Bewertung und Bilanzierung von Employee Stock Options nach HBG, US-GAAP und IAS
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Bernd Prohaska
- Abgabedatum: August 2003
- Umfang: 107 Seiten
- Dateigröße: 626,1 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8076-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8076-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8076-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Prohaska, Bernd August 2003: Bewertung und Bilanzierung von Employee Stock Options nach HBG, US-GAAP und IAS, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Aktienoptionspläne, APB 25, SFAS 123, ED 2 "Share-based Payment", E-DRS 11
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Diplomarbeit von Bernd Prohaska
Einleitung:
Die allgemeine Betriebswirtschaftslehre definiert die Zielsetzung eines Unternehmens pauschal in zwei Sektoren. Zum einen ist dies die Rentabilität, welche die Absicht der Gewinnerzielung und -maximierung wiederspiegelt, und zum anderen die Liquidität, welche ein Maßstab für die jederzeitige Fähigkeit fällige Verbindlichkeiten zu tilgen darstellt.
Die Realisierung dieser Punkte ist bei näherer Betrachtung nicht so trivial wie es auf den ersten Blick scheint. Insbesondere ist die Rentabilität, welche maßgeblich durch die Steigerung des Unternehmenswertes (Shareholder Value) gemessen wird, ein Problem in der heutigen Unternehmenskultur. Der Ursprung der Problematik findet sich hierbei in der Diversifikation der Interessen der Kapitalgeber (Principals) und des Managements (Agents) wieder.
Die obige Definition geht von der Annahme aus, dass Manager Entscheidungen treffen, die im Interesse und Sinne der Unternehmenseigner eine Maximierung des Unternehmenswertes herbeiführen. Eine derartige Geschäftspolitik optimiert infolgedessen auch den Börsenwert einer Aktiengesellschaf. Dieses Vorgehen ist im Sinne des „Shareholder Value“-Gedanken der Aktionäre (Principals) als oberstes Ziel jeglichen unternehmerischen Handelns definiert. In der Praxis sind jedoch unterschiedliche Absichten in der unternehmenspolitischen Ausrichtung der Kapitalgeber und des Managements zu erkennen.
Die Kapitalgeber streben in erster Linie nach einer bestmöglichen Verzinsung ihrer Einlage, um ihr Vermögen zu vermehren. Auf der anderen Seite zielen die Interessen der Unternehmensleitung nicht primär danach, die Wünsche ihrer Arbeitgeber (Kapitalgeber) zu befriedigen, sondern ihre eigene Stellung und ihre Vergütung zu sichern bzw. auszubauen.
Manager sind diesbezüglich äußerst interessiert, das Unternehmenswachstum zu beschleunigen, da ihre Stellung – die durch Gehalt, Macht und Status bestimmt ist – mehr durch die Größe des Unternehmens, als durch dessen Marktwert assoziiert wird. Die Konfliktsituation zwischen Umsatzsteigerung und Unternehmenswert ist hierbei auf den ersten Blick schwer zu erkennen, da angenommen werden könnte, dass aus größeren Betrieben gleichzeitig ein höherer Wert hervorgeht. Sollte das Management jedoch die Steigerung des Verkaufserfolges durch die Realisierung von zusätzlichen Projekten erreichen, die keine positive Ergebniswirkung erzielen, so mindert dieses Vorgehen trotz Umsatzsteigerung den Gewinn und infolgedessen den Unternehmenswert.
Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme der Prinzipale auf derartige Projektentscheidungen ist durch die unternehmerische Informationsasymmetrie stark beschränkt. Theoretisch soll dieses Ungleichgewicht durch verschiedene gesetzliche Informationspflichten – die den Kapitalgebern einen Überblick über die Verwendung ihrer Mittel gestatten sollen – bekämpft werden. Das Wissen hinsichtlich der Rentabilität der einzelnen Projekte und Vorhaben liegt jedoch alleine in den Händen des Managements. Zwar ist durch die Jahreshauptversammlung sowie durch den Jahresabschluss der Unternehmensleitung vorgeschrieben, ihre Tätigkeiten gegenüber den Prinzipalen offen zu legen, jedoch existiert auch hier der Kritikpunkt, dass die Informationen, welche veröffentlicht werden, limitiert sind und nur einen aggregierten Überblick über alle Firmenaktivitäten liefern.
