Die Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform 2001
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Uwe Meng
- Abgabedatum: Oktober 2001
- Umfang: 93 Seiten
- Dateigröße: 492,0 KB
- Note: 2,7
- Institution / Hochschule: Universität Osnabrück Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9208-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9208-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9208-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Meng, Uwe Oktober 2001: Die Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform 2001, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Rechtsform, Besitzgesellschaft, Betriebsgesellschaft, Betriebsgrundlage, Verflechtung
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Diplomarbeit von Uwe Meng
Einleitung:
Das Modell der Betriebsaufspaltung hat eine lange historische Entwicklung hinter sich. Bereits der Reichsfinanzhof hatte sich in den zwanziger Jahren mit dieser Form der Unternehmensaufspaltung zu beschäftigen. Im Laufe der folgenden Jahrzehnte ist sie für kleine und mittelständische Unternehmen aufgrund der einfachen Handhabbarkeit zu einer beliebten Gestaltungsform avanciert. Dabei liegen die Vorzüge dieses Konstruktes nicht nur im steuerlichen Bereich. Es gibt auch vorteilhafte Gestaltungsaspekte, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, und somit aus nicht primär monetären Größen ergeben. Hierbei spielen insbesondere haftungsrechtliche Überlegungen eine wichtige Rolle.
Die komplexeren Problemstellungen in Verbindung mit einer Betriebsaufspaltung liegen allerdings nicht im gesellschaftsrechtlichen Bereich, sondern auf dem Gebiet der steuerlichen Auseinandersetzung mit dieser Systematik. Da sich die Gestaltungsform der Betriebsaufspaltung aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen nicht ohne weiteres in die steuerlichen Normen einfügt, bedarf es immer wieder einer umfangreichen und vieldiskutierten richterlichen Rechtsprechung, aus letztlich die steuerliche Betriebaufspaltung entstammt. Die Gründe für die fehlende Einordnung liegen in den umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten. Daraus folgt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den anzuwendenden Besteuerungsgrundsätzen. Ertragsteuerlich stehen dabei im besonderen die Gewerbesteuer, aber auch einkommen- und körperschaftsteuerliche Aspekte im Vordergrund.
Trotz kontinuierlicher Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, bei denen die Betriebsaufspaltung immer mehr an Vorteilen einbüßte, halten Unternehmen nach wie vor an der Systematik der Betriebsaufspaltung fest. Dies lässt vermuten, dass die Reduzierung steuerlicher Privilegien bisher nicht die anderweitigen gesellschaftsrechtlichen Vorteile aufzuwiegen vermocht hatte.
Durch die Unternehmenssteuerreform 2001 haben sich die Regelungen zur Besteuerung grundlegend verändert. Dies trifft durch die Abschaffung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens und Einführung des Halbeinkünfteverfahrens speziell Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner. Ebenso muss die Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer der Personengesellschafter im Rahmen der Beurteilung einer Betriebsaufspaltung untersucht werden. Ferner können Vermögensgegenstände nur noch in den gesetzlich explizit aufgeführten Fällen zum Buchwert übertragen werden. Die Aufdeckung stiller Reserven stellt daraufhin einen weiteren relevanten Untersuchungsgegenstand dar. Die Gesamtheit dieser Aspekte führt zu maßgeblichen Änderungen der Besteuerung der beteiligten Gesellschaften an einer Betriebsaufspaltung und deren Gesellschaftern.
Der Gegenstand dieser Arbeit soll zum einen die Auseinandersetzung mit den bereits festgelegten Anwendungsvorschriften sein, die in erster Linie auf den Finanzverwaltungsurteilen beruhen, zum anderen werden die steuersystematischen Grundlagen und die belastungsrelevanten Folgen der Unternehmenssteuerreform 2001 für die Betriebsaufspaltung erläutert. Auf diese Weise wird ein umfassender Überblick über den aktuellen Stand dieses Modells gegeben.
