Demokratische Grundrechte auf dem Prüfstand
Freiheit und Sicherheit im Präventionsstaat
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Katharina van Elten
- Abgabedatum: Juli 2008
- Umfang: 44 Seiten
- Dateigröße: 349,2 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Kassel Deutschland
- Bibliografie: ca. 73
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1976-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: van Elten, Katharina Juli 2008: Demokratische Grundrechte auf dem Prüfstand, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Präventionsstaat, innere Sicherheit, Grundrecht, Sicherheitsgesetz, Terrorismusabwehr
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Bachelorarbeit von Katharina van Elten
Einleitung:
Wenn ein Staat sich einer Bedrohung ausgesetzt sieht, die seine Herrschafts- – und Lebensform angreift, stellt sich die Frage nach den geeigneten Mitteln zur Gegenwehr. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit solchen Angriffen zwei Mal im Laufe ihrer Geschichte auseinandersetzen müssen; im „Deutschen Herbst“ der 70er Jahre und aktuell durch den Al Qaida Terrorismus. Beide Male waren die Herausforderer Terroristen, die den Rechtsstaat zum Ziele hatten.Die jeweiligen Regierungen reagierten schnell durch umfangreiche Gesetze. Nach dem 11.09.01 wurden zwei Sicherheitspakete in aller Eile geschnürt und auf den Weg gebracht, Ergänzungsgesetze folgten.
Damit hat ein Wandel der Inneren Sicherheit in Deutschland Einzug gehalten. Die neue Bedrohung, hat eine neue innerdeutsche Innen- und Sicherheitspolitik eingeläutet. Dieser Wandel betrifft nicht nur die Diskussion über Einzelgesetze, sondern tangiert in gleichem Maße die Grundlagen unseres liberalen Rechtsstaates.
Die unvermeidliche Spannung zwischen Freiheit und Sicherheit wird angesichts dessen neu ausgelotet.
In welchem Ausmaß die Bedrohung durch den Terror sich gesetzgeberisch niedergeschlagen hat, und welche Folgewirkungen dies auf den Rechtsstaat und die demokratischen Grundrechte- und Werte hat, soll in dieser Arbeit dargelegt werden.
Unter diesen Gesichtspunkten soll die Sicherheitsgesetzgebung der vergangen sieben Jahre und der damit einhergehende Wandel des Sichersystems als Ganzes betrachtet und abschließend bewertet werden.
Dies macht im ersten Schritt eine Eingrenzung und genauere Definierung des Sicherheitsbegriffes generell und der Inneren Sicherheit im speziellen notwendig.
Eine Diskussion von Sicherheitspolitik in ihrer Wechselwirkung zu den Freiheitsrechten der Bürger macht es unerlässlich, die staatsphilosophischen Vorläufer unseres Verfassungsstaates mit einzubeziehen. Sie geben Zeugnis von den Ursprüngen, Entwicklungen und Lernprozessen der Staatstheorie auf der letztlich auch unser Staat fußt und in deren Tradition wir uns in verschiedener Weise befinden. Im Anschluss soll deshalb dargelegt werden, aus welchen grundsätzlichen Übereinkünften sich das Verständnis unseres liberalen Verfassungsstaates herleitet. Dies ist von Nöten, da Krisenzeiten Akteure verleiten, die Liberalität des Staates als Schwäche auszulegen. Wie genau dies geschieht und geschehen ist, soll am Beispiel des RAF-Terrorismus und der Reaktion des Staates dargestellt werden. Die zu diesem Anlass einsetzenden Veränderungen der Inneren Sicherheit erfuhren eine exponentiale Beschleunigung ab dem Jahr 2001. Die ab 2001 verabschiedeten Gesetze werden inhaltlich zusammengefasst und auf ihre freiheitsbeschränkende sowie sicherheitsstiftende Komponente hin untersucht. Die Diskussion über die Ablösung des Rechtsstaates durch den Präventionsstaat wird die aktuelle Debatte abschließend wiedergeben. Ziel ist es festzustellen, welche Auswirkungen die Bedrohung unseres Rechts- und Verfassungsstaates auf diesen selber haben können und ob die ergriffenen Mittel zur Abwehr dieser Gefahren ihrem Zweck dienlich sind.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 3 |
| 2. | Sicherheit und Innere Sicherheit | 4 |
| 3. | Freiheit und Sicherheit in der Staatsphilosophie: Liberaler und totaler Staat | 6 |
| 3.1 | Thomas Hobbes | 6 |
| 3.2 | John Locke | 8 |
| 4. | Die Grundlagen des liberalen Rechtsstaates | 10 |
| 5. | Maßnahmen der Bundesregierung zur Terrorismusabwehr | 13 |
| 5.1 | Die Reaktion der Bundesregierung auf den RAF-Terrorismus | 13 |
| 5.1.1 | Kritik an den Maßnahmen der Bundesregierung | 15 |
