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Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 und HGB

Ein kritischer Vergleich

Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 und HGB
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Kai-Uwe Schwitte
  • Abgabedatum: Juli 2004
  • Umfang: 105 Seiten
  • Dateigröße: 668,0 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8444-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8444-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8444-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schwitte, Kai-Uwe Juli 2004: Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 und HGB, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: IFRS, Pensionsverpflichtung, Altersversorgung, Schwitte, Teilwert

Diplomarbeit von Kai-Uwe Schwitte

Problemstellung:

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 19. Juni 2003 den IFRS 1 First-time Adoption of International Financial Reporting Standards verabschiedet. Dieser Standard regelt die Erstanwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) und ist spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die mit bzw. nach dem 1. Januar 2004 beginnen. Der Standard löst die Interpretation SIC 8 First-Time Application of IASs as the Primary of Accounting ab, in der die Grundsätze der erstmaligen Anwendung bisher geregelt sind. Die Verabschiedung der EU-Verordnung durch den Ministerrat am 7. Juni 2002 beinhaltet, dass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb der EU i. S. v. Artikel 4 der Verordnung ab dem 1. Januar 2005 verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.

Somit entfällt die Öffnungsklausel zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach § 292 a HGB. Des weiteren besitzen die Mitgliedsstaaten nach Art. 5 der EU-Verordnung ein Wahlrecht, wonach eine verpflichtende oder fakultative Anwendung der IFRS auch für die Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie für die Einzelabschlüsse kapitalmarktorientierter und/oder nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen vorgesehen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, dass sowohl börsennotierte Unternehmen, die zurzeit ihren Konzernabschluss nach HGB oder US-GAAP aufstellen, als auch deren Prüfer und Berater, sich explizit mit den Bilanzierungsregeln der IFRS sowie mit den Unterschieden gegenüber dem bislang angewandten Normensystem auseinandersetzen. Die Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS stellt deutsche Unternehmen u.a. bei der Bildung von Pensionsrückstellungen vor grundsätzliche Neuerungen. Im Gegensatz zu den allgemein gehaltenen Anweisungen zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach deutschem Handelsrecht ist die Bildung nach IAS 19 Employee Benefits komplexer geregelt.

Darüber hinaus unterscheidet sich die Ermittlung der auszuweisenden Pensionsrückstellung sowie des Pensionsaufwands nach HGB wesentlich von der Ermittlung nach IFRS, da nach IAS 19 der Ausweis bestimmter Verpflichtungsbestandteile in Nebenbüchern außerhalb von Bilanz und GuV möglich ist, und durch die grundlegende Überarbeitung von IAS 19 in den Jahren 2000 und 2002 weitere Anpassungen erfolgten. Da Pensionsverpflichtungen dem Grunde nach langfristiger Natur sind und i. d. R. aufgrund ihrer Höhe einen wesentlichen Anteil am Vermögens- und Erfolgsausweis eines Unternehmens haben, erscheint eine frühzeitige Planung der bei der Umstellung vorhandenen Bilanzierungsalternativen und deren Auswirkungen sinnvoll.

