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Centros – Überseering – Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht

Unter besonderer Berücksichtigung der Abwehrmechanismen des deutschen internationalen Privatrechts

Centros – Überseering – Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht
Über dieses Buch
  • Art: Magisterarbeit
  • Autor: Sebastian Helmschrott
  • Abgabedatum: Oktober 2004
  • Umfang: 74 Seiten
  • Dateigröße: 319,5 KB
  • Note: 1,5
  • Institution / Hochschule: Ludwig-Maximilians-Universität München Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8425-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8425-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8425-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Helmschrott, Sebastian Oktober 2004: Centros – Überseering – Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Sitztheorie, Gründungstheorie, Limited Company, Abwehrmechanismus, Systemwettbewerb

Magisterarbeit von Sebastian Helmschrott

Einleitung:

Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht – also das hiesige Kollisionsrecht des Gesellschaftsrechts – erfährt derzeit eine tiefgreifende Wandlung. In der hier vorliegenden Darstellung sollen Ursachen und Folgen dieser Entwicklung aufgezeigt werden. Besonderes Gewicht liegt auf der fortschreitenden Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten des EG, die themengebende „Überseering-Entscheidung“ muss im Zusammenhang zu vorrangegangenen sowie nun auch nachfolgenden Entscheidungen gesehen werden. Die nähere Betrachtung der Urteile verdeutlicht, dass die Entscheidungen nicht so eindeutig sind wie vielmals dargestellt, sondern durchaus kritischer Würdigung und Auslegung offen sind. Letztlich soll aufgezeigt werden, dass die Entscheidungen im Spannungsverhältnis grundverschiedener gesellschaftsrechtlicher Sicherungskonzeptionen fielen und trotz aller Deutungsmöglichkeiten die wesentlichen Grundzügen zukünftiger Rechtssetzung in der Gemeinschaft vorgeben.

Das deutsche internationale Privatrecht unterliegt als nationales Recht den Bindungen des Europarechts. Insofern bemisst sich das Kollisionsrecht anhand der Grundfreiheiten des EG, im Bereich des Gesellschaftsrechts anhand Artt 43, 48 EG. Sie verbieten im Fall des Zuzugs ausländischer Gesellschaften diesen die Rechtsfähigkeit zu versagen. Dadurch wird die Anwendung der in Deutschland bis dato praktizierten Sitztheorie für diesen Fall unzulässig. Auch wenn sich die hier behandelten Entscheidungen des EuGH auf die Rechtsfolgen der Anwendung der Theorie im Zuzugsfall beschränken und insofern also keinen unmittelbaren kollisionsrechtlichen Charakter haben, sollte die Sitztheorie schon aus Gründen der Praktibilität insgesamt nicht mehr angewandt werden. Die Sitztheorie diente dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs. Da die wesentlichen Schutzmechanismen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sind, fallen diese Institute aus.

Es darf aber nicht vergessen werden, dass auch die ausländischen Rechtsordnungen der europäischen Wertegemeinschaft die wesentlichen „Angstfälle“ regeln und darüber hinaus nationales Delikts –und Insolvenzrecht anwendbar bleibt. Weist das fremde Gesellschaftsrecht dennoch Schutzlücken auf, so kommt in äußerst begrenzten Einzelfällen die Anwendung deutschen Rechts im Wege der Sonderanknüpfung in Betracht. Diese muss jedoch wiederum europarechtlich gerechtfertigt sein (sog. Vier-Punkte-Test).

Der EuGH setzt sich in den hier besprochenen Entscheidungen leider zu wenig damit auseinander, dass in den europäischen Mitgliedsstaaten zwar im Ergebnis ein durchaus vergleichbares Schutzniveau besteht, dieses jedoch - vor allem im Vergleich mit dem britischen Recht - höchst unterschiedlich konzeptioniert ist, nämlich dort durch eine strenge staatliche Aufsicht und wenig strenge Gründungsregeln. Auf das „Herausbrechen“ eines Teiles seines Schutzsystems – hier vor allem der deutschen Regeln über das Mindestkapital - kann der Zuzugsstaat eigentlich nur reagieren, indem er das fremde Recht gleichsam vollumfänglich kopiert. Da beide Systeme aufgrund der unterschiedlichen Ansätze nicht kompatibel sind und das Territorialprinzip die Anwendung fremden Rechts verhindert, entsteht im Inland bei Anwendung eines Teiles dieses fremden Rechts bezüglich des Schutzniveaus eine Situation, die mit der des „Normenmangels“ vergleichbar ist. Mit diesem Problem lässt der EuGH die betroffenen Staaten gleichsam alleine.

