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Ressourcenorientierte Verkehrstherapie

Evaluation eines verkehrstherapeutischen Verfahrens

Diplomarbeit
Diplomarbeit von Victor M. Harvey ; Abgabe Dezember 2007; 79 Seiten, 1,3 MB ; Note 1,0; Sprache Deutsch
Universität Hamburg Deutschland
Literatur- und Quellenangaben: ca. 38
Inhaltsangabe, Inhaltsverzeichnis und Textauszüge:

Einleitung:

Im Verkehrszentralregister waren im ersten Halbjahr 2006 8.359.101 sogenannte „Verkehrssünder“ registriert, d. h. Personen, die aufgrund von Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Diese Zahl allein verdeutlicht, dass der Straßenverkehr keineswegs in strenger Ordnung verläuft und dass Verhaltensauffälligkeiten von Verkehrsteilnehmern keine seltene Ausnahme sind. Die Tendenz, Verkehrsvorschriften zu missachten, kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere, wenn die Verstöße gegen Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit dem Genuss bzw. Missbrauch von psychotropen Drogen stehen. Die begangenen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten können zu schweren Verkehrsunfällen führen, die Verletzungen – auch tödliche – zur Folge haben.

Daher wird angestrebt, die Anzahl der Verkehrsdelikte gering zu halten. Ab einer bestimmten Verstoßanzahl oder im Zusammenhang mit der Schwere eines einzelnen Verstoßes haben wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zur Folge, dass die Fahrerlaubnis von der zuständigen Behörde oder durch das Gericht entzogen wird. Die Maßnahme gründet auf der Überlegung, dass dem Verkehrsteilnehmer eine wesentliche (dauerhafte) Eigenschaft fehlt - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz sieht in diesem Zusammenhang vor (§ 2 Abs. 4): „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat“.

Der Begriff „Fahreignung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel wird - mit wenigen Ausnahmen - angenommen, dass jeder Führerscheinbewerber zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Im Falle wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr können Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen, die derlei Auffälligkeiten gezeigt hat. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht unter § 3 die Einschränkung und Entziehung der Zulassung im Falle der Ungeeignetheit des Kraftfahrers vor: „(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen“. § 11 lautet ferner:

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, 2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, 3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt worden sind, 4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder 5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.

Im Jahr 2005 wurden im Rahmen von Maßnahmen der Gerichte und Verwaltungsbehörden 141.242 allgemeine Fahrerlaubnisse entzogen. Die Gründe für einen Führerscheinentzug können folgende sein: Trunkenheit (einmalige Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss), Punkte (mehr als 18 Punkte in der „Verkehrssünderkartei“), Zuwiderhandlungen im Laufe der Probezeit bei Führerscheinneulingen, mit Betäubungsmitteln/Arzneimitteln in Zusammenhang stehende Gründe (eine Abhängigkeit oder ein Missbrauch von Betäubungsmitteln bzw. Arzneimitteln wurde festgestellt), Zweifel an der Fahreignung wegen Cannabiskonsums oder Straftaten (erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Strafvorschriften, die Zweifel an der Fahreignung begründen).

Wurde von den zuständigen Stellen eine Fahrerlaubnis entzogen, wird geprüft, ob die Zweifel an der Fahreignung weiterhin bestehen oder ob die Fahrerlaubnis ggf. erneut erteilt werden kann. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann ermittelt werden, ob auffällig gewordene Kraftfahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind bzw. können Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden. Die Möglichkeit dieser verkehrspsychologischen Diagnostikmaßnahme ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Die medizinisch-psychologische Untersuchung, im Volksmund oft „Idiotentest“ genannt, bietet den Betroffenen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Zweifel der zuständigen Stelle, die auf zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten beruhen, nicht begründet waren oder nicht mehr bestehen. Für die diagnostische Tätigkeit der medizinisch-psychologischen Gutachter wurden Richtlinien entwickelt, die „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“. Diese erleichtern die Zusammenstellung aller wichtigen, die Eignung ausschließenden oder einschränkenden Merkmale und dienen als Argumentationshilfe.

