Claimmanagement während der Bauablaufphase
Wie aufbauen? Wie nutzen?
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tony Weber
- Abgabedatum: Januar 2005
- Umfang: 109 Seiten
- Dateigröße: 601,3 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Lausitz, Standort Cottbus Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8760-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8760-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8760-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Weber, Tony Januar 2005: Claimmanagement während der Bauablaufphase, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Nachtrag, Nachtragsmanagement, Vergütungsanspruch, Nachtragsbearbeitung, Vorgehensmodell
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Diplomarbeit von Tony Weber
Zusammenfassung:
Nachtragsmanagement - auch genannt als Claimmanagement - ist ein wichtiger Bestandteil des Projektmanagement. Es gewinnt immer mehr an Bedeutung, denn bei ständig steigenden Preisen halten die Auftraggeber ihre Investitionskosten und die damit verbundenen Abschlagzahlungen und Schlusszahlungen solange wie möglich zurück. Aus diesem Grund kommt es zwangsläufig bei der Vertragserfüllung eines Projektes zu Konflikten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Insbesondere bei Projekten im Schlüsselfertigbau kommt es zu Streitigkeiten, denn gerade hier sind Änderungen, zusätzliche Leistungen und „gestörte Bauabläufe“ vorprogrammiert. Geld spielt dabei nicht die einzige Rolle, auch Probleme im Bauablauf, wie z. B. bei der Einhaltung der Termine, der Kosten und der geforderten Qualität sind Ursachen für Auseinandersetzungen in der Bauvertragsabwicklung.
Diese Probleme zeigen sich nur an der Oberfläche, wie die Spitze eines Eisberges, hier muss viel tiefer angesetzt werden, um nach Lösungen zu suchen. Durch schnelles Erkennen der Problematik könnten Konflikte vermieden werden. Claimpotential muss deshalb zwischen Vergabe und Bauablaufphase möglichst frühzeitig erfasst werden und so schnell wie möglich beim AG angezeigt werden. Dieser kann sich so darauf einstellen und reagieren.
Beispiel:
„Reicht die geplante Zeit und das Budget nicht aus, so liegt das Problem in den seltensten Fällen in der falsch erstellten Termin- oder Kostenplanung. Häufig liegt die Ursache in der fehlenden Projektführung oder in der mangelnden Verbindlichkeit der Planung oder in der Verfolgung eines anderen Projektzieles. D.h., die Lösungsansätze für auftretende Probleme sind meist nicht auf den ersten Blick erkennbar.“ (Keßler, H., Winkelhofer, G.,1997) Die Erfüllung des Vertrages hat oberste Priorität. Darüber hinaus kann es zu Ausführungen notwendiger Claims kommen, auf Grund von Nachtragsforderungen, welche bei Vertragsabschluss unvorhersehbar sind.
Dem Auftraggeber stehen solche Nachtragsforderungen zu und müssen vom Auftragnehmer erbracht werden. Demzufolge ist ein durchorganisiertes Claimmanagement sehr wichtig im Verlauf der Vertragsabwicklung.
Hierbei sind die vertraglichen Anforderungen des Auftraggebers an das Produkt, die Einhaltung der Terminkette und die Erzielung der bestmöglichen wirtschaftlichen Ergebnisse in den Vordergrund zu stellen. Bauen heißt auch zu wirtschaften (den Geldhaushalt zu verwalten), und das wird auf der Auftragnehmerseite zusätzlich durch Claimmanagement erzielt. Denn in den Nachtragsforderungen steckt ein nicht vorkalkulierter Gewinn der Baustelle.
Ziel dieser Arbeit ist es, einen „geeigneten Weg“ zu finden, welcher einen verständlichen Leitfaden darstellt, um ein reibungsloses Claimmanagement durchzuführen. Anhand dieser Arbeit soll eventuell aufkommenden Problemen in der Bauablaufphase zwischen AG und AN vorgebeugt werden.
