Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Ricarda Józefczuk
- Abgabedatum: Mai 2006
- Umfang: 78 Seiten
- Dateigröße: 376,8 KB
- Note: 2,1
- Institution / Hochschule: Hamburger Fern-Hochschule Deutschland
- Bibliografie: ca. 78
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0063-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0063-7 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0063-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Józefczuk, Ricarda Mai 2006: Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerrecht, Finanzrecht, Körperschaftssteuer, Verein, Umsatzsteuer
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Diplomarbeit von Ricarda Józefczuk
Einleitung:
Es gibt zahlreiche Formen von Vereinen, z.B. Sport-, Gesang- und Musikvereine. Alle Vereine erfüllen eine hohe Aufgabe im Staat. Sie haben sich mit ihrer meist gemeinnützigen Zielsetzung als Treuhänder des Staates eine verantwortungsvolle Verpflichtung auferlegt. Vereine müssen, wenn das innere Vereinsleben funktionieren soll, innerlich organisiert sein, d.h. das Vereinsleben muss in überschaubaren und rechtlich nachprüfbaren Bahnen verlaufen. Damit dies gegenüber den Mitgliedern, aber auch gegenüber denen, die mit den Vereinen in Rechtsbeziehungen stehen, gewährleistet ist, sind Stellung und Verfassung der Vereine im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen, vor allem aber in den Satzungen der Vereine geregelt.
Egal welchen Zweck ein Verein erfolgt, er kann nur dann erfolgreich geführt werden, wenn notwendige finanzielle Grundlagen vorhanden sind. Vereine können somit ihre Aufgaben nicht im ertrags- und vermögenslosen Raum erfüllen. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass sich jeder Verein auch mit Fragen bzgl. der Besteuerung auseinander setzen muss, was unter Umständen auch zur Existenzfrage für einige Vereine werden kann.
Da die meisten Vereine auch für das Gemeinwohl der Menschen sorgen, gewährt der deutsche Gesetzgeber bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen den Vereinen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Es gibt jedoch bei vielen Vereinen auch einen Bereich, in dem der Verein wie ein normaler Unternehmer behandelt wird, da er in diesem Bereich am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt. Dieser Bereich unterliegt dann der vollen Besteuerung. Hierbei kann dann Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer anfallen.
Gang der Untersuchung:
Im Rahmen dieser Arbeit werden die allgemeinen Vorschriften für die Besteuerung der Vereine im deutschen Steuerrecht näher betrachtet. Schwerpunkte werden hierbei in den Bereichen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gesetzt.
Im Folgenden wird der Begriff des Vereins definiert. Danach werden kurz die Unterschiede zwischen dem wirtschaftlichen Verein und dem Idealverein sowie zwischen einem rechtsfähigen und einem nichtrechtsfähigen Verein erläutert.
Nach der Definition der Begrifflichkeiten werden die Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit aufgezeigt und die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins vorgestellt. Im Anschluss hieran wird dargelegt, was es bei Erstellung einer Vereinssatzung zu beachten gibt und welche Bestandteile in einer Satzung enthalten sein müssen.
Vielen Vereinsvorständen ist nicht bekannt, dass ein Verein auch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt erteilt bekommen kann. Da dies aber gerade bei neu gegründeten Vereinen aus existenziellen Gründen wichtig sein kann, wird die vorläufige Bescheinigung von dem üblichen Freistellungsbescheid abgegrenzt dargestellt.
Schließlich folgt eine kurze und prägnante Darstellung der drei wichtigsten Steuerarten – der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den gemeinnützigen Vereinen geschenkt, da es in diesem Bereich zahlreiche steuerliche Vergünstigungen gibt. Die Darstellungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer werden mit einigen Beispielen versehen, um das Gesamtbild dieser Arbeit zu vervollständigen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | ||
| Abkürzungsverzeichnis | 4 | |
| Verzeichnis der Gesetze und Rechtsverordnungen | 6 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 8 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 10 | |
| Anlagenverzeichnis | 12 | |
| 1. | Einführung | 13 |
| 2. | Begriff des Vereins | 14 |
| 3. | Wirtschaftlicher Verein - Idealverein | 15 |
| 3.1 | Wirtschaftlicher Verein | 15 |
| 3.2 | Idealverein | 16 |
| 4. | Rechtsfähiger Verein - nichtrechtsfähiger Verein | 16 |
| 4.1 | Rechtsfähiger Verein | 16 |
| 4.2 | Nichtrechtsfähiger Verein | 16 |
| 5. | Steuerrechtliche Behandlung von Vereinen | 17 |
| 5.1 | Gemeinnützigkeit | 18 |
| 5.1.1 | Voraussetzungen | 19 |
