Neue Chancen für Kommunen - Potentialanalyse von genossenschaftlichen Infrastrukturbetrieben
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Roland Thomas Nöbauer
- Abgabedatum: Mai 2011
- Umfang: 90 Seiten
- Dateigröße: 2,3 MB
- Note: 1,1
- Institution / Hochschule: Hamburger Fern-Hochschule Deutschland
- Bibliografie: ca. 39
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1924-5
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Nöbauer, Roland Thomas Mai 2011: Neue Chancen für Kommunen - Potentialanalyse von genossenschaftlichen Infrastrukturbetrieben, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Genossenschaft, Wassergenossenschaft, Infrastruktur, Kommune, Gemeinde
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Diplomarbeit von Roland Thomas Nöbauer
Einleitung:
Nicht erst seit der aktuellen Wirtschaftskrise stehen Gemeinden immer häufiger vor dem Problem, ihren kommunalen Infrastrukturaufgaben nachzukommen.
Seit etwa Anfang der 90er-Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde in der kommunalwirtschaftlichen Leistungserbringung ein deutlicher Schub hin zu stärker kostenoptimierter Leistungserbringung spürbar.
Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb von Infrastruktur-Einrichtungen stellt die Gemeinden in vielen Fällen vor unlösbare finanzielle Schwierigkeiten. Auch von den übergeordneten Länderverwaltungen wird mit den Schlagworten ‘wirkungsorientierte Verwaltung’ (kurz: WOV) und ‘new public management’ (kurz: NPM) den Kommunen ein klares Ziel vorgegeben: Kosten- und Organisationsoptimierung in allen Bereichen.
Der Kostendruck führt in vielen Fällen jedoch zu einer Zweiklassengesellschaft: In jene Bürgerklasse, die in den Städten und Ortszentren schon seit vielen Jahren mit der wichtigsten Infrastruktur wie Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Wärme- und Energieversorgung, leistungsfähige Internetverbindungen und Kabelfernsehen, Straßenbeleuchtung, öffentliche Verkehrsmittel, Kindergärten, Schulen und anderen Annehmlichkeiten der modernen Gesellschaft versorgt sind und in jene Klasse, die außerhalb der Ortszentren in Siedlungen und kleinen ländlichen Gemeinden, noch auf diese Versorgung warten müssen. Für viele betroffene Bürger bedeutet die aktuelle Wirtschaftskrise einen nicht abschätzbaren Aufschub bis zum Ver- bzw. Entsorgungsanschluss.
Alleine in Oberösterreich gibt es mit seinen typischen Streusiedlungen über 4.000 Ortsteile von Städten und Gemeinden mit weniger als 20 Häusern. Davon ist noch ein großer Teil von der Infrastruktur, wie sie in anderen Siedlungsbereichen als Standard empfunden wird, abgeschnitten und Vieles fiel schon dem Sparstift zum Opfer (Lebensmittelgeschäft im Ort (‘Greißler’), Postfiliale, Kindergarten, Volksschule,…).
Für viele benachteiligte Bürger ist dieser Zustand nicht akzeptabel oder wird als Chance zur Eigeninitiative gesehen. Sie formieren sich in Bürgergemeinschaften wie Vereinen, Genossenschaften und Kooperativen, um selbst Infrastruktur zu errichten und zu betreiben.
Genossenschaften haben eine lange Geschichte, die bis zur Industriellen Revolution zurückreicht, sind aber keine Überbleibsel aus dem 19. Jahrhundert. Genossenschaften sind moderne und dynamische Unternehmen mit einem großen Potential.
Die Geschichte der Genossenschaftsbewegung ist und bleibt ein Teil der Sozialgeschichte. In diesem Zusammenhang betrachtet, reichen die geistigen Ursprünge der Bewegung über ihre äußeren Anfänge in der Mitte des 19. Jahrhunderts weiter zurück in frühere Zeiten, ja sie umfassen, wenn man den Bogen weit spannt, letztlich alle auf die Gemeinschaft gerichtete geistigen Bestrebungen der Menschen.
Gerade für die Erhaltung öffentlicher Einrichtungen in Kultur, Sport oder Bildung ist es häufig notwendig, ein breites Bündnis von Bürgern, Vereinen, Kommunen und örtlichen Unternehmen zu schmieden, um die erforderliche wirtschaftliche Basis für eine nachhaltige Sicherung der Einrichtungen zu schaf¬fen. Die Genossenschaft bietet für eine solche Bündelung wirtschaftlicher Kräfte nicht nur einen verlässlichen Rechtsmantel, sondern entfaltet darüber hinaus wegen ihres Vereinscharakters eine hohe Identifikationskraft der Mitglieder mit ihrem Unternehmen bzw. ihrer Einrichtung.
