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Die Bevorzugung des gewerblichen Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1997

Die Bevorzugung des gewerblichen Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1997
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Bettina Sölch
  • Abgabedatum: Dezember 1997
  • Umfang: 77 Seiten
  • Dateigröße: 314,9 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule Landshut Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1023-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1023-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1023-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Sölch, Bettina Dezember 1997: Die Bevorzugung des gewerblichen Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1997, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Bevorzugung, Jahressteuergesetz 1997, Betriebsvermögen, BewG, ErbStG

Diplomarbeit von Bettina Sölch

Einleitung:

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zurecht an, wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 22.06.1995 befindet. Da Schätzungen zufolge von 1997 bis zum Jahr 2002 knapp 2 Billionen DM vererbt werden sollen - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Generation der Erben - war es wichtig, diese Steuereinnahmequelle zu sichern, indem man klare und gerechte Besteuerungsgesetze entwickelt. Gleichzeitig mußte beachtet werden, daß das als Grundrecht im Grundgesetz verankerte Erbrecht gewährleistet sein muß, d.h. die Besteuerung des Erbes darf nicht übermäßig sein.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt für vier Grundtatbestände an: für den Erwerb von Todes wegen, für die Schenkungen unter Lebenden, für Zweckzuwendungen und für das Vermögen einer Stiftung.

Die Bereiche der Neuregelung umfassen das Bewertungsgesetz und das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Besteuerungsform ist die Erbanfallsteuer, d.h. besteuert wird immer der Erwerb beim einzelnen Erben, nicht der Gesamtnachlaß. Diese Regelung führt bereits zu einer geringeren Besteuerung. Die Erbschaftssteuer ist eine Verkehrssteuer, d.h. sie knüpft an den Übergang des Vermögens vom Erblasser bzw. Schenker an den Erben bzw. Beschenkten an. Sie fließt rein den Ländern zu. Da die Vermögensteuer wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit, dazu näheres im Punkt 2, ab 1997 nicht mehr anwendbar ist und entsprechend diese Einnahmequelle bis auf weiteres entfällt, wurde beim Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Erbschaftsteuer versucht, den Wegfall von 9,3 Mrd. DM Steueraufkommen durch entsprechende Steuererhöhungen zu kompensieren. Das schließlich verabschiedete Gesetz erhöht das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen jetzt voraussichtlich jährlich um 2,1 Mrd. DM. Bei zuletzt etwa 3,7 Mrd. DM jährlichem Erbschaftsteueraufkommen bedeutet dies eine prognostizierte Steigerung um ca. 57 v.H. auf künftig 5,8 Mrd. DM. Pro Jahr geht Vermögen im Wert von schätzungsweise 250 Mrd. DM im Zuge von Erbschaft und Schenkung über. Davon fließen rund 2 v.H. dieses Vermögens durch darauf erhobene Steuern an die Länder. Dies zeigt, daß nur die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs vom Finanzamt erfaßt und besteuert wird. Die Gründe dafür sind nur zu vermuten. Die Zahl der Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahler fällt nach neuem Recht von vorher 265.000 auf 172.000 und deshalb muß über die Hälfte des erhöhten Erbschaftsteueraufkommens in Zukunft von nur noch zwei Drittel der bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen aufgebracht werden. Daraus läßt sich schließen, daß diese Art von Vermögenserwerb durchschnittlich nun eine weit höhere Belastung erfahren wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 1995 die Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes notwendig gemacht.

Ausschlaggebend dafür war die zu niedrige Bewertung des Grundbesitzes, dessen letzte allgemeine Bewertung zu steuerlichen Zwecken zum 1.1.1964 bzw. in den neuen Ländern zum 1.1.1935 erfolgt war. Damals wurde für jedes Grundstück der jeweilige Einheitswert ermittelt. Diese Werte wurden sowohl als Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaftsteuer verwendet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde das letzte Mal 1974 neu geregelt. Seitdem galten die Steuersätze und Freibeträge. Damit war eine Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch die steigenden Verkehrswerte und die dadurch immer unrealistischer werdenden Einheitswerte unausweichlich geworden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lautete deshalb, daß die bisherige unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz und Kapitalvermögen zur steuerlichen Wertgrundlage verfassungswidrig in der Weise ist, als sie gegen den Art. 3 (1) GG verstößt. Dies wurde im Zusammenhang mit der Erhebung der Vermögensteuer festgestellt und für die Erbschaftsteuer i. V. m. § 12 ErbStG nochmals bestätigt.