Ein Weg, diesem Interessenkonflikt zu begegnen, besteht in der Beteiligung des Managements an der Wertsteigerung des Unternehmens. Ein häufig verwendetes Instrument sind hierbei Aktienoptionspläne (AOPs). Bei solchen Plänen erhält das Management neben der fixen Barentlohnung zusätzlich einen aktienkursabhängigen variablen Entlohnungsbaustein. Dieser variable Zusatzlohn versetzt den Manager in eine eigentümerähnliche Position. Er ist nunmehr dazu gezwungen, den Aktienkurs seines Unternehmens höchstmöglich zu steigern, um damit seine eigene finanzielle Stellung zu optimieren. Die Lösung des Principal-Agent-Problems scheint somit gefunden. Das Interesse der Kapitalgeber, den Aktienkurs zu maximieren, ist durch die aktienkursabhängige Entlohnung des Managements nun auch ein indirektes Ziel des Agents geworden. Die Verwirklichung seiner persönlichen monetären Interessen basiert nunmehr auch auf der Performance des Aktienkurses. Folglich profitieren beide von einer positiven Entwicklung des Unternehmenswertes.
Trotz des Wissens um die verbessernden Effekte eines Aktienoptionsplanes auf den Interessenkonflikt der Kapitalgeber und des Managements war die Nutzung von Mitarbeiteraktienoptionen (Employee Stock Options) als Entlohnungsform bis Mitte der 1990er Jahre faktisch nur in den USA vorhanden. Seither zeigt sich jedoch ein wirtschaftlicher und rechtlicher Wandel in der Akzeptanz und Nutzung von AOPs. Auch in Deutschland spielen AOPs seither eine entscheidende Rolle bei der Entlohnung des Top-Managements. Die Deutsche Bank und DaimlerChrysler gelten hierbei als Pioniere unter den deutschen DAX-Unternehmen. Heutzutage nutzen neben fast allen DAX Unternehmen auch eine Vielzahl von kleineren Aktiengesellschaften – egal ob börsennotiert oder nicht – diese Form der Entlohnung.
Jedoch zeigen sich beim Vergleich der Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen große Unterschiede in der bilanziellen Erfassung von Employee Stock Options.
Als Folge dieser differenzierten Entwicklung befasst sich diese Arbeit neben dem Aufbau und der Funktionsweise dieses Entlohnungssystems hauptsächlich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Finanzierung und der bilanziellen Darstellung. Da sich in der handelsrechtlichen Bilanzierung bisher keine eindeutige herrschende Meinung gebildet hat und darüber hinaus auch nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ein befreiender Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden kann, wird aus Vergleichsgründen, neben der nationalen Bilanzierung nach dem deutschen HGB und den Veröffentlichungen des Deutschen Standardisierungsrates (DSR), auch auf die amerikanische und internationale Rechnungslegung eingegangen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| Tabellenverzeichnis | VII | |
| Abkürzungsverzeichnis | VIII | |
| A. | Ausgangspunkt, Zielsetzung und methodisches Vorgehen | 1 |
| B. | Bewertung und Bilanzierung von Employee Stock Options nach HGB, US-GAAP und IAS | 4 |
| I. | Mitarbeiterentlohnung über Stock Options | 4 |
| 1. | Begriffsdefinitionen | 4 |
