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Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Caroline Grab
  • Abgabedatum: Oktober 2009
  • Umfang: 116 Seiten
  • Dateigröße: 1,0 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein Deutschland
  • Bibliografie: ca. 125
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0387-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Grab, Caroline Oktober 2009: Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Derivat, Hedge Accounting, Finanzinstrument, IFRS 7, eingebettet

MA-Thesis / Master von Caroline Grab

Einleitung:

Einst als innovativ titulierte derivative Finanzinstrumente gehören heutzutage zum üblichen Handwerkszeug finanzwirtschaftlich versierter Unternehmen innerhalb und außerhalb des Kreditgewerbes. Das weltweit seit Mitte der achtziger Jahre zu beobachtende Wachstum dieser Instrumente setzte sich auch in den neunziger Jahren unvermindert fort. Auch in den letzten Jahren wurde der Einsatz von Derivaten bei Unternehmen weiter ausgebaut. Neben einfachen derivativen Finanzinstrumenten kommen zunehmend komplexe Produkte auf den Markt. In diesem Zusammenhang haben auch die strukturierten Finanzinstrumente, welche aus einem nicht-derivativen Basisvertrag und mindestens einem derivativen Finanzinstrument bestehen, an Zuwachs gewonnen. Diese strukturierten Produkte werden auf die Bedürfnisse von Kunden bzw. des Marktes maßgeschneidert und erlauben es, konkrete Markterwartungen umzusetzen und damit - durch die Übernahme zusätzlicher Risiken - höhere Erträge zu erzielen.

Die Skepsis der Öffentlichkeit gegenüber dem Einsatz von Derivaten ist erheblich. Oft werden diese nur als spekulative Instrumente mit hohem Risikopotenzial angesehen, obwohl Unternehmen sich mit Hilfe von derivativen Finanzinstrumenten auch z. B. gegen Währungs-, Zins- oder Rohstoffpreisrisiken absichern können. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhöhtes Informationsbedürfnis der verschiedenen Interessen-gruppen hinsichtlich der Risiken, die aus den Derivaten resultieren. Der Jahresabschluss ist dabei ein wichtiges Informationsinstrument, um einen Einblick in die Risiken und Chancen aus dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente des Unternehmens zu gewinnen. Entscheidend dabei ist, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Während die IFRS umfangreiche Bilanzierungsregeln für freistehende und eingebettete derivative Finanzinstrumente sowie für Sicherungsbeziehungen enthalten, bestanden bislang keine expliziten Vorschriften nach dem HGB. Lediglich zur Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente hat das IDW im September 2008 eine Stellungnahme verabschiedet, worin die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für strukturierte Finanzinstrumente, die enthaltenen Risiken und gegebenenfalls die Chancen berücksichtigen sollen.

Durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wird zukünftig die Zulässigkeit und die Vorgehensweise bei der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen explizit im HGB geregelt. Allerdings waren die Zusammenfassung von Geschäften zu einer Bewertungseinheit und die Anwendung der sogenannten ‘kompensatorischen Bewertung’ auch bereits vor Verabschiedung des BilMoG für die Handelsbilanz anerkannt. Es fehlte lediglich an einer expliziten gesetzlichen Regelung. Dies führte zu einem heterogenen Bild hinsichtlich der konkreten Bedingungen, welche zur Bildung einer Bewertungseinheit berechtigen sowie auch bei der praktischen Umsetzung. Aus diesem Grund ist es das Ziel des § 254 HGB die bislang als GoB eingestufte bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten gesetzlich zu verankern, ohne dabei Veränderungen in der Bilanzierungspraxis herbeizuführen.

In den folgenden Ausführungen werden - nach einer Erläuterung der Grundlagen - jeweils die Vorschriften zu freistehenden und eingebetteten Derivaten sowie zu Sicherungsbeziehungen zuerst nach IFRS und im Anschluss nach HGB dargestellt.