Außerdem wurde entschieden, daß die Regelungen der Erbschaftsteuer nur noch bis 31.12.1995 beibehalten werden konnten. Danach mußte bis zum Inkrafttreten der Neuregelung unter Vorbehalt veranlagt werden. Aufgrund der Erbrechtsgarantie und um Ehe und Familie zu schützen machte das Bundesverfassungsgericht weitere Auflagen für die Neuregelung der Erbschaftsteuer. So muß Familienangehörigen, die in die Steuerklasse I fallen zumindest der deutlich überwiegende Teil, bei kleineren Vermögen alles steuerfrei verbleiben.

Weiter hat der Gesetzgeber laut Urteil zu berücksichtigen, daß mittelständische Betriebe, die "...für einen konkreten Zweck verselbständigt und als wirtschaftlich zusammengehörige Funktionseinheit organisiert sind, in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet sind."So sind sie als Garant von Produktivität und Arbeitsplätzen den Arbeitnehmern verpflichtet und unterliegen einer gesteigerten rechtlichen Bindung. Deshalb entspricht hier die finanzielle Leistungsfähigkeit, die durch die Erbschaftsteuer erfaßt wird nicht dem Vermögenszuwachs des Erben, da die dem Betrieb zugehörigen Wirtschaftsgüter nur in beschränkter Weise für den Erben verfügbar sind. Dies steht im Gegensatz zu betrieblich ungebundenen Vermögen. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes ist diese verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, damit die Erben einen Betrieb weder aufgeben noch veräußern müssen, sondern in seiner Sozialgebundenheit weiterführen können, aber "...ohne daß Vermögen und Ertragskraft des Betriebes durch den Erbfall vermehrt würden." Damit wird die Schonung des Betriebsvermögens und gleichzeitig die Erleichterung im Generationenübergang gefordert. Es wird aber nichts darüber ausgesagt, wie und mit welchen Maßnahmen dies erreicht werden soll. So bleibt unklar, ob zu den bereits vorhandenen Begünstigungen weitere hinzukommen sollten, oder ob diese nur bestätigt wurden.

Inhaltsverzeichnis:

A) EINLEITUNG 5
1. Rechtfertigung, und Bedeutung der Erbschaftsteuer 5
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer 6
B) DIE BEREITS BESTANDENEN BEGÜNSTIGUNGEN BEI DER BEWERTUNG NACH § 12 ErbStG 8
2. Der Begriff des Betriebsvermögens 9
3. Der Ansatz von Steuerbilanzwerten bei Betriebsvermögen 13
C) DIE MAßGEBLICHEN ÄNDERUNGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 1997 16
1. im Bewertungsgesetz 16
1.1 Die Gleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen bei der Bewertung von Grundbesitz 16
1.1.1 Feststellung von Grundbesitzwerten - § 13 8 BewG 16
1.1.2 Unbebaute Grundstücke - § 145 BewG 17
1.1.3 Bebaute Grundstücke - § 146 BewG 19
1.1.4 Die neuen Vorschriften nach §§ 148 - 150 BewG 20
1.2 Die Unterschiede in der Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen 24
1.2.1 Die Aufteilung des Betriebsvermögens - § 97 BewG 24
1.2.2 Die Bewertung von Grundbesitz - Sonderfälle - § 147 BewG 26
2. Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 29
2.1. Die Gleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen 29
2.1.1 Der steuerpflichtige Erwerb - § 10 ErbStG 29
2.1.2 Die Steuerbefreiungen - § 13 ErbStG 31
2.1.3 Die Berücksichtigung früherer Erwerbe - § 14 ErbStG 31
2.1.4 Die Steuerklassen - § 15 ErbStG 33
2.1.5 Die Freibeträge - §§ 16 und 17 ErbStG 34
2.1.6 Steuersätze - § 19 ErbStG 36
2.2 Die Unterschiede in der Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen 38
2.2.1 Der Ansatz von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 13a ErbStG 38
2.2.1.1 Die Entlastungen für Betriebsvermögen 38
2.2.1.2 Die Geltungsbereiche für die Entlastungen 42
2.2.1.3 Gründe für den Wegfall der Steuerbefreiungen 47
2.2.2 Die Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften - § 19a ErbStG 53
2.2.3 Stundung - § 28 ErbStG 55
D) RECHENBEISPIELE UND GFSTALTUNGSMÖGLICHKEITEN ZUR SENKUNG DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSTEUER 56
1. Privatvermögen 56
1.1 Im Erbfall 56
1.2 bei vorweggenommener Erbfolge 56
2. Betriebsvermögen 58
2.1 Einzelunternehmungen 58
2.2 Personengesellschaften 59
2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften 60
E) KRITISCHE BETRACHTUNG DER BEVORZUGUNG DES BETRIEBSVERMÖGENS GEGENÜBER DEM PRIVATVERMÖGEN IN DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSTEUER 61
1. Die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und die möglichen Verletzungen des Artikels 3 GG 61
2. Eigene Stellungnahme 63
F) ANHANG 65
1. Abbildungen und Übersichten 65
1.1 Berechnungsschema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs 65
1.2 Die Erbschaftssteuereinnahmen von 1988 bis 1996 66
1.3 Die Verteilung des Erbvolumens 66
2. Literaturverzeichnis 67
2.1. Bücher, Kommentare und Aufsätze 67
2.2. Gesetzessammlungen und Richtlinien 69
2.3. Rechtsprechung und Erlasse 70