| 1.1 | Optionsrecht und Stillhalterverpflichtung | 4 |
| 1.2 | Optionsausübung | 5 |
| 1.3 | Optionsmodelle | 6 |
| 1.3.1 | Reale Optionen | 6 |
| 1.3.2 | Virtuelle Optionen | 7 |
| 1.4 | Optionswert | 7 |
| 1.4.1 | Innerer Wert | 7 |
| 1.4.2 | Zeitwert | 8 |
| 1.4.3 | Gesamtwert | 9 |
| 1.4.3.1 | Black/Scholes-Modell | 9 |
| 1.4.3.2 | Binomialmodell | 12 |
| 2. | Employee Stock Options | 14 |
| 2.1 | Zielsetzung | 14 |
| 2.2 | Gestaltung | 16 |
| 2.2.1 | Begünstigte | 16 |
| 2.2.2 | Erfolgsbedingungen | 17 |
| 2.2.2.1 | Premium Options | 18 |
| 2.2.2.2 | Indexed Options | 19 |
| 2.2.2.3 | Optionen mit Ausübungshürden | 20 |
| 2.2.3 | Beschränkungen | 21 |
| 2.2.3.1 | Sperrfrist | 21 |
| 2.2.3.2 | Ausübung | 21 |
| 2.2.3.3 | Sonderfälle | 23 |
| 2.2.4 | Basispreis | 24 |
| 2.2.4.1 | Fixer Ausübungskurs | 24 |
| 2.2.4.2 | Variabler Ausübungskurs | 25 |
| 2.3 | Finanzierung | 25 |
| 2.3.1 | Reale Optionspläne | 25 |
| 2.3.1.1 | Kapitalerhöhung | 26 |
| a. | Verwässerung | 26 |
| b. | Rechtliche Beschränkungen | 27 |
| 2.3.1.2 | Rückkauf eigener Aktien | 29 |
| a. | Verwässerung | 29 |
| b. | Rechtliche Beschränkungen | 29 |
| 2.3.1.3 | Kaufoptionen Dritter | 30 |
| 2.3.2 | Virtuelle Optionspläne | 31 |
| II. | Bewertungs- und Bilanzierungsproblematik | 32 |
| 1. | Bewertung der Option | 32 |
| 2. | Measurement Date | 34 |
| 3. | Bilanzielle Erfassung | 36 |
| 4. | Verteilung des Aufwands | 37 |
| III. | Bilanzierung von Employee Stock Options nach HGB | 39 |
| 1. | Allgemeine Grundlagen | 39 |
| 2. | Bilanzierung bei Optionsausgabe | 40 |
| 2.1 | Auf Basis einer Kapitalerhöhung | 41 |
| 2.1.1 | Ansatz des Personalaufwands | 41 |
| 2.1.2 | Bilanzierung der Kapitalrücklage | 45 |
| 2.2 | Auf Basis des Rückkaufs eigener Aktien | 48 |
| 2.2.1 | Bilanzierung eigener Aktien | 48 |
| 2.2.2 | Ansatz des Personalaufwands | 49 |
| 2.2.2.1 | Rückstellung | 49 |
| a. | Rückstellungen für drohende Verluste | 50 |
| b. | Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten | 50 |
| 2.2.2.2 | Höhe des Aufwands | 52 |
| a. | Rückkauf bei Optionsgewährung | 52 |
| b. | Rückkauf im Ausübungszeitpunkt | 53 |
| c. | Rückkauf während der Service Period | 55 |
| d. | Teilergebnis | 55 |
| 2.3 | Auf Basis von Optionen Dritter | 56 |
| 2.4 | Auf Basis eines virtuellen Underlyings | 57 |
| 2.4.1 | Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten | 57 |
| 2.4.2 | Höhe des Aufwands | 58 |
| 3. | Bilanzierung bei Ausübung oder Verfall | 60 |
| 3.1 | Optionspläne mit Kapitalerhöhung | 60 |
| 3.2 | Optionspläne ohne Kapitalerhöhung | 61 |
| 4. | Anhangsangaben | 62 |
| 4.1 | Angaben nach § 285 Nr. 9a HGB | 62 |
| 4.2 | Angaben nach § 285 Nr. 8b HGB | 63 |
| 4.3 | Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 und 5 AktG | 63 |
| 4.4 | Angaben nach § 264 Abs. 2. S. 2 HGB | 63 |
| 4.5 | Angaben im Lagebericht | 64 |
| 5. | Zusammenfassung und Modifikationsvorschlag | 64 |
| IV. | Bilanzierung von Employee Stock Options nach US-GAAP | 67 |
| 1. | Allgemeine Grundlagen | 67 |
| 1.1 | Grundlage der Rechnungslegung | 67 |