Meine Diplomarbeit widmet sich den Rahmenbedingungen für das Wirtschaften der Genossenschaften und Wassergenossenschaften, die nicht immer bürger- bzw. ehrenamtfreundlich sind. Es gibt aber, aus meiner beruflichen Erfahrung gesehen, auch seitens der Genossenschaften einige Optimierungsmöglichkeiten. Dies untermauern meine Analysen zahlreicher Genossenschaften und Wassergenossenschaften sowie Daten aus einer österreichweiten Eigenbild- und Fremdbilderhebungen.
Das Potential für Genossenschaften und Wassergenossenschaften ist noch lange nicht ausgeschöpft. Gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten für Kommunen unterstützen Genossenschaften und Wassergenossenschaften diese bei der Bewältigung teils hoheitlicher Aufgaben und stärken wie seit Beginn der Genossenschaftsbewegung die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Bürger als Eigentümer und Betreiber gemeinsamer Infrastruktur. Kommunen kann es somit gelingen, sich auf die Kernaufgaben der Verwaltung mit optimiertem Kostenaufwand zu konzentrieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass wesentliche Infrastruktur vorhanden ist und nicht in die Hände von privaten Investoren gelangt, die rein wirtschaftliche Interessen verfolgen. Weltweit gibt es dazu zahlreiche bekannte negative Beispiele. Auch Versuche mit Leasing-Modellen haben Gemeinden viel Geld gekostet.
In den Niederlanden entfallen 83% der landwirtschaftlichen Produktion auf Genossenschaften, in Frankreich 50% sowie in Zypern 37% der Bankdienstleistungen, in Spanien 21% des Gesundheitswesens und in Schweden 60% der Forstwirtschaft.
Sieht man die Zahl der Genossenschaftsmitglieder relativ zur Bevölkerung, so nimmt Finnland weltweit einen Spitzenrang ein. Sind doch 59% der Finnen mindestens in einer Genossenschaft Mitglied. Etwa 51% sind in einer der beiden genossenschaftlichen Lebensmittelgruppen Mitglied. Den zweitgrößten Sektor bilden die Genossenschaftsbanken, zu denen jeder vierte Finne gehört. 7% sind Mitglied eines genossenschaftlichen Versicherers.
Für Österreich sind keine konkreten %-Angaben bekannt, jedoch wirtschaften 2 der größten Banken (Raiffeisen und Volksbank) als Genossenschaften, stärken die zahlreichen Lagerhausgenossenschaften den Landwirtschaftsbereich, versorgen die größten Molkereien als Genossenschaften mit Milchprodukten, ist Intersport der größte genossenschaftliche Sportartikelhändler, ADEG der größte genossenschaftliche Lebensmittelversorger, es versorgen Wassergenossenschaften knapp 500.000 Personen mit Trinkwasser, beseitigen für knapp 200.000 Personen das Abwasser und stellen rd. 300 Genossenschaften Biowärme zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | 5 | |
| 1. | Ausgangssituation | 7 |
| 1.1 | Zielsetzung und Aufbau der Diplomarbeit | 8 |
| 1.2 | Situation der österreichischen Gemeinden im Bereich derkommunalen Infrastruktur | 9 |
| 1.3 | Genossenschaftliche Infrastrukturbetriebe | 15 |
| 1.3.1 | Übersicht über Wassergenossenschaften in Österreich | 15 |
| 1.3.2 | Übersicht über Genossenschaften in Österreich | 17 |
| 2. | Rahmenbedingungen der Genossenschaften | 18 |
| 2.1 | Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 | 18 |
| 2.1.1 | Geschichtliche Entwicklung der Wassergenossenschaften in Österreich | 19 |
| 2.1.2 | Gesetzliche Rahmenbedingungen und Gründung | 19 |
| 2.1.3 | Organisatorische und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen | 21 |
| 2.1.4 | Technische Rahmenbedingungen | 22 |
| 2.1.5 | Einsatzbereiche von Wassergenossenschaften für kommunale Infrastruktur | 22 |