Im folgenden sollen als Basis zunächst die gesellschaftsrechtlichen Erscheinungsformen mit den zugrundeliegenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen dargestellt werden. Danach werden die umfangreichen steuerlichen Anwendungsvorschriften für die Betriebsaufspaltung kritisch beleuchtet. Diese Erläuterung der Vorschriften erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch die Unternehmenssteuerreform.
Abschließend sollen anhand eines Zahlenbeispiels die grundlegenden Effekte der Unternehmenssteuerreform 2001 auf die steuerlichen Belastungen der Betriebsaufspaltung erläutert werden. Hieraus soll ein Rückschluss auf die weitere Fortentwicklung der Betriebsaufspaltung unter steuerlichen Gesichtspunkten gezogen werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| Tabellenverzeichnis | VIII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Gesellschaftsrechtliche Grundlagen | 2 |
| 2.1 | Definition der Betriebsaufspaltung | 2 |
| 2.2 | Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung | 3 |
| 2.2.1 | Echte und unechte Betriebsaufspaltung | 3 |
| 2.2.2 | Eigentliche und umgekehrte Betriebsaufspaltung | 5 |
| 2.2.3 | Die Wahl der Rechtsformen | 5 |
| 2.2.3.1 | Allgemeine Ausgestaltungsaspekte | 5 |
| 2.2.3.2 | Die Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft | 6 |
| 2.2.3.3 | Die Kombination von Kapitalgesellschaften | 7 |
| 2.2.3.4 | Die Kombination von Personengesellschaften | 8 |
| 2.3 | Beweggründe für die Betriebsaufspaltung | 9 |
| 2.3.1 | Haftungsfragen | 9 |
| 2.3.2 | Die Unternehmensfortführung | 11 |
| 2.3.3 | Steuerliche Überlegungen | 11 |
| 2.3.4 | Weitere Vorteilhaftigkeitsüberlegungen | 14 |
| 2.4 | Rechtliche Beziehungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft | 14 |
| 3. | Die Betriebsaufspaltung im Steuerrecht | 16 |
| 3.1 | Die Betriebsaufspaltung als Rechtsinstitut | 16 |
| 3.1.1 | Entwicklung der Rechtsprechung | 16 |
| 3.1.2 | Umqualifizierung der Einkünfte | 17 |
| 3.2 | Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung | 19 |
| 3.2.1 | Die sachliche Verflechtung | 19 |
| 3.2.1.1 | Die Wesentliche Betriebsgrundlage | 19 |
| 3.2.1.2 | Formen der wesentlichen Betriebsgrundlage | 20 |
| 3.2.1.3 | Die Nutzungsüberlassung | 21 |
| 3.2.2 | Die personelle Verflechtung | 24 |
| 3.2.2.1 | Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille | 24 |
| 3.2.2.2 | Beherrschungserfordernisse | 25 |
| 3.2.2.3 | Beurteilung von Angehörigenverhältnissen | 29 |
| 3.2.2.3.1 | Ehegattenanteile | 29 |
| 3.2.2.3.2 | Das Wiesbadener Modell | 31 |
| 3.2.2.3.3 | Anteile minderjähriger Kinder und sonstiger Angehöriger | 32 |
| 3.3 | Begründung der Betriebsaufspaltung | 33 |
| 3.3.1 | Behandlung der stillen Reserven beim Aufspaltungsprozess | 33 |
| 3.3.2 | Umsatzsteuerpflicht des Aufspaltungsprozesses | 36 |
| 3.3.2.1 | Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch | 36 |
| 3.3.2.2 | Die umsatzsteuerliche Organschaft | 37 |
| 3.4 | Die laufende Besteuerung | 38 |
| 3.4.1 | Das Betriebsvermögen | 38 |
| 3.4.1.1 | Der Begriff des Betriebsvermögens | 38 |
| 3.4.1.2 | Betriebsvermögen des Besitzunternehmens als Einzelunternehmen | 40 |
| 3.4.1.3 | Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft | 41 |
| 3.4.1.4 | Zuordnung der Abschreibungsbefugnisse | 43 |
| 3.4.1.5 | Korrespondierende Bilanzierung | 44 |
| 3.4.2 | Körperschaftsteuer und Einkommensteuer | 45 |
| 3.4.2.1 | Die Gewinnermittlung | 45 |
| 3.4.2.1.1 | Verdeckte Einlagen | 46 |
| 3.4.2.1.2 | Gewinnausschüttungen | 47 |
