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Dekubitus als Pflegefehler

Grundsätze und Entwicklung der Rechtsprechung im Kontext pflegerischer Verantwortung anhand ausgewählter Beispiele

Dekubitus als Pflegefehler
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Regine Kuglstatter
  • Abgabedatum: Mai 2003
  • Umfang: 136 Seiten
  • Dateigröße: 915,2 KB
  • Note: 1,5
  • Institution / Hochschule: Evangelische Fachhochschule Darmstadt Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7102-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7102-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7102-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kuglstatter, Regine Mai 2003: Dekubitus als Pflegefehler, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Dekubitusprophylaxe, Kompetenzverteilung, Gesetzesgrundlagen, Auswirkungen, Berufspolitische Aspekte

Diplomarbeit von Regine Kuglstatter

Zusammenfassung:

In der vorliegenden Arbeit wird anhand einer Untersuchung pflegerischer und juristischer Literatur dargelegt, inwieweit man Dekubiti als Pflegefehler bezeichnen kann. Es wird nach rechtlichen Gesichtspunkten und unter Bezugnahme auf Gerichtsurteile eruiert, in welchen Anteilen Pflegekräfte und Ärzte für die Dekubitusprophylaxe zuständig sind, wie sich straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen ergeben und ob man Auswirkungen der Rechtsprechung auf pflegerische Verantwortungsbereiche feststellen kann.

Abschließend werden Möglichkeiten der gesetzlichen Verankerung von Pflegeberufen als anerkannte Profession in Hinblick auf ihre Zuständigkeitsbereiche diskutiert. Es zeigt sich, dass selbst bei einem verhältnismäßig greifbaren pflegerischen Problem wie der Dekubitusprophylaxe keine Rechtsklarheit hinsichtlich der Zuständigkeiten existiert und zwischen theoretisch geforderter und tatsächlich gelebter Verantwortungsverteilung von Pflegekräften und Ärzten ein erhebliche Diskrepanz besteht.

Angesichts der Rechtslage ergeben sich derzeitige Lösungsansätze für eine wirkungsvolle Verhinderung von Dekubiti weniger aus der Gesetzgebung als aus organisationsinternen und berufspolitischen Schritten auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Dekubitusprophylaxe.

Abstract:

The following thesis demonstrates by using nursing and legal bibliographies in which respect pressure ulcers can be designated as nursing malpractice. According to legal viewpoints and cases of German court decisions, the share of responsibility of nursing and medical staff in the prevention of pressure sores is established, how legal consequences arise from decubiti and whether the jurisdiction has had any effects on the sphere of nursing responsibilities.

Finally, options concerning the embodiment of nursing as a profession are being discussed. It is shown that even in a relatively definite nursing problem like pressure ulcer prevention, there is no clear legal allotment of responsibilities for nurses and doctors as well as a huge gap between legal instructions and actually practised competence.

Due to the present legal status, immediate solutions to this problem have to be found in organisational and professonal rather than in legislative steps. They have to be based on current scientific knowledge about the prevention of bed sores.

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung 1
1 Das Dekubitalgeschwür 3
1.1 Pathogenese und klassische Dekubituslokalisationen 3
1.2 Dekubituseinteilung nach Schweregraden 4
1.3 Risikofaktoren 5
1.4 Risikoeinschätzung 7
1.5 Prophylaxen 7
1.5.1 Lagerung bzw. Bewegungsförderung 8
1.5.2 Lagerungshilfsmittel 9
1.5.3 Hautpflege 10
1.5.4 Problembereich Inkontinenz 11
1.5.5 Rituale der Dekubitusprophylaxe 11
1.6 Dekubitusbehandlung 14
1.7 Interdisziplinarität 15
2 Gesetzliche Grundlagen der Pflegeberufe 16
2.1 Das Krankenpflegegesetz (KrPflG) 16
2.2 Novellierung des KrPflG 17
2.3 Das Altenpflegegesetz (AltPflG) 18
2.4 Heilkunde und andere Heilberufe 19
3 Pflegerische und ärztliche Kompetenzverteilung 20
3.1 Anordnungsverantwortung 21
3.2 Durchführungsverantwortung und Remonstrationsrecht 21
3.3 Verhältnis Pflege – Arzt 22
3.4 Grund- und Behandlungspflege 22
3.5 Verantwortung für die Dekubitusprophylaxe 23
3.6 Institutionelle Verantwortungsverteilung zur Dekubitusprophylaxe 24
3.6.1 Im Krankenhaus 24
3.6.2 Im Pflegeheim 25
4 Rechtliche Grundlagen bei Behandlungs- und Pflegefehlern 29
4.1 Definition „Pflegefehler“ 29
4.2 Grundlagen der Rechtsprechung 34
4.3 Das Strafrecht 34
4.3.1 Der Aufbau eines Strafdelikts 35
4.3.2 Der Dekubitus im Strafverfahren 36
4.4 Das Zivilrecht 38
4.4.1 Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung 39
4.4.2 Die Feststellung des Schadensersatzanspruches 39
4.4.3 Haftung aus Vertrag 41
4.4.3.1 Der Krankenhausaufnahmevertrag 41
4.4.3.2 Der Heimvertrag 42
4.4.4 Haftung aus Delikt 43
4.4.5 Organisationsverschulden 44
4.4.6 Die Beweisführung im Zivilprozess 44
4.4.6.1 Beweislast, Beweissicherung und Beweislastumkehr 44
4.4.6.2 Dokumentation aus haftungsrechtlicher Sicht 45
4.4.6.3 Sachverständige 46
4.4.6.4 Standards als vorweggenommene Sachverständigengutachten 49
5 Entwicklungen in der Rechtssprechung 49
6 Auswirkungen der Rechtssprechung auf die Pflege 56
6.1 Dokumentation 56
6.1.1 Die korrekte Dokumentation 57
6.1.2 Dekubitusdokumentation 57
6.2 Standards in der Pflege 58
6.2.1 Der Sinn von Pflegestandards 59
6.2.2 Anforderungen an einen Standard 59
6.2.3 Der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe 60
6.2.4 Die Verantwortung für Standards 61
6.2.5 Standards im Kontext haftungsrechtlicher Verbindlichkeiten 62
7 Berufspolitische Aspekte im Kontext pflegerischer Verantwortung 62
7.1 Pflegekammern 63
7.2 Vorbehaltstätigkeiten 64
8 Diskussion 67
8.1 Institutionen und Dekubiti 67
8.2 Institutionen und Pflegepersonal 68
8.3 Gesellschaftliche Wertigkeiten 69
8.4 Sachverständigenproblematik 71
Schlussbemerkung 73
Literaturverzeichnis 74
Anhang 82
Persönliche Erklärung 118

