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Die Beteiligungspublizität nach Art. 20 BEHG unter besonderer Beachtung der Effektenleihe ("Securities Lending") und der Gruppentatbestände

Die Beteiligungspublizität nach Art. 20 BEHG unter besonderer Beachtung der Effektenleihe ("Securities Lending") und der Gruppentatbestände
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Daniel Widmer
  • Abgabedatum: September 2010
  • Umfang: 81 Seiten
  • Dateigröße: 432,4 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Universität Basel Schweiz
  • Bibliografie: ca. 40
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1510-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Widmer, Daniel September 2010: Die Beteiligungspublizität nach Art. 20 BEHG unter besonderer Beachtung der Effektenleihe ("Securities Lending") und der Gruppentatbestände, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Börsenrecht, Effektenleihe, Gruppenmeldepflicht, Meldepflicht, Offenlegungspflicht

MA-Thesis / Master von Daniel Widmer

Einleitung:

Kaum ein Rechtsgebiet unterstand in den letzten Jahren einem dermassen intensiven Wandel- und Revisionsprozess wie das Finanzmarktrecht. Während mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (SR 956.1; nachfolgend FINMAG) die Aufsichtstätigkeit über die unterschiedlichen finanzmarktrechtlichen Gesetze zusammengefasst und eine einzige überwachende Behörde (FINMA) installiert wurde, unterstanden vor allem das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (SR 954.1; nachfolgend BEHG) und noch viel intensiver die dazugehörende Verordnung der EBK bzw. FINMA einem rasanten Wandel.

Der Gesetzgeber und die EBK als damalige Verordnungsgeberin wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch eine Häufung versteckter feindlicher Übernahmen von schweizerischen Industriegesellschaften durch ausländische Investoren aufgeschreckt. Die Ereignisse offenbarten, dass die Bestimmungen über die Melde- und Offenlegungspflichten dem Ziel der Transparenz nicht mehr gerecht wurden. Die Reaktion darauf war eine Welle von Revisionen. Innerhalb von knapp zwei Jahren erfuhren die Regelungen der Melde- und Offenlegungspflichten viermal materielle Änderungen. Die vorliegende Masterarbeit soll einen Überblick über den aktuellen Stand im Bereich der börsenrechtlichen Beteiligungspublizität geben. Im Speziellen werden problematische Bereiche der Offenlegung, d.h. die Effektenleihe, die Behandlung von gemeinsamen Absprachen bzw. organisierten Gruppen und ferner die Finanzinstrumente, behandelt. Die geltenden Regelungen sollen dabei kritisch hinterfragt und gewürdigt werden. Auf die Ausnahmen und Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht, den Vorabentscheid, den konkreten Meldeinhalt und die mit der Meldepflicht verknüpfte Informationspflicht der Gesellschaft gemäss Art. 21 BEHG wird aufgrund des Umfangs dieser Arbeit nicht eingegangen.

Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis V
Materialienverzeichnis X
Abkürzungsverzeichnis XII
I. Einleitung 1
II. Meldepflicht nach Art. 20 BEHG 2
1. Zweck der Meldepflicht 2
1.1. Allgemeines 2
1.2. Information der Anleger über die Zusammensetzung 2
1.3. Erkennung von Übernahmeabsichten 3
1.4. Durchsetzung der Angebotspflicht 3
2. Abgrenzung zu weiteren Offenlegungspflichten 3
2.1. Aktienrechtliche Offenlegungspflicht 3
2.2. Sonstige kapitalmarktrechtliche Offenlegungspflichten 5
2.2.1. Offenlegung der Beteiligungen an Banken 5
2.2.2. Offenlegung der Beteiligungen an Effektenhändlern 7
2.2.3. Offenlegung im Bereich der Kollektivanlagen 8
3. Voraussetzungen der Meldepflicht 10
3.1. Meldepflichtige Titel 10
3.1.1. Aktien und Erwerbs- bzw. Veräusserungsrechte 10
3.1.2. Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz 10
3.1.3. Kotierung der Beteiligungspapiere in der Schweiz 11
3.2. Meldepflicht auslösende Grenzwerte 12
3.2.1. Allgemeines 12
3.2.2. Berechnung der Grenzwerte als Berechnungsgrundlage 13
3.2.3. Berechnung der massgeblichen Beteiligung 14
3.2.4. Abgeschaffte Sonderregel für Derivate 16
3.2.5. Würdigung 16
3.2.5.1. Grenzwert von 3 Prozent 17
3.2.5.2. Grenzwerte von 15 und 25 Prozent 17
3.2.5.3. Problematik des bedingten Kapitals 18
3.2.5.4. Abschaffung der Sonderregel für Derivate 18
3.3. Meldepflicht auslösende Tatbestände 18
3.3.1. Direkter Erwerb und direkte Veräusserung 18
3.3.2. Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung 19
3.3.2.1. Treuhand und ähnliche Verhältnisse 20
3.3.2.2. Beherrschung einer juristischen Person und Vorliegen von Konzernverhältnissen 21
3.3.2.3. Generalklausel 22
3.3.3. Effektenleihe 24
3.3.3.1. Begriff 24
3.3.3.2. Objekt der Meldepflicht 25
3.3.3.3. Subjekt der Meldepflicht 26
3.3.3.4. Ausnahmen und Sonderregelung 30
3.3.4. Finanzinstrumente 32
3.3.4.1. Allgemeines 32
3.3.4.2. Begriff 32
3.3.4.3. Finanzinstrumente mit Realerfüllung 33
3.3.4.3.1. Bedingte Kaufverträge und Kaufverträge mit aufge-schobenem Vollzugsdatum 33
3.3.4.3.2. Erwerb und Veräusserung von Erwerbs-, Ver-äusserungs- und Wandelrechten mit Realerfüllung 34
3.3.4.3.3. Einräumen von Erwerbs-, Veräusserungs- und Wandelrechten mit Realerfüllung 35
3.3.4.4. Finanzinstrumente ohne Realerfüllung 36
3.3.4.4.1. Finanzinstrumente mit Barausgleich und Differenz-geschäfte 37
3.3.4.4.2. Finanzinstrumente im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot 39
3.3.4.5. Doppelmeldung 41
3.3.5. Handeln in gemeinsamer Absprache bzw. durch eine organi-sierte Gruppe 41
3.3.5.1. Allgemeines 41
3.3.5.2. Abgrenzung 42
3.3.5.3. Generalklausel 43
3.3.5.3.1. Abgestimmte Verhaltensweise 43
3.3.5.3.2. Vertrag oder andere organisierte Vorkehren 45
3.3.5.3.3. Erwerb bzw. Veräusserung von Beteiligungs-papieren oder Ausübung von Stimmrechten 46
3.3.5.4. Fälle von Art. 10 Abs. 2 BEHV-FINMA 46
3.3.5.4.1. Konsortien mit dem Zweck des Erwerbes bzw. der Veräusserung 47
3.3.5.4.2. Stimmrechtsvereinbarungen 48
3.3.5.4.3. Konzern und Unternehmensgruppe 51
3.3.5.5. Aktueller Fall der Gruppenbildung i.S. OC Oerlikon Corporation AG 52
3.3.6. Weitere meldepflichtige Tatbestände 54
4. Erfüllung der Meldepflicht 55
4.1. Entstehung der Meldepflicht 55
4.2. Meldepflichtige Personen 55
4.2.1. Individualmeldepflicht 56
4.2.2. Gruppenmeldepflicht 57
4.3. Zeitpunkt und Adressat der Meldung 58
III. Rechtsfolgen bei Missachtung der Meldepflicht 60
1. Geltendes Recht 60
1.1. Strafbestimmung von Art. 41 BEHG 60
1.1.1. Allgemeines 60
1.1.2. Praxis 61
1.2. Suspendierung des Stimmrechts 62
2. Geplantes Recht gemäss E-BEHG 62
2.1. Strafbestimmung von Art. 41 E-BEHG 62
2.2. Suspendierung des Stimmrechts 63
2.3. Weitere Sanktionen 63
IV. Fazit 64

Textprobe:

Kapitel 3, Voraussetzungen der Meldepflicht:

Art. 20 Abs. 1 BEHG statuiert die Voraussetzungen der börsenrechtlichen Meldepflicht. Danach ist gegenüber der Gesellschaft und den Börsen meldepflichtig, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet.