| 2.2 | Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht 1873 | 23 |
| 2.2.1 | Geschichtliche Entwicklung der Genossenschaften in Österreich | 24 |
| 2.2.2 | Gesetzliche Rahmenbedingungen und Gründung | 24 |
| 2.2.3 | Organisatorische und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen | 26 |
| 2.2.4 | Technische Rahmenbedingungen | 28 |
| 2.2.5 | Einsatzbereiche von Genossenschaften für kommunale Infrastruktur | 28 |
| 3. | Analyse der Genossenschaften | 29 |
| 3.1 | Analyse der Wassergenossenschaften nach dem Wasserrecht | 30 |
| 3.1.1 | Fragebogen zum Eigenbild der Wassergenossenschaften | 30 |
| 3.1.2 | Ergebnisse der Eigenbilderhebung der Wassergenossenschaften | 32 |
| 3.1.3 | SWOT-Analyse für die Organisationsform Wassergenossenschaft | 43 |
| 3.1.4 | Optimierungsansätze | 45 |
| 3.1.4.1 | Organisatorische Optimierungsansätze | 45 |
| 3.1.4.2 | Betriebswirtschaftliche Optimierungsansätze | 46 |
| 3.1.4.3 | Technische Optimierungsansätze | 47 |
| 3.2 | Analyse der Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht | 47 |
| 3.2.1 | Fragebogen zum Eigenbild der Genossenschaften | 47 |
| 3.2.2 | Ergebnisse der Eigenbilderhebung der Genossenschaften | 50 |
| 3.2.3 | SWOT-Analyse für die Organisationsform Genossenschaft | 59 |
| 3.2.4 | Optimierungsansätze | 60 |
| 3.2.4.1 | Organisatorische Optimierungsansätze | 60 |
| 3.2.4.2 | Betriebswirtschaftliche Optimierungsansätze | 61 |
| 3.2.4.3 | Technische Optimierungsansätze | 62 |
| 4. | Die Bedeutung der Netzwerke für beide Genossenschaftsformen | 62 |
| 4.1 | Die Bedeutung der Netzwerke für Wassergenossenschaften | 62 |
| 4.2 | Die Bedeutung der Netzwerke für Genossenschaften | 64 |
| 5. | Potentialbewertung für genossenschaftliche Unternehmen | 64 |
| 5.1 | Potentialbewertung für Wassergenossenschaften | 65 |
| 5.2 | Potentialbewertung für Genossenschaften | 65 |
| 6. | Genossenschaftliche best-practice-Modelle im Infrastrukturbereich | 66 |
| 6.1 | Best-practice-Modelle aus dem Trink- und Abwasserbereich | 66 |
| 6.2 | Best-practice-Modelle aus dem Energie-, Verkehrs- und Freizeitbetriebebereich | 68 |
| 6.3 | Best-practice-Modelle aus dem Pflege-, Betreuungs- und Bildungsbereich | 69 |
| 6.4 | Best-practice-Modelle aus dem Lebensmittelbereich | 71 |
| 7. | Ausblick und Schlussbemerkung | 72 |
| 8. | Literaturverzeichnis | 73 |
| 9. | Anhang | 76 |
| Anhang I: Antworten aus Frage 23 (Wassergenossenschaften) | 76 | |
| Anhang II: Fragebogen zum Eigenbild (Wassergenossenschaften) | 81 | |
| Anhang III: Fragebogen zum Eigenbild (Genossenschaften) | 85 |
Textprobe:
Kapitel 2.2, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht 1873:
Genossenschaften, nach dem österreichischen Genossenschaftsgesetz 1873, sind überwiegend wirtschaftliche Vereinigungen von Interessenten, meist zur Förderung des Erwerbes (Einkaufsgenossenschaften) oder des Absatzes (Vermarktungsgenossenschaften). Häufig engagieren sich Genossenschaften im Bereich der Energie- und Wärmeversorgung, dem Wohnbau, der gemeinsamen Produktion und Vermarktung (landwirtschaftlicher) Erzeugnisse, aber auch im Bildungs-, Betreuungs- und Kreditwesen. Mehr als 900.000 selbständige Genossenschaften mit über 500 Millionen Mitgliedern weltweit wirtschaften als Genossenschaft bzw. als Kooperative oder Assoziation. Genossenschaften sind keine Sozialvereine, doch bildet soziales Denken und Handeln die Basis für ihre ertragsorientierte Tätigkeit. Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die durch Eintragung im Firmenbuch entsteht.