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSVERZEICHNIS I
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VI
ANHANGSVERZEICHNIS X
1. EINFÜHRUNG 1
2. GRUNDLAGEN 4
2.1 Merkmale derivativer Finanzinstrumente 4
2.2 Systematisierung von derivativen Finanzinstrumenten 6
2.3 Motive für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten 10
3. BILANZIERUNG DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE NACH IFRS 12
3.1 Rechtsgrundlagen 12
3.2 Bilanzierung freistehender Derivate 13
3.2.1 Ansatz 13
3.2.2 Bewertung 15
3.2.2.1 Zugangsbewertung 15
3.2.2.2 Folgebewertung 17
3.2.2.3 Endfälligkeit und Glattstellung 19
3.2.3 Ausweis 20
3.2.3.1 Bilanz 20
3.2.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung 20
3.3 Bilanzierung eingebetteter Derivate 21
3.3.1 Zielsetzung der Regelungen 21
3.3.2 Zeitpunkt der Beurteilung und Grundsatz der Abspaltung 22
3.3.3 Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente 25
3.3.3.1 Einheitliche Bilanzierung 25
3.3.3.2 Getrennte Bilanzierung 25
3.3.3.2.1 Bilanzielle Behandlung des Basisvertrags 25
3.3.3.2.2 Bilanzielle Behandlung eingebetteter Derivate 26
3.4 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen 27
3.4.1 Zielsetzung der Regelungen 27
3.4.2 Anforderungen an die Komponenten von Sicherungsbeziehungen 28
3.4.2.1 Sicherungsinstrumente 28
3.4.2.2 Grundgeschäfte 31
3.4.3 Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sicherungsbeziehung 34
3.4.3.1 Überblick 34
3.4.3.2 Dokumentation 35
3.4.3.3 Nachweis der Effektivität 36
3.4.3.4 Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Transaktionen 37
3.4.4 Klassifizierung von Sicherungsbeziehungen 38
3.4.4.1 Vorbemerkungen 38
3.4.4.2 Fair Value Hedge 38
3.4.4.3 Cashflow Hedge 39
3.4.4.4 Hedge Of A Net Investment In A Foreign Operation 39
3.4.5 Die Abbildung im Jahresabschluss 40
3.4.5.1 Fair Value Hedge 40
3.4.5.1.1 Bilanzielle Behandlung des Sicherungsinstruments 40
3.4.5.1.2 Bilanzielle Behandlung des Grundgeschäfts 40
3.4.5.2 Cashflow Hedge 42
3.4.5.3 Ausweis 43
3.4.5.3.1 Bilanz 43
3.4.5.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung 44
3.5 Anhangangaben nach IFRS 7 44
3.5.1 Überblick 44
3.5.2 Angaben zur Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens 45
3.5.2.1 Angaben zur Bilanz 45
3.5.2.1.1 Buchwerte 45
3.5.2.1.2 Fair Value Option 45
3.5.2.1.3 Ausbuchung 45
3.5.2.1.4 Eingebettete Derivate 46
3.5.2.2 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung 46
3.5.2.3 Andere Angaben 47
3.5.2.3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 47
3.5.2.3.2 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften 47
3.5.3 Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Finanzinstrumenten 48
4. BILANZIERUNG DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE NACH HGB 50
4.1 Rechtsgrundlagen 50
4.2 Bilanzierung freistehender Derivate 51
4.2.1 Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte 51
4.2.2 Ansatz 52
4.2.3 Bewertung 54
4.2.3.1 Zugangsbewertung 54
4.2.3.2 Folgebewertung 55
4.2.3.3 Endfälligkeit und Glattstellung 59
4.2.3.3.1 Bedingte Termingeschäfte 59
4.2.3.3.2 Unbedingte Termingeschäfte 60
4.2.4 Ausweis 61
4.2.4.1 Bilanz 61
4.2.4.2 Gewinn- und Verlustrechnung 62
4.3 Bilanzierung eingebetteter Derivate 63
4.3.1 Zielsetzung der Regelungen 63
4.3.2 Zeitpunkt der Beurteilung und Grundsatz der Abspaltung 64
4.3.3 Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente 65
4.3.3.1 Einheitliche Bilanzierung 65
4.3.3.2 Getrennte Bilanzierung 65
4.3.3.2.1 Bilanzielle Behandlung des Basisvertrags 65
4.3.3.2.2 Bilanzielle Behandlung eingebetteter Derivate 66
4.4 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen 67
4.4.1 Zielsetzung der Regelung 67
4.4.2 Anforderungen an die Komponenten von Bewertungseinheiten 67
4.4.2.1 Sicherungsinstrumente 67
4.4.2.2 Grundgeschäfte 69
4.4.3 Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sicherungsbeziehung 70
4.4.3.1 Überblick 70
4.4.3.2 Objektive Eignung zur Kompensation 71
4.4.3.3 Durchhalteabsicht 71
4.4.3.4 Dokumentation 72
4.4.3.5 Nachweis der Effektivität 72
4.4.4 Die Abbildung im Jahresabschluss 74
4.4.4.1 Cash Hedge 74
4.4.4.2 Antizipativer Hedge 76
4.4.4.3 Ausweis 77
4.4.4.3.1 Bilanz 77
4.4.4.3.2 Gewinn- und Verlustrechnung 77
4.5 Anhangangaben 78
4.5.1 Freistehende Derivate 78
4.5.2 Eingebettete Derivate 78
4.5.3 Sicherungsbeziehungen 79
4.6 Lagebericht 80
5. ERGEBNIS UND AUSBLICK 82
LITERATURVERZEICHNIS 85
ANHANG 96

