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Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage

Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tanja Zuber
  • Abgabedatum: März 2003
  • Umfang: 211 Seiten
  • Dateigröße: 3,3 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6877-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6877-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6877-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Zuber, Tanja März 2003: Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Versorgungslücke, Riester-Rente, Betriebliche Altersversorgung Entgeltumwandlung, Neuregelung des Betriebsrentengesetzes

Diplomarbeit von Tanja Zuber

Einleitung:

Die Altersversorgung stützt sich in Deutschland auf drei Säulen: die gesetzliche, die betriebliche und die private Altersversorgung. Hierbei trägt die gesetzliche Rentenversicherung mit Abstand die größte Last. Über die Hälfte des Einkommens der Bevölkerung im Alter über 65 Jahren besteht aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anteil der zweiten Säule ist dagegen äußerst gering. Nur circa 5 Prozent des Einkommens der über 65-jährigen geht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zurück.

Die gesetzliche Rentenversicherung deckt jedoch nur einen Teil des Versorgungsbedarfs im Rentenalter ab, da lediglich die Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig sind und damit einen Rentenanspruch bewirken. Zum anderen wird das gesetzliche Rentenniveau in Anbetracht der Finanzierungsschwierigkeiten sukzessive weiter absinken. Geplant ist eine allmähliche Absenkung des Rentenniveaus von derzeit 70 Prozent auf 64 Prozent.

Der zweiten und dritten Säule kommt deshalb eine immer wichtigere Rolle zu. Die betriebliche Altersversorgung ist in Deutschland jedoch längst nicht so verbreitet, als dass sie dieser Rolle gerecht werden könnte. Zudem stehen in Folge der hohen Abgabenlast nur begrenzte Mittel zur Verfügung, die für die erforderliche Aufstockung der privaten Eigenvorsorge einsetzbar sind.

Eine attraktive Möglichkeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung stellt Deferred Compensation dar. Deferred Compensation oder „aufgeschobene Vergütung“ ist eine Variante der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Mitarbeiter auf einen Teil seiner zukünftigen Vergütung verzichtet und dafür vom Arbeitgeber eine wertgleiche betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage erhält. Bei entsprechender Gestaltung ergeben sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Unternehmen eindrucksvolle Vorteile.

Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Rentenreform 2000/2001, bei der die Direktzusage nicht mit in das staatliche Förderungskonzept einbezogen wurde, bleibt die Entgeltumwandlung in Verbindung mit einer Direktzusage nach wie vor durch die nachgelagerte Lohnbesteuerung attraktiv bzw. vorteilhaft.

Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das Konzept der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, der Deferred Compensation, aufgezeigt werden. Die vorliegende Abhandlung richtet sich dabei an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bereits eine bestehende arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage aufweisen können, sowie an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die planen, eine solche Versorgungszusage einzugehen.

Das erste Kapitel beschäftigt sich mit dem Konzept der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Deutschland. Im zweiten Kapitel werden die Rechtsgrundlagen, die Kennzeichen, die Zusagearten, sowie die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung aufgezeigt. Im dritten Kapitel wird kurz die betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung im Allgemeinen erläutert. In diesem Kapitel befindet sich auch ein Überblick über das staatliche Förderungskonzept des Altersvermögensgesetzes.