Die möglichen zugrundeliegenden psychologischen Fragestellungen sind im Allgemeinen folgende: Alkohol, illegale Drogen und Punkte. Alkohol- und Drogenabhängigkeit sind grundsätzlich mit einer Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar. Im Falle eines Abusus ist die Frage zu klären, ob der Verkehrsteilnehmer in der Lage ist oder sein wird, seinen Alkoholkonsum einzuschränken oder gänzlich darauf zu verzichten, d. h. ob der Verkehrsteilnehmer imstande sein wird, die Substanz nicht mehr missbräuchlich zu verwenden und am Straßenverkehr frei von einem Alkohol- oder Drogeneinfluss teilzunehmen. Im Rahmen der Begutachtung soll festgestellt werden, ob der begutachtete Verkehrsteilnehmer sein Verhalten dauerhaft in einer Form verändert hat, dass ein erneutes Auffallen unwahrscheinlich ist. Anders als in der Vergangenheit hat sich gegenwärtig die Ansicht durchgesetzt, dass nicht stabile Dispositionen, etwa Persönlichkeitsmerkmale oder Leistungsdefizite, sondern vielmehr modifizierbare Verhaltensmerkmale entscheidend sind.

Auf eine Beschreibung des genauen Gegenstandes der Begutachtung wird an dieser Stelle verzichtet, da der Gegenstand dieser Untersuchung nicht die Begutachtung, sondern die psychologische Intervention, konkret die verkehrspsychologische Therapie ist.

Inhaltsverzeichnis:

ZUSAMMENFASSUNG 2
ABSTRACT 3
INHALTSVERZEICHNIS 4
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 7
TABELLENVERZEICHNIS 7
1. EINLEITUNG 8
1.1 ALLGEMEINES 8
1.2 VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE INTERVENTION 11
1.2.1 Verkehrspsychologische Beratung 11
1.2.2 Schulungsmaßnahmen 12
1.2.2.1 Anerkannte Kurse nach § 70 FeV 12
1.2.2.2 Aufbauseminare 13
1.2.2.3 Hilfemaßnahmen für Alkoholkranke und suchtgefährdete Kraftfahrer 13
1.2.3 Verkehrspsychologische Therapie 14
1.2.3.1 Ressourcenorientierte Verkehrstherapie in der verkehrstherapeutischen Einrichtung 15
1.2.3.1.1 Allgemeines 15
1.2.3.1.2 Praktischer Ablauf der Therapie 17
1.2.3.1.3 Therapielänge 17
1.2.3.1.4 Therapieinhalte 18
2. STAND DER FORSCHUNG 20
2.1 ÜBERBLICK 20
2.2 AUSGEWÄHLTE STUDIEN 21
2.2.1 Das EU-Projekt „Andrea“ 21
2.2.2 Alkoholauffällige Kraftfahrer nach Abschluss einer Langzeitrehabilitation Modell IVT-Hö 22
2.2.3 Die Untersuchung von Scheucher et al. 23
3. FRAGESTELLUNG 25
3.1 ALLGEMEINES 25
3.2 HYPOTHESEN 25
3.3 EXPLORATIVER TEIL 27
4. METHODE 28
4.1 EVALUATIONSKRITERIEN 28
4.2 UNTERSUCHUNGSDESIGN 29
4.2.1 Stichprobenumfang 30
4.2.2 Prüfung der ersten Hypothese 30
4.2.3 Prüfung der 2. und 3. Hypothese 32
4.2.4 Effektstärken 32
4.2.5 Messinstrument 33
4.2.5.1 Allgemeines zum Fragebogen 33
4.2.5.2 Der Berner Stundenbogen („Stubo“) 34
4.2.5.3 Datenerhebung 36
5. ERGEBNIS 38
5.1 STICHPROBE 38
5.1.1 Demographische Merkmale 38
5.1.2 Weitere Merkmale 39
5.1.3 Nicht-Antwortende 41
5.2 HAUPTERGEBNISSE 43
5.2.1 Wirksamkeit der Therapie in Bezug auf die Legalbewährung 43
5.2.2 Länge der verkehrspsychologischen Therapie: Zusammenhang mit der Legalbewährung 44
5.2.3 Wirksamkeit von Gruppentherapien im Vergleich zu Einzeltherapien 45
5.3 NEBENERGEBNISSE 46
5.3.1 Hinweise aus gutachterlicher Tätigkeit 46
5.3.2 Von den Klienten wahrgenommene Wirksamkeit und Zufriedenheit hinsichtlich der Therapie 48
5.3.3 Erreichung und Einhaltung selbstgesetzter Therapieziele aus Sicht der Klienten 50
5.3.3.1 Erreichung der selbstgesetzten Therapieziele 53
5.3.3.2 Einhaltung der selbstgesetzten Therapieziele 54
5.3.4 Wirkfaktoren in der Psychotherapie 55
5.3.5 Lebenszufriedenheit 57
6. DISKUSSION 59
6.1 METHODISCHE ASPEKTE 59
6.1.1 Allgemeines 59
6.1.2 Ist ressourcenorientierte Verkehrstherapie wirkungslos? 60
6.1.3 Nicht ausreichende Daten als möglicher Grund einer nicht bestätigten Hypothese 60
6.1.4 Länge der Therapie kein entscheidender Faktor: Mögliche Erklärungen 63
6.1.5 Gruppentherapie ist wirksamer als Einzeltherapie 64
6.2 INTERPRETATION DER ERGEBNISSE 65
6.2.1 Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Evaluationsstudie 65
LITERATURVERZEICHNIS 69

