Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 und IDW RS HFA 16
Unter besonderer Berücksichtigung der Phase II des IASB-Projekts 'Business Combinations'
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Annette Schüle
- Abgabedatum: April 2006
- Umfang: 203 Seiten
- Dateigröße: 864,3 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- Originaltitel: Zur Problematik der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 - In Verbindung mit IDW RS HFA 16 unter besonderer Berücksichtigung der Phase II des IASB-Projekts 'Business Co
- Bibliografie: ca. 93
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0547-2
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schüle, Annette April 2006: Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 und IDW RS HFA 16, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bilanz, Unternehmenskauf, Goodwill, Immaterielles Wirtschaftsgut, International Financial Reporting Standards
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Diplomarbeit von Annette Schüle
Problemstellung:
Im Rahmen der Kaufpreisallokation bereitet die Bilanzierung und die Bewertung von erworbenen immateriellen Vermögenswerten die größten Schwierigkeiten. Doch gerade immaterielle Vermögenswerte haben sich in den letzten Jahren zu den wichtigsten Bestimmungsfaktoren des Unternehmenserfolgs entwickelt, da sich die Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft wandelt. Demzufolge wird der Wert eines Unternehmens heutzutage vorwiegend von immateriellen Werten, wie Markennamen, Image des Unternehmens, dem Wissen der Mitarbeiter, der besonderen Organisation, den Abläufen und Vernetzungen auf dem Beschaffungs- und Absatzmarkt, geprägt. Als entscheidende Werttreiber vieler Unternehmen zeichnen sich die immateriellen Vermögenswerte aus, die jedoch in der Literatur oft als die „ewigen Sorgenkinder“ der Bilanzierung bezeichnet werden.
Für Unternehmenszusammenschlüsse werden häufig Kaufpreise bezahlt, die das bilanzierte Eigenkapital des erworbenen Unternehmens um ein Mehrfaches übersteigen. Diese Differenz beruht aus den nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Vermögenswerten des erworbenen Unternehmens. Dies belegt die Übernahme des Mobilfunkanbieters VoiceStream Wireless Corp. durch die deutsche Telekom AG im Jahr 2000 eindrucksvoll. Der von der deutschen Telekom AG bezahlte Kaufpreis betrug ca. 50,6 Mrd. US$, bei einem bilanzierten Eigenkapital der VoiceStream Wireless Corp. von ca. 8 Mrd. US$. Hauptgrund für den weit über dem bilanzierten Eigenkapital liegenden Kaufpreis der VoiceStream Wireless Corp., waren die aktuellen und potenziellen Kundenbeziehungen der VoiceStream Wireless Corp.
In der Vergangenheit wurden im Rahmen der Kaufpreisallokation ansatzpflichtige immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 (1998) nicht separat aktiviert, sondern sind im Wertekonglomerat Geschäfts- oder Firmenwert eingeflossen. Begründung war die mangelnde Konkretisierung der Kriterien zur Identifizierung immaterieller Vermögenswerte nach IAS 38 (1998).
Dies wurde seitens des IASB in IFRS 3.BC89 stark kritisiert. Aus diesem Grund hat das IASB die Definitionskriterien der Identifizierbarkeit konkretisiert und das bisherige Ansatzkriterium der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Nutzenzuflusses für erworbene immaterielle Vermögenswerte geändert. Hintergrund war, dass die Abschreibungsdauer von immateriellen Vermögenswerten kürzer war, als die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts von maximal 20 Jahren nach IAS 22.44 (1998).
Aufgrund der längeren Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts wurden immaterielle Vermögenswerte nicht identifiziert und pauschal in den Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, sodass daraus ein positiver Ergebniseffekt im konsolidierten Abschluss resultierte. Die Folgebilanzierung wurde dahingehend geändert, dass nach IFRS 3.55 ein erworbener Goodwill als ein Vermögenswert mit einer unbestimmbaren Nutzungsdauer angesehen wird und somit nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist. Demzufolge ist nun ein Firmenwert einem jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest nach IAS 36 i.V.m. IFRS 3.55 zu unterziehen, wobei nur noch eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig ist (Impairment-Only-Ansatz).
