Bilanzierung von kundenspezifischen Entwicklungen nach IFRS
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Matthias Ferneschild
- Abgabedatum: September 2005
- Umfang: 110 Seiten
- Dateigröße: 27,9 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Pforzheim Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9568-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9568-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9568-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ferneschild, Matthias September 2005: Bilanzierung von kundenspezifischen Entwicklungen nach IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: F&E, Forschung, Entwicklung, Immateriell, Vermögensgegenstände
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Diplomarbeit von Matthias Ferneschild
Problemstellung:
Durch den Wandel der Industriegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft hat die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte für die Unternehmen innerhalb der letzten Jahrzehnte stetig zugenommen. Flossen in den Achtziger Jahren die Gelder der Unternehmen noch überwiegend in Sachanlagen, wird heute mehr als 50 % des Kapitals in immaterielle Vermögenswerte investiert. Diese Vermögenswerte stellen heutzutage einen großen Anteil der unternehmerischen Ressourcen dar. In der Biotechnologiebranche sind sie sogar die wichtigste Ressource überhaupt. Bei der Morphosys AG bspw. übersteigt der Wert des immateriellen Anlagevermögens den des Materiellen um ein vielfaches.
Nicht nur für Firmen der New Economy haben die immateriellen Werte eine wichtige Bedeutung. Auch die klassischen Industriebranchen haben den Stellenwert der immateriellen Vermögenswerte erkannt. In Zeiten gesättigter Märkte, weltweiten Wettbewerbs, weitgehender Homogenisierung der Güter und kürzer werdender Produktlebenszyklen, werden sie zu Indikatoren des jetzigen und zukünftigen Unternehmenserfolges.
Einer dieser Faktoren ist die Fähigkeit der Unternehmung seinen Kunden innovative und maßgeschneiderte Lösungen anbieten zu können. Mit Forschung und Entwicklung (F&E) legen die Unternehmen den Grundstein für ihre Produkt- und Prozessinnovationen. Gleichzeitig besteht aber auch ein enger Zusammenhang zwischen F&E-Aktivitäten und der Entstehung immaterieller Güter. Analog zur Bedeutung der immateriellen Vermögenswerte sind auch die damit verbundenen F&E-Aufwendungen kontinuierlich angestiegen. So erhöhten sich die gesamten F&E-Ausgaben der deutschen Unternehmen von 64.667 Mio. DM im Jahr 1997 auf 43.890 Mio. Euro im Jahr 2003. Davon entfielen in 2003 allein 16.750 Mio. Euro auf den Fahrzeugbau.
Da durch F&E-Aktivitäten neue immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden können stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Kosten zu behandeln sind. Stellen die getätigten Ausgaben einen Aktivierungstatbestand dar oder sind sie als Betriebsausgabe zu erfassen?
F&E-Aktivitäten und immaterielle Werte entfalten erst sehr spät ihr volles Nutzenpotential und deshalb sind sie mit einem hohen Risiko behaftet. Nach den deutschen Rechnungslegungsnormen ist der Bilanzansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens untersagt. Diese restriktive Vorgehensweise ist darauf zurückzuführen, dass sich die Rechnungslegung und die Funktion des Jahresabschluss stark am Gläubigerschutz und am Prinzip der kaufmännischen Vorsicht orientiert.
Mit der Verabschiedung des KapAEG 1998 wurde es auch für deutsche börsennotierte Konzernunternehmen möglich, einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Mit der Einführung des § 292a HGB reagierte der Gesetzgeber auch auf eine deutliche Veränderung in der Eigenkapitalstruktur deutscher Unternehmen. So gewinnt die Finanzierung über den internationalen Kapitalmarkt immer mehr an Bedeutung. Hier verlangt der Abschlussadressat einen transparenten Einblick in die Vermögens- Finanz- und Ertragslage und in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.