Textprobe:

Kapitel 1.2.3.1, Ressourcenorientierte Verkehrstherapie in der verkehrstherapeutischen Einrichtung:

Gegenstand der vorliegenden Evaluationsarbeit ist das therapeutische Verfahren, das in der untersuchungsgegenständlichen verkehrstherapeutischen Praxis zum Einsatz kommt: Die ressourcenorientierte Verkehrstherapie.

Allgemeines: Grundlage dieser Therapieform ist die auf humanistischer Basis fußende Idee, dass nicht die Störung (hier: Alkohol- oder Drogen-Abusus oder gesetzeswidrige Verhaltensauffälligkeiten) im Mittelpunkt stehen soll, sondern vielmehr das Positive, das „Gesunde“ im Menschen. Menschen werden als von Natur aus gut und leistungsfähig betrachtet und verfügen nicht nur aus diesem Grunde über weitgehend unerkannte oder ungenutzte psychische Ressourcen, die oft in der Vergangenheit bereits erfolgreich eingesetzt worden sind und in der gegenwärtigen Problemsituation aus verschiedenen Gründen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Therapie gilt es, diese zu aktivieren. Das Konzept orientiert sich an Berg und Millers ösungsorientierter Kurzzeittherapie.

Dabei spielt die Betonung der geistig-seelischen Gesundheit eine herausragende Rolle. Andere Therapieformen, insbesondere psychoanalytische Therapien, zentrieren sich auf die Analyse der Störung und ihre Beseitigung. Auf diese Art und Weise gerät die Störung in den Mittelpunkt. Der Mensch wird als „gestört“, praktisch als „Träger einer Störung“ betrachtet; seine gesunden Anteile interessieren daher weniger, da das „Bekämpfen“ der Störung die eigentliche Aufgabe sei. Dieses Schema lässt sich z. B. in der psychoanalytischen Sichtweise erkennen, bei der ein Konflikt, der unterbewusst sein kann, als Abwehr in ein neurotisches Symptom mündet, welches es im Rahmen eines therapeutischen Bündnisses durch das Erkennen und die Bearbeitung des Konfliktes zu beseitigen gilt. Oder auch in der Verhaltenstherapie, welche lerntheoretische Prozesse für die Entstehung von „Störungen“ verantwortlich macht, die es zu beseitigen gilt.

