Beteiligungsfinanzierung mit Tracking Stocks
Strukturen und Gestaltungsmöglichkeiten in Deutschland
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Sandra Menzel
- Abgabedatum: Januar 2002
- Umfang: 58 Seiten
- Dateigröße: 519,0 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Berlin Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5349-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5349-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5349-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Menzel, Sandra Januar 2002: Beteiligungsfinanzierung mit Tracking Stocks, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Anwendungsmöglichkeiten, Aktienrecht, Zulässigkeit, Bilanzrecht, Steuerrecht
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Diplomarbeit von Sandra Menzel
Gang der Untersuchung:
Die Möglichkeiten der Implementierung einer Tracking Stock-Struktur bei deutschen Unternehmen soll Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung werden. Zunächst wird im folgenden Kapitel 2 die klassische Tracking Stock-Struktur in der US-amerikanischen Gestaltungspraxis dargestellt. Es soll aufgezeigt werden, von welchen Motiven Unternehmen bei der Entscheidung für eine Tracking Stock-Struktur geleitet werden. Weiterhin erfolgt eine Abbildung der durch Tracking Stocks verbrieften Aktionärsrechte. Auf die US-amerikanische Gestaltungspraxis der Rechnungslegung bei Tracking Stock-Strukturen sowie die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks wird in diesem Kapitel kurz eingegangen.
Im Kapitel 3 der Diplomarbeit soll die Zulässigkeit der Emission von Tracking Stocks nach deutschem Aktienrecht geprüft und darauf eingegangen werden, in welchem Rahmen die Schaffung von Tracking Stocks bei der börsennotierten Aktiengesellschaft möglich ist. Die Bedeutung der grundlegenden Aktionärsrechte bei der Einführung von Tracking Stocks und deren spezielle Ausgestaltung sollen untersucht werden. Die Rückabwicklung von Tracking Stock-Strukturen gewinnt gegenwärtig an Bedeutung, weil damit der emittierenden Gesellschaft die Möglichkeit geboten wird, schnell auf Entwicklungen am Kapitalmarkt zu reagieren. Daher wird kurz auf mögliche Rückabwicklungsmechanismen zum Abschluss des Kapitels 3 hingewiesen.
Die Kapitel 4 und 5 stellen dar, welche Anforderungen in Deutschland an eine gesonderte Tracking Stock-Rechnungslegung gestellt werden und inwiefern diese Anforderungen nach der geltenden Gesetzgebung erfüllt werden können. Ferner wird die steuerrechtliche Zulässigkeit des Modells geprüft und die Wirkungsrichtungen der Unternehmenssteuerreform und der aktuellen steuerlichen Rechtssprechung auf Tracking Stock Strukturen untersucht.
Abschließend wird im Kapitel 6 auf die Anwendungsmöglichkeiten von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland eingegangen. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aktiengesellschaft in Deutschland im Gegensatz zu den USA nicht die vorherrschende Gesellschaftsform darstellt.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Überblick über die Gestaltungspraxis in den USA | 3 |
| 2.1 | Begriffsdefinition Tracking Stocks | 3 |
| 2.2 | Emissionsmethoden | 4 |
| 2.3 | Tracking Stocks vs. Spin-off und Equity carve out | 4 |
| 2.4 | Motive für die Einführung von Tracking Stocks | 5 |
| 2.4.1 | Steigerung des Shareholder Value | 5 |
| 2.4.2 | Tracking Stocks als Akquisitionswährung | 6 |
| 2.4.3 | Flexibilisierung der Eigenkapitalaufnahme | 6 |
| 2.4.4 | Realisierung nur im Konzernverbund erzielbarer Synergiepotentiale | 6 |
| 2.4.5 | Instrument der Managementvergütung | 6 |
| 2.4.6 | Steuerliche Gründe | 7 |
| 2.5 | Rechtsstellung der Tracking Stocks-Aktionäre | 7 |
| 2.5.1 | Vermögensrechte | 7 |
| 2.5.2 | Herrschaftsrechte | 9 |
| 2.5.3 | Informationsrechte | 9 |
| 2.5.4 | Pflichten des board of directors | 10 |
| 2.6 | Die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks Grundlagen der US-Rechnungslegung bei US-Aktiengesellschaften mit Tracking Stock-Struktur | 11 |
| 2.7.1 | Grundzüge externer Rechnungslegungsdaten | 11 |
| 2.7.2 | Rechnungslegungsgrundsätze | 12 |
| 2.7.3 | Fortführende Rechnungslegungsgesichtspunkte | 13 |
| 3. | Zulässigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten nach deutschem Aktienrecht | 14 |
| 3.1 | Prüfung der Zulässigkeit von Tracking Stocks nach deutschem Aktienrecht | 14 |
| 3.1.1 | Die absoluten Schranken der Vertragsfreiheit | 14 |
| 3.1.2 | Die relativen Schranken der Vertragsfreiheit | 17 |
