Deutsches und italienisches Wahlrecht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tina Stärker
- Abgabedatum: Dezember 2000
- Umfang: 109 Seiten
- Dateigröße: 1,7 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Johannes Gutenberg-Universität Mainz Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2471-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2471-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2471-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Stärker, Tina Dezember 2000: Deutsches und italienisches Wahlrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Italien, Deutschland, Wahlen, Politik, Recht
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Diplomarbeit von Tina Stärker
Einleitung:
Betrachtet man die italienische Politik seit Kriegsende, fallen insbesondere die zahlreichen Regierungswechsel ins Auge. In Deutschland hingegen sind die Regierungen stabil. Bei einem Vergleich der beiden Länder drängt sich die Frage auf, wie es möglich ist, dass in zwei Staaten, die beide die parlamentarische Republik als Staatsform gewählt haben, so unterschiedliche politische Verhältnisse herrschen können.
Die politische Stabilität ist offensichtlich nicht nur von der Staatsform eines Landes abhängig, denn auch in anderen Demokratien, so z.B. in Großbritannien und den USA sind Regierungswechsel erheblich seltener als in Italien. Bei näherem Hinsehen wird deutlich, dass neben dem Parteiensystem besonders das Wahlsystem Einfluss auf die politische Stabilität eines Landes hat. Das Wahlsystem reguliert die Zahl der im Parlament vertretenen Parteien und erleichtert oder erschwert somit die Mehrheitsbildung im Parlament.
In der vorliegenden Diplomarbeit werden die Wahlsysteme Deutschlands und Italiens näher untersucht, um ihre Bedeutung für die unterschiedliche politische Situation in den beiden Ländern darzustellen.
Für einen Vergleich der beiden Wahlsystems ist eine ausführliche Darstellung der Bedeutung und Funktion von Wahlen allgemein notwendig, ebenso eine kurze Erläuterung der Rolle der Parteien. Die Darstellung der Techniken der Grundwahlsysteme ist erforderlich, um die Auswirkungen der verschiedenen Wahlsysteme verstehen zu können.
Der geschichtliche Überblick vermittelt einen Eindruck von der Entstehung des heutigen Wahlrechts in Deutschland und Italien. Es wird deutlich, dass die Entwicklung des Wahlrechts immer eng mit politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in einem Land einhergeht. Das Kapitel über das geltende Wahlrecht zeigt die Ergebnisse der dargelegten Entwicklung in den beiden Ländern und, um das Bild abzurunden, werden anschließend die zur Diskussion stehenden und die beschlossenen Änderungen erläutert.
Das Glossar greift wichtige italienische Wahltermini auf, die nicht ohne nähere Erläuterung übersetzt werden können oder für die es keine Entsprechung im Deutschen gibt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf Begriffen, unter denen der deutsche Wähler etwas anderes versteht als der italienische Wähler.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 6 |
| 2. | Wahlen - Allgemein | |
| 2.1 | Grundsätzliches | 7 - 12 |
| Begriff der Wahl | ||
| Wahlrechtsgrundsätze | ||
| Allgemein | ||
| Gleich | ||
| Unmittelbar | ||
| Frei | ||
| Geheim | ||
| 2.2 | Bedeutung und Funktion von Wahlen | 13 - 17 |
| Wahlen in kommunistischen Parteidiktaturen - totalitären Systemen | ||
| Wahlen in autoritären Systemen | ||
| Wahlen in westlichen Demokratien | ||
| 2.3 | Die Parteien als Träger der Wahl | 18 - 19 |
| Rechtliche Normierungen in Deutschland: Grundgesetz und Parteiengesetz | ||
| Funktionen von Parteien | ||
| 3. | Die verschiedenen Wahlsysteme | |
| 3.1 | Die Grundwahlsysteme und ihre Vor- und Nachteile | 20 - 25 |
| Mehrheitswahl | ||
| Verhältniswahl | ||
| 3.2 | Techniken und Mechanismen der Wahlsysteme | 26 - 33 |
| Der Wahlkreis | ||
| Die Formen der Wahlbewerbung | ||
| Die Stimmgebung | ||
| Die Stimmverwertung | ||
| Der Verhältnisausgleich | ||
| Sperrklauseln | ||
| 3.3 | Abwandlungen der Grundwahl- und Mischsysteme | 34 - 36 |
