Das Betriebsvermögen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht
Verfassungsrechtliche Aspekte
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Claudia Schmidt
- Abgabedatum: Februar 2006
- Umfang: 86 Seiten
- Dateigröße: 443,6 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9472-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9472-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9472-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schmidt, Claudia Februar 2006: Das Betriebsvermögen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Gleichheitssatz, Steuer, Vererben, Unterbewertung, Verfassungswidrigkeit
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Diplomarbeit von Claudia Schmidt
Einleitung:
Im Jahr 2004 betrug das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bundesrepublik Deutschland 4,283 Mrd. Euro und lag damit ca. 27% über dem Vorjahreswert. Diese enorme Steigerung vergegenwärtigt sowohl die momentane als auch die zukünftige Bedeutung der Erbschaftsteuer für die Gesellschaft. Erstmals in der Geschichte Deutschlands hinterlässt eine Generation ein von Krieg und Inflation unbeschädigtes Vermögen.
Ein nicht unwesentlicher Teil dessen wird aus der Vererbung von Unternehmen bestehen und somit die Erben und Erblasser veranlassen, sich eingehender mit der Erbschaftsbesteuerung des Betriebsvermögens zu beschäftigen.
Der derzeitige Status Quo versagt allerdings auch versierten Beratern eine zuverlässige Prognose der Entwicklung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den kommenden Jahren und damit eine aussagefähige Empfehlung für die Nachfolgeregelung.
Grund hierfür ist die Vorlage eines ausführlichen Urteils des BFH vom 22.05.2002 an das BVerfG zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Bedenklich hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des einheitlichen Steuertarifes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) auf alle Erwerbsvorgänge, da die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für Frühjahr 2006, spätestens jedoch im zweiten Halbjahr erwartet.
Derweil macht sich Rechtsunsicherheit breit. Die Steuerberatung und ihre Mandantschaft warten ab, fordern aber gleichzeitig die Politik auf, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner Gesamtheit zu reformieren. Die Regierung will jedoch erstmal die Entscheidung der Verfassungsrichter abwarten, um nicht wieder ein Gesetz zu erlassen, das nach einigen Jahren erneut auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt werden muss.
In der Studie wird begutachtet, inwiefern die Behandlung des Betriebsvermögens im Vergleich zum übrigen Vermögen, wie Grundbesitz, Land- und Forstwirtschaft und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegen das Grundgesetz verstößt.
Nach Aufzeigung der geltenden Rechtslage wird eine verfassungsrechtliche Prüfung der Vorschriften vorgenommen. Diese wird ergänzt um die Konsequenzen einer Verfassungswidrigkeit und die wesentlichen Reformüberlegungen zur Neugestaltung der Erbschaftsbesteuerung. Auslandsverstrickungen bleiben unberücksichtigt.
Des Weiteren wird auf zivilrechtliche Regelungen nur eingegangen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung stehen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Tabellenverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| A. | Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht | 1 |
| B. | Geltende Rechtslage | 2 |
| I. | Steuertarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG | 2 |
| II. | Bemessungsgrundlage und steuerpflichtiger Erwerb | 3 |
| 1. | Bewertung des Betriebsvermögens | 4 |
| a) | Ansatz der Steuerbilanzwerte nach § 12 Abs. 5 ErbStG | 4 |
| b) | Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG | 5 |
| c) | Der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 7 |
| d) | Die Tarifoption nach § 19a Abs. 1 ErbStG | 8 |
| 2. | Bewertung von Betriebsgrundstücken | 9 |
| a) | Unbebaute Betriebsgrundstücke | 10 |
| b) | Bebaute Betriebsgrundstücke | 10 |
| 3. | Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften | 11 |
| a) | Anwendung des Stuttgarter Verfahrens | 11 |
| b) | Begünstigungen nach § 13a und § 19a ErbStG | 12 |
| 4. | Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens | 13 |