Demnach wird zunächst die Bildung von Pensionsrückstellungen nach deutschen Rechnungslegungsnormen und IFRS kritisch dargestellt und erläutert. Insbesondere werden dabei bilanzpolitische Gestaltungsspielräume und Bilanzauswirkungen beim Übergang auf IFRS aufgezeigt. Im Anschluss erfolgt ein kritischer Vergleich der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach den deutschen und internationalen Rechnungslegungsnormen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
1. Problemstellung 1
2. Bildung von Pensionsrückstellungen nach HGB 2
2.1 Grundlagen und Zielsetzung der deutschen Rechnungslegung 2
2.2 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen 3
2.2.1 Begriff der Pensionsverpflichtung 3
2.2.2 Charakterisierung als ungewisse Verbindlichkeiten 5
2.2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 7
2.2.3.1 Überblick 7
2.2.3.2 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen 9
2.2.3.3 Mittelbare Pensionsverpflichtungen 10
2.2.3.3.1 Unterstützungskasse 10
2.2.3.3.2 Pensionskasse 11
2.2.3.3.3 Direktversicherung 11
2.2.4 Ähnliche Verpflichtungen 12
2.2.5 Auflösungsverbot 13
2.3 Bewertung von Pensionsrückstellungen 13
2.3.1 Grundsätze und maßgebliche Vorschriften 13
2.3.2 Pensionsanwartschaftsphase 14
2.3.3 Leistungsphase 17
2.3.4 Rechnungsgrundlagen 18
2.3.4.1 Biometrische Grundlagen 18
2.3.4.2 Fluktuation 29
2.3.4.3 Pensionierungsalter 20
2.3.4.4 Rechnungszins 21
2.3.4.5 Gehalts- und Rententrend 23
2.4 Ausweis- und Offenlegungsvorschriften 24
2.4.1 Bilanz 24
2.4.2 Gewinn- und Verlustrechnung 24
2.4.3 Erforderliche Anhangangaben 25
3. Bildung von Pensionsrückstellungen nach IFRS 26
3.1 Grundlagen der internationalen Rechnungslegung 26
3.1.1 Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung 26
3.1.2 Übergeordnete Grundsätze 27
3.2 Anwendungsbereich von IAS 19 (rev. 2002) 29
3.3 Leistungsorientierte vs. Beitragsorientierte Versorgungszusagen 29
3.4 Beitragsorientierte Pläne 30
3.4.1 Bilanzierung 30
3.4.2 Bewertung 31
3.5 Leistungsorientierte Pläne 31
3.5.1 Bilanzierung 31
3.5.2 Bewertung 34
3.5.2.1 Rechnungsgrundlagen 34
3.5.2.2 Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtung 34
3.5.2.3 Rechnungszins 37
3.5.2.4 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste 39
3.5.2.5 Nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen 43
3.5.2.6 Fair value des Planvermögens 44
3.5.2.7 Kürzungen, Abfindungen und Beendigungsleistungen 47
3.6 Ermittlung des zu verbuchenden Personalaufwands 47
3.7 Ausweis- und Offenlegungsvorschriften nach IAS 19 48
3.7.1 Bilanz 48
3.7.2 Gewinn- und Verlustrechnung 49
3.7.3 Erforderliche Anhangangaben 49
3.8 Grundlagen der Erstanwendung von IFRS 50
3.8.1 Ziel und Anwendungsbereich von IFRS 1 50
3.8.2 Umstellungszeitraum 51
3.8.3 Retrospektive Methode 52
3.8.4 Methodenstetigkeit 53
3.8.5 Bedeutung des Framework im Umstellungsprozess 53
3.9 Ausweis- und Offenlegungsvorschriften nach IFRS 1 53
3.9.1 Anhangangaben 53
3.9.2 Zwischenberichterstattung 54
4. Kritischer Vergleich der HGB- und IFRS-Rechnungslegungsnormen 55
4.1 Grundlagen und Zielsetzung 55
4.2 Bilanzierung 56
4.2.1 Wesentliche Unterschiede und Konformitäten 56
4.2.2 Übergangsbestimmungen 58
4.2.2.1 Anwendung der retrospektiven Methode 58
4.2.2.2 Anwendung der prospektiven Methode 59
4.3 Bewertung 60
4.3.1 Rechnungszins 60
4.3.2 Berücksichtigung künftiger Gehaltssteigerungen 61
4.3.3 Bewertungsmethode 61
4.3.4 Korridormethode 62
4.4 Gegenüberstellung der Entwicklung der Pensionsrückstellung 62
4.5 Ausweis- und Offenlegungsvorschriften 64
5. Thesenförmige Zusammenfassung 64
Anhang 66
Literaturverzeichnis 80
Rechtsprechungsverzeichnis 93
Ehrenwörtliche Erklärung 94

Automatisiert erstellter Textauszug:

sucht, den Pensionsaufwand verursachungsgerecht den Geschäftsjahren der Anspruchserdienung zuzurechnen. Dabei richtet sich der periodisch erhobene Aufwand nach der jährlichen Änderung des Barwerts während der Pensionsanwartschaftsphase.138 Während die Fassung des IAS 19 (rev. 1993) noch alle gebräuchlichen Bewertungsverfahren zuließ, ist im aktuellen Standard die Bewertung von Pensionsverpflichtungen anhand der projected unit credit method verbindlich vorgeschrieben. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese auch als Methode der laufenden Einmalprämien bezeichnet. Sie ist der Methodengruppe der accrued benefit valuation method (Ansammlungsverfahren) zuzuordnen. Andere Ausgestaltungen dieser Methodengruppe, sowie die sogenannte projected benefit methods (Anwartschaftsdeckungsverfahren), zu denen das steuerliche Teilwertverfahren nach § 6 a EStG gehört, sind ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr zulässig. Die Intention des IASB, durch die Abschaffung des Methodenwahlrechts, ist primär eine optimierte Vergleichbarkeit des publizierten Abschlusses um dadurch eine Verbesserung des Informationsgehaltes für die Abschlussadressaten zu erzielen.139 Der projected unit credit method liegt die Annahme zugrunde, dass der Arbeitnehmer jährlich einen zusätzlichen gleichen Teil seines gesamten Pensionsanspruches erdient. Der ermittelte Barwert der gesamten Pensionsverpflichtung (DBO) nach der PUCM entspricht der Summe der bis zum Abschlussstichtag erdienten abgezinsten Teilansprüche. Die gebotene Zuordnung der Teilansprüche zu den einzelnen Dienstjahren gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die erdienten Teilansprüche unregelmäßig erdient werden (backloading vs. frontloading). Im Fall eines unverhältnismäßigen backloading, bei dem der Begünstigte in späteren Dienstjahren einen wesentlich größeren Anteil der Versorgungsleistung erwirtschaftet als in den früheren, erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Versorgungsleistung auf die gesamte Dienstzeit. Somit beginnt die Verteilung in dem Zeitpunkt, ab dem die erbrachte Arbeitsleistung erstmalig zu Versorgungsansprüchen führt und endet mit dem Zeitpunkt bei dem eine weitere Arbeitsleistung keine Versorgungsleistungen mehr zur Folge hat.140 Darüber hinaus fließen in die Ermittlung dieses Anwartschaftsbarwerts neben Gehalts- und Rententrends auch die Entwicklung des Kalkulationszinsfußes sowie de138 139 140 [...]

