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Dienstleistungsmarketing unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften

Am Beispiel niedergelassener Allgemeinärzte

Dienstleistungsmarketing unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Angelika Wachs
  • Abgabedatum: Juni 2002
  • Umfang: 85 Seiten
  • Dateigröße: 624,8 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Kiel Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5730-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5730-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5730-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Wachs, Angelika Juni 2002: Dienstleistungsmarketing unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Marketing, Ärzte, Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, Einnahmen

Diplomarbeit von Angelika Wachs

Einleitung:

Generell ist die Dienstleistung des Arztes eine Dienstleistung wie jede andere. Aufgrund des medizinischen Aufgabenfeldes, der Gesundheit - dem höchsten Gut des Menschen, nimmt sie in unserer Gesellschaft jedoch einen besonders hohen Stellenwert ein. Die Ärzte selbst sehen ihre Tätigkeiten hauptsächlich unter ethischen und sozialen Gesichtspunkten. Mit zunehmend marktwirtschaftlicher Orientierung des Gesundheitswesens, muss sich die Ärzteschaft jedoch auf diese neue Situation ausrichten, will sie auch in Zukunft ein vergleichbares Einkommen erzielen.

Die niedergelassenen Allgemeinmediziner sind durch ihrer Praxis Unternehmer. Um diese Unternehmen auch erfolgreich zu führen, bedarf es eines unternehmerischen Denken und Handelns. Ihre größte Einnahmequelle bzw. den größten Anteil des Honorars, beziehen die Ärzte von den gesetzlichen Krankenkassen. Die Einnahmemöglichkeit in diesem Sektor ist für Ärzte wegen der gedeckelten Kassenbudgets jedoch begrenzt. Eine zusätzliche Einnahmequelle bietet sich den Ärzten im Selbstzahlerbereich, denn die Gesundheit ist ein zunehmend wachsender Wirtschaftsmarkt, mit hohem finanziellen Potential. Damit sich die Mediziner auf diesem Teilmarkt erfolgreich gegenüber Wettbewerbern durchsetzen, und ihren Patientenstamm halten bzw. ausbauen können, müssen sie sich zunehmend von diesen absetzen.

Im Rahmen der Arbeit werden aus den oben genannten Gründen die zur Differenzierung einsetzbaren Marketingmaßnahmen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt. Die möglichen Aktivitäten im Bereich der ärztlichen Dienstleistung sind hier auf die niedergelassenen Allgemeinärzte ausgerichtet.

Gang der Untersuchung:

Die Begriffsabgrenzung Marketing sowie die Darstellung des Aufgabenbereichs der Allgemeinmediziner, als auch die Charakteristiken der Dienstleistung und die daraus resultierenden Besonderheiten im Bereich des Dienstleistungsmarketings werden in Kapitel 2 dargestellt.

In Kapitel 3 werden die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet, die sich in die allgemein gültigen Gesetze und in die berufsrechtlichen Vorschriften unterteilen. Durch die Aufhebung des generellen Werbeverbots für Ärzte im Mai 2000, lassen sich heutzutage mehr Aktivitäten realisieren.

Um im Folgenden zu erörtern, warum die Ärzte vermehrt im Marketingbereich aktiv werden müssen, wird zuvor in Kapitel 4 die aktuelle Situation der niedergelassenen Ärzte, sowie deren Wettbewerbssituation beleuchtet. Ferner werden die Wettbewerbsbedingungen unter dem Punkt der Qualitätssicherung betrachtet. Es wird aufgezeigt, warum es für Mediziner notwendig ist, Marketingmaßnahmen durchzuführen.

In Kapitel 5 wird anschließend auf das Praxismarketing eingegangen. Dargestellt werden hier die ärztliche Dienstleistung und ihre einzelnen Aufgabenbereiche. Unter dem Aspekt der Praxisneueröffnung wird die Standortwahl erörtert und zudem werden verschiedene Einnahmequellen der Ärzte unter dem Punkt der Honorarpolitik aufgelistet. Anschließend befasst sich dieses Kapitel mit den einzelnen Maßnahmen der Kommunikationspolitik und es behandelt abschließend die Mitarbeiterführung. Die Arbeit endet mit der Schlussbetrachtung.

Inhaltsverzeichnis:

Eidesstattliche Erklärung 4
Abkürzungsverzeichnis 5
Abbildungsverzeichnis 7
1. Einleitung 8
2. Begriffliche Grundlagen 10
2.1 Dienstleistung 10
2.2 Marketing 11
2.3 Dienstleistungsmarketing 12
2.4 Allgemeinarzt 13
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für das Marketing 16
3.1 Allgemeine gesetzliche Vorschriften 17
3.1.1 Grundgesetz 17
3.1.2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb 18
3.1.3 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens 19
3.2 Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte 20
3.2.1 Allgemeine Erläuterungen 20
3.2.2 Reglementierungen 21
4. Aktuelle Situation der niedergelassenen Ärzte 24
4.1 Wettbewerb auf dem Markt der niedergelassenen Allgemeinmediziner 25
4.2 Wettbewerbsbedingungen unter dem Punkt der Qualitätssicherung 30
4.3 Notwendigkeit des Einsatzes von Marketingmaßnahmen für niedergelassene Ärzte 32
5. Praxismarketing 36
5.1 Ärztliche Dienstleistungen 37
5.1.1 Diagnose und Therapie 38
5.1.2 Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen 39
5.1.3 Prophylaxe 39
5.2 Standortwahl für Praxisneueröffnungen 40
5.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Praxisniederlassung 41
5.2.2 Auswahl des geeigneten Praxismodells 42
5.3 Honorarpolitik 43
5.3.1 Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen 44
5.3.2 Zahlungen der Privatpatienten 48
5.3.3 Selbstzahlerbereich 50
5.4 Kommunikationspolitik 50
5.4.1 Corporate Identity 54
5.4.2 Praxiseinträge/-darstellungen in Verzeichnissen 55
5.4.3 Praxisinformationen für Patienten 58
5.4.4 Öffentlichkeitsarbeit/Public Relations 60
5.4.5 Arzt-Patienten-Beziehung 63
5.4.6 Patientenservice 66
5.5 Mitarbeiterführung 69
5.5.1 Personalschulung 71
5.5.2 Mitarbeitermotivation 72
6. Schlussbetrachtung 74
Literaturverzeichnis 77
Internetquellenverzeichnis 82

