Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tanja Zuber
- Abgabedatum: März 2003
- Umfang: 211 Seiten
- Dateigröße: 3,3 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6877-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6877-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6877-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Zuber, Tanja März 2003: Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Versorgungslücke, Riester-Rente, Betriebliche Altersversorgung Entgeltumwandlung, Neuregelung des Betriebsrentengesetzes
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Diplomarbeit von Tanja Zuber
Einleitung:
Die Altersversorgung stützt sich in Deutschland auf drei Säulen: die gesetzliche, die betriebliche und die private Altersversorgung. Hierbei trägt die gesetzliche Rentenversicherung mit Abstand die größte Last. Über die Hälfte des Einkommens der Bevölkerung im Alter über 65 Jahren besteht aus Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anteil der zweiten Säule ist dagegen äußerst gering. Nur circa 5 Prozent des Einkommens der über 65-jährigen geht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zurück.
Die gesetzliche Rentenversicherung deckt jedoch nur einen Teil des Versorgungsbedarfs im Rentenalter ab, da lediglich die Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig sind und damit einen Rentenanspruch bewirken. Zum anderen wird das gesetzliche Rentenniveau in Anbetracht der Finanzierungsschwierigkeiten sukzessive weiter absinken. Geplant ist eine allmähliche Absenkung des Rentenniveaus von derzeit 70 Prozent auf 64 Prozent.
Der zweiten und dritten Säule kommt deshalb eine immer wichtigere Rolle zu. Die betriebliche Altersversorgung ist in Deutschland jedoch längst nicht so verbreitet, als dass sie dieser Rolle gerecht werden könnte. Zudem stehen in Folge der hohen Abgabenlast nur begrenzte Mittel zur Verfügung, die für die erforderliche Aufstockung der privaten Eigenvorsorge einsetzbar sind.
Eine attraktive Möglichkeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung stellt Deferred Compensation dar. Deferred Compensation oder „aufgeschobene Vergütung“ ist eine Variante der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Mitarbeiter auf einen Teil seiner zukünftigen Vergütung verzichtet und dafür vom Arbeitgeber eine wertgleiche betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage erhält. Bei entsprechender Gestaltung ergeben sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Unternehmen eindrucksvolle Vorteile.
Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Rentenreform 2000/2001, bei der die Direktzusage nicht mit in das staatliche Förderungskonzept einbezogen wurde, bleibt die Entgeltumwandlung in Verbindung mit einer Direktzusage nach wie vor durch die nachgelagerte Lohnbesteuerung attraktiv bzw. vorteilhaft.
Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das Konzept der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, der Deferred Compensation, aufgezeigt werden. Die vorliegende Abhandlung richtet sich dabei an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bereits eine bestehende arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage aufweisen können, sowie an Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die planen, eine solche Versorgungszusage einzugehen.
Das erste Kapitel beschäftigt sich mit dem Konzept der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Deutschland. Im zweiten Kapitel werden die Rechtsgrundlagen, die Kennzeichen, die Zusagearten, sowie die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung aufgezeigt. Im dritten Kapitel wird kurz die betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung im Allgemeinen erläutert. In diesem Kapitel befindet sich auch ein Überblick über das staatliche Förderungskonzept des Altersvermögensgesetzes.
In den Kapiteln vier bis sechs, welches die Kernstücke dieser Arbeit darstellen, werden die aktuellen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen, sowie die Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht ausführlich erörtert. Das Kapitel sieben beschäftigt sich mit dem Thema der steuer- und beitragsfreien Umwandlung von Ansprüchen aus Langzeitkonten in eine betriebliche Altersversorgung. Den Abschluss dieser Arbeit bildet ein Resümee, das eine zusammenfassende Bewertung der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, sowie eine Vorschau in die Zukunft beinhaltet.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Tabellenverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Grundlagen | 1 |
| 1.1 | Problemstellung und -abgrenzung | 1 |
| 1.2 | Gang der Arbeit | 2 |
| 1.3 | Begriffserklärung | 3 |
| 1.4 | Konzept der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Deutschland | 3 |
| 1.4.1 | Gesetzliche Rentenversicherung | 4 |
| 1.4.2 | Betriebliche Altersversorgung | 11 |
| 1.4.3 | Private Vorsorge | 14 |
| 2. | Die betriebliche Altersversorgung | 17 |
| 2.1 | Kennzeichen der betrieblichen Altersversorgung | 17 |
| 2.2 | Rechtsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung | 20 |
| 2.3 | Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung | 23 |
| 2.4 | Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung | 28 |
| 2.4.1 | Direktzusage | 30 |
| 2.4.2 | Unterstützungskasse | 31 |
| 2.4.3 | Pensionskasse | 33 |
| 2.4.4 | Direktversicherung | 34 |
| 2.4.5 | Pensionsfonds | 35 |
| 2.5 | Entwicklungstendenzen und daraus resultierende Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung | 38 |
| 3. | Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung | 42 |