Die Würdigung geistig-seelischer Gesundheit als Grundlage der Therapie führt zum Einsatz ressourcenaktivierender Elemente, d. h. eines Förderns der Stärken, Ressourcen und „gesunden“ Eigenschaften des Klienten zur Lösung des vorliegenden Problems. Der ressourcenorientierte Ansatz hat den Anspruch atheoretisch, nichtnormativ und klientenbestimmt in Bezug auf das „wahre“ Wesen der Probleme zu sein – allein die Lösung derselben steht im Vordergrund, nicht die Komplexität ihrer Entstehung. Diese Vorgehensweise erlaubt andere Sichtweisen in Bezug auf die zugrundeliegenden psychischen Phänomene, die so vielseitig sein können wie die Klienten selbst. Das bedeutet, dass für die vorgetragene Problematik eines Klienten keine komplexen theoretischen Konstrukte im Sinne einer Erklärung identifiziert werden müssen. Allein der Umstand, dass der Klient eine Veränderung seiner wahrgenommenen seelischen Situation wünscht, bestimmt die therapeutische Vorgehensweise. „Veränderung“ ist dabei einer der weiteren Schlüsselbegriffe der ressourcenorientierten verkehrspsychologischen Therapie: Wie Berg & Miller es zum Ausdruck bringen, ist Veränderung „unvermeidlich“. Veränderung, so auch De Shazer, ist so sehr ein Teil des Lebens, dass die Klienten gar nicht anders können, als sich zu verändern. Dabei wird hier insbesondere auf solche Zeiten im Alltagsgeschehen Bezug genommen, in denen das sonst wahrgenommene Problem nicht auftritt. Diese „gesunden“ Momente stehen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Therapeuten und bilden die Grundlage für ein die Veränderung förderndes Vorgehen.

Weitere zentrale Elemente dieses therapeutischen Verfahrens sind Sparsamkeit hinsichtlich der theoretischen Postulate sowie Gegenwarts- und Zukunftsorientierung. Ersteres findet sich ebenfalls unter den Prinzipien anderer humanistischer Psychotherapieformen, wie im Falle der Gesprächspsychotherapie. Das Prinzip der Gegenwarts- und Zukunftsorientierung bezieht sich darauf, dass der gegenwärtigen und zukünftigen Anpassung des Klienten Vorrang vor einer Anpassung in der Vergangenheit eingeräumt wird. Dies bedeutet nicht eine Nichtbeachtung dessen, was die Klienten aus der Vergangenheit zu berichten haben. Der Schwerpunkt soll jedoch nicht auf der Erforschung der Vergangenheit liegen. Die Behandlung soll sich vielmehr primär darauf konzentrieren, den Klienten bei ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Anpassung zu helfen. Berg & Miller illustrieren dieses Prinzip mit der „Wunderfrage“:

Nehmen Sie einmal an, daß [sic] eines Nachts, wenn Sie schlafen, ein Wunder geschieht, und das Problem, das Sie in die Therapie geführt hat, ist gelöst. Da Sie jedoch schlafen, wissen Sie nicht, daß das Wunder schon geschehen ist. Sobald Sie morgens aufwachen, was wird dann anders sein, was Ihnen sagt, daß dieses Wunder geschehen ist? Was sonst noch?

Zweck der Wunderfrage ist es, dass die Klienten eine Zukunft ohne das Problem imaginieren. Eine hoch detaillierte („was noch?“) und lebendige Beschreibung soll sie für die Gegenwart bedeutsam machen.

Obwohl fast alle Behandlungsformen zumindest über einige spezifische Strategien verfügen, um die Kooperation der Klienten sicherzustellen, spielt die Kooperation in der ressourcenorientierten Verkehrstherapie eine besondere Rolle. An die Stelle der Konfrontation, wie sie beispielsweise in verschiedenen Alkoholtherapien üblich ist, soll eine Zusammenarbeit treten. Als Konfrontation versteht Johnson eine aggressive Interventionstechnik mit dem Ziel, den Klienten „dazu zu bringen, daß er die Realität genügend sieht und akzeptiert, so daß er, so ungern auch immer, auch akzeptiert, daß er Hilfe braucht“. Eine andere Form der Kooperation bedeutet nicht nur, dass der Klient kooperieren muss. Es ist auch Aufgabe des Therapeuten, eine beidseitige Kooperation aufzubauen.