de Lösung erreicht wird. So müssen Wertänderungen, die aus der Erfassung der Differenzen der tatsächlichen und erwarteten Fondsentwicklung entstehen, zukünftig entweder vom Unternehmen oder durch über die Kurssteigerungen hinausgehende Werterhöhungen kompensiert werden, damit die Pensionsverpflichtung gedeckt werden kann.134 Falls die Kursveränderungen richtig prognostiziert werden, kann es bei einer frevelnden Kursentwicklung zur Bildung von stillen Lasten oder stillen Reserven kommen, was einen Verstoß gegen das fundamentale Prinzip der Periodenabgrenzung darstellt. 3.5.2 Bewertung 3.5.2.1 Rechnungsgrundlagen Die versicherungsmathematischen Prämissen sind auf der Grundlage der Verhältnisse am Abschlussstichtag und im Hinblick auf die Gesamtlaufzeit der Pensionsverpflichtung nach dem Prinzip der bestmöglichen Schätzung zu ermitteln. Darüber hinaus sollen alle Bewertungsannahmen die zukünftig erwartete Entwicklung für die Laufzeit der Versorgungsverpflichtungen wiedergeben und zueinander vollständig kompatibel (explicit approach) sein.135 Die Höhe der gesamten Pensionsverpflichtung ist neben der zugesagten Leistung abhängig von erwarteten künftigen Gehaltssteigerungen, künftigen Änderungen gesetzlicher Vorgaben zur Altersversorgung, demographischen Größen und finanziellen Größen. Zu den demographischen Größen zählen beispw. die Sterbe- und Austrittswahrscheinlichkeiten, während die Zinsentwicklung und Erträge aus dem Planvermögen den finanziellen Größen zuzuordnen sind.136 Die angeführten Annahmen haben einer Plausibilitätsprüfung standzuhalten, d. h. sie müssen auf der einen Seite nachvollziehbar sein (mutually compatible) und sie dürfen keiner Manipulation (unbiased) unterliegen. 3.5.2.2 Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtung Die Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtungen am Abschlussstichtag hat allgemein nach Maßgabe des matching principle zu erfolgen.137 Demnach wird ver134 135 136 137 [...]

Demnach entspricht die zu passivierende Pensionsverpflichtung der Unterdeckung am Abschlussstichtag, bereinigt um die in der Erfolgsrechnung noch nicht eingeflossenen Verpflichtungsbestandteile. Der Bilanzausweis kann seit Verabschiedung des IAS 19 in seiner überarbeiteten Fassung im Jahr 2000 auf die Unterdeckung beschränkt werden, da eine Auslagerung von Vermögenswerten der Aktivseite auf speziell zum Zweck der Vermögensverwaltung gegründete Kapitalgesellschaften pension assets schaffen kann.128 Dies ist dann gegeben, wenn das Planvermögen die Verpflichtung übersteigt und der auszuweisende Betrag dadurch negativ wird. Jedoch darf ein Vermögenswert nur angesetzt werden, falls er höher ist als der Saldo aus dem noch nicht ergebniswirksam erfassten Verlusten und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand und dem Barwert von Rückzahlungen und geringeren künftigen Beitragszahlungen an den Plan.129 Im Jahr 2002 erfolgte daher eine erneute Überarbeitung von IAS 19, um zu verhindern, dass ein Gewinn lediglich als Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen Verlustes oder nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie ein Verlust nur als Resultat eines versicherungsmathematischen Gewinns erfasst wird.130 So wird nunmehr eine ergänzte asset ceiling für die Aktivierung eines Vermögenswertes einbezogen.131 Demnach ist nunmehr auf der einen Seite lediglich eine Abgrenzung in dem Umfang möglich, in dem eine Verringerung des Barwerts der Vorteile aus zukünftigen Beitragsvergütungen oder Beitragsminderungen nach IAS 19 Par. 58 den versicherungsmathematischen Verlusten sowie dem aperiodischem Dienstzeitaufwand gegenübersteht. Auf der andere Seite ist die Voraussetzung für die Abgrenzung versicherungsmathematischer Gewinne die entsprechende Erhöhung des Bartwertes des wirtschaftlichen Nutzens.132 Die derzeitige Lösung des im Dezember 2002 überarbeiteten IAS 19 ist nach Auffassung des IDW nur als „(...)interim solution, which should be reconsidered(...)“133 anzusehen, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht das generelle Problem besteht, dass nunmehr ein weiterer Ergebnisausweis neben der Gewinn- und Verlustrechnung und dem other comprehensive income möglich ist und somit noch keine zufriedenstellen- [...]

Arbeit zitieren:
Schwitte, Kai-Uwe Juli 2004: Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 und HGB, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
IFRS, Pensionsverpflichtung, Altersversorgung, Schwitte, Teilwert

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