Es bestand die Möglichkeit, während eines einjährigen Praktikums auf einer Hochbaustelle eines Großprojektes in Cottbus mitzuwirken. Hierbei war die Unterstützung des Bauleitungsteams der Auftragnehmerseite von großer Bedeutung. Eine von vielen Aufgaben war die Bearbeitung von Nachträgen unter Beaufsichtigung des Oberbauleiters. Es ergaben sich immer wiederkehrende Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien aus zusätzlichen Forderungen.
Änderungen im Laufe der Bauphase oder bereits zuvor erkannte Änderungen sind Bestandteil jedes Projektes und deshalb in die Kalkulation des Auftraggebers zu integrieren. Doch da sich alles ums Geld dreht, gibt es meistens größere Konflikte, d.h. Geldforderungen sind mit Problemen gleichzusetzen.
Der Auftraggeber zögert die Zahlungen so lange wie möglich hinaus. Im Gegenzug kalkuliert die Auftragnehmerseite die zusätzlichen Kosten, die eventuell entstehen könnten, und strebt eine Ergänzung des Vertrages an. Realistisch betrachtet ergibt sich eine logische Schlussfolgerung: Jede vertragliche erbrachte Leistung muss vergütet werden. Entstehen zusätzliche Kosten, um den Vertrag zu erfüllen, oder entstehen Änderungen auf Wunsch des AGs, müssen diese Leistungen ebenfalls vergütet werden.
Doch genau hier liegt das Problem. Der Auftraggeber ist in vielen Fällen nicht gewillt diese Leistungen zu begleichen. Dies geschieht aus Mangel an Kommunikation und unzureichender Beweislage. Um eine gerechtfertigte Vergütung des Auftragnehmers zu gewährleisten, muss er nach Kenntnisnahme der anfallenden Leistungen eine Mehrkostenanmeldung schriftlich beim Auftraggeber einreichen. Des Weiteren müssen die nichtvertraglich vereinbarten Leistungen immer detailliert und schlüssig dargelegt werden. Denn es geht um das Geld des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer unbedingt braucht, um alle Leistungen zu gewährleisten.
Der Aufbau dieser Arbeit soll dem Claimmanager der Auftragnehmerseite als Leitfaden zur Lösung von Nachtragsbehandlung dienen. Es werden zuerst alle grundlegenden Fakten dargestellt:
- Gesetzgebungen.
- Vertragsarten.
- Claimstrategien.
- Ursachen der Nachträge.
- Vergütungsansprüche.
Diese Fakten sind für jede Nachtragsabwicklung notwendig, denn jeder Vertrag und jede Ursache für Nachträge sind unterschiedlich. Insbesondere Pauschalverträge und Einheitspreisverträge haben unterschiedliche Vergütungsansprüche.
Danach folgt eine detaillierte Vorgehensweise bei Claimansprüchen und zuletzt wird anhand eines Beispieles aus der Praxis ein größerer Claim betrachtet und genauestens Schritt für Schritt beschrieben.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung und Zielsetzung | 1 |
| 1.1 | Definition Claiming | 4 |
| 1.2 | Rechtsgrundlagen BGB und VOB | 5 |
| 1.2.1 | Unterschiede VOB- und BGB-Vertrag | 7 |
| 2. | Vertragsarten | 8 |
| 2.1 | Einheitspreisvertrag | 9 |
| 2.2 | Pauschalvertrag | 11 |
| 2.2.1 | Detailpauschalvertrag | 11 |
| 2.2.2 | Globalpauschalvertrag | 14 |
| 2.2.3 | Vergleich der Pauschalverträge | 15 |
| 2.3 | GMP – Vertrag | 16 |
| 2.4 | Zusammenfassung und Unterschiede der Vertragsarten | 18 |
| 3. | Claimmanagement – Grundlagen, Ursachen u. Vergütung | 20 |
| 3.1 | Verschiedene Claimarten | 20 |
| 3.1.1 | Eigenclaim | 20 |
| 3.1.2 | Fremdclaim | 21 |
| 3.1.3 | Zusammenfassung am Beispiel | 22 |