| III. | Rechtsformabhängige Vergünstigungen nach § 13a und § 19a ErbStG | 15 |
| C. | Verfassungsrechtliche Prüfung | 16 |
| I. | Verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage | 17 |
| II. | Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG wegen Unterbewertung bestimmter Vermögensarten? | 19 |
| 1. | Unterbewertung des Betriebsvermögens | 21 |
| a) | Ansatz des Steuerbilanzwertes als zufällige Methode der Begünstigung | 22 |
| b) | Ertragsteuerliche Rechengröße ungeeignet für die Substanzbewertung | 24 |
| c) | Durchbrechung der verlängerten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz | 26 |
| d) | Fehlender Nachversteuerungsvorbehalt | 27 |
| e) | Bewertung zum Verkehrswert | 27 |
| f) | Kumulation aus Unterbewertung, Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegrenzung | 30 |
| 2. | Unterbewertung von betrieblichem Grundbesitz | 34 |
| a) | unbebaute Grundstücke | 35 |
| b) | bebaute Grundstücke | 36 |
| 3. | Unterbewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften | 39 |
| 4. | Unterbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens | 41 |
| 5. | Rechtsformabhängige Unterbewertung | 43 |
| III. | Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte | 44 |
| IV. | Grenzen zum Schutz des Eigentums und Erbrechts gem. Art. 14 GG | 46 |
| V. | Rechtfertigung der Ungleichbehandlung | 47 |
| D. | Konsequenzen einer Verfassungswidrigkeit | 50 |
| I. | Entscheidung über die Bewertungsmethode obliegt dem Gesetzgeber | 50 |
| II. | Verfassungskonforme Auslegung | 51 |
| III. | Von vornherein nichtig | 51 |
| IV. | Aufforderung zur Änderung innerhalb einer bestimmten Frist | 52 |
| E. | Wesentliche Reformüberlegungen | 54 |
| I. | Abschaffung, Freistellung oder Integration in die Einkommensteuer | 54 |
| II. | Abbau der Privilegierung des Betriebsvermögens | 56 |
| III. | EU-Kommissionsvorschlag: Modell Großbritannien | 57 |
| IV. | Ergebnis des Job-Gipfels | 58 |
| F. | Resümee | 60 |
| Anhang | 61 | |
| Literaturverzeichnis | 67 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 75 | |
| Eidesstattliche Erklärung | 78 |
schaftsteuerzahllast gefährdet sein. Dies ist nach Meinung der Finanzverwaltung erst dann der Fall, wenn die Reserven des Steuerpflichtigen auch im Privatvermögen aufgebraucht sind187. Dass aber auch Firmen in Zahlungsschwierigkeiten kommen können, wenn die nötige Liquidität fehlt, wird hierbei nicht bedacht. Dazu muss durch teilweise Zwangsveräußerungen erst Liquidität geschaffen werden oder es wird solche verwendet, die für Investitionen gedacht war188. Auch Risikolebensversicherungen können die Erbschaftsteuerlast nur unzureichend abmildern, vor allem, da sie generell mit Erreichen des 75. Lebensjahres enden189. Nach Jochum ist zudem fraglich, ob die Fortführung des Unternehmens durch den Erben dem Gemeinwohlzweck dient. Letzterem ist aber nur gedient, wenn der Betrieb nicht veräußert wird, wozu es aber nicht Begünstigungen dieses Ausmaßes bedarf190. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Begünstigungen die Betriebe insoweit schon entlastet, damit nur in gemindertem Umfang liquide Mittel für die Steuerzahlung entnommen werden müssen, die statt dessen für notwendige Investitionen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen191. Dabei bezog sich die Regierung aber auf einen Freibetrag von 500.000 DM (ca. 255.646 €) und einen Bewertungsabschlag von 50%, wogegen aktuell 225.000 € Freibetrag und 35% Abschlag gelten, die Begünstigungen also gekürzt wurden. Alleine durch das Haushaltsbegleitgesetz hat sich die Steuerbelastung für Betriebsvermögen drastisch erhöht192. Korezkij errechnet in Beispielen Belastungserhöhungen von 25,64% für Erwerber der Steuerklasse III und für Klasse I sogar von 68,73%193. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit den höheren Ansätzen des Freibetrags und des Bewertungsabschlages nicht nur dem Bundesverfassungsgericht gerecht werden wollte, sondern auch die gleichzeitige Erhöhung der Belastung durch die reformierte Grundbesitzbewertung kompensieren wollte194. Trotzdem sieht der Bundesfinanzhof den verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungsgrund „Schutz der Betriebe“ überschritten, die Regelung widerspricht der gesetzgeberischen Grundregel der gleichmäßigen Erfassung aller Ver- [...]