| 1.2 | Unterschiede zur deutschen Rechnungslegung | 67 |
| 2. | Bewertung und Bilanzierung | 68 |
| 2.1 | Finanzierung | 68 |
| 2.2 | APB Opinion 25 | 69 |
| 2.2.1 | Fixe Optionspläne | 71 |
| 2.2.2 | Variable Optionspläne | 72 |
| 2.2.3 | Virtuelle Aktienoptionen | 73 |
| 2.2.4 | Kritik und Modifikation | 73 |
| 2.3 | SFAS 123 | 74 |
| 2.3.1 | Stock Options | 74 |
| 2.3.2 | Stock Appreciation Rights | 75 |
| 3. | Anhangsangaben | 76 |
| 3.1 | APB 25 | 76 |
| 3.2 | SFAS 123 | 76 |
| 3.3 | SFAS 128 | 77 |
| 4. | Zusammenfassung und Ergebnis | 80 |
| V. | Bilanzierung von Employee Stock Options nach IAS | 82 |
| 1. | Allgemeine Grundlagen | 82 |
| 1.1 | Grundlage der Rechnungslegung | 82 |
| 1.2 | Unterschiede zu HGB und US-GAAP | 84 |
| 2. | Bewertung und Bilanzierung | 84 |
| 2.1 | IAS 19 | 84 |
| 2.2 | IAS 37 | 86 |
| 2.3 | ED 2 „Share-based Payment“ | 86 |
| 2.3.1 | Reale Aktienoptionen | 87 |
| 2.3.1.1 | Bilanzielle Erfassung | 87 |
| 2.3.1.2 | Bewertung des Personalaufwands | 87 |
| 2.3.2 | Virtuelle Aktienoptionen | 90 |
| 2.3.3 | Anhangsangaben | 91 |
| 3. | Zusammenfassung und Ergebnis | 92 |
| C. | Resümee und Zukunftsaussichten | 93 |
| Literaturverzeichnis | 97 | |
| Internetquellen | 104 | |
| Erklärung gemäß § 31 Abs. 5 RaPo | 105 |
Das Positionspapier des Deutschen Standardisierungsrates spricht sich bei der Gewährung von Bezugsrechten auf zurückerworbene Aktien ebenfalls für eine erfolgswirksame Behandlung aus. Der am Grant Date ermittelte Aufwand ist – entgegengesetzt zur Kapitalerhöhung – als Rückstellung zu antizipieren und über die Laufzeit zu verteilen („Personalaufwand an Rückstellung“).155 Die Höhe des Aufwands ist hierbei vom Zeitpunkt der Beschaffung eigener Aktien abhängig. Solange die Gesellschaft nicht in Besitz eigener Anteile ist, bestimmt sich der Aufwand durch analoge Anwendung des Gesamtwertverfahrens bei Optionen i.S.d. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, wobei darüber hinaus noch Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten vorzunehmen sind. Ab dem Zugang eigener Aktien ist die Bewertung auf die Differenz des Buchwertes eigener Anteile und dem Basispreis der Option abzustimmen. Eine Fixierung der Aufwandshöhe im Zeitpunkt der Gewährung ist dementsprechend nicht möglich und die Bewertung variiert bis zum Zugang der Aktien.156 Um trotzdem eine einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungspraxis zu garantieren und die Informationswirkung des Jahresabschlusses zu verstärken, schlägt der DSR eine Anpassung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dahingehend vor, dass „...hinsichtlich der als Entgelt gewährten Erwerbsrechte die gleichen Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden sind wie für AOPs nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.“157 Dadurch würde eine Eigenkapitalherabsetzung anstelle der Aktivierung eigener Aktien nicht mehr mit den §§ 266 Abs. 2 B.III.2., Abs. 3 A.III.2., 272 Abs. 4 S. 1 HGB kollidieren und eine ökonomisch sinnvoll vereinheitlichte Handhabung im deutschen Recht geschaffen werden.158 [...]