Im prinzipiell frei wählbaren, jedoch typengeschlossenen System des österreichischen Gesellschaftsrechtes werden Genossenschaften unter die juristischen Personen bzw. Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit eingeordnet und stellen eine anerkannte Gesellschaftsform dar.
Ein wesentliches Element einer genossenschaftlichen Organisation ist entweder die unbeschränkte Haftung der Mitglieder, ihre beschränkte Haftung oder die Haftung mit Geschäftsanteilen.
2.2.1, Geschichtliche Entwicklung der Genossenschaften in Österreich:
Genossenschaften haben sich, ausgehend von England, ab der Mitte des 19. Jahrhunderts nach Ausbreitung der ersten genossenschaftlichen Ideen, über den Weg nach Deutschland, Frankreich und Italien auch in Österreich etabliert. 1873 folgte das österreichische Genossenschaftsgesetz. Die Grundsäulen von Genossenschaften sind Selbstverantwortung, Selbstbestimmung, Selbstverwaltung und Selbsthilfe.
Genossenschaften nach dem Genossenschaftsrecht stärken bereits in vielen Lebensbereichen die Kommunen. Zahlreiche jüngere Beispiele aus dem In- und Ausland zeigen neue Betätigungsbereiche für Genossenschaften und das zukünftige Potential für Kommunen auf: Genossenschaftlich betriebene Hallenbäder und andere Freizeiteinrichtungen, genossenschaftlich organisierte Alten- und Kinderbetreuung, genossenschaftliche Schulen oder genossenschaftlich geführte öffentliche Verkehrsbetriebe, genossenschaftliche Lebensmittelgeschäfte und Bibliotheken.
2.2.2, Gesetzliche Rahmenbedingungen und Gründung:
Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften legt das Genossenschaftsgesetz 1873 fest. Genossenschaften sind eingetragene Personengesellschaften nach Unternehmensrecht. Zur Gründung sind mindestens 2 Mitglieder erforderlich.
Im Selbstverständnis der Genossenschaft als eine offene Personengemeinschaft ist nach herrschender Judikatur die Gründung und Führung einer Ein-Mann-Genossenschaft ausgeschlossen, da diese dem kooperativen Wesenszug der Genossenschaft eindeutig widerspricht.
Die Genossenschaft wird als Vereinigung von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welcher der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft seiner Mitglieder dient. Die Förderung an sich ist dabei kein Spezifikum der Genossenschaft, denn auch bei anderen Gesellschaftsformen wollen Gesellschafter durch ihren Zusammenschluss etwas ‘fördern’, nämlich regelmäßig sich selbst durch Gewinnerzielung; die Besonderheit der Genossenschaft liegt nur in der Art der Förderung, nämlich in der naturalen Förderung durch Geschäftsverkehr.
Im Genossenschaftsgesetz werden Zweck, Bildung, Inhalt der Satzung, Organe, Aufsicht und Auflösung definiert. Darüber hinaus regelt das Genossenschaftsgesetz die Haftung der Mitglieder. Im Gegensatz zur Wassergenossenschaft kann bei der Genossenschaft die Haftung der Mitglieder satzungsgemäß begrenzt werden. Die Genossenschaft kann jedoch auch eine unbegrenzte Haftung bestimmen. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im Großen und deren Absatz im Kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.
Zur Gründung einer Genossenschaft sind die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Satzung), die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch und der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung erforderlich. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung ‘eingetragene Genossenschaft’ (abgekürzt ‘e. Gen.’) führen. Der Genossenschaftsvertrag muss Angaben über die Firma und den Sitz der Genossenschaft, den Gegenstand (Zweck) des Unternehmens, die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie allfällige Bestimmungen über das Ausscheiden enthalten. Weiters müssen Regelungen über den Betrag der Geschäftsanteile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser, die Grundsätze zur Bilanz (auch Bilanzprüfung), zur Gewinn- und Verlustberechnung (auch zur Verteilung), die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes enthalten sein. Wesentlich sind auch Bestimmungen zur Beschlussfassung und zum Stimmrecht, sowie zur Haftung der Genossenschaftsmitglieder.
Für die Errichtung und den Betrieb einer genossenschaftlichen Wärme-, Produktions-, oder Verwertungsanlage bzw. von Geschäftslokalen zur Vermarktung sind die entsprechenden Bewilligungen nach den gewerberechtlichen Gesetzen und Vorschriften einzuholen. Dazu können privatrechtliche Vereinbarungen für Gestattungen bzw. Servitute von Bauwerks-, Leitungs- und Zugangsrechten sowie Kauf- oder Pachtverträge für Grundstücke erforderlich sein.
