Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen
- Art: Dissertation / Doktorarbeit
- Autor: Bernhard Blümm
- Abgabedatum: Oktober 2009
- Umfang: 119 Seiten
- Dateigröße: 1,3 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: St. Elisabeth Universität für Gesundheitswesen und Sozialarbeit Slowakei
- Bibliografie: ca. 31
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0361-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Blümm, Bernhard Oktober 2009: Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: MVZ, Gesundheitswesen, Deutschland, Healthcare Administration, Organisation
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Dissertation / Doktorarbeit von Bernhard Blümm
Einleitung:
Nach § 95 SGB V gibt es unterschiedlichste Möglichkeiten, Chancen und Risiken ein Medizinisches Versorgungszentrum zu gründen. In Anbetracht der Kritiker aber auch der steigenden Akzeptanz dieser neuen Versorgungsform soll hier gezeigt werden, welche Alternativen es gibt und wie aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht die Gründungsmöglichkeiten für Interessenten sind. Ebenso soll dargestellt werden, wie die Entwicklung bis jetzt verlaufen ist und wie diese zukünftig aussehen könnte.
In den letzten 20 Jahren wurde versucht das deutsche Gesundheitswesen mit vielen Reformgesetzen an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Durch den demographischen Wandel kommen auf immer mehr ältere Mitbürger immer weniger Einzahler in das System. Gleichzeitig werden aber auch die Kosten für die immer älter werdenden Menschen immer höher, da der medizinische Fortschritt auch mit Kostensteigerungen einhergeht. Alle früheren Reformen setzten nur bei einer Begrenzung der Ausgaben an, wie z.B. einer Beschränkung der Ausgaben für Arzneimittel oder ärztlichen Leistungen. Die von den Reformen festgelegten Ziele der Ausgabenbegrenzungen wurden aber regelmäßig verfehlt. Größtes Hemmnis bei den Reformen waren die Widerstände der Interessenverbände und die strikte Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung, die praktisch zur doppelten Vorhaltung von Ressourcen und Diagnostik führte.
Strukturelle Änderungen der Leistungserbringer konnten erstmals mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) durchgesetzt werden. Hauptintension des Gesetzes war, die verkrusteten Strukturen im Gesundheitswesen aufzubrechen und diesen Markt wettbewerbsfähig auch für den europäischen Markt gestalten zu können. Die Nationalen Gesundheitssysteme unterliegen zwar noch nicht dem Druck eines geöffneten europäischen Marktes, aber dieser Ausnahmetatbestand wird zunehmend aufgeweicht werden. Weiter sollte auch die strikte Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGV V aufgeweicht werden, um den Weg frei zu machen für Einsparungsmöglichkeiten bei der Verwendung der Ressourcen.
Der Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern soll durch eine neue Form der Leistungserbringung, dem medizinischen Versorgungszentrum zusätzlich gefördert werden. Das Medizinische Versorgungszentrum muss sich auf einem Gesundheitsmarkt etablieren, deren Bedürfnisse nach schneller und umfassender Betreuung und Versorgung der Patienten stetig steigen.
Bislang gab es gesetzlich keine weiteren Möglichkeiten außer in der Praxis mit deren Unterformen, oder in der Klinik die Patienten zu versorgen. Dennoch war das Interesse nach dieser neuen Möglichkeit der Versorgung mit einem MVZ sehr groß.