| 3.4.2.2 | Besteuerung einer Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner | 49 |
| 3.4.2.3 | Besteuerung eines Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft | 52 |
| 3.4.2.4 | Die körperschaftsteuerliche Organschaft | 53 |
| 3.4.3 | Gewerbesteuer | 55 |
| 3.4.3.1 | Die Gewerbesteuerpflicht | 55 |
| 3.4.3.2 | Ermittlung des Gewerbeertrages | 55 |
| 3.4.3.2.1 | Grundlage für Hinzurechnungen und Kürzungen | 55 |
| 3.4.3.2.2 | Hinzurechnungen nach § 8 GewStG | 56 |
| 3.4.3.2.3 | Kürzungen nach § 9 GewStG | 58 |
| 3.4.3.3 | Verlustabzug | 59 |
| 3.4.3.4 | Die gewerbesteuerliche Organschaft | 60 |
| 3.4.4 | Umsatzsteuer | 61 |
| 3.4.5 | Die steuerliche Beurteilung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung | 62 |
| 3.5 | Beendigung der Betriebsaufspaltung | 64 |
| 3.5.1 | Wegfall der steuerlichen Voraussetzungen | 64 |
| 3.5.1.1 | Einflussnahme der Steuerpflichtigen | 64 |
| 3.5.1.2 | Wegfall der sachlichen Verflechtung | 64 |
| 3.5.1.3 | Wegfall der personellen Verflechtung | 65 |
| 3.5.1.4 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 65 |
| 3.5.2 | Betriebsunterbrechung und Betriebsaufgabe | 66 |
| 3.6 | Die Steuerbelastung der Betriebsaufspaltung | 69 |
| 3.6.1 | Ausgangspunkt der Analyse | 69 |
| 3.6.2 | Ergebnisse des Grundfalls | 71 |
| 3.6.3 | Auswirkungen der Variationen des Grundfalls | 72 |
| 3.7 | Einzelfallabhängige Ausgestaltungsaspekte | 74 |
| 4. | Schlussbetrachtung | 75 |
| Anhang | 77 | |
| Literaturverzeichnis | 79 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 84 |
durch die Betriebsaufspaltung dem Besitzunternehmen in den meisten Fällen der größte Teil der Vermögensgegenstände übertragen wird, ergeben sich für die Einstufung als Betriebsvermögen auf Betriebsgesellschaftsebene keine betriebsaufspaltungsbedingten Besonderheiten. Bei einem dem Betriebsvermögen zugehörigem Wirtschaftsgut sind Wertveränderungen steuerlich zu berücksichtigen. Die Frage der Bewertung schließt die Abschreibungsmöglichkeiten mit ein, die nur für die im Betriebsvermögen gehaltenen abnutzbaren Anlagegüter angewendet werden können.124 Die steuerliche Unterteilung in notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen, wie sie gewöhnlich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Anwendung findet, ist im Betriebsaufspaltungsfall entsprechend zu handhaben. Somit stellt sich letztlich die Frage, welche Folgen die gesellschaftliche Trennung auf die Beurteilung und Behandlung deren Wirtschaftsgüter nach sich zieht. Nach dem BFH sind dem Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind.125 Von gewillkürtem Betriebsvermögen ist dann zu sprechen, wenn Wirtschaftsgüter, die nicht durch ausschließliche Nutzung im privaten Bereich dem Privatvermögen zuzurechnen sind, im objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und objektiv auch geeignet sind, den Betrieb zu fördern.126 Auf diesem Wege ist zu beurteilen, ob, und wenn ja in welcher Form, diese Wirtschaftsgüter des Ursprungsunternehmens nach der Begründung der Betriebsaufspaltung bei der Besitzgesellschaft zu erfassen sind. Kann danach keine Zurechnung zu einem Betriebsvermögen, weder auf Seite der Besitz- noch der Betriebsgesellschaft, erfolgen, ist zu prüfen, ob in diesem Fall eine Entnahme in das Privatvermögen mit der Folge der Auflösung der stillen Reserve erfolgt ist. Diese Zuordnung stellt die Grundlage dar, dass im Rahmen der Steuerbilanz (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 bzw. § 5 EStG) der für die Besteuerung maßgebliche Gewinn ermittelt werden kann. [...]