Automatisiert erstellter Textauszug:

32 sammenrechnung schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Während die Steuersätze für den Gesamterwerb ermittelt werden, fällt der Freibetrag ganz weg, soweit dieser bereits beim Ersterwerb gewährt wurde. Für die Berechnung der Steuer gelten die Vorschriften und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Letzterwerbs. Dies bedeutet, daß bei einer Erhöhung des Steuertarifs auch für den früheren Erwerb, der brutto erfaßt wird, die höhere Steuer berechnet und von der zu begleichenden Gesamtlast abgezogen wird. War die tatsächlich entrichtete Steuer für frühere Erwerbe aber höher, so wird diese von der Gesamtlast abgezogen. FELIX bezeichnet dies als den „Grundsatz der Meistbegünstigung“. 131 Vorerwerbe mit negativem Steuerwert werden nicht berücksichtigt, auch eine Erstattung, die sich aus einer Steuersenkung ergeben könnte, ist nach dem koordinierten Ländererlaß vom 16. April 1997 132 ausgeschlossen und wohl auch nicht beabsichtigt gewesen. 133 Nach F ELIX134 und GRAF/O BERMEIER 135 könnte es aber bei der Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe zu einer Erstattung kommen. M.E. ist eine Erstattung schon deshalb möglich, weil der § 14 ErbStG in seiner gesamten Anwendung auf die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt abstellt und deshalb zuviel gezahlte Steuer auch zu Unrecht gezahlt wurde. Eine Einbehaltung würde gegen die genau durch diesen Paragraphen angestrebte Steue rgerechtigkeit verstoßen. Man unterscheidet bei der Zusammenrechnung zwischen den sog. qualitativen Steue rbefreiungen, darunter versteht man eine besondere Art steuerfreier Erwerbe, wie etwa die üblichen Gelegenheitsgeschenke, welche nicht berücksichtigt werden, und den sog. quantitativen Steuerbefreiungen. Darunter sind die Freibeträge nach den §§ 16, 17 und 13a ErbStG zu verstehen. Diese werden in die Zusammenrechnung der Erwerbe mit einbezogen. 136 Wertsteigerungen des Ersterwerbs bis zum Zeitpunkt des Zweiterwerbs bleiben bei der Besteuerung des Gesamterwerbs unberücksichtigt, da sie Wertsteigerungen aus eigenem Vermögen des Steuerpflichtigen sind. 137 Erwerbe ohne positiven Wert bleiben unberücksichtigt. [...]