Dennoch kann man den besprochenen Entscheidungen im Ergebnis zustimmen, da der Schutz vor sogenannten „Billig -GmbHs“ keine absolute Mobilitätsschranke begründen darf und die aufgezeigten Probleme lösbar sind. Diese Lösung sollte letztlich auf europäischer Ebene gefunden werden. Dabei ist zuzugestehen, dass das System der Mindestkapitalisierung ein Weg zur Erreichung eines Verkehrsschutzes ist, jedoch nicht der zwingend einzige. Angemahnt ist auf nationaler Ebene solange die Schaffung einer weiteren Gesellschaftsform, welche im Wettbewerb mit den relevanten ausländischen Gesellschaftsformen bestehen kann.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung 01
II. Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht 01
1. Allgemeines 01
2. Die Sitztheorie 03
3. Gründungs – oder Inkorporationstheorie 04
III. Europarechtliche Aspekte 11
1. Allgemeines 11
2. Die Niederlassungsfreiheit des EG 13
3. Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH 16
a) „daily mail“ 16
b) „Centros“ 18
c) „Überseering“ 23
4. Reaktion der Rechtsprechung in Deutschland 28
IV. Folgen für das deutsche Recht 30
1. Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht 30
2. Exkurs: Die Limited nach britischem Recht 36
3. Das deutsche Gesellschaftsrecht 36
a) Wettbewerb 36
b) Systemwettbewerb als Rahmenbedingung 39
c) Abwehrmechanismen 42
d) Schutzinteressen im Einzelnen 45
aa) Gläubigerschutz 45
bb) Kapitalverfassung 46
cc) gesetzliche Gläubiger 48
dd) Minderheitsgesellschafter 54
ee) betriebliche Mitbestimmung 54
V. Ausblick 55
VI. Fazit 62

Automatisiert erstellter Textauszug:

36 2. Exkurs: die Limited111 und PLC112 nach britischem Recht Eine vertiefte Darstellung dieser Gesellschaftsformen muss hier unterbleiben. Nur kursorisch kann auf deren Unterschiede gegenüber dem deutschen Gesellschaftsrecht eingegangen werden.113 Beide Gesellschaftsformen sind äußerst „gründungsfreundlich“ – es genügt die Unterzeichnung der Gründungsurkunde und die Beglaubigung durch einen beliebigen Zeugen. Das Hinzuziehen eines Notars ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital kennt die Ltd. nicht, zur Gründung der PLC bedarf es einer Zeichnung von mindestens 50.000 englischer Pfund.114 Des weiteren sind sie als Typen einer einheitlichen Gesellschaftsform in ihrer Struktur äußerst flexibel. So erfordert der Übergang von der Ltd. zur PLC und umgekehrt lediglich einen Gesellschafterbeschluss und Registrierung.115 Die Kompetenzverteilung zwischen der [...]

In die selbe Richtung wie Sandrocks Ansatz geht auch ein neuerer Anlauf von Altmeppen107, welcher sich unter Verwendung der oben aufgezeigten Überlegung darauf stützt, dass die Entscheidungen keinen ausdrücklichen kollisionsrechtlichen Charakter haben, sondern lediglich das an die Behörden der Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot beinhalten, die Wirksamkeit der Gründung im Ausland nicht in Frage zu stellen. Lediglich diejenigen Vorschriften, welche auf das Engste mit der Gründung der Kapitalgesellschaft im Sinne ihrer Entstehung und ihres Bestandes zusammenhängen108, will er dem Gründungsrecht unterstellen, den Rest jedoch dem Gründungsrecht belassen. Im Ergebnis kommt jedoch selbst dieser Ansatz zu einem äußerst schmalen Anwendungsbereich der Sitztheorie,109 dem schon aufgrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Anknüpfung der gesellschaftsrechtlichen Fragen entgegenzutreten ist.110 [...]

Festzuhalten ist, dass die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage durch den EuGH eine Aussage traf, die zwar über die bloße Beachtung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft hinausgeht, also die Sitztheorie „insgesamt“ betrifft - diese Gesamtheit jedoch auf die Folgen der Anwendung der Sitztheorie auf der Ebene des nationalen IPR in Zuzugsfällen beschränkt ist. Da in dieser Konstellation alle Folgen der Sitztheorie für unvereinbar mit der Grundfreiheit erklärt wurden, ist die Sitztheorie in dieser Konstellation tatsächlich unanwendbar. Dennoch betrifft die Entscheidung letztlich die Sitztheorie nicht „insgesamt“. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem Ansatz, der in der Grundfreiheit selbst eine der Gründungstheorie folgenden Kollisionsnorm sieht. Denn dann müsste die Niederlassungsfreiheit der Artt 43, 48 EG als „versteckte“ Kollisionsnorm Anwendung finden auf den konkreten Sachverhalt – und dies ist sie wiederum nur in einem innereuropäischen Zuzugsfall. [...]

Arbeit zitieren:
Helmschrott, Sebastian Oktober 2004: Centros – Überseering – Inspire Art und das deutsche internationale Gesellschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Sitztheorie, Gründungstheorie, Limited Company, Abwehrmechanismus, Systemwettbewerb

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