Für kapitalmarktorientierte Unternehmen kommen neben den Normen der US-GAAP auch die Regelungen der IAS/IFRS in Frage. Die Ausgestaltung beider Rechnungslegungsgrundsätze orientiert sich ausschließlich an den Anforderungen des Kapitalmarktes. So ist das Ergebnis eine True and Fair View bzw. eine Fair Presentation der tatsächlichen Lage der Unternehmung. Damit soll dem Abschlussadressaten ein transparenter Einblick in die Situation des Unternehmens und seiner zukünftigen Entwicklung ermöglicht werden. Und gerade hier spielen die immateriellen Vermögenswerte eine immer wichtigere Rolle.
Nach den Regelungen der US-GAAP darf nur ein geringer Teil der Kosten, die bei der Erstellung eines immateriellen Wertes anfallen, aktiviert werden. Für F&E-Aufwendungen besteht ein Ansatzverbot. Einzig durch die IAS/IFRS wird den Unternehmen der Ansatz von F&E-Aufwendungen als immateriellen Vermögenswert des Anlagevermögens (AV) entsprechend der Regelungen in IAS 38 ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund befasst sich diese Untersuchung mit der Behandlung der Kosten für kundenspezifische Entwicklungen nach den Regelungen der IAS/IFRS. Hierbei wird als Schwerpunkt die kundenspezifische Entwicklung von Bauteilen durch die Zuliefererfirmen in der Automobilindustrie betrachtet. Es soll gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für F&E-Aktivitäten als immaterieller Vermögenswert des Anlagevermögens aktiviert werden dürfen. Besondere Beachtung erfahren neben selbst durchgeführten Tätigkeiten diejenigen F&E-Projekte, welche durch Unternehmenskauf erworben wurden. Da F&E-Arbeiten im Automobilzuliefererbereich auch im Auftrag Dritter durchgeführt werden, wird erörtert, wie dieser Sachverhalt beim Auftragnehmer zu bilanzieren ist.
Gang der Untersuchung:
In Kapitel zwei werden zunächst die immateriellen Vermögenswerte näher betrachtet. Neben einer begrifflichen Abgrenzung wird auch eine Kategorisierung der unterschiedlichen Erscheinungsformen dieser Werte vorgenommen. Danach werden die für den weitern Gang der Untersuchung wichtigen Begriffe der Forschung und Entwicklung erläutert, da diese den eigentlichen Entstehungsprozess vieler immaterieller Vermögens-werte darstellen. Im Hinblick auf die kundenspezifischen Entwicklungen erfolgt eine begriffliche Abgrenzung und es wird dargelegt, was im Rahmen dieser Arbeit unter einer kundenspezifischen Entwicklung verstanden wird.
Anschließend werden in Kapitel drei die Voraussetzungen für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes erörtert. Dabei werden zuerst die abstrakten Ansatzvoraussetzungen dargelegt. Auf die konkreten Ansatzkriterien für den Erwerb eines F&E-Projektes von Dritten wird nur kurz eingegangen, wobei die Bereiche der Tausch-geschäfte und der Kauf mit Hilfe von öffentlichen Zuwendungen ausgeklammert werden. Erfolgt der Zugang des F&E-Projektes im Rahmen eines Unternehmenserwerbs so kommt es zu Besonderheiten beim Bilanzansatz im Rahmen der Erstkonsolidierung. Hierauf und den daraus resultierenden Folgen liegt der Schwerpunkt dieses Abschnitts.
Den zweiten Schwerpunkt bilden die Kriterien, welche zusätzlich erfüllt sein müssen, um die internen Aufwendungen für kundenspezifische Entwicklungen als selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert des Anlagevermögens nach IAS 38 ansetzen zu können. Ergänzt wird dies durch einen Blick in die Bilanzierungspraxis deutscher Unternehmen. Da Entwicklungsarbeiten auch im Auftrag für Dritte als Dienstleistung erbracht werden können wird anschließend in Kapitel vier dargestellt, wie dieser Sachverhalt aus Sicht des Auftragnehmers bilanziell zu beurteilen ist.
Sind die Kriterien für einen Bilanzansatz erfüllt, ist zu klären mit welchem Wert der Vermögensgegenstand in die Bilanz eingeht. Auf die hierbei zu beachtenden Regelungen geht Kapitel fünf näher ein. Auch hier wird zwischen externem Zugang und Eigenerstellung unterschieden. Schwerpunkt ist wiederum die Bewertung von laufenden F&E-Projekten, die durch Unternehmenskauf zugegangen sind.