Durch die Einführung des Impairment-Only-Approach für den Goodwill, bemüht sich das IASB, möglichst viele immaterielle Vermögenswerte vom Goodwill getrennt auszuweisen. Zwar war diese Bedingung schon in IAS 22 (1998) verankert, doch das Problem hatte geringere Folgewirkungen. Wurde ein immaterieller Vermögenswert nicht aktiviert, floss dieser Betrag in den Goodwill ein, der planmäßig abzuschreiben war. Wenn allerdings nun eine gesonderte Aktivierung unterbleibt, führt dies dazu, dass ein immaterieller Vermögenswert, trotz Abnutzung, nicht mehr planmäßig abgeschrieben wird.
Das IASB beabsichtigt einen genauen Ausweis von erworbenen immateriellen Vermögenswerten zu erreichen. Obwohl das IASB der Meinung ist, dass der Zeitwert immaterieller Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer verlässlich zu ermitteln ist, bezweifelt dies die Praxis. Demzufolge kommen auf die Praxis wachsende Anforderungen bezüglich der Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten zu. Grund ist das Hauptproblem, dass die Überprüfung der Ansatzvoraussetzungen für immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses schwieriger ist, als der Erwerb eines einzelnen immateriellen Vermögenswertes.
Um die anzusetzenden immateriellen Vermögenswerte zu identifizieren, ist eine vollständige Bestandsaufnahme der immateriellen Werttreiber aus Sicht des Erwerbers erforderlich. Liegen Einzelabschlüsse des erworbenen Unternehmens vor, geben diese nur Hinweise auf vorhandene Vermögenswerte und Schulden. Auch bisher nicht bilanzierte Werte sind zu identifizieren. Diese Untersuchung kann durch eine im Rahmen des Unternehmenserwerbs durchgeführte Due Diligence Prüfung erfolgen. Zudem geben gesondert durchgeführte Kaufvertragsverhandlungen Hinweise auf vorhandene Vermögenswerte und Schulden. Letztendlich ist eine vollständige Identifizierung aller immaterieller Vermögenswerte und Eventualschulden mit großen Problemen verbunden.
Bis zur Veröffentlichung des IFRS 3 gab es große Unterschiede bezüglich der Bilanzierung von Unternehmenserwerben nach IFRS und US-GAAP. Aus diesem Grund beabsichtigte das IASB die anzuwendenden Standards an die entsprechenden US-GAAP-Regelungen anzupassen. Der am 31.03.2004 verabschiedete IFRS 3 ist das Ergebnis der Phase I des Projekts „Business Combinations“. Dieses Projekt veränderte die bilanzielle Darstellung von Unternehmenszusammenschlüssen enorm.
Nach IFRS 3 ersetzt IFRS 3 den Standard IAS 22 (1998). Ziel war nach IFRS 3.EF6, neben der bereits genannten Annäherung der IAS/IFRS an die US-GAAP für eine bessere Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen, auch die Qualität der Bilanzierungsregeln zu Unternehmenserwerben zu verbessern. Daneben sah IFRS 3 für die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert vor. Zudem wurden die bilanzpolitischen Bilanzierungsmöglichkeiten stark ausgedehnt, die eine Jahresabschlussanalyse erschweren. Die Interessenzusammenführungsmethode (Pooling-of-Interests-Methode) wurde nach IFRS 3.EF3 abgeschafft. Auch die planmäßige Abschreibung des Goodwills wurde nach IFRS durch den nach IFRS 3.55 jährlich durchzuführenden Impairment-Test in diesem Zusammenhang ersetzt.
Doch diese Neuerungen sollen nicht Hauptbestandteil dieser Diplomarbeit sein, da sonst der Rahmen gesprengt würde und bereits schon mehrfach darüber diskutiert wurde. Viel wichtiger erscheint die Frage, wie der Unternehmensgesamtkaufpreis auf die einzelnen erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu verteilen ist und wie diese Bilanzobjekte zu charakterisieren sind, um einer adäquaten Rechnungslegung gerecht zu werden. Die nach einem Unternehmenserwerb aufzustellende Eröffnungsbilanz (auch „IAS-III-Bilanz“ genannt) hat daher die schwierige Aufgabe, den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Werttreiber des erworbenen Unternehmens „verursachungsgerecht und objektiv nachprüfbar“ zu verteilen. Nach Meinung des IASB ist der Geschäfts- oder Firmenwert „als undefinierbare Residualgröße“ möglichst klein zu halten, um eine genaue und nachvollziehbare Risiko- und Ertragsstruktur aufzeigen zu können.