Inhaltsverzeichnis:
| Abstract | II | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | State of the Art | 2 |
| 2. | Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Alternativen | 5 |
| 3. | Gesetzlicher Rahmen für Med. Versorgungszentren (MVZ) | 9 |
| 3.1 | SGB V, MBO und sonstige Gesetz | 9 |
| 3.1.1 | Berechtigung zur Gründung | 10 |
| 3.1.2 | Gesellschaftsformen | 11 |
| 3.1.2.1 | Personengesellschaften | 12 |
| a) | natürliche Einzelpersonen | 12 |
| b) | Stiftung | 14 |
| c) | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 14 |
| d) | nicht rechtsfähiger Verein | 15 |
| e) | Partnerschaftsgesellschaft | 15 |
| f) | offene Handelsgesellschaft | 17 |
| g) | Kommanditgesellschaft | 18 |
| h) | GmbH & Co. KG | 19 |
| i) | Stille Gesellschaft | 20 |
| j) | europ. wirtsch. Interessenvereinigung | 20 |
| 3.1.2.2 | Juristische Personen / Kapitalgesellschaften | 21 |
| a) | Eingetragener Verein | 21 |
| b) | eingetragene Genossenschaft | 21 |
| c) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 22 |
| d) | Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt | 24 |
| e) | Aktiengesellschaft | 24 |
| f) | Europäische Kapitalgesellschaften | 25 |
| 3.1.3 | Fachübergreifende Einrichtung | 26 |
| 3.1.4 | Ärztliche Leitung | 27 |
| 3.1.5 | Zulassungs-, Altersgrenzen und Bedarfsplanung | 27 |
| 3.1.6 | Abrechnungsänderungen 2009 | 28 |
| 3.1.7 | Sitz des MVZ | 29 |
| 3.2 | Steuerrechtliche Aspekte | 29 |
| 3.2.1 | Gründungsbedingte Steuern | 30 |
| 3.2.1.1 | Gründungsbedingte Steuern bei Personalgesellschaften | 30 |
| 3.2.1.2 | Gründungsbedingte Steuern bei Kapitalgesellschaften | 31 |
| 3.2.2 | Laufende Steuern | 31 |
| 3.2.2.1 | Gewerbesteuer | 31 |
| 3.2.2.2 | Einkommenssteuer | 32 |
| 3.2.2.3 | Körperschaftssteuer | 32 |
| 3.2.2.4 | Umsatzsteuer | 33 |
| 3.2.3 | Steuern bei Beendigung des MVZ | 34 |
| 4. | Gründung von Medizinische Versorgungszentren (MVZ) | 35 |
| 4.1 | Ärzte als Gründer | 35 |
| 4.2 | Mischform aus Arzt und Klinik als Gründer | 36 |
| 4.3 | Krankenhaus als Gründer | 37 |
| 4.4 | Ärzte undSonstige als Gründer | 38 |
| 5. | Vertragliche Möglichkeiten | 40 |
| 5.1 | Gesellschaftsvertrag | 40 |
| 5.1.1 | Gesellschafter | 40 |
| 5.1.2 | Rechtsform und Sitz der Gesellschaft | 41 |
| 5.1.3 | Vertragszweck | 41 |
| 5.1.4 | Gemeinsame Tätigkeit und Sorgfaltspflichten | 41 |
| 5.1.5 | Geschäftsführung | 42 |
| 5.1.6 | Ärztliche Leitung | 42 |
| 5.1.7 | Vertretung und Bereitschaft | 43 |
| 5.1.8 | Arbeitszeit | 43 |
| 5.1.9 | Gewinnverteilung | 44 |
| 5.1.10 | Fortbildungen, Urlaub und Arbeitsausfall | 44 |
| 5.1.11 | Kündigung, Ausscheiden und Ausschließung | 45 |
| 5.1.12 | Liquidation der Gesellschaft | 46 |
| 5.1.13 | Salvatorische Klausel / Schriftformerfordernis | 46 |
| 6. | Organisation im Medizinische Versorgungszentren (MVZ) | 47 |
| 6.1 | Aufbauorganisation | 47 |
| 6.2 | Ablauforganisation | 48 |
| 6.3 | Ressourcen | 49 |
| 6.4 | Materialwirtschaft | 51 |
| 6.5 | Qualitätssicherung | 52 |
| 6.6 | Qualitätsmanagement im MVZ | 52 |
| 6.6.1 | Richtlinie des GemBA | 53 |
| 6.6.2 | Qualitätsmanagementsysteme | 55 |
| 6.6.2.1 | DIN EN ISO 9000:2008 | 55 |
| 6.6.2.2 | EFQM | 57 |
| 6.6.2.3 | KTQ-Modell für den ambulanten Bereich | 59 |
| 6.6.2.4 | QEP-Modell der KBV | 60 |
| 6.6.2.5 | KPQM- Praxis Qualitätsmanagement | 61 |