| 5.2 | Die Reaktion der Bundesregierung auf den internationalen fundamentalistischen Terror | 17 |
| 5.2.1 | Das Sicherheitspaket I | 18 |
| 5.2.2 | Das Sicherheitspaket II | 19 |
| 5.2.3 | Evaluierungsergebnisse und Ergänzungsgesetze | 25 |
| 5.3 | TBG – Wahl des geeigneten Mittels? | 29 |
| 6. | Rechtsstaat versus Präventionsstaat | 31 |
| 6.1 | Vom Ende des Rechtsstaats? Hobbes´sche Tendenzen des „Präventionismus“ | 33 |
| 6.2 | Angst, Bedrohung und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung | 36 |
| 7. | Alternativen | 38 |
| 8. | Fazit | 39 |
| Literatur | 40 |
Textprobe:
Kapitel 5, Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Terrorismusabwehr: Es wäre verfehlt anzunehmen, dass mit den Sicherheitsgesetzgebungen nach dem 11. September 2001 eine Zäsur im Bereich der Inneren Sicherheit stattfand, die eine revolutionäre Wende herbeigeführt hat. Dies ist schon deshalb abwegig, weil die Bundesrepublik Deutschland sich bereits in den 70er Jahren mit der Bedrohung durch Terroristen konfrontiert sah und im Zuge dessen die Frage nach einer angemessenen Antwort durch den Staat bereits diskutiert worden ist. Der Debatte um den (gesetzgeberischen) Kurs der Bundesregierung in Hinblick auf den RAF-Terrorismus lag ebenfalls die Auseinandersetzung über geeignete Maßnahmen und das sensible Gleichgewicht zwischen Freiheitsrechten und Sicherheitsbelangen zugrunde.
Kapitel 5.1, Die Reaktion der Bundesregierung auf den RAF-Terrorismus: Mit dem Terror der Roten Armee Fraktion und deren Taktik der „Stadtguerilla“ sah sich die Bundesrepublik einem Feind gegenüber, auf den sie nicht vorbereitet war.
Reagiert wurde hauptsächlich mit der Schaffung von neuen Fahndungsmethoden und Straftatbeständen, die die Ergreifung und Verurteilung der Beteiligten sichern sollte. Binnen vierer Jahre wurden zu diesem Zwecke sechs Gesetze mit 27 Einschränkungen der Verteidigungsrechte erlassen. Teil dessen war die Schaffung des § 129a StGB, der die Beteiligung, Werbung für bzw. Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter Strafe stellt. Damit sollte eine Rechtsgrundlage für den Fall geschaffen werden, dass alle Beteiligten strafrechtlich belangt werden können, selbst wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht gesichert auf die verschiedenen Mitglieder zurückgeführt werden konnten bzw. können.
Wer unter „Terrorverdacht“ fiel, musste mit neu geschaffenen „Sonderbedingungen“ rechnen, welche die Überwachung von Telefonaten, die Kontrolle der Post (auch zwischen Angeklagtem und Verteidiger) sowie die Inhaftierung in Isolationshaft des Hochsicherheitstraktes der JVA Stammheim beinhalteten.
Zudem kam es zu einer massiven personellen, finanziellen und informationellen Aufrüstung der Polizei und weiterer Behörden der Inneren Sicherheit.
Die Beschlüsse der Regierung erfolgten zumeist im Eilverfahren und einzelfallorientiert, was den RAF-Terroristen in ihrer Zielsetzung „den Rechtsstaat zu demaskieren“ in die Hände spielte und ihnen mit der Begründung, der Staat manipuliere das Recht wie er es gerade brauche, eine Scheinlegitimation ermöglichte.
Der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt äußerte sich zum Vorgehen folgendermaßen: Wer den Rechtsstaat zuverlässig schützen will, muss innerlich auch bereit sein, bis an die Grenzen dessen zu gehen, was vom Rechtsstaat erlaubt und geboten ist.
Diese „Grenzen der Rechtsstaatlichkeit“ mündeten in umstrittenen Neuerungen der 70er Jahre u.a. mit der Einführung der Rasterfahndung, des Kronzeugengesetzes und einem Abbau von Schutzrechten der Angeklagten, wie z.B. durch das „Kontaktsperregesetz“.
Dieses wurde im September 1977 im Zusammenhang mit der Entführung des später ermordeten Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer unter Berufung auf §34 StGB, den „rechtfertigenden Notstand“, eingesetzt. Die Kontaktsperre verbot den bereits einsitzenden Terrorverdächtigen jeglichen Kontakt zur Außenwelt und untereinander. Rechtskräftig als §§31-38 des Einführungsgesetzes des Gerichtsverfassungsgesetzes wurde es erst drei Wochen nach dem Beginn der Kontaktsperre.
Im Februar 1978 wurde weiterhin die Einführung von einer Glasscheibe zwischen Verteidigern und Angeklagten gebilligt, um den Austausch von Informationen (an Dritte) oder gefährlichen Gegenständen auszuschließen.