für geringes Privatvermögen an nahe Angehörige177. Angesichts dieser Zahlen ist es nicht weiter verwunderlich, dass der Anteil des Betriebsvermögens am Erbschaftsteueraufkommen nur noch 5 v. H. betragen soll178. Hierauf bezieht sich auch der BFH179, jedoch ohne nachzuweisen, ob dies ursächlich am Buchwertansatz sowie den Vergünstigungen gem. § 13a und § 19a ErbStG liegt180. Möglich wäre auch, dass relativ wenig Betriebsvermögen im Vergleich zu übrigen Vermögen vererbt bzw. verschenkt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erben von Betriebsvermögen seinem erworbenen Vermögenszuwachs nicht vollständig entspricht, da es aufgrund der Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern sowie dem Betriebsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht belastet und deshalb nur eingeschränkt verfügbar ist181. Deshalb soll auch die Erbschaftsteuerbelastung die Fortführung des Betriebes nicht behindern. Der BFH vertritt dagegen die Meinung, dass die Erbschaftsteuer typischerweise nicht die Existenz der Betriebe gefährde und somit die Begünstigungen nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig sind182. Tatsächlich ist ein Betrieb erst dann durch die Steuerbelastung bedroht, wenn er unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen nicht zur Aufgabe gezwungen wäre183. Seer argumentiert, dass sich die eingeschränkte Nutzungsfähigkeit bestimmter Wirtschaftsgüter bereits in der Verkehrsbewertung niederschlägt184. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn Liquidationswerte ermittelt werden und nicht Erhaltungswerte, die aber systematisch richtig sind, wenn man von der Betriebsfortführung ausgeht. Zudem wird nicht das Unternehmen beansprucht sondern der Erbe persönlich, der die Mittel auch aus seinem Privatvermögen bezahlen könnte. Mit dem § 28 ErbStG wurde bereits ein Mittel geschaffen, die Existenz der Betriebe nicht zu gefährden185. Jedoch sind an die Stundung zu hohe Voraussetzungen gebunden, die eine Ersatzlösung für die Begünstigungen des Betriebsvermögens absprechen186. So muss die Existenz des Betriebes durch die Erb- [...]
einzig richtige Wert170. Dabei muss aber bedacht werden, dass dann bei jedem Erb- und Schenkungsfall der Unternehmenswert gesondert festzustellen ist. Dieser ist ein Zukunftswert, der als Fortführungswert die Summe der Veräußerungswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter (Zerschlagungswert) übersteigen würde und zwar um den durch die Zukunftserwartungen geprägten Goodwill/Badwill171. Es handelt sich dabei um eine Schätzung in Bandbreiten, also aufwändig zu bestimmen und von zufälligen Abweichungen nicht verschont ebenso wie dies den Steuerbilanzwerten nachgesagt wird. In den USA wird für Zwecke der Nachlassbesteuerung der fair market value ermittelt, der dann der Besteuerung unterliegt. Die enthaltenen stillen Reserven gelten einkommensteuerlich damit als abgegolten und es erfolgt eine Aufstockung der Bilanzwerte (Step-up). Dies mag zwar überzeugen, aber die Bewertungsprobleme bestehen weiterhin, ebenso wie die Frage, welchen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven in welcher Höhe zugeordnet werden sollen172. Spitzbart sieht aber heutzutage die Möglichkeit Verfahren anzuwenden, die weniger aufwändig und dadurch brauchbarer sind173. f) Kumulation aus Unterbewertung, Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegrenzung Zusätzlich zu den niedrigen Steuerbilanzwerten wird durch die Kumulation von Unterbewertung, Freibetrag und Bewertungsabschlag eine enorme Vergünstigung erreicht. Birk berechnet eine Steuerbelastung von nur 26,5% im Vergleich zum Privatvermögen (s. Anhang 1)174. Dies führt dazu, dass Betriebe bis zu einem Sachwert von 1,1 Mio. € steuerfrei bleiben und selbst größere Vermögen mit bis zu 10 Mio. € erfahren eine Entlastung von 2/3 der reinen Sachwerte175. Privatvermögen kann bis zu 400% stärker belastet werden als Betriebsvermögen176. Zudem erhält letzteres allein schon durch den 35%igen Abschlag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG eine Vergünstigung, die den selbst in Klasse III höchsten Steuersatz von 50 v. H. auf 15% reduziert. Dies entspricht dem Tarif [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832494728
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Schmidt, Claudia Februar 2006: Das Betriebsvermögen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
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Gleichheitssatz, Steuer, Vererben, Unterbewertung, Verfassungswidrigkeit