Das Problem der bilanziellen Handhabung der zukünftigen Gegenleistungspflicht des Managements wurde bereits im vorherigen Kapitel behandelt und infolge des Erfüllungsrisikos als nicht bilanzierungsfähig eingestuft. Dies bestätigt auch die gesetzliche Regelung des § 27 Abs. 2 AktG, die die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu Dienstleistungen explizit ausschließt. Unterstellt man nun aber, dass es sich bei Ansatz der Kapitalrücklage in den Perioden der Leistungserbringung nicht um eine Einlage von zukünftigen Leistungsverpflichtungen, sondern um bereits getätigte Leistungen handelt, ist ein Erfüllungsrisiko nicht mehr gegeben, da das Unternehmen seinen wirtschaftlichen Vorteil bereits realisiert sieht. Eine Kapitalrücklage scheint somit theoretisch „pro rate temporis“ möglich. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kapitalrücklage immer der bereits erbrachten Gegenleistung entspricht und erst zum Sperrfristende vollständig gebildet ist. Da die erwirtschafteten Erträge während der Sperrfrist teilweise durch die Leistung des begünstigten Managements begründet sind und somit das Bezugsrecht der Option einen tatsächlichen Entlohnungscharakter hat, ist die erfolgsmindernde Bildung einer Kapitalrücklage notwendig, um ein neutrales Bild nach der Entlohnung der Führungskräfte zu liefern. Der Personalaufwand ist somit einer Abschreibung des immateriellen Vermögensgegenstandes gleichzusetzen. Die Vorgehensweise entspricht in diesem Fall dem Normzweck des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB bezüglich der Optionsanleihen und rechtfertigt daher die Buchung „Personalaufwand an Kapitalrücklage“. 153 Zusammenfassend muss auch bei der Rücklagenbildung darauf hingewiesen werden, dass ein derartiges Vorgehen in der Literatur großteils abgelehnt wird.154 Eine Rücklagenbildung i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB kann zwar unter den abschließend getroffenen Annahmen als Rechtsgrundlage herangezogen werden, jedoch ist im Gesetzestext nur von „Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte“ die Rede – Optionsschein sind im Kontext nicht geregelt. In Analogie zur Diskussion über den Ansatz des Personalaufwands ist jedoch auch hier von der Übereinstimmung des Bilanzierungsvorschlages des DSR mit den deutschen handelsrechtlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften auszugehen. [...]
Neben der Frage der Aufwandsverbuchung scheint auch der Aufbau des vorgeschlagenen Buchungssatzes „Personalaufwand an Kapitalrücklage“ problematisch. Denn generell ist die Einstellung einer Rücklage durch ihre Erfolgsneutralität charakterisiert und berührt die GuV in keinerlei Weise. Die Buchung lässt sich somit nur rechtfertigen, wenn man davon ausgeht, dass diese zwei Geschäftsvorfälle gleichzeitig erfasst werden. Die Buchung muss daher zum einen in eine Kapitalerhöhung und zum anderen in den Verbrauch der dabei entstehenden Einlage aufzuspalten sein.149 Um eine eindeutige Klärung herbeizuführen, ist vorab die Frage zu klären, welche Beträge nach § 272 Abs. 2 HGB überhaupt als Kapitalrücklage gelten. Voraussetzung für eine Kapitalrücklage i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB ist dabei generell die Einlage eines Vermögensgegenstandes. Da bei der Ausgabe der Employee Stock Options der Gesellschaft jedoch keine liquiden Mittel oder andere materielle Vermögensgegenstände zufliesen, muss es sich bei dieser Kapitalerhöhung um eine verdeckte Einlage handeln. Indem bei der Optionsgewährung keine reale Vermögensmehrung stattfindet, muss die Einlage entweder in Form eines Bezugsrechtsverzichtes der Altaktionäre oder einer bilanzierbaren Managementleistung begründet sein, die als immaterieller Vermögensgegenstand eine reale Einlage kompensiert.150 Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht lässt eine Klassifizierung des Bezugsrechtsverzichts der Altaktionäre als verdeckte Einlage nicht zu. So vertritt beispielsweise der BFH die Auffassung, dass die Einräumung von Bezugsrechten keiner verdeckten Gewinnausschüttung gleich kommt und somit ein Bezugsrechtsverzicht bei Mitarbeiteroptionen auch keine Einlage als Vermögensgegenstand darstellt. Auch der faktische Ausschluss des Bezugsrechts nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG spricht gegen die Ansetzung eines Vermögensgegenstandes. Ein Verzicht auf ein gesetzlich nicht existierendes Bezugsrecht ist de facto unmöglich und kann daher auch nicht als Bezugsrechtsverzicht definiert werden.151 Damit scheidet eine Einlage des Optionsrechts seitens der Altaktionäre definitiv zur Kompensation einer realen Einlage aus.152 [...]
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Arbeit zitieren:
Prohaska, Bernd August 2003: Bewertung und Bilanzierung von Employee Stock Options nach HBG, US-GAAP und IAS, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Aktienoptionspläne, APB 25, SFAS 123, ED 2 "Share-based Payment", E-DRS 11