| 3.1 | Reform der betrieblichen Altersversorgung | 42 |
| 3.2 | Begriff und Bedeutung der Entgeltumwandlung | 44 |
| 3.3 | Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes (Riester-Rente) | 46 |
| 3.4 | Riester-Rente und klassische Entgeltumwandlung im Vergleich | 48 |
| 4. | Konzept der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage | 53 |
| 4.1 | Entgeltumwandlung mittels Direktzusage (Deferred Compensation) | 53 |
| 4.2 | Rechtliche Grundlagen | 55 |
| 4.2.1 | Arbeitsrechtliche Mindestbestimmungen | 60 |
| 4.2.1.1 | Anspruch auf betriebliche Altersversorgung | 60 |
| 4.2.1.2 | Unverfallbarkeit | 64 |
| 4.2.1.3 | Insolvenzsicherung | 66 |
| 4.2.2 | Steuerrechtliche Regelungen | 69 |
| 4.2.2.1 | Einkommen- und lohnsteuerrechtliche Behandlung | 69 |
| 4.2.3 | Sozialversicherungsrechtliche Behandlung | 71 |
| 4.3 | Konzeptionelle Gestaltungsmöglichkeiten | 75 |
| 4.4 | Mitbestimmung des Betriebsrates | 79 |
| 4.5 | Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber | 81 |
| 5. | Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitnehmersicht | 86 |
| 5.1 | Zielsetzungen | 86 |
| 5.2 | Rentabilität | 86 |
| 5.2.1 | Steuerliche Situation des Arbeitnehmers | 86 |
| 5.2.2 | Alternative Anlageformen | 90 |
| 5.3 | Liquidität | 94 |
| 5.3.1 | Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis | 94 |
| 5.4 | Sicherheit | 98 |
| 5.4.1 | Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein | 98 |
| 5.4.2 | Unverfallbarkeit der Ansprüche | 99 |
| 5.4.3 | Vererbbarkeit der Ansprüche | 100 |
| 5.4.4 | Steuerliche Akzeptanz der Pensionszusage | 102 |
| 6. | Wirkungen der Gewährung von Deferred Compensation aus Arbeitgebersicht | 103 |
| 6.1 | Zielsetzungen | 103 |
| 6.1.1 | Personalwirtschaftliche Ziele | 103 |
| 6.1.2 | Finanzwirtschaftliche Ziele | 104 |
| 6.2 | Aufwandsneutralität | 105 |
| 6.2.1 | Steuerliche Situation des Arbeitgebers | 105 |
| 6.2.2 | Ertragsoptimale Gestaltung des Rechnungszinsfußes | 113 |
| 6.3 | Risikoneutralität | 116 |
| 6.3.1 | Risiken für das Unternehmen | 116 |
| 6.3.1.1 | Vorzeitige Fälligkeit der vollen Versorgungsbezüge | 116 |
| 6.3.1.2 | Risiko der steuerlichen Nicht-Anerkennung durch das Finanzamt | 118 |
| 6.3.2 | Risikominimierung durch rückgedeckte Pensionszusage | 118 |
| 6.4 | Administrationsneutralität | 120 |
| 7. | Abgrenzung von Deferred Compensation zu Langzeitkontenmodellen | 122 |
| 8. | Zusammenfassende Bewertung und Ausblick | 131 |
| 9. | Literaturverzeichnis | 136 |
| 10. | Anlagenverzeichnis | 141 |
Sozialversicherungsrecht. Um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung zu sichern, sieht der § 14 SGB IV einen umfassenden Entgeltbegriff vor. § 14 SGB IV bestimmt, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist. Nach § 14 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. 60 Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgeltes ist eigenständig und vom Steuerrecht unabhängig. Eine Verknüpfung mit dem Steuerrecht ergibt sich nur aus den Bestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit nach § 11 Abs. 1 EStG kein lohnsteuerlicher Zufluss vorliegt, und sich aus Folgebestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung nichts Abweichendes ergibt. [...]
Bezüge (z.B. einmalige Zuwendungen) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Nach § 11 EStG wird der Arbeitslohn erst dann versteuert, wenn tatsächlich Einnahmen vorliegen, d.h. nicht nur Anwartschaften entstanden sind, sondern die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das erworbene Vermögen gegeben ist. Die Lohnsteuerbelastung fällt nicht bei Aufbringung des Versorgungsaufwands an, sondern erst beim effektiven Zufluss der Versorgungsleistung. Lohnsteuerrichtlinie, R 129 Abs. 5 BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, dass nur auf noch nicht „erdiente“ Vergütungsbestandteile per Gehaltsumwandlung verfügt werden kann.58 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gilt auch im Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Arbeitslohn dann im (lohn-)steuerrechtlichen Sinne zufließt, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erlangt.59 [...]
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitslohnansprüche, die dem Grunde rechtlich noch nicht entstanden sind (künftiger Arbeitslohn), zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen, so führt dies im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Gehaltsänderung oder der Auszahlung des vereinbarungsgemäß geminderten Arbeitslohns nicht zum Zufluss des Teil des Arbeitslohns, der für eine betriebliche Altersversorgung verwandt werden soll. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Teils des Arbeitslohnes richtet sich in diesen Fällen nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage, oder Deferred Compensation, fließt der Lohn erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmer zu ( R 129 LStR). Bei einer Herabsetzung des künftigen Arbeitslohns zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG ist es unschädlich, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin als Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.57 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832468774
Arbeit zitieren:
Zuber, Tanja März 2003: Deferred Compensation - Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage, Hamburg: Diplomica Verlag
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Versorgungslücke, Riester-Rente, Betriebliche Altersversorgung Entgeltumwandlung, Neuregelung des Betriebsrentengesetzes