Automatisiert erstellter Textauszug:

In den Bundesmantelverträgen, die die KBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen112 abschließt, werden allgemeine Inhalte, wie z.B. Regelungen über das EDV-gestützte Abrechungsverfahren mit den Krankenkassen, festgelegt.113 Zusätzlich wird zwischen den beiden Parteien der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) vereinbart. Der EBM bestimmt die abrechnungsfähigen Leistungen und die durch Punkte gekennzeichnete Bewertung der vertragsärztlich erbrachten Leistungen in ihren Relationen zueinander.114 Mit in Krafttreten der Neuregelungen des „Gesundheitsreformgesetzes 2000“ kommt es zur Unterteilung des EBM in Leistungen, die nur von Hausärzten oder nur von Fachärzten oder von beiden Arztgruppen gemeinsam abgerechnet werden dürfen.115 Spezielle Rechte und Pflichten, wie etwa das Vergütungssystem und die Vergütungshöhe, sind hingegen Inhalte der Gesamtverträge.116 Die Verträge werden nach § 83 SGB V zwischen den KVen und dem jeweiligen Landesverband der Krankenkassen abgeschlossen.117 Dabei definiert sich die Gesamtvergütung durch die Geldbeträge, die von den Krankenkassen an die KVen gezahlt werden. Die genaue Betragshöhe wird jährlich im neuen Gesamtvertrag vereinbart. Durch Entrichtung der Gesamtvergütung sind sämtliche Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung abgedeckt. Die Zahlungen der Krankenkassen erfolgen „mit befreiender Wirkung“, so dass den Krankenkassen keine weiteren Zahlungspflichten gegenüber Ärzten oder ihren Versicherten entstehen.118 Zugleich stellt dieser Betrag das Ausgabenvolumen [...]

Behandelt ein niedergelassener Arzt einen gesetzlich krankenversicherten Patienten, so setzt das für den Arzt eine Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung und damit der ordentlichen Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung voraus.109 Auf diese Weise ist die entscheidende Marktzutrittsvoraussetzung erfüllt und das umfassendste Patientenpotenzial (89 % (1999) der deutschen Bevölkerung sind Kassenpatienten) erreichbar.110 Einen festen Preis für eine bestimmte erbrachte Leistung kann der Arzt von den Krankenkassen nicht fordern, da auf dem medizinischen Markt die Besonderheit besteht, dass die geleisteten Dienste keinen Preis im herkömmlichen Sinn haben. Die einzelne ärztliche Leistung ist vielmehr durch eine Abrechungsziffer definiert, der wiederum eine abzurechnende Punktmenge zugeordnet ist. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ist dem Arzt der Geldbetrag pro Punkt nicht bekannt. Grund hierfür ist das Berechnungssystem der Krankenkassen. Sie legen für die einzelnen Quartale einen festen Zahlungsbetrag fest, der durch die Gesamtpunktzahl der Ärzteschaft pro Budgetgebiet [...]

Ärztehaus kann aufgrund der Praxen-Agglomeration und der damit verbundenen Anziehungskraft ein Vorteil gegenüber einer alleinigen Einzelpraxis erzielt werden. Indem gleich verschiedene Fachärzte unter einem Dach aufgesucht werden können, steigt die Attraktivität der einzelnen Praxis aus Sicht der Patienten, die bei mehreren Arztbesuchen so z.B. (Fahr-)Zeit einsparen können.106 Schließen sich Allgemeinärzte, Fachärzte oder auch Allgemeinärzte und Fachärzte in einer Praxis zusammen, dann bilden sie sogenannte Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften. Bei der Gemeinschaftspraxis ist es egal, wie viel Scheine bzw. Patienten der einzelne Arzt behandelt hat, der Praxisgewinn wird gleichermaßen auf die Praxisärzte aufgeteilt. Werden hingegen die Kosten und der Gewinn aufgrund der tatsächlich behandelten Patienten auf den jeweiligen Arzt verteilt, dann spricht man von einer Praxisgemeinschaft. Der Vorteil dieser beiden Praxismodelle liegt u.a. in der Kostenteilung für Personal, Räume und Untersuchungsgeräte.107 [...]

Arbeit zitieren:
Wachs, Angelika Juni 2002: Dienstleistungsmarketing unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Marketing, Ärzte, Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, Einnahmen

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