Das IASB hat am 30.06.2005 als vorläufiges Ergebnis der zweiten Phase des Projekts „Business Combinations“ drei Entwürfe veröffentlicht. Diese Standardentwürfe beinhalten Änderungsvorschläge zu a) IFRS 3: Business Combinations (ED IFRS 3), b) IAS 27: Consolidated and Separate Financial Statements (ED IAS 27), und c) IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (ED IAS 37) und IAS 19 Employee Benefits (ED IAS 19).
Gang der Untersuchung:
Im Folgenden soll auf die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS eingegangen werden, da die immateriellen Vermögenswerte in den meisten Fällen die größte Bedeutung bei der Kaufpreisallokation haben. Da die Bilanzierung materieller und finanzieller Vermögenswerte i.d.R. ohne große Schwierigkeiten verbunden ist, erfolgen keine Ausführungen zur Bilanzierung dieser Vermögenswerte. Auch auf die Bilanzierung von Schulden und Eventualschulden soll in dieser Diplomarbeit nicht eingegangen werden, da dies den Umfang der Arbeit sprengen würde. Inhalt dieser Arbeit wird die Problematik der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben sein. Daher bildet die Zugangsbilanzierung den Schwerpunkt dieser Arbeit. Die Folgebilanzierung, insbesondere der jährlich durchzuführende Impairment-Test der erworbenen Vermögenswerte wird nur am Rande erwähnt, da dieses Thema bereits schon mehrfach erörtert wurde.
Das Ziel dieser Diplomarbeit ist die Bilanzierung von erworbenen immateriellen Vermögenswerten näher zu durchleuchten, um diese in der Bilanz separat vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dabei wird auf die Vorschriften zu IFRS 3, ED IFRS 3 sowie den neu eingeführten IDW RS HFA 16 zurückgegriffen, die die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenserwerb regeln. Zu untersuchen sind die Vorschriften von IFRS 3, ED IFRS 3 und IDW RS HFA 16 auf die Kaufpreisallokation und wie daraus resultierende Auswirkungen zu würdigen sind. Als Ausgangspunkt dieser Arbeit widmet sich Kapitel 1.3 den Grundlagen der Rechnungslegung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3. Zugleich sind die Neuerungen durch ED IFRS 3 berücksichtigt. Schwerpunkt bildet der nachfolgende Abschnitt 2. Darin wird die Bilanzierung von erworbenen immateriellen Vermögenswerten und des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben diskutiert. Kurz wird in Kapitel 2.1 auf die Organisation und Ablauf einer Kaufpreisallokation nach IFRS eingegangen. Ausführlich beschreibt Kapitel 2.2 die Ansatzvoraussetzungen von erworbenen immateriellen Vermögenswerten. Aufgezeigt werden die abstrakten und die konkreten Ansatzvoraussetzungen von erworbenen immateriellen Vermögenswerten und der Änderungen durch ED IFRS 3. In diesem Zusammenhang wird der in den Illustrative Examples aufgeführte Beispielkatalog zu IFRS 3 vorgestellt, der immaterielle Vermögenswerte aufzählt, die die Ansatzkriterien grundsätzlich erfüllen. Aufgrund der Kritik, dass einige im Beispielkatalog aufgeführten immateriellen Vermögenswerte die Ansatzvoraussetzungen des IFRS 3 i.V.m. IAS 38 eventuell doch nicht erfüllen, werden die Kundenbeziehungen im darauffolgenden Kapitel explizit untersucht.