| 6.6.2.6 | EPA-Modell | 62 |
| 6.6.2.7 | Qualitätspraxen (QP) | 63 |
| 7. | Finanzen | 66 |
| 7.1 | Investitionen | 67 |
| 7.2 | Finanzierungen | 68 |
| 7.3 | Ausgaben | 68 |
| 7.3.1 | Personalkosten | 69 |
| 7.3.2 | Raumkosten | 70 |
| 7.3.3 | Finanzierungskosten | 71 |
| 7.3.4 | Sachkosten | 72 |
| 7.3.5 | Abschreibungen | 72 |
| 7.3.6 | Steuern | 73 |
| 7.4 | Einnahmen | 74 |
| 7.4.1 | Regelleistungsvolumen | 75 |
| 7.5 | sonstige Einnahmen | 76 |
| 7.6 | Liquiditätsplanung | 77 |
| 7.7 | Controlling | 77 |
| 7.7.1 | Risikoanalyse | 77 |
| 7.8 | Betriebsergebnis | 78 |
| 8. | Werbemöglichkeiten | 79 |
| 8.1 | Marktanalyse | 79 |
| 8.2 | Strategien | 79 |
| 8.2.1 | Marketing | 79 |
| 8.2.2 | Angebot | 80 |
| 8.2.3 | Kommunikation | 80 |
| 9. | Entwicklung der MVZ | 82 |
| 9.1 | Entwicklung bis heute | 83 |
| 9.2 | Experteninterviews | 89 |
| 9.2.1 | Auswertung der Experteninterviews | 90 |
| 10. | Ableitung von Chancen und Risiken für MVZ | 92 |
| 11. | Resümee | 93 |
| I) | Literatur-/ Quellenverzeichnis | 95 |
| II) | Abbildungsverzeichnis | 98 |
| III) | Tabellenverzeichnis | 98 |
| IV) | Abkürzungsverzeichnis | 98 |
| V) | Anhang – Interviewleitfaden | 101 |
Textprobe:
Kapitel 5, Vertragliche Möglichkeiten:
Die Vertraglichen Möglichkeiten in einem MVZ sind vielfältig, angefangen vom Gesellschaftsvertrag zu den Arbeitsverträgen, über Kooperationsverträge, Mietverträge oder auch Direktverträge mit den Krankenkassen. Wichtig ist im Vorfeld einer Beratung sich Gedanken über die Eckpunkte zu allen in Frage stehenden Punkten zu machen. Aufgrund der Vielfältigen vertraglichen Möglichkeiten, wird hier nur auf den Gesellschaftsvertrag näher eingegangen, da dieser im Wesentlichen von den anderen Formen ärztlicher Zusammenarbeit abweicht.
Gesellschaftsvertrag:
Der Gesellschaftsvertrag für ein MVZ ist sehr umfänglich zu gestalten, da er erheblich mehr Regelungsbedarf vorhält wie ein normaler Praxisvertrag.
Der Vertrag beginnt mit einem Vorwort, der Präambel, in der die Gesellschaftsziele und Gründungsmotive enthalten sind. Weiter sind auch die Visionen und konkrete Ziele festgeschrieben, um im Falle einer Vertragsanpassung oder Auslegung den wirklichen Willen der Gesellschafter festzustellen.
Gesellschafter:
Alle Gesellschafter der Gesellschaft müssen im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Wichtig ist dabei auch der Gesellschafterstatus des Arztes. Wenn er als zugelassener Arzt im MVZ tätig ist, muss man auch seinen Vertragsarztstatus, die Gebietsbezeichnung, seinen Schwerpunkt, Zusatzbezeichnung und seine Weiterbildung im Vertrag mit aufnehmen. Dies kann dann wichtig werden, wenn Vertretungsregelungen geändert oder neu aufgenommen werden sollten und auch wenn es um die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung geht, die auch durch das MVZ erbracht werden muss. Auch bei der Gewinnverteilung oder der dem zuweisen von isolierten Einnahmen kann die genaue umfassende Gesellschafterbeschreibung hilfreich sein.
Rechtsform und Sitz der Gesellschaft:
Natürlich muss auch die Rechtsform in der das MVZ betrieben werden soll im Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden, denn daraus werden sowohl Haftungsrechtliche, Gesellschaftsrechtliche wie auch Steuerrechtliche Pflichten und Rechte festgelegt.