Textprobe:

Kapitel 3.4.5, Die Abbildung im Jahresabschluss:

Fair Value Hedge:

Bilanzielle Behandlung des Sicherungsinstruments:

Wird ein Derivat als Sicherungsinstrument designiert, ist dieses - analog zur bilanziellen Behandlung freistehender Derivate - erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten.

Im Falle eines nicht-derivativen Sicherungsinstruments ist dessen Währungskomponente ebenso erfolgswirksam zu buchen.

Bilanzielle Behandlung des Grundgeschäfts:

Die Bewertung des Grundgeschäfts richtet sich nach der des Sicherungsinstruments. Somit ist der Buchwert des abgesicherten Grundgeschäfts insoweit erfolgswirksam anzupassen, als der Gewinn oder Verlust auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist.

Die Buchwertanpassungen gelten sowohl für Grundgeschäfte, welche ohne Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden würden, als auch für Grundgeschäfte, die ansonsten zum Fair Value anzusetzen und deren Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital zu berücksichtigen wären.

Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Grundgeschäften muss eine Anpassung des Buchwertes an den zum Zeitpunkt der Designation ermittelten Hedge Fair Value vorgenommen werden. Dieser daraus resultierende Unterschiedsbetrag, welcher als Hedge Adjustment bezeichnet wird, gibt die den abgesicherten Risiken zuzurechnenden Gewinne bzw. Verluste wieder. Das Hedge Adjustment ist erfolgs-wirksam zu amortisieren. Diese Amortisation kann unmittelbar bei der erstmaligen Buchwertanpassung, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Beendigung der Sicherungsbeziehung, beginnen. Die Anpassung hat auf Basis eines Effektivzinssatzes, der zum Zeitpunkt des Beginns der Amortisation neu zu berechnen ist, zu erfolgen.

Bei Finanzinstrumenten der Kategorie ‘zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte’ ist, aufgrund der ohnehin schon bestehenden Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Bilanz, eine Anpassung des Buchwertes nicht notwendig. Da allerdings die Fair Value-Änderungen dieser Kategorie im Eigenkapital gebucht werden, müssen auch hier die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt und dem Hedge Fair Value gegenübergestellt werden, sodass die sich daraus ergebende Differenz erfolgswirksam erfasst werden kann. Wertänderungen, die aus dem nicht abgesicherten Teil der Risiken resultieren, sind nach den allgemeinen Methoden des IAS 39.55 zu bilanzieren.