Nachfolgend werden diejenigen immateriellen Vermögenswerte vorgestellt, die die Ansatzvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllen und somit in den Goodwill einfließen. Das darauffolgende Kapitel 2.3 zeigt die Problematik der Erstbewertung der erworbenen immateriellen Vermögenswerte auf. Einleitend wird auf den Plausibilisierungsansatz eingegangen. Anschließend werden die Bewertungsgrundsätze vorgestellt. Schwerpunkt dieses Gliederungspunktes stellt nun die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes (Fair Value) dar. Hierbei bietet sich die dreistufige Bewertungshierarchie an. Auf der ersten und zweiten Stufe des dreistufigen Konzepts können die beizulegenden Zeitwerte durch Marktwerte identischer oder vergleichbarer Vermögenswerte bestimmt werden. Sind weder Marktpreise für identische noch vergleichbare Vermögenswerte verfügbar, ist auf der dritten Stufe der beizulegende Zeitwert durch Bewertungsverfahren zu bestimmen. Anhang 1 stellt diese Bewertungsverfahren vor. Dabei werden zuerst marktpreisorientierte Verfahren erläutert. Ist deren Anwendung nicht möglich, sind kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren anzuwenden, die nachfolgend vorgestellt werden. Als letzte Möglichkeit werden kostenorientierte Verfahren dargestellt, die nur dann zum Einsatz kommen, wenn weder marktpreisorientierte noch kapitalwertorientierte Verfahren einsetzbar sind.
Diese Bewertungsverfahren werden anhand spezieller immaterieller Vermögenswerte in Kapitel 2.3.4 verdeutlicht. Ausführlich erfolgt eine Analyse der Bewertung von Kundenbeziehungen, Marken, patentierten Technologien, Hyperlizenzen am Beispiel der UMTS-Lizenzen, angearbeiteten eigenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten und auf Verträge basierende immaterielle Vermögenswerte. Kann der Fair Value trotz dieser Bewertungsverfahren nicht bestimmt werden, so scheitert die Bilanzierung eines separaten immateriellen Vermögenswertes und fließt als Komponente in den Goodwill ein. Das nachfolgende Kapitel 2.4 analysiert die in der zweiten Phase des Projekts „Business Combinations“ eingeführte Full Goodwill Methode. Einführend wird die Stellung des Goodwills als Schlüsselgröße aufgezeigt.
Darauffolgend werden ökonomische Komponenten des Goodwills charakterisiert. Kernpunkt stellt nun das neue Konzept der Full Goodwill Methode dar. In diesem Zusammenhang wird auf die Problematik zur Aufteilung des Full Goodwills auf die Gesellschafterstämme eingegangen. Die Full Goodwill Methode wird anschließend kritisch gewürdigt. Schließlich wird die Bilanzierung latenter Steuern aus Unternehmenszusammenschlüssen thematisiert. Zuletzt erfolgt in Kapitel 3 eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte sowie eine kritische Würdigung.
Zielsetzung dieser Arbeit ist die differenzierte Darstellung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben.
In der vorliegenden Arbeit wird davon ausgegangen, dass der Unternehmenszusammenschluss in einem einzigen Schritt erfolgt. Aus diesem Grund werden die Probleme des sukzessiven Erwerbs nicht thematisiert. Ebenso wird ein umgekehrter Unternehmenserwerb nicht behandelt. Zudem wird auf eine ausführliche Darstellung der Verteilung des Goodwills auf ZMGE verzichtet. Auch auf die Bilanzierung steuerlicher Verlustvorträge und die damit zusammenhängenden latenten Steuern sollen nicht näher betrachtet werden.
Die Ziffern in IFRS 3 beziehen sich auf den deutschsprachigen Standard, der Änderungen bis zum 31.12.2004 beinhaltet. Soweit aber die Neuregelungen angesprochen werden, beziehen sich die Ziffern auf den aktuellen englischen Standard mit Änderungen vom 28.10.2005.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IX | |
| Symbolverzeichnis | XI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Zielsetzung und Gang der Untersuchung | 5 |