Automatisiert erstellter Textauszug:

Dekubitusprophylaxe haben und sich trotz erwiesener Kontraindikationen regelmäßig auf Maßnahmen berufen, die im BGH-Urteil von 1986 gewissermaßen als Standard festgeschrieben zu sein scheinen. Auf die Gefahr hin, der berufspolitischen Polemik bezichtigt zu werden, zeugen derartige Aussagen vom so genannten Sachverstand ärztlicher Sachverständiger und beweisen, wie wenig sich Mediziner in der Regel mit der Materie der Dekubitusprophylaxe tatsächlich beschäftigen. Dieser Umstand ist an sich kein Grund zum Lamentieren, wenn man sich auf die praktisch gelebte Verantwortungsverteilung zwischen Pflegekräften und Ärzten gerade in diesem Bereich beruft. Ebenso wenig soll eine ganze Berufsgruppe verunglimpft werden. Die Auswahl ungeeigneter Ärzte als Gutachter kann allerdings dann problematisch werden, wenn inkompetente Gutachten maßgebliche Auswirkungen auf die Urteilsfindung haben. Das fachärztliche Spektrum der Sachverständigen in den vorgestellten Urteilen – seien es nun Dermatologen, Hausärzte oder Chirurgen – legt die Vermutung nahe, dass der Auswahl der Sachverständigen eine gewisse Beliebigkeit zu Grunde liegt. Auch wenn man den verantwortlichen Richtern zugute hält, dass sie in Unkenntnis des wissenschaftlichen Standes (dafür werden Gutachten schließlich eingeholt) und der tatsächlichen Arbeitsteilung die pflegefachlichen Aussagen von Medizinern weitgehend unbesehen für korrekt erachten, spiegelt sich darin das immer noch vorherrschende gesellschaftliche Bild des allumfassend kompetenten Arztes wider. Weiterhin ist bemerkenswert, wie sich manche Ärzte ungeachtet ihrer fachlichen 79 [...]

Die Vorstellung von Pflegekräften als fachkompetente Sachverständige ist noch nicht ins Bewusstsein des Gesetzgebers durchgesickert, da die Einholung ihrer Meinung zu pflegerelevanten Themen „noch sehr sporadisch und lückenhaft erfolgt.“ (ROßBRUCH, 2001, S.4) In Gerichtsverhandlungen werden, wie die angeführten Urteile gezeigt haben, ausschließlich Ärzte als Sachverständige hinzugezogen, egal ob es nun um medizinische oder pflegerische Behandlungsfehler geht. Ein Erklärungsansatz könnte darin gesehen werden, dass ungeachtet der zu verhandelnden Problematik deswegen auf Ärzte zurück gegriffen wird, weil – im Gegensatz zur Pflege – Gutachtertätigkeiten in Ärztekammern bereits verankert sind und deswegen die ärztliche Fähigkeit zu sachverständigen Aussagen nicht in Frage gestellt wird. Dass allerdings ausgerechnet Mediziner als besonders fachkompetent auf pflegerischem Gebiet erachtet werden, ist äußerst kritisch zu betrachten: Die 78 [...]

umgesetzt werden sollen, bleibt mithin noch fraglich. Es wäre wünschenswert, wenn es nicht bei einem reinen Lippenbekenntnis bliebe. Diese Befürchtung erscheint aufgrund folgender Erwägungen nicht abwegig: Der Gesetzgeber hat dem Berufsstand der Pflege durch die Einführung des SGB XI und die durch Pflegekräfte zu erfolgende Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erstmalig eine nennenswerte Position in der Gesundheitsversorgung eingeräumt. Abgesehen von derzeitigen Diskussionen über die Wiederabschaffung der Pflegeversicherung lässt sich jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis feststellen. Es wird zwar die Notwendigkeit von aktivierender Pflege festgeschrieben, deren tatsächliche Umsetzung jedoch – wenn sie kostendeckend erbracht werden soll – nur sehr beschränkt möglich ist. Weiterhin wurde es nicht für nötig befunden, im Zuge der Novellierung des Krankenpflegegesetzes gleichzeitig Vorbehaltstätigkeiten für die Pflege einzuräumen, obwohl dies eine zeitgemäße Entscheidung gewesen wäre. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass kein gesetzgeberischer und somit gesellschaftlicher Wille besteht, die Pflegeberufe tatsächlich aufzuwerten und ihnen längst überfällige Verantwortungsbereiche zuzugestehen. [...]

Arbeit zitieren:
Kuglstatter, Regine Mai 2003: Dekubitus als Pflegefehler, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Dekubitusprophylaxe, Kompetenzverteilung, Gesetzesgrundlagen, Auswirkungen, Berufspolitische Aspekte

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