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Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen

Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen
Über dieses Buch
  • Art: Dissertation / Doktorarbeit
  • Autor: Bernhard Blümm
  • Abgabedatum: Oktober 2009
  • Umfang: 119 Seiten
  • Dateigröße: 1,3 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: St. Elisabeth Universität für Gesundheitswesen und Sozialarbeit Slowakei
  • Bibliografie: ca. 31
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0361-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Blümm, Bernhard Oktober 2009: Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: MVZ, Gesundheitswesen, Deutschland, Healthcare Administration, Organisation

Dissertation / Doktorarbeit von Bernhard Blümm

Einleitung:

Nach § 95 SGB V gibt es unterschiedlichste Möglichkeiten, Chancen und Risiken ein Medizinisches Versorgungszentrum zu gründen. In Anbetracht der Kritiker aber auch der steigenden Akzeptanz dieser neuen Versorgungsform soll hier gezeigt werden, welche Alternativen es gibt und wie aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht die Gründungsmöglichkeiten für Interessenten sind. Ebenso soll dargestellt werden, wie die Entwicklung bis jetzt verlaufen ist und wie diese zukünftig aussehen könnte.

In den letzten 20 Jahren wurde versucht das deutsche Gesundheitswesen mit vielen Reformgesetzen an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Durch den demographischen Wandel kommen auf immer mehr ältere Mitbürger immer weniger Einzahler in das System. Gleichzeitig werden aber auch die Kosten für die immer älter werdenden Menschen immer höher, da der medizinische Fortschritt auch mit Kostensteigerungen einhergeht. Alle früheren Reformen setzten nur bei einer Begrenzung der Ausgaben an, wie z.B. einer Beschränkung der Ausgaben für Arzneimittel oder ärztlichen Leistungen. Die von den Reformen festgelegten Ziele der Ausgabenbegrenzungen wurden aber regelmäßig verfehlt. Größtes Hemmnis bei den Reformen waren die Widerstände der Interessenverbände und die strikte Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung, die praktisch zur doppelten Vorhaltung von Ressourcen und Diagnostik führte.

Strukturelle Änderungen der Leistungserbringer konnten erstmals mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) durchgesetzt werden. Hauptintension des Gesetzes war, die verkrusteten Strukturen im Gesundheitswesen aufzubrechen und diesen Markt wettbewerbsfähig auch für den europäischen Markt gestalten zu können. Die Nationalen Gesundheitssysteme unterliegen zwar noch nicht dem Druck eines geöffneten europäischen Marktes, aber dieser Ausnahmetatbestand wird zunehmend aufgeweicht werden. Weiter sollte auch die strikte Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGV V aufgeweicht werden, um den Weg frei zu machen für Einsparungsmöglichkeiten bei der Verwendung der Ressourcen.

Der Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern soll durch eine neue Form der Leistungserbringung, dem medizinischen Versorgungszentrum zusätzlich gefördert werden. Das Medizinische Versorgungszentrum muss sich auf einem Gesundheitsmarkt etablieren, deren Bedürfnisse nach schneller und umfassender Betreuung und Versorgung der Patienten stetig steigen.

Bislang gab es gesetzlich keine weiteren Möglichkeiten außer in der Praxis mit deren Unterformen, oder in der Klinik die Patienten zu versorgen. Dennoch war das Interesse nach dieser neuen Möglichkeit der Versorgung mit einem MVZ sehr groß.

Inhaltsverzeichnis:

Abstract II
1. Einleitung 1
1.1 State of the Art 2
2. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Alternativen 5
3. Gesetzlicher Rahmen für Med. Versorgungszentren (MVZ) 9
3.1 SGB V, MBO und sonstige Gesetz 9
3.1.1 Berechtigung zur Gründung 10
3.1.2 Gesellschaftsformen 11
3.1.2.1 Personengesellschaften 12
a) natürliche Einzelpersonen 12
b) Stiftung 14
c) Gesellschaft bürgerlichen Rechts 14
d) nicht rechtsfähiger Verein 15
e) Partnerschaftsgesellschaft 15
f) offene Handelsgesellschaft 17
g) Kommanditgesellschaft 18
h) GmbH & Co. KG 19
i) Stille Gesellschaft 20
j) europ. wirtsch. Interessenvereinigung 20
3.1.2.2 Juristische Personen / Kapitalgesellschaften 21
a) Eingetragener Verein 21
b) eingetragene Genossenschaft 21
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung 22
d) Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt 24
e) Aktiengesellschaft 24
f) Europäische Kapitalgesellschaften 25
3.1.3 Fachübergreifende Einrichtung 26
3.1.4 Ärztliche Leitung 27
3.1.5 Zulassungs-, Altersgrenzen und Bedarfsplanung 27
3.1.6 Abrechnungsänderungen 2009 28
3.1.7 Sitz des MVZ 29
3.2 Steuerrechtliche Aspekte 29
3.2.1 Gründungsbedingte Steuern 30
3.2.1.1 Gründungsbedingte Steuern bei Personalgesellschaften 30
3.2.1.2 Gründungsbedingte Steuern bei Kapitalgesellschaften 31
3.2.2 Laufende Steuern 31
3.2.2.1 Gewerbesteuer 31
3.2.2.2 Einkommenssteuer 32
3.2.2.3 Körperschaftssteuer 32
3.2.2.4 Umsatzsteuer 33
3.2.3 Steuern bei Beendigung des MVZ 34
4. Gründung von Medizinische Versorgungszentren (MVZ) 35
4.1 Ärzte als Gründer 35
4.2 Mischform aus Arzt und Klinik als Gründer 36
4.3 Krankenhaus als Gründer 37
4.4 Ärzte undSonstige als Gründer 38
5. Vertragliche Möglichkeiten 40
5.1 Gesellschaftsvertrag 40
5.1.1 Gesellschafter 40
5.1.2 Rechtsform und Sitz der Gesellschaft 41
5.1.3 Vertragszweck 41
5.1.4 Gemeinsame Tätigkeit und Sorgfaltspflichten 41
5.1.5 Geschäftsführung 42
5.1.6 Ärztliche Leitung 42
5.1.7 Vertretung und Bereitschaft 43
5.1.8 Arbeitszeit 43
5.1.9 Gewinnverteilung 44
5.1.10 Fortbildungen, Urlaub und Arbeitsausfall 44
5.1.11 Kündigung, Ausscheiden und Ausschließung 45
5.1.12 Liquidation der Gesellschaft 46
5.1.13 Salvatorische Klausel / Schriftformerfordernis 46
6. Organisation im Medizinische Versorgungszentren (MVZ) 47
6.1 Aufbauorganisation 47
6.2 Ablauforganisation 48
6.3 Ressourcen 49
6.4 Materialwirtschaft 51
6.5 Qualitätssicherung 52
6.6 Qualitätsmanagement im MVZ 52
6.6.1 Richtlinie des GemBA 53
6.6.2 Qualitätsmanagementsysteme 55
6.6.2.1 DIN EN ISO 9000:2008 55
6.6.2.2 EFQM 57
6.6.2.3 KTQ-Modell für den ambulanten Bereich 59
6.6.2.4 QEP-Modell der KBV 60
6.6.2.5 KPQM- Praxis Qualitätsmanagement 61
6.6.2.6 EPA-Modell 62
6.6.2.7 Qualitätspraxen (QP) 63
7. Finanzen 66
7.1 Investitionen 67
7.2 Finanzierungen 68
7.3 Ausgaben 68
7.3.1 Personalkosten 69
7.3.2 Raumkosten 70
7.3.3 Finanzierungskosten 71
7.3.4 Sachkosten 72
7.3.5 Abschreibungen 72
7.3.6 Steuern 73
7.4 Einnahmen 74
7.4.1 Regelleistungsvolumen 75
7.5 sonstige Einnahmen 76
7.6 Liquiditätsplanung 77
7.7 Controlling 77
7.7.1 Risikoanalyse 77
7.8 Betriebsergebnis 78
8. Werbemöglichkeiten 79
8.1 Marktanalyse 79
8.2 Strategien 79
8.2.1 Marketing 79
8.2.2 Angebot 80
8.2.3 Kommunikation 80
9. Entwicklung der MVZ 82
9.1 Entwicklung bis heute 83
9.2 Experteninterviews 89
9.2.1 Auswertung der Experteninterviews 90
10. Ableitung von Chancen und Risiken für MVZ 92
11. Resümee 93
I) Literatur-/ Quellenverzeichnis 95
II) Abbildungsverzeichnis 98
III) Tabellenverzeichnis 98
IV) Abkürzungsverzeichnis 98
V) Anhang – Interviewleitfaden 101

Textprobe:

Kapitel 5, Vertragliche Möglichkeiten:

Die Vertraglichen Möglichkeiten in einem MVZ sind vielfältig, angefangen vom Gesellschaftsvertrag zu den Arbeitsverträgen, über Kooperationsverträge, Mietverträge oder auch Direktverträge mit den Krankenkassen. Wichtig ist im Vorfeld einer Beratung sich Gedanken über die Eckpunkte zu allen in Frage stehenden Punkten zu machen. Aufgrund der Vielfältigen vertraglichen Möglichkeiten, wird hier nur auf den Gesellschaftsvertrag näher eingegangen, da dieser im Wesentlichen von den anderen Formen ärztlicher Zusammenarbeit abweicht.

Gesellschaftsvertrag:

Der Gesellschaftsvertrag für ein MVZ ist sehr umfänglich zu gestalten, da er erheblich mehr Regelungsbedarf vorhält wie ein normaler Praxisvertrag.

Der Vertrag beginnt mit einem Vorwort, der Präambel, in der die Gesellschaftsziele und Gründungsmotive enthalten sind. Weiter sind auch die Visionen und konkrete Ziele festgeschrieben, um im Falle einer Vertragsanpassung oder Auslegung den wirklichen Willen der Gesellschafter festzustellen.