| 1.3 | Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS 3 | 8 |
| 1.3.1 | Formen von Unternehmenszusammenschlüssen | 8 |
| 1.3.1.1 | Anteilserwerbe (Share Deals) | 8 |
| 1.3.1.2 | Unternehmenskäufe (Asset Deals) | 8 |
| 1.3.1.3 | Fusionen (Legal Mergers) | 8 |
| 1.3.2 | Anwendungsbereich von Unternehmenszusammenschlüssen (Business Combinations) nach IFRS 3 | 8 |
| 1.3.2.1 | Definition eines Unternehmenszusammenschlusses | 8 |
| 1.3.2.2 | Definition des Erwerbsobjekts „Geschäftsbetriebs“ (Business) | 9 |
| 1.3.2.3 | Ausweitung des Anwendungsbereichs des ED IFRS 3 | 12 |
| 1.3.2.4 | Anwendungszeitpunkt des ED IFRS 3 | 12 |
| 1.3.3 | Erstkonsolidierung nach der Erwerbsmethode | 13 |
| 1.3.3.1 | Grundsätzliche Funktionsweise der Erwerbsmethode (Purchase Method) | 13 |
| 1.3.3.2 | Identifizierung des Erwerbers | 14 |
| 1.3.3.3 | Bestimmung des Erwerbszeitpunktes (Acquisition Date) | 16 |
| 1.3.3.4 | Verhältnis der Preisfindung und Fair Value des erworbenen Unternehmens | 17 |
| 1.3.3.5 | Komponenten der Anschaffungskosten | 18 |
| 2. | Zur Problematik der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen der Kaufpreisallokation (Purchase 2. (Purchase Price Allocation) gemäß IFRS 3 i.V.m. IDW RS HFA 16 | 22 |
| 2.1 | Ablauf und Organisation einer Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) nach IFRS | 22 |
| 2.1.1 | Grundsätzliche Funktionsweise | 22 |
| 2.1.2 | Identifizierungsphase | 23 |
| 2.1.3 | Bewertungsphase | 24 |
| 2.2 | Ansatz der erworbenen immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung | 24 |
| 2.2.1 | Ansatzvoraussetzungen von immateriellen Vermögenswerten | 24 |
| 2.2.1.1 | Die zweistufige Ansatzkonzeption für immaterielle Vermögenswerte nach IFRS 3.37c und IAS 38.11-17 | 24 |
| 2.2.1.2 | Abstrakte Ansatzkriterien: Definitionskriterien der erworbenen immateriellen Vermögenswerte nach IFRS 3.37c und IFRS 3.45 i.V.m. IAS 38.12 | 25 |
| 2.2.1.3 | Konkrete Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte | 30 |
| 2.2.1.4 | Änderungen der Ansatzvorschriften durch ED IFRS 3.40 | 32 |
| 2.2.1.5 | Anwendung der Ansatzvorschriften spezieller immaterieller Vermögenswerte 2.2.1.5 werte | 33 |
| 2.2.2 | Nicht identifizierbare immaterielle Vermögenswerte als Geschäfts- oder Firmenwert | 40 |
| 2.3 | Erstbewertung von immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenszusammenschluss | 41 |
| 2.3.1 | Vorgehensweise und Plausibilisierungsansatz | 41 |
| 2.3.1.1 | Informationsbeschaffung für die Werttreiberanalyse | 41 |
| 2.3.1.2 | Der Plausibilisierungsansatz | 42 |
| 2.3.2 | Bewertungsgrundsätze | 42 |
| 2.3.2.1 | Stichtagsprinzip | 42 |
| 2.3.2.2 | Einzelbewertungsprinzip | 43 |
| 2.3.2.3 | Methodenstetigkeit | 43 |
| 2.3.3 | Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) als Wertmaßstab der Kaufpreisallokation | 43 |
| 2.3.3.1 | Definition des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) | 43 |
| 2.3.3.2 | Das Stufenkonzept zur Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten (Fair Values) nach den Beschlüssen der Phase II des Projekts „Business Combinations“ | 44 |
| 2.3.3.3 | Übersicht der Bewertungsverfahren nach IDW RS HFA 16 | 46 |
| 2.3.4 | Bewertung von speziellen immateriellen Vermögenswerten | 46 |
| 2.3.4.1 | Bewertung von Kundenbeziehungen (Customer-Related Intangibles) | 46 |
| 2.3.4.2 | Bewertung von Marken | 51 |
| 2.3.4.3 | Bewertung von patentierten Technologien | 53 |
| 2.3.4.4 | Bewertung von Hyperlizenzen am Beispiel der UMTS-Lizenzen: Greenfield Approach | 59 |
| 2.3.4.5 | Bewertung von angearbeiteten eigenen F&E-Projekten (In Process Research and Development) bei einem Unternehmenserwerb | 59 |
| 2.4 | Bilanzierung des Full Goodwills nach ED IFRS 3 | 64 |