In den Kapiteln vier bis sechs, welches die Kernstücke dieser Arbeit darstellen, werden die aktuellen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen, sowie die Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht ausführlich erörtert. Das Kapitel sieben beschäftigt sich mit dem Thema der steuer- und beitragsfreien Umwandlung von Ansprüchen aus Langzeitkonten in eine betriebliche Altersversorgung. Den Abschluss dieser Arbeit bildet ein Resümee, das eine zusammenfassende Bewertung der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, sowie eine Vorschau in die Zukunft beinhaltet.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Grundlagen 1
1.1 Problemstellung und -abgrenzung 1
1.2 Gang der Arbeit 2
1.3 Begriffserklärung 3
1.4 Konzept der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Deutschland 3
1.4.1 Gesetzliche Rentenversicherung 4
1.4.2 Betriebliche Altersversorgung 11
1.4.3 Private Vorsorge 14
2. Die betriebliche Altersversorgung 17
2.1 Kennzeichen der betrieblichen Altersversorgung 17
2.2 Rechtsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung 20
2.3 Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung 23
2.4 Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung 28
2.4.1 Direktzusage 30
2.4.2 Unterstützungskasse 31
2.4.3 Pensionskasse 33
2.4.4 Direktversicherung 34
2.4.5 Pensionsfonds 35
2.5 Entwicklungstendenzen und daraus resultierende Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung 38
3. Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung 42
3.1 Reform der betrieblichen Altersversorgung 42
3.2 Begriff und Bedeutung der Entgeltumwandlung 44
3.3 Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes (Riester-Rente) 46
3.4 Riester-Rente und klassische Entgeltumwandlung im Vergleich 48
4. Konzept der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage 53
4.1 Entgeltumwandlung mittels Direktzusage (Deferred Compensation) 53
4.2 Rechtliche Grundlagen 55
4.2.1 Arbeitsrechtliche Mindestbestimmungen 60
4.2.1.1 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung 60
4.2.1.2 Unverfallbarkeit 64
4.2.1.3 Insolvenzsicherung 66
4.2.2 Steuerrechtliche Regelungen 69
4.2.2.1 Einkommen- und lohnsteuerrechtliche Behandlung 69
4.2.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 71
4.3 Konzeptionelle Gestaltungsmöglichkeiten 75
4.4 Mitbestimmung des Betriebsrates 79
4.5 Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 81
5. Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitnehmersicht 86
5.1 Zielsetzungen 86
5.2 Rentabilität 86
5.2.1 Steuerliche Situation des Arbeitnehmers 86
5.2.2 Alternative Anlageformen 90
5.3 Liquidität 94
5.3.1 Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 94
5.4 Sicherheit 98
5.4.1 Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein 98
5.4.2 Unverfallbarkeit der Ansprüche 99
5.4.3 Vererbbarkeit der Ansprüche 100
5.4.4 Steuerliche Akzeptanz der Pensionszusage 102
6. Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitgebersicht 103
6.1 Zielsetzungen 103
6.1.1 Personalwirtschaftliche Ziele 103
6.1.2 Finanzwirtschaftliche Ziele 104
6.2 Aufwandsneutralität 105
6.2.1 Steuerliche Situation des Arbeitgebers 105
6.2.2 Ertragsoptimale Gestaltung des Rechnungszinsfußes 113
6.3 Risikoneutralität 116
6.3.1 Risiken für das Unternehmen 116
6.3.1.1 Vorzeitige Fälligkeit der vollen Versorgungsbezüge 116
6.3.1.2 Risiko der steuerlichen Nicht-Anerkennung durch das Finanzamt 118
6.3.2 Risikominimierung durch rückgedeckte Pensionszusage 118
6.4 Administrationsneutralität 120
7. Abgrenzung von Deferred Compensation zu Langzeitkontenmodellen 122
8. Zusammenfassende Bewertung und Ausblick 131
9. Literaturverzeichnis 136
10. Anlagenverzeichnis 141

Automatisiert erstellter Textauszug:

Sozialversicherungsrecht. Um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung zu sichern, sieht der § 14 SGB IV einen umfassenden Entgeltbegriff vor. § 14 SGB IV bestimmt, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist. Nach § 14 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. 60 Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgeltes ist eigenständig und vom Steuerrecht unabhängig. Eine Verknüpfung mit dem Steuerrecht ergibt sich nur aus den Bestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit nach § 11 Abs. 1 EStG kein lohnsteuerlicher Zufluss vorliegt, und sich aus Folgebestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung nichts Abweichendes ergibt. [...]

Bezüge (z.B. einmalige Zuwendungen) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Nach § 11 EStG wird der Arbeitslohn erst dann versteuert, wenn tatsächlich Einnahmen vorliegen, d.h. nicht nur Anwartschaften entstanden sind, sondern die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das erworbene Vermögen gegeben ist. Die Lohnsteuerbelastung fällt nicht bei Aufbringung des Versorgungsaufwands an, sondern erst beim effektiven Zufluss der Versorgungsleistung. Lohnsteuerrichtlinie, R 129 Abs. 5 BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, dass nur auf noch nicht „erdiente“ Vergütungsbestandteile per Gehaltsumwandlung verfügt werden kann.58 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gilt auch im Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Arbeitslohn dann im (lohn-)steuerrechtlichen Sinne zufließt, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erlangt.59 [...]

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitslohnansprüche, die dem Grunde rechtlich noch nicht entstanden sind (künftiger Arbeitslohn), zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen, so führt dies im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Gehaltsänderung oder der Auszahlung des vereinbarungsgemäß geminderten Arbeitslohns nicht zum Zufluss des Teil des Arbeitslohns, der für eine betriebliche Altersversorgung verwandt werden soll. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Teils des Arbeitslohnes richtet sich in diesen Fällen nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, oder Deferred Compensation, fließt der Lohn erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmer zu ( R 129 LStR). Bei einer Herabsetzung des künftigen Arbeitslohns zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG ist es unschädlich, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin als Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.57 [...]

Arbeit zitieren:
Zuber, Tanja März 2003: Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Versorgungslücke, Riester-Rente, Betriebliche Altersversorgung Entgeltumwandlung, Neuregelung des Betriebsrentengesetzes

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