Im Rahmen der Folgebewertung wird neben der planmäßigen Abschreibung kurz die (theoretisch) mögliche Neubewertung erwähnt. Auf die Voraussetzungen und Grundlagen des nach IAS 36 geforderten Werthaltigkeitstests wird im Anschluss hingewiesen. Auf Grund der Besonderheiten dieses Verfahrens, soll hier nur ein grundsätzlicher Überblick erfolgen. Abschließend erfolgt eine kurze Darstellung des Bilanzausweises und der notwendigen Angabepflichten bevor die Untersuchung mit einem Resümee endet. Der Anhang enthält zusätzliche und vertiefende Informationen zu einzelnen Kapiteln, Beispielsachverhalte, Schaubilder, Auszüge aus Geschäftsberichten und eine Checkliste für die Abschlussangaben.
Hinsichtlich der Beurteilung der Sachverhalte nach den Regelungen des HBG und der DRS werden die wesentlichen Unterschiede an entsprechender Stelle erläutert und auf deren Auswirkungen für Bilanz, GuV und Unternehmenskennzahlen hingewiesen. Auf die Wahlrechte die sich in Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der IAS/IFRS bezüglich der o. g. Sachverhalte ergeben können wird nicht eingegangen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Tabellenverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 3 |
| 2. | Grundlagen | 5 |
| 2.1 | Immaterielle Vermögenswerte | 5 |
| 2.1.1 | Begriffliche Abgrenzung | 5 |
| 2.1.2 | Kategorisierung | 7 |
| 2.2 | Forschung und Entwicklung | 8 |
| 2.2.1 | Entstehungsprozess immaterieller Vermögenswerte | 8 |
| 2.2.2 | Differenzierung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase | 11 |
| 2.2.2.1 | Grundsätzliches | 11 |
| 2.2.2.2 | Forschungsphase | 12 |
| 2.2.2.3 | Entwicklungsphase | 13 |
| 2.2.3 | Kundenspezifische Entwicklung | 14 |
| 3. | Bilanzierung dem Grunde nach | 17 |
| 3.1 | Zweistufige Prüfung | 17 |
| 3.1.1 | Grundlagen | 17 |
| 3.1.2 | Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit | 17 |
| 3.1.2.1 | Allgemeines | 17 |
| 3.1.2.2 | Identifizierbarkeit | 18 |
| 3.1.2.3 | Nicht monetäre Ressource ohne körperliche Substanz | 19 |
| 3.1.2.4 | Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand | 20 |
| 3.1.2.5 | Entstehung des Nutzenpotentials durch vergangene Ereignisse | 20 |
| 3.1.2.6 | Künftiges wirtschaftliches Nutzenpotential | 20 |
| 3.1.3 | Konkrete Bilanzierungsfähigkeit | 21 |
| 3.2 | Bilanzierung des Erwerbes | 22 |
| 3.2.1 | Einzelanschaffung | 22 |
| 3.2.2 | Abbildung des Erwerbs durch Unternehmenskauf im Rahmen der Erstkonsolidierung | 23 |
| 3.2.2.1 | Grundlagen | 23 |
| 3.2.2.2 | Erleichterte Ansatzvoraussetzungen | 24 |
| 3.2.2.3 | Erworbene F&E-Projekte | 25 |
| 3.3 | Zusätzliche Voraussetzungen für den Ansatz als selbst erstellter immaterieller Vermögenswert des Anlagevermögens | 28 |
| 3.3.1 | Grundlagen | 28 |
| 3.3.2 | Getrennte Beurteilung der Entstehungsphasen | 28 |
| 3.3.2.1 | Forschungsphase | 28 |
| 3.3.2.2 | Entwicklungsphase | 29 |
| 3.3.3 | Kritische Würdigung der Ansatzkriterien | 31 |
| 3.3.4 | Praxis der Bilanzierung von F&E-Aufwendungen in Deutschland | 34 |
| 3.4 | Entwicklungskosten als Teil der Herstellungskosten (HK) der Erzeugnisse | 37 |
| 3.5 | Wesentliche Unterschiede zum HGB/DRS | 39 |
| 3.5.1 | Behandlung der internen F&E Kosten nach HGB | 39 |
| 3.5.2 | Behandlung der internen F&E Kosten nach DRS | 39 |