| 2.4.1 | Der Goodwill als Schlüsselgröße der Bilanzanalyse | 64 |
| 2.4.1.1 | Wertlücke zwischen Marktwert und bilanziertem Eigenkapital - Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten | 64 |
| 2.4.1.2 | Bezahlte Gewinnerwartungen und bilanzpolitische Luft | 66 |
| 2.4.1.3 | Der Goodwill als Bewertungskonglomerat | 66 |
| 2.4.1.4 | Gestaltungspotenzial | 67 |
| 2.4.2 | Ökonomische Komponenten des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts Goodwill) | 67 |
| 2.4.2.1 | Komponenten des Geschäfts- oder Firmenwerts (Core-Goodwill) | 67 |
| 2.4.2.2 | Ebenenkonzept | 68 |
| 2.4.3 | Konzept des Full Goodwill Approach | 69 |
| 2.4.3.1 | Die Full Goodwill Methode im Vergleich zur bisherigen Regelung | 69 |
| 2.4.3.2 | Ermittlung des Gesamt-Fair Values des erworbenen Unternehmens | 70 |
| 2.4.3.3 | Berechnung des Goodwills nach ED IFRS 3 zu IFRS 3 | 74 |
| 2.4.3.4 | Aufteilung des neu erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) auf die Gesellschafterstämme | 75 |
| 2.4.3.5 | Sondervorschriften | 76 |
| 2.4.4 | Würdigung der Full Goodwill Methode | 78 |
| 2.4.4.1 | Hintergrund der Full Goodwill Methode | 78 |
| 2.4.4.2 | Beurteilung der Full Goodwill Methode | 79 |
| 2.5 | Bilanzierung latenter Steuern | 85 |
| 2.5.1 | Passivierung latenter Steuern aus stillen Reserven eines Vermögenswertes im Rahmen der Kaufpreisallokation | 85 |
| 2.5.2 | Latente Steuer auf einen Goodwill | 85 |
| 2.5.2.1 | Verbot der Passivierung latenter Steuer eines Goodwills im Rahmen eines Share Deals | 85 |
| 2.5.2.2 | Latente Steuer eines Goodwills im Rahmen eines Asset Deals | 86 |
| 3. | Zusammenfassung und kritische Würdigung | 89 |
| Anhang 1 | Übersicht der Bewertungsverfahren | 98 |
| Anhang 2 | Anlagenverzeichnis | 117 |
| Literaturverzeichnis | 180 |
Textprobe:
Kapitel 2.3.4.5.2.1, Residualwertmethode (Multi-Period-Excess-Earnings-Methode):
Der Fair Value des F&E-Projektes entspricht dem Barwert der Cash Flows, die dem F&E-Projekt direkt zugerechnet werden können. Um die Einzahlungsüberschüsse zu bestimmen, ist ein Projektplan vom Management aufzustellen. In diesem Projektplan sind qualitative und quantitative Faktoren zu berücksichtigen. Der qualitative Teil dokumentiert das Leistungsvermögen des Produktes, das mit dem F&E-Projekt vermarktet werden soll.
Dafür ist eine Identifizierung des relevanten Marktes, des potenziellen Abnehmers, des geplanten Marktanteils, der Wettbewerbseinflüsse, sowie der Abschlusszeitpunkt des Projekts und der Beginn der Vermarktung notwendig. Für den quantitativen Teil ist eine Cash Flow Rechnung durchzuführen, die die zukünftigen Projekt-Umsatzerlöse (auf Basis eines Preis-Mengen-Gerüsts), die angefallenen F&E-Kosten bis zum Vermarktungszeitpunkt, die Produktionskosten und sonstige dem Projekt direkt zurechenbare operative Ausgaben (z.B. Personal- oder Energiekosten) enthält. Ebenso sind die während der Produktionsphase entstehenden anteiligen operativen Ausgaben (die Gemeinkostencharakter haben) zu ermitteln, wobei die Schlüsselung anhand der anteiligen Umsatzerlöse erfolgen kann.
Für die hypothetischen Mietaufwendungen als Contributory Asset Charges sind nur solche Assets heranzuziehen, die für das Projekt benötigt werden, wie z.B. Gebäude, Working Capital, Software oder Technologie. Von den projektspezifischen Cash Flows sind die Contributory Asset Charges abzuziehen. Die projektspezifischen einwertigen Einzahlungsüberschüsse für die gesamte Nutzungsdauer sind mit einem risiko- und laufzeitäquivalenten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren. Wie im Anhang 1 in Kapitel 2.2.3 erläutert, wird in der Praxis häufig mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten kwacc des Unternehmens gerechnet. Doch dabei wird unterstellt, dass das Projektrisiko dem Gesamtunternehmensrisiko entspricht.