| 3.2 | Allgemeine Claimstrategie | 24 |
| 3.2.1 | offensives Claiming | 24 |
| 3.2.2 | defensives Claiming | 24 |
| 3.2.3 | Fazit | 25 |
| 3.3 | Claimursachen | 25 |
| 3.4 | Vergütungsansprüche aus BGB | 27 |
| 3.4.1 | § 632 BGB – Vergütung | 28 |
| 3.5 | Vergütungsansprüche aus VOB | 29 |
| 3.5.1 | § 2 Nr. 3 VOB/B – Mehr- und Mindermengen | 30 |
| 3.5.2 | § 2 Nr. 5 VOB/B – Änderungen im Bauentwurf | 34 |
| 3.5.3 | § 2 Nr. 6 VOB/B – zusätzliche Leistungen | 39 |
| 3.5.4 | § 2 Nr. 7 VOB/B – Abweichung bei Pauschalverträgen | 44 |
| 3.5.5 | § 2 Nr. 8 VOB/B – Leistungen ohne Auftrag | 47 |
| 3.5.6 | VOB/C Pkt. 4.2 (DIN 18299) – besondere Leistungen | 49 |
| 3.5.7 | § 6 Nr. 1 u. Nr. 6 – „gestörter Bauablauf“ | 50 |
| 4. | Allgemeine Vorgehensweise im Claimmanagement | 53 |
| 4.1 | Voraussetzungen für Claimmanagement | 53 |
| 4.2 | Vorgehensmodell zur Bewältigung von Claimsituationen | 54 |
| 4.3 | Vorgehensweise bei Eindeutigkeit eines Claims | 57 |
| 4.4 | Vorgehensweise an einem Beispiel aus der Praxis | 59 |
| 4.4.1 | Mitteilung des Brandschutzgutachter an AG und AN | 60 |
| 4.4.2 | Lohnt sich ein Nachtrag? Welche Vertragsart liegt vor? Welche Rechtsgrundlagen stützen den Nachtrag? | 60 |
| 4.4.3 | Walter Bau – Mehrkostenanmeldung an den AG | 61 |
| 4.4.4 | Nachtragsbearbeitung | 62 |
| 4.4.5 | Nachtragsangebot einreichen | 63 |
| 4.4.6 | Reaktion des Auftraggebers | 71 |
| 4.4.7 | Erstellung des Bauablaufplanes und Ausführung der zusätzlichen Leistungen | 71 |
| 5. | Komplexes praktisches Beispiel – Claiming bei Walter Bau | 72 |
| 5.1 | Organisation des Claimmanagement Walter Bau | 72 |
| 5.2 | Vorgehensweise im Claimmanagement v. Walter Bau als GU | 74 |
| 5.3 | Komplexes praktisches Beispiel eines Claims | 76 |
| 6. | Zusammenfassung | 99 |
| Literaturverzeichnis | 101 | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | 103 |
Grundsätzlich gilt, dass eine bestimmte, dem Auftragnehmer zurechenbare Opfergrenze zu berücksichtigen ist, bevor es überhaupt zur Anpassung des Pauschalpreises kommt. Dies hängt damit zusammen, dass die Parteien bei einem Pauschalpreisvertrag durch Pauschalierung bewusst gewisse Risiken in Kauf genommen haben. Die Toleranzgrenze ist aber nicht unendlich. Sie kann aber auch nicht nach allgemeinen gültigen starren Prozentsätzen beschränkt werden, weil nicht das Verhältnis der Mengenüber- oder –unterschreitungen in einzelnen Positionen maßgeblich ist, sondern es auf die Abweichung im Verhältnis zur Gesamtleistung ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anpassungsanspruch besteht, ist deshalb die Lage des Einzelfalls. Die Rechtssprechung hat zu der Toleranzgrenze ausgeführt, dass es noch im Risikobereich der Vertragsparteien liegt, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung von der vertraglich vorgesehenen 15 % oder 20 % abweicht oder dass Mehrkosten wegen Mengenabweichungen von 17 % gegenüber der Auftragssumme eine Anwendung von § 2 Nr. 7 VOB/B ausschließen. … Fallen während der Bauzeit jedoch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen an, unterliegt die Beurteilung der Vergütungspflicht des Auftraggebers und der Berechnung der Mehrleistungen den Bestimmungen des § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B.