Der technische Betrieb von genossenschaftlichen Anlagen unterliegt zahlreichen weiteren Bundes- und Landesgesetzen und Verordnungen. Für die wirtschaftliche Administration gelten überdies Steuer- und Finanzgesetze, buchhalterische Vorschriften, sozialrechtliche Verpflichtungen und die Ansätze zur Kosten- und Leistungsrechnung.
2.2.3, Organisatorische und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen:
Die wichtigsten organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Regelungen sind bei Genossenschaften in den jeweiligen Genossenschaftsverträgen (Statuten), sowie in ergänzenden Geschäftsordnungen und in Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes und Aufsichtsrates zu finden. Beschlüsse kommen statutengemäß zustande, wenn eine demokratische Mehrheit (einfache Mehrheit) der Mitglieder einem Vorschlag zustimmt. Wahlen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß den Statuten abzuhalten. In der Regel sind die Funktionsperioden auf 5 Jahre festgelegt und innerhalb des Genossenschaftszweckes (z.B. alle Biomassegenossenschaften) im gleichen Jahr vorgesehen (vgl. Feuerwehrwesen).
Genossenschaften sind zur jährlichen Revision durch den Revisionsverband verpflichtet. Die Mitgliedschaft bei einem Revisionsverband (Raiffeisen oder Schultze-Delitzsch) ist verpflichtend. Genossenschaften müssen zur Gründung eine Wirtschaftlichkeitsprognose (Unternehmenskonzept) erstellen und überprüfen lassen.
Die Haftung ist gemäß Genossenschaftsvertrag unbeschränkt oder auf das Einfache bzw. ein Mehrfaches der Einlage (Anteil) beschränkt. Der überwiegende Teil der Genossenschaften schließt zur Absicherung gegen Haftungen eine Betriebs-Haftpflichtversicherung und gegen Maschinenschäden eine Anlagenversicherung ab. Größere Genossenschaften sichern sich gegen rechtliche Ansprüche auch mit einer Rechtschutzversicherung ab.
Genossenschaften sind zum nachhaltigen Betrieb und zur Erhaltung der Anlagen an die Ansätze zur Kosten- und Leistungsrechnung gebunden. Ebenso gilt die Einhaltung der Rechnungslegungs-, Steuer- und Fiskalgesetze, sowie der sozialrechtlichen Verpflichtungen.
Für den Jahresabschluss gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe des Umsatzerlöses ab. Gewerbliche Genossenschaften, der Umsatzerlöse weniger als 400.000 Euro betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig, das heißt, es ist kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstandes zu erstellen. Die Satzung der Genossenschaft kann strengere Vorschriften enthalten. Diese freiwillige Rechnungslegung ist jedenfalls zu empfehlen, da die Transparenz für Mitglieder höher ist als bei einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Genossenschaften sind steuerlich grundsätzlich mit Kapitalgesellschaften vergleichbar. Sie haben keine Gesellschaftssteuer bei Kapitalmaßnahmen (z.B. Einzahlung der Geschäftsanteile) zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftssteuer, es ist jedoch keine Mindestkörperschaftssteuer vorgesehen.
Die Mitwirkung ehrenamtlich tätiger Mitglieder im Vorstand und im Aufsichtsrat von Genossenschaften wird höchst unterschiedlich beurteilt. Ehrenamtlich Tätige hätten oft nicht die Fähigkeiten oder nicht die Information oder nicht die Zeit, sich sachverständig an Entscheidungsprozessen zu beteiligen oder sie zu kontrollieren. Andererseits wird darauf verwiesen, dass die aktive Mitarbeit der Mitglieder an der Unternehmensführung das entscheidende Merkmal ist, durch das sich Genossenschaften von anderen Rechtsformen abheben und dass die Genossenschaften denaturiert werden, wenn das Element ehrenamtlicher Mitwirkung der Mitglieder auf belanglose Reste zurückgedrängt wird.
Die Rechtsform der Genossenschaft bringt für Interessenten neben Vorteilen auch gewisse Beschwernisse mit sich. So kann es insbesondere sein, dass das Revisionssystem oder das Verbundsystem als belastend empfunden wird. Die zwingenden Einrichtungen des Genossenschaftsgesetzes haben, auch wenn sie von den Betroffenen mitunter subjektiv als störend empfunden werden, ihren guten Sinn und Zweck, der in der Regel einem Schutzanliegen dient, und ermöglicht erst ein klagloses funktionieren der Gesamtorganisation unter Ausgleich unterschiedlicher Interessen.