Zumeist ist dies bei F&E-Projekten aber nicht der Fall. Infolgedessen ist der Kapitalisierungszinssatz anhand des projektspezifischen Risikos zu messen, der sich aus den Kapitalkosten innovativer „Start-up Unternehmen“ ableiten lässt. Je nach Projektfortschritt können Diskontierungszinssätze von bis zu 70% p.a. angemessen sein. Zur Berechnung des Fair Values des F&E-Projektes ist noch der abschreibungsbedingte Steuervorteil (TAB) hinzuzuzählen, der im Anhang 1 in Kapitel 2.7.2 vorgestellt wurde. Ein Zahlenbeispiel eines F&E-Projektes ist in Anlage 24 im Anhang 2 auf Seite 148-149 aufgeführt, welches die genannten Ausführungen anschaulich darstellt.
Die Möglichkeit der kapitalwertorientierten Bewertung der F&E-Projekte weist einige Probleme auf. So ist die Prognose der Zahlungsströme mit großen Unsicherheiten verbunden. Dabei ist zu entscheiden, ob das erhöhte Risiko durch einen erhöhten Diskontierungssatz zu berücksichtigen ist oder ob in der Zahlungsreihe die Risikogesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Zudem hat die einwertige Darstellung der Zahlungsströme den Nachteil, dass bei einem F&E-Projekt, welches sich in mehreren Phasen aufbaut, die Abbruchwahrscheinlichkeit nicht genau berücksichtigt werden kann. Abhilfe für dieses Problem kann durch das Zustandsbaumverfahren geschaffen werden, das im folgenden Kapitel 2.3.4.5.2.2 vorgestellt wird.
Mehrstufige Entscheidungsprobleme können durch einen Zustandsbaum dargestellt werden. Besonders für die Bewertung von erworbenen F&E-Projekten eignet sich das Zustandsbaumverfahren, da F&E-Projekte oft eine sequenzielle Eigenschaft haben und sich je nach Entwicklung bereits während einzelnen Phasen Abbruchmöglichkeiten ergeben. Anlage 25 auf Seite 150-151 im Anhang 2 verdeutlicht das Zustandsbaumverfahren eines F&E-Projektes anhand 5 verschiedener Szenarien. Unter Berücksichtigung von bedingten Wahrscheinlichkeiten können die Zahlungsströme des Projekts mit verschiedenen Alternativen geplant werden und anschließend mit dem risikolosen Zinssatz diskontiert werden.
Von großem Vorteil gegenüber der Multi-Period-Excess-Earnings-Methode ist, dass Abbruchwahrscheinlichkeiten anhand von Szenarien dargestellt werden können. Infolgedessen kann von einer transparenten Bewertung ausgegangen werden. Desweiteren kann auf oft willkürliche Risikozuschläge auf den Diskontierungszins verzichtet werden, da durch das Zustandsbaumverfahren das Risiko in der Zahlungsreihe berücksichtigt werden kann. Jedoch ist die Zuordnung der Zustandswahrscheinlichkeiten in den einzelnen Phasen des Projektes mit großen Unsicherheiten und Ermessensspielräumen verbunden.
Die Reproduktions- oder die Wiederbeschaffungskosten entsprechen den bis zum Unternehmenserwerb angefallenen F&E-Kosten, die den Fair Value darstellen. Hierbei werden nur die Daten aus der Vergangenheit betrachtet, die jedoch den zukünftigen Nutzen aus dem Projekt nicht widergeben. Aufgrund der individuellen F&E-Projekte ist ein Wiederbeschaffungskostenszenario sehr schwierig und daher auch ein Reproduktionskostenansatz nicht geeignet. Infolgedessen ist eine Fair Value Ermittlung nach dem kostenorientierten Verfahren nicht möglich.
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http://www.diplom.de/ean/9783836605472
Arbeit zitieren:
Schüle, Annette April 2006: Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Goodwills im Rahmen von Unternehmenserwerben gemäß IFRS 3 und IDW RS HFA 16, Hamburg: Diplomica Verlag
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