichkeit für eine sogenannte Altersbehinderung (Multimorbidität) zunimmt.
Von besonderer Bedeutung für diese Arbeit ist aber, dass diese Prognose eigentlich zwei Personenkreise umfasst. So steigt nämlich nicht nur die Anzahl der Menschen mit Altersbehinderungen, die behinderten Alten, sondern insbesondere die Zahl der alten Behinderten, also der Menschen mit Behinderungen, die trotz ihrer Behinderung ein Alter erreichen, das mit zusätzlichem altersbedingten Pflegebedarf verbunden ist. Dabei werden die alten Behinderten erst seit ein paar Jahrzehnten in Deutschland als eigenständige Zielgruppe mit Hilfebedarf wahrgenommen. Aufgrund der Euthanasieverbrechen im Deutschland des Dritten Reiches und durch die früher allgemein schlechtere medizinische sowie materielle Versorgungssituation behinderter Menschen erreichen erst heute die ersten Generationen von Menschen mit Behinderung das gesetzliche Rentenalter.
Parallel zu diesen demographischen Entwicklungen zeichnet sich zudem ein sozialer und gesellschaftlicher Wandel ab, der Auswirkungen auf die Betreuungs- und Pflegesituation alter und behinderter Menschen in Deutschland haben dürfte. So erweist sich die klassische, in der Familie praktizierte Pflege - vorwiegend durch Töchter oder Schwiegertöchter - zunehmend als Auslaufmodell. Ursachen hierfür sind schwindende Heiratsneigung, wachsende Scheidungsraten, abnehmende Kinderzahl, größerer Altersabstand zwischen den Generationen, sinkende Haushaltsgröße beziehungsweise Zunahme von Singlehaushalten, steigende Frauenerwerbsquote oder auch die wachsenden beruflichen Mobilitätsanforderungen“. Bei alten Behinderten kommt hinzu, dass die Eltern mit steigendem Lebensalter ihrer Kinder aufgrund eigener Hochaltrigkeit häufig nicht mehr in der Lage sind, diese zu betreuen, da die Belastung zu hoch wird, sie selbst Betreuung und Unterstützung benötigen oder aber weil sie versterben. Eigene Kinder sind zudem in der Regel nicht vorhanden, da geistig behinderte Menschen zumeist keine eigenen Familien gründen und Geschwister analog den Entwicklungen in der Altenhilfe die Betreuung nicht mehr so häufig übernehmen.
Aufgrund dieser beiden Faktoren - Zunahme der hilfebedürftigen alten Menschen bei gleichzeitiger Abnahme der familiären Pflege- und Betreuungsbereitschaft oder Betreuungsmöglichkeit - ist es plausibel anzunehmen, dass die Notwendigkeit einer stationären Betreuung pflegebedürftiger und geistig- und/oder mehrfachbehinderter alter Menschen auch in Zukunft Bestand haben wird, ja, der Bedarf sogar steigen wird. Gesellschaftspolitisch wird zu klären sein, wie die aktive Bevölkerung in Deutschland künftig zum einen die notwendige Pflege im stationären Kontext praktisch umsetzen kann, und zum anderen, wie eine Finanzierung beispielsweise durch Umlageverfahren und die bisherigen Sicherungssysteme gewährleistet werden kann. Wie dies gesellschaftspolitisch aussehen kann, ist eine an diese Arbeit anknüpfende Fragestellung, auf welche hier nur verwiesen, aber nicht intensiv eingegangen werden kann. Nachdem der Hintergrund und die Bedeutung des Themas umrissen sind, werden im Folgenden zentrale Begriffe erläutert und definiert.
Kapitel 2.2, Definition von Behinderung: 2.2.1 Allgemeine Definition von Behinderung: Die Behinderung eines Menschen ist ein komplexer Prozess von Ursachen und Folgen, unmittelbaren Auswirkungen, individuellem Schicksal und sozialen Konsequenzen, der sich nur schwer in eine Definition fassen lässt. Dies zeigt sich darin, dass sich in der Umgangssprache und auch in den verschiedenen Fachdisziplinen, in denen Behinderungen relevant sind, wie der Medizin, der Sonder- beziehungsweise Heilpädagogik, der Rehabilitationswissenschaften, der Sozialpädagogik oder der Rechtswissenschaft vielfältige Definitionen und Begriffsverständnisse mit je eigenen Akzenten finden. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs Behinderung gibt es aufgrund dieser Perspektivenvielfalt nicht.
Auf internationaler Ebene hat sich zur Beschreibung von Behinderung das Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durchgesetzt, welches die Politik und das Recht weltweit und insbesondere in Europa beeinflusst hat: Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). In dieser 2001 beschlossenen Klassifikation wird der gesamte Lebenshintergrund eines Menschen berücksichtigt. Danach bezeichnet Behinderung die „negativen Aspekte einer Interaktion zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren“. Das Gesundheitsproblem - in der ICF als Einschränkung der Funktionsfähigkeit einer Person bezeichnet - bezieht sich auf drei Aspekte: Erstens die Körperfunktionen und -strukturen, zweitens die Handlungsmöglichkeiten eines Menschen (Aktivität) und drittens die Teilhabe (Partizipation) am Leben in der Gesellschaft.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836616973
Arbeit zitieren:
Meißner, Karolin September 2007: Behindertenhilfe versus Altenhilfe?, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Pflegebedürftigkeit, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Stationäres Wohnen, Teilhabe