2.2.4, Technische Rahmenbedingungen:
Die technischen Rahmenbedingungen stehen im direkten Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck. Zahlreiche technische Vorschreibungen erhalten Genossenschaften aus den Bescheiden zur Betriebsbewilligung. Die technischen und baulichen Erfordernisse erstrecken sich von einfachen Lager- und Verkaufsflächen (Vermarktung) bis hin zu aufwändigen Produktionsanlagen (z.B. Molkereien, Brauereien, Schlachthöfe) und genossenschaftlichen Banken und Finanzdienstleistern.
2.2.5, Einsatzbereiche von Genossenschaften für kommunale Infrastruktur:
Gemäß Genossenschaftsgesetz 1873 (§ 1) sind zahlreiche Betätigungsfelder für Genossenschaften möglich, um Kommunen im Bereich der Infrastruktur zu entlasten bzw. Infrastruktur für die Bürger zur Verfügung zu stellen.
Häufig unterteilt man die Genossenschaften in Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften ein.
Beispiele realisierte Betätigungsbereiche in Österreich:
- Genossenschaften im Kredit- und Bankwesen (Volks- und Raiffeisenbanken).
- Molkereigenossenschaften.
- Lagerhausgenossenschaften.
- Biomassegenossenschaften.
- Einforstungsgenossenschaften.
- Mahl- und Mischgenossenschaften.
- Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
- Konsumgenossenschaften.
- Verwertungsgenossenschaften (agrarische Produkte: Fleisch, Wolle, Vieh, Kräuter, Holz, Hackschnitzel, ländliches Kunsthandwerk, Bauernmarkt, Obst, Wein, Milch, Käse, Biotreibstoffe,…).
- Nutzungsgenossenschaften: Weide-, Viehzucht- und Elektrizitätsgenossenschaften, Wassergenossenschaften (nach Genossenschaftsgesetz), Maschinengenossenschaft, Betriebsgenossenschaften z.B. Privatbahnen, Netzdienste z.B. Kabelfernsehen, Sägewerk, Schlachthaus.
- Hagelabwehrgenossenschaften.
- Urlaub am Bauernhof-Genossenschaften.
- Land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft.
- Seniorengenossenschaft Melk, Wohlfühlzentrum Poggersdorf.
- Brauereigenossenschaft z.B. Rieder Bier.
- Einkaufsgenossenschaften z.B. Expert (Elektrohandel), BÄKO (Bäckereien und Konditoreien), Intersport (Sportartikelhandel), ADEG (Großeinkauf der Kaufleute), Taxigenossenschaften z.B. OÖ Taxi, ARGE OÖ Transportunternehmer.
- APA (Austria Presse Agentur), VWFS (Verwertung der Filmschaffenden).
- Stubai-Werkzeug (Produktion und Vertrieb von Werkzeug).
In Österreich noch nicht praktizierte Genossenschaftsbereiche:
Genossenschaftliche Krankenhäuser (z.B. in Japan).
Genossenschaftliche Bestattung (z.B. in Kanada).
Genossenschaftliche Schule (z.B. in Deutschland).
Genossenschaftlicher Nahverkehr (z.B. in Deutschland).
Genossenschaftliches Hallen- bzw. Naturbad (z.B. in der Schweiz, in Deutschland).
Genossenschaftliche Großhaushalte (z.B. in der Schweiz).
Genossenschaftliche Kinderbetreuung (z.B. in Deutschland).
Genossenschaftliche Feuerwehr (z.B. in Kanada).
Die Bereiche der Abwasserbeseitigung sowie der Trinkwasserversorgung werden in Österreich, mit Ausnahme von 3 Genossenschaften nach Genossenschaftsrecht, in der Rechtsform Wassergenossenschaft nach Wasserrechtsgesetz organisiert. Österreichische Wassergenossenschaften nehmen eine weltweite Sonderstellung ein.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842819245
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Nöbauer, Roland Thomas Mai 2011: Neue Chancen für Kommunen - Potentialanalyse von genossenschaftlichen Infrastrukturbetrieben, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Genossenschaft, Wassergenossenschaft, Infrastruktur, Kommune, Gemeinde