| 3.5.3 | Auswirkungen auf Bilanz, GuV und Unternehmenskennzahlen | 40 |
| 4. | Entwicklungsarbeit als Dienstleistung: Bilanzierung von Auftragsentwicklung beim Auftragnehmer | 41 |
| 4.1 | Allgemeines | 41 |
| 4.2 | Umsatz- und Ertragsrealisation | 42 |
| 5. | Bilanzierung der Höhe nach | 46 |
| 5.1 | Zugangsbewertung | 46 |
| 5.1.1 | Einzelanschaffung | 46 |
| 5.1.2 | Anschaffung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses | 47 |
| 5.1.2.1 | Grundlagen | 47 |
| 5.1.2.2 | Marktorientierte Verfahren | 49 |
| 5.1.2.3 | Kostenorientierte Verfahren | 49 |
| 5.1.2.4 | Kapitalwertorientierte Verfahren | 49 |
| 5.1.3 | Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte | 51 |
| 5.2 | Folgebewertung | 52 |
| 5.2.1 | Allgemeines | 52 |
| 5.2.2 | Planmäßige Abschreibung | 53 |
| 5.2.3 | Außerplanmäßige Abschreibung | 55 |
| 5.2.3.1 | Grundlagen des Wertminderungstests | 55 |
| 5.2.3.2 | Ermittlung des erzielbaren Betrags | 57 |
| 5.2.3.3 | Wertaufholung | 58 |
| 5.3 | Bilanzabgang | 59 |
| 5.4 | Wesentliche Unterschiede zu HGB/DRS | 59 |
| 5.4.1 | Zugangsbewertung nach DRS | 59 |
| 5.4.2 | Folgebewertung nach DRS | 60 |
| 5.4.3 | Auswirkungen auf Bilanz, GuV und Unternehmenskennzahlen | 60 |
| 6. | Bilanzausweis und Angabepflichten | 61 |
| 6.1 | Bilanzausweis | 61 |
| 6.2 | Angabepflichten | 62 |
| 6.2.1 | Bei planmäßiger Abschreibung | 62 |
| 6.2.2 | Bei Durchführung eines Wertminderungstests | 63 |
| 7. | Resümee | 64 |
| 7.1 | Ergebnis der Untersuchung | 64 |
| 7.2 | Ausblick | 66 |
| Anhang | 67 | |
| Literaturverzeichnis | 98 |
4.1 Allgemeines In der Automobilbranche bestehen sehr enge Verflechtungen zwischen dem Automobilhersteller und seinen Zulieferern. Häufig übernimmt der Zulieferer neben der eigentlichen Produktion der Bauteile auch deren Entwicklung bzw. Anpassung an die spezifischen Anforderungen des Kunden.202 Ob es möglich ist, das der Zulieferer Teile der entstandenen Kosten als selbst erstellten immateriellen Vermögenswert aktiviert, ergibt sich noch vor der Prüfung von IAS 38 aus dem zwischen Auftragnehmer (Zulieferer) und Auftraggeber (Hersteller) geschlossenen Vertrag.203 Hier wird unter anderem geregelt, ob die anfallenden Entwicklungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Ist dies vereinbart, so nimmt der Automobilhersteller die Entwicklungsarbeit als Dienstleistung in Anspruch und vergütet diese entsprechend. Der Zulieferer veräußert nicht nur die gelieferten Bauteile, sondern auch die damit verbundene Entwicklungsarbeit und deren Resultate.204 Den Zeitpunkt und die Höhe der Realisierung von Erträgen und korrespondierenden Aufwendungen aus der betrieblichen Tätigkeit regelt IAS 18 (Erlöse). Im Folgenden wird auf die wesentlichen Kriterien, die sich im Hinblick auf Dienstleistungsgeschäfte ergeben, näher eingegangen. Bei Dienstleistungsgeschäften greift IAS 18 auf die Regelungen des IAS 11 (Fertigungsaufträge) zurück. In der Literatur wird von einer analogen Anwendbarkeit der Kriterien des IAS 11 für Dienstleistungsgeschäfte, bei denen der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet, ausgegangen. Lüdenbach nennt hier auch die Herstellung eines immateriellen Vermögenswertes, worunter die Entwicklungsarbeiten fallen.205 Wichtig ist, dass die Erbringung von Entwicklungsdienstleistungen nicht im [...]