| 4. | Geschichtlicher Überblick über die Entstehung des geltenden Wahlrechts in Deutschland und Italien | |
| 4.1 | Deutschland | 37 - 46 |
| Die Entwicklung bis 1848 | ||
| Das Wahlrecht in den Jahren 1848/1849 | ||
| Das preußische Dreiklassenwahlrecht | ||
| Das Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches von 1871 | ||
| Das Wahlrecht der Weimarer Republik | ||
| 1933 - 1945 Machtergreifung und Entdemokratisierung | ||
| Ab 1945 Neubeginn und geteilte Entwicklung | ||
| Wahlen und Wahlrecht in der (alten) Bundesrepublik | ||
| Wahlen und Wahlrecht in der Deutschen Demokratischen Republik | ||
| 4.2 | Italien | 47 - 58 |
| Die Wahlen zur Camera dei Deputati | ||
| Das Wahlrecht im Königreich Sardinien | ||
| Annäherung an das allgemeine Wahlrecht von 1882 bis 1912 | ||
| Einführung des allgemeinen Wahlrechts 1912 | ||
| Wahlen im Faschismus | ||
| Einführung des Wahlrechts für Frauen | ||
| Italien wird Republik | ||
| Die Senatswahlen | ||
| Der Senat während der Monarchie | ||
| Die Senatswahlen von 1948 – 1992 | ||
| Die Wahlrechtsreform von 1993 | ||
| 5. | Das geltende Wahlrecht in Deutschland und Italien - Besonderheiten, Unterschiede und Gemeinsamkeiten | |
| 5.1 | Deutschland | 59 - 66 |
| Die Entwicklung des Wahlsystems bei den Bundestagswahlen seit 1949 | ||
| Das Wahlsystem bei den Bundestagswahlen | ||
| Wahlberechtigung | ||
| Wahlkreiseinteilung | ||
| Stimmgebungsverfahren | ||
| Stimmenverrechnungsverfahren | ||
| Fünf-Prozent-Sperrklausel - Grundmandatsklausel | ||
| Überhangmandate | ||
| 5.2 | Italien | 67 - 78 |
| Die Senatswahlen nach dem Referendum | ||
| Die Zuteilung der 315 Senatsmandate an die Regionen | ||
| Unterteilung der Senatsmandate in Proportional- und Mehrheitsmandate | ||
| Stimmgebung | ||
| Stimmenverwertung | ||
| Sbarramento implicito und scorporo totale | ||
| Die Wahlen zur Abgeordnetenkammer | ||
| Gliederung des Wahlgebietes in collegi uninominali und circoscrizioni | ||
| Stimmgebung | ||
| Stimmgebung | ||
| Scorporo parziale und scorporo pro quota | ||
| 5.3 | Unterschiede und Gemeinsamkeiten | 79 - 80 |
| 6. | Zur Diskussion stehende und beschlossene Änderungen des Wahlrechts in Deutschland und Italien | |
| 6.1 | Deutschland | 81 - 83 |
| 6.2 | Italien | 84 - 87 |
| 7. | Glossar | 88 - 99 |
| 8. | Schlussbemerkung | 100 |
| Bibliographie | 101 - 105 |
Einführung des allgemeinen Wahlrechts 1912 Das Gesetz 666 vom 30. Juni 1912 führte das allgemeine Wahlrecht für Männer ein. Alle männlichen Bürger über 30 Jahre besaßen nun das aktive Wahlrecht ohne eine Abgabe leisten oder einen Schulabschluss vorweisen zu müssen. Für die männliche Bevölkerung unter 30 Jahre war für die Wahlberechtigung weiterhin erforderlich, dass sie jährliche eine bestimmte Steuer zahlten , Militärdienst geleistet hatten oder einen Schulabschluss vorweisen konnten. Die Wählerschaft umfasste nun nicht mehr 3.300.000 sondern 8.443.205 Wahlberechtigte, davon 2.500.000 Analphabeten. Wahlberechtigt waren nun 23,2% der Bevölkerung. In einer namentlichen Abstimmung lehnte die Abgeordnetenkammer das Zugeständnis des Wahlrechtes an Frauen mit 209 Neinstimmen gegen 48 Jastimmen bei 6 Enthaltungen ab.84 Nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Mindestalter für männliche Wahlberechtigte auf 21 Jahre gesenkt. Nicht an das Mindestalter gebunden waren jene Männer, die im Krieg gedient hatten. Die Idee einer Reform des Wahlrechts in Richtung Verhältniswahlrecht fand in den Nachkriegsjahren immer mehr Zustimmung. Die eifrigsten Befürworter einer solchen Reform waren die großen sozialistisch oder christlich orientierten Parteien. Ihr Ziel war es, den gesellschaftlichen Schichten, die am meisten unter der Last des Krieges gelitten hatten, mehr Einfluss zu verschaffen. Am 9. August 1918 verabschiedete die Abgeordnetenkammer in geheimer Abstimmung das neue Wahlgesetz mit 224 Jastimmen und 63 Neinstimmen. Mit dem Gesetz 1401 vom 15. August 1919 wurde dann die Verhältniswahl eingeführt. Der Zuschnitt der Wahlkreise erfolgte auf der Grundlage der Provinzen, aber man berücksichtigte auch die Bevölkerungsdichte, so dass in jedem [...]