31 2.1.2 Die Steuerbefreiungen - § 13 ErbStG Die wesentlichen Änderungen des § 13 ErbStG liegen in der Erhöhung der einzelnen Steuerbefreiungen. Für die Steuerklasse I ist der Freibetrag für Hausrat auf 80 TDM pro Erwerber verdoppelt worden während die anderen körperlichen Gegenstände früher in Höhe von 5 TDM und nun mit 20 TDM steuerbefreit sind. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die zur Wohnung und zum familiären Zusammenleben bestimmt sind. Unter anderen beweglichen körperlichen Gegenständen wären Pkw, Fahrräder oder Schmuck anzuführen. Außerdem zählen jetzt auch Kunstgegenstände und Sammlungen dazu. 127 Diese Befreiungen für die Steuerklasse I in Verbindung mit den erhö hten Freibeträgen des § 16 ErbStG sollen einen nahezu steuerfreien Übergang des persönlichen Gebrauchsvermögens auf Familienangehörige ermöglichen. Die Forderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem bereits angeführten Gerichtsbeschluß gestellt hat, sind damit erfüllt.128 Die Steuerklassen II und III erhalten hingegen gesamt für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände nur Freibetrag von 20 TDM. 129 Die Steuerbefreiungen gelten nicht für Gegenstände die zu land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Grundvermögen, Za hlungsmittel, Wertpapiere und weiteren Gegenständen, die in §13 (1) Satz 2 ErbStG aufgeführt sind. Schulden im Zusammenhang mit befreitem Privatvermögen sind nach dem Wortlaut des § 10 (6) Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Der §13 (2a) ErbStG wurde aufgehoben. An seine Stelle tritt der neue § 13a ErbStG. [...]

30 dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Einheitswerten der Grundstücke und der Gesellschaftsschulden bewertet. Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige Behandlung solcher Gesellschaftsanteile und damit den Ausschluß der Begünstigungen für Betriebsvermögen. Die Bewertung solcher Vermögensübergänge erfolgt daher nach dem Grundsatz der gemischten Schenkung, deren Berechnung eine Art Schuldenkappung darstellt.125 (siehe Beispiel unter Punkt D). Eine gemischte Schenkung kann nur vermieden werden, wenn Grundstücke aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften in Betriebsgrundstücke umgewandelt werden und dann ein kompletter Schuldenabzug nach § 10 (6) Satz 4 ErbStG vorgenommen wird. Neu ist § 10 (6) Satz 5 ErbStG, der besagt, daß Schulden im Zusammenhang mit Betriebsvermögen in Form von Anteile an Kapitalgesellschaften nur insoweit abzugsfähig sind, als dieses Vermögen nicht von der Erbschaftssteuer durch den Abzug des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a ErbStG befreit ist. Bei einer teilweisen Kürzung dieses steuerpflichtigen Vermögens erfolgt demnach wiederum eine Schuldenkappung, ähnlich wie bei der gemischten Schenkung. Im Gegensatz dazu werden die Schulden bei gewerblichem Betriebsvermögen gem. § 10 (6) S. 4 ErbStG anhand der entsprechenden Passivposten der Steuerbilanz voll abgezogen. Der Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird aber oft durch aufgenommene Kredite finanziert. Deshalb ist es günstig, die Schulden soweit wie möglich bis zum Erbfall- oder Schenkungszeitpunkt abzubauen. Beim Übergang beispielsweise von Anteilen einer Kapitalgesellschaft im Familienbesitz kann ein Schuldenabzug nicht mehr vorgenommen werden, wenn die übertragenen Anteile den Freibetrag für Betriebsvermögen von 500 TDM unterschreiten; bei einem Restbetrag können sie nur verhältnismäßig abgezogen werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings noch das Wahlrecht den Schuldenabzug der Steuerbefreiung vorzuziehen, indem er nach § 13a (6) ErbStG auf eine Steuerbefreiung ve rzichtet. 126 Es bleibt anzumerken, daß selbst bei den drei nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögensarten noch Unterschiede gemacht werden. Der volle Schuldenabzug ist nur für Betriebsvermögen im Rahmen der Übernahme der Steuerbilanzwerte möglich. Bei landund forstwirtschaftlichen Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften muß man sich mit einem anteiligen Schuldenabzug begnügen. [...]

Arbeit zitieren:
Sölch, Bettina Dezember 1997: Die Bevorzugung des gewerblichen Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1997, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Bevorzugung, Jahressteuergesetz 1997, Betriebsvermögen, BewG, ErbStG

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