möglich. Das DRSC empfiehlt aber in DRS 12.A3 die Streichung von § 248 (2) HGB und fordert eine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände. Hierbei sollen für den Ansatz die gleichen Kriterien gelten wie für Erworbene.198 Hinsichtlich der Behandlung von F&E-Kosten empfiehlt DRS 12.A5 analog zu IAS 38 nur die Aktivierung von Entwicklungskosten und die sofortige erfolgswirksame Erfassung der Forschungsausgaben. Die Aktivierungskriterien der Entwicklungskosten entsprechen mit Ausnahme der technischen Realisierbarkeit denen des IAS 38.57.199 DRS 12.A6 bezeichnet die Entwicklungskosten als Teilmenge eines späteren immateriellen Vermögensgegenstandes. Eine Aktivierung ist daher erst möglich, wenn die Existenz eines immateriellen Vermögensgegenstandes bereits nachweisbar ist. Dies wird regelmäßig erst in einer späten Prozessphase der Fall sein sodass ein Großteil der Kosten ergebniswirksam zu erfassen ist.200 [...]
3.5 Wesentliche Unterschiede zu HGB/DRS 3.5.1 Behandlung der internen F&E Kosten nach HGB Die Behandlung der F&E Kosten ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt. Folglich sind hier die GoB maßgeblich.189 Ein Ansatz als selbst erstellter immaterieller Vermögenswert des AV i. S. d. HGB kommt durch § 248 (2) HGB nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn ein grundsätzlich aktivierungsfähiger immaterieller Vermögenswert entstanden ist.190 Daher scheiden nicht nur die reinen wirtschaftlichen Werte, die nicht identifizierbar sind, von der weiteren Betrachtung aus sondern auch individuell bestimm- und abgrenzbare immaterielle Vermögenswerte die vom Unternehmen selbst erstellt wurden.191 Einzig die Kosten der Prototypen für geplante Serienerzeugnisse sind als materieller Vermögenswert des AV aktivierungsfähig. Dies betrifft jedoch lediglich die Kosten, die letztlich zur Erstellung der eingesetzten Prototypen angefallen sind. Kosten für Entwürfe oder Arbeitsmodelle dagegen sind nicht aktivierungsfähig.192 Für die Aktivierungsfähigkeit als Bestandteil der HK fertiger oder unfertiger Erzeugnisse kommt es darauf an, ob die Kosten den Sonderkosten der Fertigung zugerechnet werden können.193 Damit scheiden die Kosten der Allgemeinen bzw. der Grundlagenforschung als HK-Bestandteil aus.194 Bei Entwicklungskosten muss eine differenzierte Betrachtung erfolgen. Weiterentwicklungsaufwendungen der Serienfertigung, die einen konkreten Bezug zur laufenden Produktion aufweisen und nach Herstellungsbeginn entstanden sind, können als Fertigungsgemeinkosten aktiviert werden.195 Bei Auftrags- und Einzelfertigung können die Entwicklungsaufwendungen immer einer begrenzten Zahl von Aufträgen zugeordnet werden und sind somit als Sondereinzelkosten aktivierungspflichtig.196 Kosten der Neuentwicklung von Serienprodukten dürfen kein Bestandteil der HK werden, da die Neuentwicklung der Herstellung vorgelagert ist.197 3.5.2 Behandlung der internen F&E Kosten nach DRS Nach DRS 12.8 dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV nicht angesetzt werden. Somit ist auch die Aktivierung von F&E-Aufwendungen nicht [...]
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Ferneschild, Matthias September 2005: Bilanzierung von kundenspezifischen Entwicklungen nach IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
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F&E, Forschung, Entwicklung, Immateriell, Vermögensgegenstände