3.1, Meldepflichtige Titel:

3.1.1, Aktien und Erwerbs- bzw. Veräusserungsrechte:

Das Börsengesetz legt als meldepflichtige Titel Aktien und Erwerbs- bzw. Veräusserungsrechte bezüglich Aktien fest (vgl. II.3.3.4 bezüglich den Erwerbs- und Veräusserungsrechten). Der Gesetzeswortlaut schliesst den weitergehenden Begriff der Beteiligungspapiere aus. Massgeblich ist somit nicht die Kapital-, sondern alleine die Stimmrechtsbeteiligung. Darunter fallen Namen- und Inhaberaktien, nicht jedoch die stimmrechtslosen Partizipationsscheine, Genussscheine oder gewöhnlichen Anleihensobligationen. Konsequenterweise legt Art. 20 Abs. 2 BEHG fest, dass die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien einem Erwerb gleichgestellt und somit meldepflichtig ist. Die Formulierung in Art. 9 BEHV-FINMA (Beteiligungspapiere) ist in diesem Kontext als unzutreffend und über den Gesetzeswortlaut hinausgehend zu betrachten. Unerheblich ist, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht.

3.1.2, Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz:

Die Aktien und Erwerbs- bzw Veräusserungsrechte bezüglich Aktien müssen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz stammen. Gemeint ist dabei der statutarische Sitz. Die Abkehr von der Inkorporationstheorie im übernahmerechtlichen Entscheid EBK v. LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton, Paris und TAG Heuer International S.A., Luxemburg vom 30. September 1999 kann nicht auf die börsenrechtliche Offenlegungspflicht übertragen werden. Art. 22 Abs. 1 BEHG ist offener formuliert und verlangt nicht den Sitz der Zielgesellschaft in der Schweiz, sondern lediglich, dass es sich bei dieser um eine schweizerische Gesellschaft handelt. Eine solche kann gemäss EBK bzw. FINMA vorliegen, wenn das Entscheidungszentrum und die tatsächliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegen. Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 BEHG dagegen ist unmissverständlich und verlangt den Sitz der Gesellschaft in der Schweiz.

3.1.3, Kotierung der Beteiligungspapiere in der Schweiz:

Die Beteiligungspapiere der betroffenen Gesellschaft müssen mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sein. Unter der Kotierung wird gemäss Legaldefinition die Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse verstanden. Unbedeutend ist die Stimmfähigkeit der Beteiligung. Zu beachten ist jedoch, dass die Kotierung des meldepflichtigen Beteiligungspapiers selbst keine Bedingung für das Bestehen der Meldepflicht ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass bei Gesellschaften, welche nur stimmrechtslose Beteiligungspapiere kotiert haben, sich die Meldepflicht auf die nichtkotierten Aktien erstreckt. Neben schweizerischen sind auch ausländische Transaktionen von Aktien von der Meldepflicht erfasst, solange die Voraussetzungen des Gesellschaftssitzes und der mindestens teilweisen Kotierung in der Schweiz gegeben sind. Eine andere Handhabung in diesem Bereich würde eine einfache Umgehung der Meldepflicht ermöglichen (durch sog. Cross-Border-Geschäfte) und dem Gesetzesziel entgegenstehen.

Arbeit zitieren:
Widmer, Daniel September 2010: Die Beteiligungspublizität nach Art. 20 BEHG unter besonderer Beachtung der Effektenleihe ("Securities Lending") und der Gruppentatbestände, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Börsenrecht, Effektenleihe, Gruppenmeldepflicht, Meldepflicht, Offenlegungspflicht

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