Praktischer Ablauf der Therapie: Nach den von den Verkehrstherapeuten der verkehrstherapeutischen Praxis durchgeführten Beratungs- und Explorationsgesprächen wird den Ratsuchenden eine für ihre Bedürfnisse angemessene therapeutische Maßnahme empfohlen. Abhängig von bestimmten Kriterien (sprachliche Schwierigkeiten, persönlichkeitsspezifische Kontraindikationen u. a.) sowie unter Berücksichtigung der Wünsche der Klienten werden sie einer Therapiegruppe oder einer einzeltherapeutischen Maßnahme zugeordnet. Dabei bestimmt die Schwere der zugrundeliegenden Problematik - wie sie im Rahmen der Beratung festgestellt wurde - die empfohlene Länge der verkehrspsychologischen Therapie.

Therapielänge: Bei den in der untersuchungsgegenständlichen therapeutischen Einrichtung durchgeführten verkehrstherapeutischen Maßnahmen handelt es sich im Allgemeinen um Kurzzeittherapien. Intern wird jedoch zwischen zwei Maßnahmelängen, der Kurzzeittherapie und der Langzeittherapie, unterschieden. Bei der Langzeittherapie handelt es sich streng genommen nicht um eine Langzeittherapie im üblichen Sinne; diese Bezeichnung dient lediglich der Unterscheidung zwischen beiden hier zum Einsatz kommenden Therapie-Formen. Beide Therapien können als Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.

Die Kurzzeittherapie besteht aus fünf zweistündigen Therapiesitzungen (insgesamt 10 Stunden) sowie einem Zwischen-Checkup, die sich über einen Zeitraum von fünf Wochen erstrecken.

Die Langzeittherapie besteht aus zehn zweistündigen Therapiestunden, einem Zwischen-Checkup, einem Abschluss-Checkup und einer Abschlusssitzung (insgesamt 22 Therapiestunden plus Checkups).

Darüber hinaus werden im Einzelfall ergänzende Einzelstunden nach Bedarf angeboten. Die genaue Länge der verkehrstherapeutischen Maßnahmen variiert in Abhängigkeit von der Jahreszeit, Feiertagen usw. und den ggf. benötigten Zusatzstunden bzw. Einzelstunden. Abhängig von den Bedürfnissen der Klienten erstrecken sich die Therapiemaßnahmen daher nicht selten über mehrere Monate.

Die Begriffe „Kurzzeittherapie“ bzw. „Langzeittherapie“ verweisen demnach im Rahmen der vorliegenden Evaluationsstudie auf die soeben beschriebenen Therapielängen.

Therapieinhalte: Die behandelten Therapieinhalte stehen in Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Problematik der jeweiligen Klienten. Diese bezieht sich im Allgemeinen auf Alkohol, illegale Drogen oder Punkte. Auf eine genaue Beschreibung der Therapieinhalte wird an dieser Stelle verzichtet. Generell wird eine Einstellungsänderung in Bezug auf die o. g. Problembereiche angestrebt. Dabei werden - neben den von den Klienten angestrebten Therapiezielen - die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung genannten Anforderungen herangezogen, die an die Kraftfahrer im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu stellen sind. Die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung bzw. das Ausräumen von Zweifeln hinsichtlich ihres Fehlens steht im Mittelpunkt der verkehrspsychologischen Therapie.

Zu den Themen, die im Rahmen der Therapie bearbeitet werden, gehören das Formulieren von Therapiezielen, die Deliktanalyse, eine Auseinandersetzung mit dem bisherigen Konsum psychotroper Drogen, die Analyse der Trinkmotive, die Veränderungsmotivation, die Beobachtung stattfindender und bereits eingetretener Veränderungen und andere.

Link zur Arbeit: http://www.diplom.de/katalog/arbeit/11136
Arbeit zitieren: Harvey, Victor M. Dezember 2007: Ressourcenorientierte Verkehrstherapie, Hamburg: Diplomica Verlag
Bestellmöglichkeiten und Preise:

Bezugspreis eBook (PDF-Datei) per Download: EUR 38,00 inkl MwSt.
Bestellnummer: ISBN 978-3-8366-1136-7
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