Weitere Neuerungen betrafen das Verbot der Mehrfachverteidigung, die Möglichkeit Verteidiger die der Tatbeteiligung verdächtigt werden vom Prozess auszuschließen, sowie die Möglichkeit, über Angeklagte auch bei Abwesenheit zu verhandeln. Zudem wurden die möglichen Haftgründe erweitert und die Durchsuchung von Wohnungen erleichtert.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch Stimmen gibt, die retrospektiv weniger die Inhalte, als die Anwendung der Gesetze als problematisch beurteilen, auch wenn die Einführung der Gesetze selber nicht minder Diskussionsstoff geboten hat.
Kapitel 5.1.2, Kritik an den Maßnahmen der Bundesregierung: Das Vorgehen der Bundesregierung wurde zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Maßnahmen bereits scharf kritisiert, obwohl diese den politischen und medialen mainstream vor allem in den späteren Phasen des RAF – Terrorismus mehrheitlich auf ihrer Seite wusste.
Es gab aber auch Bundestagsabgeordnete und Juristen, die sich gegen die neuen Gesetze aussprachen. In einem Appell an den damaligen Bundespräsidenten Walter Scheel formulierten die Gegner des Kontaktsperregesetzes ihre Kritik, dass Gesetz und seine Anwendung sei grundgesetz– und menschenrechtswidrig, da „diese Rechtskonstruktion (Außerkraftsetzung von Grundrechten durch Feststellung und Beschluss der Exekutive mit sofortiger Vollziehbarkeit)“ seine Entsprechung „nur noch in den Gesetzen zur Regelung des Notstandes“ fände, und damit im Gegensatz stünde zum geltenden Recht, da eine kollektive Regelung des Haftstatus einer Gruppe von Gefangenen vorgenommen, und damit die Begründung des Einzelfalls ausgeschaltet würde.
Die Kritiker attestierten damit einen „Einbruch der Exekutivgewalt in einen bisher allein der Justiz unterstellten Bereich“ und lehnten die Einführung eines Ausnahmerechts für kollektive Gruppen entschieden ab, da es weder dem Grundgesetz noch dem Menschenrecht entspräche.
Die Methoden der Rasterfahndung und der „Schleppnetzfahndung“ wurden ebenfalls als Eingriffe in das Privatleben der Bürger kritisiert, die weit über Verdächtigungen hinausgehen. Die neu eingeführte Rasterfahndung konnte sich jedoch durch Fahndungserfolge hervortun, während andere Maßnahmen wie das Kronzeugengesetz weitestgehend unwirksam blieben. Auch die Einführung des §129a führte zwar zur Einleitung vieler Ermittlungsverfahren, jedoch kaum zu Verurteilungen. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Freiheitseinschränkungen und Effizienz war demzufolge äußerst umstritten. Auch das Bundesverfassungsgericht geriet durch die Formulierung der Leitmaxime, die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit sei ein Verfassungswert, von dem die Institution Staat die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitetet, in die Kritik.
Dem Bundesverfassungsgericht wurde vorgeworfen, damit ein Staatshandeln und ein Staatsverständnis zu legitimieren, dass aus dem Klima der Furcht (vor dem Terror) entstehe und sich auf ein „angstbasiertes hobbes´sches Synallagma von Schutzversprechen und Gehorsam reduziere.“ Denn die gemeinte Sicherheit nähme ihren Bezug allein auf den Schutz der Bürger vor dem „inneren Feind“ und unterstütze damit ein einseitiges Sicherheitsverständnis, dass die Entrechtung der Individuen und eine Anreicherung der Souveränitätsrechte legitimiere; während der Schutz vor dem Staat in der Krisenzeit unter ginge.
Weiter wiesen die Kritiker eindringlich darauf hin, dass die Gesetze zur Terrorismusabwehr über symbolträchtige Akte hinaus gingen, und reale Freiheitsbeschränkungen nach sich zögen. Dieser Einwand wird von der Tatsache getragen, dass die Gesetzte einmal erlassen, nicht wieder gestrichen wurden, sondern mit dem Verweis auf hypothetischen Nutzen von zukünftig möglicherweise eintretenden Szenarien beibehalten ( oder gestrichen und wieder aufgenommen) wurden. Fast alle Neuerungen blieben, teilweise abgeändert und überarbeitet, bestehen und besitzen volle Gültigkeit.
Zwar wird dem Rechtsstaat bescheinigt, er wäre letzten Endes gestärkt aus dieser Zeit hervorgegangen; jedoch wurde ebenfalls offenbar, dass der Staat in Krisenzeiten anfällig ist, wenn nicht das Vertrauen in die zu verteidigenden Werte zur Kategorie des Handelns herangezogen werden, sondern diese bis „an die Grenze dessen was erlaubt und geboten ist“ ausgedehnt werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836619769
Arbeit zitieren:
van Elten, Katharina Juli 2008: Demokratische Grundrechte auf dem Prüfstand, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Präventionsstaat, innere Sicherheit, Grundrecht, Sicherheitsgesetz, Terrorismusabwehr