Der Sitz der Gesellschaft ist ebenso zu nennen, wie die Betriebsstätte, wobei bei fast allen MVZ diese Örtlichkeiten identisch sein dürften. Die Betriebsstätte mit all seinen Zweigpraxen, Belegbetten und auch ausgelagerten Räumlichkeiten sind aufzunehmen, da auch diese für die Arbeitsverträge festlegen, wo der Mitarbeiter eingesetzt werden darf und wo dies vertraglich nicht geregelt ist. Außerdem ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die genaue Adresse der Betriebsstätte vorgeschrieben.
Vertragszweck:
Der Vertragszweck sollte so deutlich wie möglich formuliert werden, um schon damit mögliche Regelungslücken für die Pflichten und Rechte der Gesellschafter schließen zu können. Gleichzeitig muss der Zweck aber auch Öffnungsklauseln enthalten, um den ständigen Veränderungen im Gesundheitswesen Platz für Anpassungen zu bieten, ohne ständig den Gesellschaftsvertrag selbst anpassen zu müssen.
Gemeinsame Tätigkeit und Sorgfaltspflichten:
Ein MVZ bietet eine vielfältige Möglichkeit der Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Wichtig ist dabei eine feste Planung von Besprechungsterminen, damit sichergestellt werden kann, dass das gesamte Leistungsspektrum der Einrichtung auch stetig angeboten und von den Patienten nachgefragt werden kann.
Für die Sorgfaltspflichten in einem MVZ gibt es unterschiedliche Stufen. Einfachste Stufe bildet sicherlich die GbR nach §§ 705 ff BGB. Ein Gesellschafter haftet danach nur bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen für diejenige Sorgfaltspflicht, welche er in eigenen Angelegenheiten regelmäßig anzuwenden pflegt. Diese Regelung sollte schon aus dem Grund vertraglich schärfer gefasst werden, da danach ein schlampiger Arzt für Fehler aus seiner Schlampigkeit heraus auch nicht persönlich haften müsste, sondern die Gesellschaft mit allen Gesellschaftern zur gesamten Hand. Ein Rückgriff im Innenverhältnis hätte keine Aussicht auf Erfolg, da der schlampige Arzt ja gerade diese Sorgfalt auch angewendet hat und darüber hinaus im Innenverhältnis gerade nicht haftet und damit den übrigen Gesellschaftern zum Ausgleich nicht verpflichtet ist.
Geschäftsführung:
Meistens wird in den Gesellschaftsverträgen in kleineren Einrichtungen nur kurz fixiert, wer Geschäftsführer ist, und die Gesellschaft vertreten darf. Bei größeren Einrichtungen ist dies meist Aufgabe einer Managementgesellschaft. Hier ist es unbedingt nötig alle Details über die Geschäftsführung und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten schriftlich festzuhalten, um nicht plötzlich in eine nicht geregelte Situation hinein zu geraten.
Ärztliche Leitung:
Wie auch die Geschäftsführung, muss auch die ärztliche Leitung im MVZ geregelt sein. In einem Gesellschafterbeschluss bestimmen die Gesellschafter einen ärztlichen Leiter, der die Gesellschaft in ärztlichen Fragen Dritten gegenüber vertritt. In einigen Bundesländern verlangen die Zulassungsausschüsse aber, dass der ärztliche Leiter vor Ort im MVZ tätig ist.
Vertretung und Bereitschaft:
Für alle Positionen in einem MVZ müssen auch Vertretungsregelungen getroffen werden, damit die Einrichtung nicht im Krankheits- oder Urlaubsfall führungslos dasteht. Es könnten dann weder Gehälter überwiesen, noch Wirtschafts-oder Verbrauchsgüter angeschafft werden, wenn diese nicht vom Geschäftsführer genehmigt werden kann, weil dieser abwesend ist und kein anderer berechtigt und befugt dazu ist.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842803619
Arbeit zitieren:
Blümm, Bernhard Oktober 2009: Chancen des Medizinischen Versorgungszentrums im Deutschen Gesundheitswesen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
MVZ, Gesundheitswesen, Deutschland, Healthcare Administration, Organisation