Geht ein Unternehmen eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Vermögenswertes oder zur Übernahme einer Verbindlichkeit ein und stellt diese ein Grundgeschäft im Rahmen eines Fair Value Hedges dar, so ist der Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, welcher aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, anzupassen. Diese Anpassung ist im Zeitpunkt des Zugangs vorzunehmen und umfasst die auf das gesicherte Risiko zurückgehende kumulierte Änderung des Fair Values, welche bisher als eigenständiger Vermögenswert oder eigenständige Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst war.

Sofern es sich bei dem abzusichernden Grundgeschäft um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung handelt, werden alle nachfolgenden kumulierten Fair Value-Änderungen, die dem abgesicherten Risiko zurechenbar sind, als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit bilanziert und in der GuV erfasst. Im Zeitpunkt der Erfüllung ist der bisher erfasste Vermögenswert oder die bisher erfasste Verbindlichkeit erfolgsneutral mit dem erstmaligen Wertansatz des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit zu verrechnen.

Cashflow Hedge:

Da bei der Absicherung von Zahlungsströmen das jeweilige Grundgeschäft hinsichtlich des abgesicherten Risikos keine Auswirkungen auf die Bilanz hat, kann die Kompensation von Gewinnen oder Verlusten - im Gegensatz zur Absicherung beizulegender Zeitwerte - nicht durch eine Anpassung der Bilanzierungsmethodik des Grundgeschäftes an die des Sicherungsinstruments erreicht werden. Stattdessen erfolgt eine Abweichung von den normalen Bewertungsregeln auf Seiten des Sicherungsinstruments, indem Fair Value-Änderungen des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung erfolgsneutral in einer gesonderten Eigenkapitalposition und im Eigenkapitalspiegel nach IAS 1.106 ff. gezeigt werden. Eine ergebniswirksame Erfassung erfolgt erst, wenn das betreffende Grundgeschäft in die Bilanz eingebucht wird oder sich im Periodenergebnis niederschlägt. Der ineffektive Teil wird weiterhin direkt erfolgswirksam als Gewinn oder Verlust erfasst.

Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später im Ansatz eines Finanzinstruments, sind dementsprechend die im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste in den Perioden erfolgswirksam aufzulösen, in denen auch das erworbene Grundgeschäft - beispielsweise in Form von Zinserträgen oder -aufwendungen - die Erfolgsrechnung beeinflusst. Handelt es sich bei einer geplanten Transaktion um kein Finanzinstrument, können die abgegrenzten Wertänderungen entweder bei Erwerb des Grundgeschäfts mit dessen Anschaffungskosten verrechnet oder alternativ ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn das Grundgeschäft ebenso erfolgswirksam wird, wie z. B. in Form von Abschreibungen. Sofern mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion nicht mehr zu rechnen ist, sind die im Eigenkapital erfassten Ergebnisse GuV-wirksam aufzulösen.

Ausweis:

Bilanz:

Derivate, welche in Sicherungsbeziehungen stehen, sind beim Ausweis von den freistehenden Derivaten zu trennen. Somit werden die Sicherungsinstrumente bei Fair Value Hedges nicht unter den Handelsaktiva bzw. Handelspassiva ausgewiesen, sondern in einem eigenständigen Posten. Dieser könnte z. B. als ‘Derivate in Sicherungsbeziehungen’ oder ‘positive/negative Marktwerte aus derivativen Sicherungsinstrumenten’ bezeichnet werden. Der erforderliche Rücklagenposten für die bei einem Cashflow Hedge erfolgsneutral erfassten Wertänderungen könnte beispielsweise ‘Neubewertungsrücklage für Cashflow Hedges’, ‘Wertänderungsrücklage’ oder ‘IAS-39-Rücklage’ heißen.

Bei einem abgesicherten Grundgeschäft, bei dem es sich um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung handelt, ist es für den Ausweis maßgeblich, unter welcher Position der zukünftig zu bilanzierende Vermögenswert ausgewiesen wird. Falls die Verpflichtung nicht zum Ansatz eines Vermögenswertes führt, könnte die Position ‘feste Vereinbarungen in Sicherungsbeziehungen’ benannt werden.

Arbeit zitieren:
Grab, Caroline Oktober 2009: Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Derivat, Hedge Accounting, Finanzinstrument, IFRS 7, eingebettet

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