“33 In diesem Paragrafen ist die Vergütung für Pauschalvertrag weitestgehend geregelt, aber wie bereits bekannt, gibt es zwei große Pauschalverträge. Bei einem Globalpauschalvertrag ist Leistungsbeschreibung und Vergütung pauschaliert, und diese Globalisierung kann in der Ausführung fatale Folgen haben, z. B. durch unvorhergesehene Bodenverhältnisse oder abweichende Mengenangaben. In diesen Beispielen kommt es auf den Leistungstext an. Wenn kein Vordersatz (Mengenangabe) im Text enthalten ist, bestehen oftmals keine Ansprüche auf Mengenabweichungen, da diese Abweichungen nicht ohne Vordersatzgrundlage nachzuvollziehen sind. Daraus ergibt sich für den Auftragnehmer ein erhebliches Risiko. Anders ist dies im Detailpauschalvertrag, hier ist die Leistungsbeschreibung genauer definiert, d. h. es gibt den Vordersatz, also Mengen sind vorhanden und somit ist eine Vertragsgrundlage für Mengenmehrung gegeben. „Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.“34 [...]
„Diese Bestimmung regelt Ansprüche des Auftragnehmers auf Anpassung eines Pauschalpreises bei Mengenveränderungen unter der Voraussetzung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Diese liegt nur vor, wenn nachträglich derart einschneidende und unvorsehbare Veränderungen eingetreten sind und bei einem Festhalten am Vertrag zu einem unzumutbaren Opfer für den Auftragnehmer führen würden, weil Leistung und Gegenleistung in einem mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarenden, unerträglichen Missverständnis stehen. … Es kommt vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers, z. B. im Leistungsverzeichnis eines Detail-Pauschalvertrages, auf dessen Grundlage der Auftragnehmer sein Angebot kalkuliert hat, Mengen von Leistungspositionen deutlich zu niedrig angegeben waren. Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung des Pauschalpreises stellt sich auch bei eintretenden Mengenüberschreitungen in solchen Fällen problematisch dar. [...]
Auftraggeber als Mehrkostenanmeldung an. Der AG verlangt gleichzeitig einen neuen Einheitspreis für die zusätzlichen Leistungen nach § 2 Nr. 3, Abs. 2 VOB/B, wegen Mengenmehrung. Da sich eine Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 v. H. ergibt verteilt sich demzufolge der Zuschlag von 20 % aus BGK, AGK, W+G auf eine größere Menge. Diese neuen Einheitspreise sind natürlich zu berücksichtigen und fließen deshalb in das zu erstellende Nachtragsangebot des AN mit ein. Des Weiteren kommen die Kosten für Umplanung hinzu, die dem ausführenden Planungsbüro entstehen. Die Ausführungsplanung wurde im Vertrag dem Auftragnehmer erteilt. Nach HOAI ist für die Ausführungsplanung eine Vergütung von 3 % auf die Bausumme vertraglich vereinbart worden. Dieser Prozentsatz ist auch auf die Nachtragssumme bezogen. Bau-Soll: Leistung Bodenaushub, inkl. Entsorgung Kiesaufschüttung, inkl. Verdichtung Gesamtpreis laut Vertrag: Zusätzliche Leistung: Leistung Bodenaushub, inkl. Entsorgung Kiesaufschüttung, inkl. Verdichtung Menge 78 m³ 78 m³ EP 87,00 €/m³ 58,00 €/m³ GP 6.786,00 € 4.524,00 € 11.310,00 € Menge 156 m³ 156 m³ EP 87,00 €/m³ 58,00 €/m³ GP 13.572,00 € 9.048,00 € 22.620,00 € [...]
In den Warenkorb
98,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832487607
Arbeit zitieren:
Weber, Tony Januar 2005: Claimmanagement während der Bauablaufphase, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Nachtrag, Nachtragsmanagement, Vergütungsanspruch, Nachtragsbearbeitung, Vorgehensmodell