Die Frage der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist für die Einkommensteuer der natürlichen Personen sowie für die Körperschaftsteuer einer juristischen Person von grundlegender Bedeutung. Dies gilt ebenso für den Fall der Betriebsaufspaltung. Die Einkommensermittlung nach dem Einkommensteuergesetz stützt sich auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 bzw. § 5 EStG und stellt auch die Grundlage für die Einkommensermittlung nach dem Körperschaftsteuergesetz dar.123 Insbesondere für den Bereich der Einkommensteuer des Einzelunternehmers, bzw. der Personengesellschafter, ist die Trennung von Betriebs- und Privatvermögen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung von entscheidender Wichtigkeit. Dem Privatvermögen zuzurechnende Vermögensgegenstände sind einkommensteuerlich hinsichtlich realisierter und nicht realisierter Wertveränderungen überwiegend irrelevant. Im Rahmen der Betriebsaufspaltung ist die Einstufung als betriebliches Vermögen dann von Bedeutung, wenn sie als wesentliche Betriebsgrundlage der Vermietung oder Verpachtung dienen. Da [...]
Ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt sind, weil auf die Weise die erfolgten Umsätze als Innenumsätze nicht steuerbar unterliegen. Dies gilt auch für die laufenden Umsätze während des weiteren Bestehens der Betriebsaufspaltung. Die Regelungen über die Organschaft sind nicht speziell auf den Betriebsaufspaltungsfall ausgerichtet, kommen aber aufgrund der in ihm erfüllten Voraussetzungen zur Anwendung. Eine Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (z. B. Besitzgesellschaft ist Organträger der Betriebs-GmbH als Organgesellschaft). Der Organträger muss jedoch keine juristische Person sein. Jedes Unternehmen kann die Funktion eines Organträgers übernehmen.119 Die Voraussetzungen über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind in Abschnitt 21 Abs. 4-6 UStR dargestellt. Danach ist eine finanzielle Eingliederung gegeben, wenn der Organträger den Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft aufweist, welche die Durchsetzbarkeit von Beschlüssen auf Organgesellschaftsebene ermöglicht. Die wirtschaftliche Eingliederung fordert, dass die Organgesellschaft im Rahmen des Gesamtunternehmens wirtschaftlich tätig wird. Durch den engen wirtschaftlichen Zusammenhang werden dabei die Interessen des Gesamtunternehmens gefördert und ergänzt. Die organisatorische Eingliederung soll die zur wirtschaftlichen Eingliederung erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Willens der Organgesellschaft sicherstellen. Dies erfolgt bei der klassischen Betriebsaufspaltung im allgemeinen dadurch, dass einer der Besitzgesellschafter auch die Geschäftsführungstätigkeit der Betriebs-GmbH übernimmt.120 Diese drei Voraussetzungen treffen in aller Regel auch auf die Betriebsaufspaltung zu.121 Die finanzielle und die wirtschaftliche Eingliederung werden durch [...]
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Meng, Uwe Oktober 2001: Die Betriebsaufspaltung nach der Unternehmenssteuerreform 2001, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Rechtsform, Besitzgesellschaft, Betriebsgesellschaft, Betriebsgrundlage, Verflechtung