Annäherung an das allgemeine Wahlrecht von 1882 bis 1912 Als Benedetto Cairoli am 25. März 1878 seine Regierung der Abgeordnetenkammer vorstellte, erklärte er, "La riforma elettorale iscritta sulla bandiera della sinistra è un impegno d'onore", aber die Befürworter des allgemeinen Wahlrechts, unter anderem Giuseppe Garibaldi, waren im Parlament noch in der Minderheit.80 Erst 1884 wurde das Wahlrecht wieder wesentlich geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes 999 vom 22. Januar 1884 wurde das aktive Wahlrecht auf alle volljährigen, mindestens 21 Jahre alten, männlichen Bürger übertragen, die die Abschlussprüfung nach der Pflichtschulzeit bestanden hatten oder eine jährliche Abgabe von 19,80 Lire leisteten. So erreichte man eine beachtliche Steigerung der Anzahl der Wahlberechtigten; von 628.000 Wahlberechtigten auf 2.000.000, was einer Steigerung von 2% auf 7% der Gesamtbevölkerung (28.452.000) gleichkam. Im Rahmen dieser Änderung wurden die Einerwahlkreise zu Mehrerwahlkreisen mit zwei, drei, vier oder fünf nach dem Mehrheitsprinzip zu vergebenden Mandaten zusammengefasst und die Einzelwahl durch die Listenwahl ersetzt. In den Wahlkreisen mit bis zu vier Mandaten hatte der Wähler so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben waren, in Wahlkreisen mit fünf Mandaten hatte der Wähler jedoch nur vier Stimmen (voto limitato, vergleichbar mit der beschränkten Stimmgebung)81. Die Resultate, die man erzielte, waren jedoch nicht zufriedenstellend, deswegen wurde am 5. Mai 1891 durch das Gesetz 210 wieder die Einteilung in Einerwahlkreise eingeführt.82 Im ersten Wahlgang musste ein Kandidat nun mehr als [...]
Die Wahlen zur Camera dei Deputati Das Wahlrecht im Königreich Sardinien Das von König Carlo Alberto am 17. März 1848 erlassene Wahlgesetz war vor der Eröffnung des Parlamentes des Königreiches Piemont-Sardinien von einer Kommission unter dem Vorsitz von Cesare Balbo ausgearbeitet worden. Wahlberechtigt waren nur Männer, die eine Reihe von Bedingungen erfüllten. Sie mussten mindestens 25 Jahre alt sein, lesen und schreiben können und eine jährliche Abgabe von 40 Lire bezahlen. Der Zensus galt nicht für Beamte, Professoren und Lehrer sowie Offiziere. Das Parlament bestand aus 204 Abgeordneten, die in ebenso vielen Einerwahlkreisen gewählt wurden. Diese Wahlvorschriften blieben von 1848 bis 1892 vom Prinzip her unverändert in Kraft. Sie wurden nur während des zweiten Unabhängigkeitskrieges von der Regierung Rattazzi durch das Gesetz 3778 vom 20. November 1859 unwesentlich verändert. Die ersten Wahlen des geeinten Italiens wurden nach dem Wahlgesetz vom 17. Dezember 1860 abgehalten. Danach war der Einerwahlkreis auf der Basis eines eingeschränkten Wahlrechts als Wahlsystem vorgesehen. Die Modalitäten und Wahlbedingungen waren im wesentlichen die der Wahl zum Turiner Parlament. Aufgrund der Annexion weiterer Provinzen war die Zahl der Abgeordneten und somit die Zahl der Einerwahlkreise auf 443 erhöht worden. Im ersten Wahlgang musste ein Kandidat die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Dies musste einem Drittel der Wahlberechtigten des Wahlkreises entsprechen.78 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832424718
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Stärker, Tina Dezember 2000: Deutsches und italienisches Wahlrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
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