Gesellschafter:

Alle Gesellschafter der Gesellschaft müssen im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Wichtig ist dabei auch der Gesellschafterstatus des Arztes. Wenn er als zugelassener Arzt im MVZ tätig ist, muss man auch seinen Vertragsarztstatus, die Gebietsbezeichnung, seinen Schwerpunkt, Zusatzbezeichnung und seine Weiterbildung im Vertrag mit aufnehmen. Dies kann dann wichtig werden, wenn Vertretungsregelungen geändert oder neu aufgenommen werden sollten und auch wenn es um die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung geht, die auch durch das MVZ erbracht werden muss. Auch bei der Gewinnverteilung oder der dem zuweisen von isolierten Einnahmen kann die genaue umfassende Gesellschafterbeschreibung hilfreich sein.

Rechtsform und Sitz der Gesellschaft:

Natürlich muss auch die Rechtsform in der das MVZ betrieben werden soll im Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden, denn daraus werden sowohl Haftungsrechtliche, Gesellschaftsrechtliche wie auch Steuerrechtliche Pflichten und Rechte festgelegt.

Der Sitz der Gesellschaft ist ebenso zu nennen, wie die Betriebsstätte, wobei bei fast allen MVZ diese Örtlichkeiten identisch sein dürften. Die Betriebsstätte mit all seinen Zweigpraxen, Belegbetten und auch ausgelagerten Räumlichkeiten sind aufzunehmen, da auch diese für die Arbeitsverträge festlegen, wo der Mitarbeiter eingesetzt werden darf und wo dies vertraglich nicht geregelt ist. Außerdem ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die genaue Adresse der Betriebsstätte vorgeschrieben.

Vertragszweck:

Der Vertragszweck sollte so deutlich wie möglich formuliert werden, um schon damit mögliche Regelungslücken für die Pflichten und Rechte der Gesellschafter schließen zu können. Gleichzeitig muss der Zweck aber auch Öffnungsklauseln enthalten, um den ständigen Veränderungen im Gesundheitswesen Platz für Anpassungen zu bieten, ohne ständig den Gesellschaftsvertrag selbst anpassen zu müssen.

Gemeinsame Tätigkeit und Sorgfaltspflichten:

Ein MVZ bietet eine vielfältige Möglichkeit der Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Wichtig ist dabei eine feste Planung von Besprechungsterminen, damit sichergestellt werden kann, dass das gesamte Leistungsspektrum der Einrichtung auch stetig angeboten und von den Patienten nachgefragt werden kann.

Für die Sorgfaltspflichten in einem MVZ gibt es unterschiedliche Stufen. Einfachste Stufe bildet sicherlich die GbR nach §§ 705 ff BGB. Ein Gesellschafter haftet danach nur bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen für diejenige Sorgfaltspflicht, welche er in eigenen Angelegenheiten regelmäßig anzuwenden pflegt. Diese Regelung sollte schon aus dem Grund vertraglich schärfer gefasst werden, da danach ein schlampiger Arzt für Fehler aus seiner Schlampigkeit heraus auch nicht persönlich haften müsste, sondern die Gesellschaft mit allen Gesellschaftern zur gesamten Hand. Ein Rückgriff im Innenverhältnis hätte keine Aussicht auf Erfolg, da der schlampige Arzt ja gerade diese Sorgfalt auch angewendet hat und darüber hinaus im Innenverhältnis gerade nicht haftet und damit den übrigen Gesellschaftern zum Ausgleich nicht verpflichtet ist.

Geschäftsführung:

Meistens wird in den Gesellschaftsverträgen in kleineren Einrichtungen nur kurz fixiert, wer Geschäftsführer ist, und die Gesellschaft vertreten darf. Bei größeren Einrichtungen ist dies meist Aufgabe einer Managementgesellschaft. Hier ist es unbedingt nötig alle Details über die Geschäftsführung und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten schriftlich festzuhalten, um nicht plötzlich in eine nicht geregelte Situation hinein zu geraten.

Ärztliche Leitung:

Wie auch die Geschäftsführung, muss auch die ärztliche Leitung im MVZ geregelt sein. In einem Gesellschafterbeschluss bestimmen die Gesellschafter einen ärztlichen Leiter, der die Gesellschaft in ärztlichen Fragen Dritten gegenüber vertritt. In einigen Bundesländern verlangen die Zulassungsausschüsse aber, dass der ärztliche Leiter vor Ort im MVZ tätig ist.

Vertretung und Bereitschaft:

Für alle Positionen in einem MVZ müssen auch Vertretungsregelungen getroffen werden, damit die Einrichtung nicht im Krankheits- oder Urlaubsfall führungslos dasteht. Es könnten dann weder Gehälter überwiesen, noch Wirtschafts-oder Verbrauchsgüter angeschafft werden, wenn diese nicht vom Geschäftsführer genehmigt werden kann, weil dieser abwesend ist und kein anderer berechtigt und befugt dazu ist.

Arbeit zitieren:
Blümm, Bernhard Oktober 2009: Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
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