| 5.1.2 | Gemeinnützige Zwecke | 19 |
| 5.1.3 | Mildtätige Zwecke | 23 |
| 5.1.4 | Kirchliche Zwecke | 24 |
| 5.1.5 | Selbstlosigkeit | 25 |
| 5.1.6 | Ausschließlichkeit | 27 |
| 5.1.7 | Unmittelbarkeit | 28 |
| 5.1.8 | Steuerlich unschädliche Betätigungen | 29 |
| 5.2 | Tätigkeitsbereiche der Vereine | 31 |
| 5.2.1 | Ideeller Bereich | 31 |
| 5.2.2 | Vermögensverwaltung | 31 |
| 5.2.3 | Zweckbetriebe | 32 |
| 5.2.4 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | 34 |
| 5.3 | Satzung | 35 |
| 5.4 | Anerkennungsverfahren | 37 |
| 5.4.1 | Vorläufige Bescheinigung | 38 |
| 5.4.2 | Freistellungsbescheid | 39 |
| 5.5 | Körperschaftsteuer | 39 |
| 5.5.1 | Steuerpflicht | 40 |
| 5.5.1.1 | Unbeschränkte Steuerpflicht | 40 |
| 5.5.1.2 | Beschränkte Steuerpflicht | 41 |
| 5.5.2 | Einkommensermittlung | 41 |
| 5.5.2.1 | Allgemeines | 41 |
| 5.5.2.2 | Ermittlung des Einkommens | 42 |
| 5.5.3 | Steuerbefreiungstatbestände | 44 |
| 5.5.4 | Körperschaftsteuertarif | 47 |
| 5.5.5 | Freibetrag | 48 |
| 5.6 | Gewerbesteuer | 48 |
| 5.6.1 | Steuerpflicht | 49 |
| 5.6.2 | Besteuerungsgrundlagen und Erhebung der Gewerbesteuer | 49 |
| 5.6.2.1 | Gewerbeertrag | 49 |
| 5.6.2.2 | Festsetzung des Steuermessbetrages und Erhebung der Gewerbesteuer | 50 |
| 5.6.2.3 | Steuerbefreiungen | 51 |
| 5.7 | Umsatzsteuer | 52 |
| 5.7.1 | Allgemeines | 52 |
| 5.7.2 | Steuergegenstand | 52 |
| 5.7.2.1 | Steuerbare Umsätze | 52 |
| 5.7.2.2 | Unternehmer, Unternehmen | 53 |
| 5.7.2.3 | Steuertatbestände | 55 |
| 5.7.3 | Steuerbefreiungen | 57 |
| 5.7.3.1 | Allgemeines | 57 |
| 5.7.3.2 | Verzicht auf Steuerbefreiung | 58 |
| 5.7.4 | Bemessungsgrundlage | 59 |
| 5.7.4.1 | Allgemeines | 59 |
| 5.7.4.2 | Entgelt | 60 |
| 5.7.5 | Steuersätze | 61 |
| 5.7.5.1 | Allgemeiner Steuersatz | 61 |
| 5.7.5.2 | Ermäßigter Steuersatz | 62 |
| 5.7.6 | Vorsteuerabzug | 63 |
| 5.7.6.1 | Allgemeines | 63 |
| 5.7.6.2 | Ausschluss vom Vorsteuerabzug | 63 |
| 5.7.6.3 | Aufteilung der Vorsteuerbeträge | 64 |
| 5.7.6.4 | Vorsteuerpauschalierung | 64 |
| 5.7.7 | Kleinunternehmerregelung | 65 |
| 5.7.7.1 | Allgemeines | 65 |
| 5.7.7.2 | Grenzen für die Nichterhebung der Umsatzsteuer | 66 |
| 5.7.7.3 | Freiwillige Besteuerung | 66 |
| 5.7.8 | Erhebung der Umsatzsteuer | 67 |
| 5.7.8.1 | Entstehung der Steuerschuld und Berechnung der Umsatzsteuer | 67 |
| 5.7.8.2 | Besteuerungszeitraum und Jahressteuererklärung | 67 |
| 5.7.8.3 | Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen | 68 |
| 6. | Zusammenfassung | 68 |
| Quellenverzeichnis | 70 | |
| Anhang | 73 | |
| Eidesstattliche Erklärung | 79 |
Textprobe:
Kapitel 5.5.4, Körperschaftsteuertarif: Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer (§7 Abs. 3 Satz 1 KStG) und ihre Festsetzung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (§7 Abs. 3 Satz 2 KStG). Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 unterliegt eine partiell steuerpflichtige Körperschaft mit dem zu versteuernden Einkommen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einem Körperschaftsteuersatz i. H. v. 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG).
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG i. V. m. § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG sieht ab dem Veranlagungszeitraum 2002 erstmals eine zusätzlich zu erhebende KapESt i. H. v. 10 % vor, soweit der Gewinn nicht Rücklagen für Zwecke des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zugeführt wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 c EStG i. V. m. § 43 a Abs. 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung hierfür ist eine bilanzielle Gewinnermittlung oder Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze (Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) von mehr als 350.000 EUR im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr.
Bei Auflösung der Rücklage wird die KapESt ausgelöst (BOTT 2005, S. 490). Zur Körperschaftsteuer fällt zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % an. Dieser bemisst sich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Sind Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer zu leisten, bemisst sich der Solidaritätszuschlag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG nach den Vorauszahlungen auf die Steuer. Der auf die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer festgesetzte Solidaritätszuschlag wird auf den endgültig festgesetzten Solidaritätszuschlag angerechnet (§ 51 a Abs. 1 EStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 31 Abs. 1 KStG).
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836600637
Arbeit zitieren:
Józefczuk, Ricarda Mai 2006: Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuerrecht, Finanzrecht, Körperschaftssteuer, Verein, Umsatzsteuer