| 3.1.3 | Ergebnis | 17 |
| 3.2 | Vorgehensweise bei der Einführung von Tracking Stocks | 18 |
| 3.2.1 | Einführung ohne Zuführung neuen Kapitals | 18 |
| 3.2.2 | Einführung von Tracking Stocks im Zusammenhang mit der Zuführung neuen Kapitals | 20 |
| 3.2.3 | Tracking Stocks als Stamm- oder Vorzugsaktien | 21 |
| 3.3 | Rechtsstellung der Tracking Stocks-Aktionäre | 23 |
| 3.3.1 | Gewinnbezugsrecht | 23 |
| 3.3.2 | Stimmrecht | 24 |
| 3.3.3 | Liquidationsrecht | 25 |
| 3.4 | Rückabwicklung von Tracking Stocks | 25 |
| 3.4.1 | Zwangseinziehung | 25 |
| 3.4.2 | Umwandlung in Stammaktien | 26 |
| 3.5 | Zusammenfassung | 26 |
| 4. | Bilanzrechtliche Problembereiche bei der Etablierung von Tracking Stocks in Deutschland | 27 |
| 4.1 | Allgemeine Anforderung an eine Tracked Unit-Rechnungslegung | 27 |
| 4.2 | Gesetzliche Mindestpflichten der Rechnungslegung | 28 |
| 4.2.1 | Im Einzelabschluss | 28 |
| 4.2.2 | Im Konzernabschluss | 28 |
| 4.2.3 | Besonderheiten bei börsennotierten Kapitalgesellschaften | 29 |
| 4.3 | Freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Mindestvorschriften | 29 |
| 4.3.1 | Untergliederung einzelner Jahresabschlussposten | 29 |
| 4.3.2 | Ergänzung des Anhangs | 30 |
| 4.3.3 | Internationale Rechnungsstandards | 30 |
| 4.4 | Entwicklung eines Konzepts einer Tracked Unit-Rechungslegung im Bereich des deutschen Bilanzrechts | 30 |
| 4.4.1 | Identifikation der Tracked Units | 31 |
| 4.4.2 | Prinzipien der Zuordnung der Jahresabschlußposten | 32 |
| 4.4.3 | Berücksichtigung von Beziehungen zwischen Tracked Units | 32 |
| 4.5 | Zusammenfassung | 33 |
| 5. | Steuerrechtliche Problematik von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland | 34 |
| 5.1 | Steuerrechtliche Zulässigkeit des Tracking Stocks-Modells | 34 |
| 5.2 | Wirkungsrichtungen der Unternehmenssteuerreform auf Tracking Stock-Strukturen | 35 |
| 5.2.1 | Unabhängigkeit der Steuerbelastung von Ausschüttungen bei Unternehmen mit Tracking Stock-Strukturen | 36 |
| 5.2.2 | Körperschaftssteuerliches Anrechnungsguthaben bei grenzüberschreitenden Tracking Stock-Strukturen | 36 |
| 5.2.3 | Ergebniskonsolidierung im Unternehmen mit Tracking Stock-Struktur | 37 |
| 5.2.4 | Vereinfachte Exit-Strategie durch Beteiligungsertragsbefreiung | 37 |
| 5.3 | Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten für Tracking Stock-Strukturen an Kapitalgesellschaften | 37 |
| 5.3.1 | Tracking Stocks durch partielle atypische Beteiligungen | 38 |
| 5.3.2 | Anwendung auf grenzüberschreitende Sachverhalte | 38 |
| 5.4 | Zusammenfassung | 39 |
| 6. | Anwendungsmöglichkeiten von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland | 39 |
| 6.1 | Realisierungsmöglichkeiten außerhalb der Aktie | 39 |
| 6.1.1 | Genussrechte und Schuldverschreibungen | 40 |
| 6.1.2 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | 41 |
| 6.1.3 | Personengesellschaften | 41 |
| 6.2 | Umstrukturierung von US-Beteiligungen deutscher Konzerne | 44 |
| 6.3 | Problembereiche bei der Implementierung einer Tracking Stock-Struktur in Deutschland | 44 |
| 6.4 | Zusammenfassung | 45 |
| 7. | Schlussfolgerung | 45 |
Die absolute Obergrenze der Gewinnausschüttung an die Tracking Stock-Aktionäre stellt die Summe des in dem Unternehmen insgesamt erwirtschafteten Bilanzgewinns i.S.d. § 158 Abs. 1 S. 1 AktG dar. Daraus ist zu schließen, dass eine Gewinnausschüttung an die Tracking Stock-Aktionäre eines Geschäftsbereiches, der ein positives Ergebnis erwirtschaftet hat, ausgeschlossen ist, wenn die Gesellschaft keinen ausreichenden Bilanzgewinn zur Bedienung der Tracking Stocks hat.100 Dieser Fall kann durch einen in der Satzung aufzunehmenden Anspruch der Tracking Stock-Inhaber auf Nachzahlung der Tracking Stock-Dividende geregelt werden. Danach werden in den Folgejahren, im Fall einer Gewinnverwendung, zunächst die Aktionäre berücksichtigt, die trotz positiver Ergebnisse ihrer Geschäftseinheit keine Ausschüttungen erhalten haben, bevor die Aktionäre der defizitär arbeitenden Geschäftseinheit bedient werden. Eine derartige Vorwegverteilung lässt § 60 Abs. 3 AktG zu.101 3.3.2 Stimmrecht [...]
Die Besonderheit von Tracking Stocks besteht in der Verbindung des Gewinnbezugsrechtes mit den separat zu ermittelnden Ergebnissen eines bestimmten Unternehmensbereiches.97 Wie bereits angeführt, ist es nach § 60 Abs. 3 AktG möglich, durch eine von den gesetzlichen Verteilungsgrundsätzen abweichende Gewinnverteilung die vermögensmäßige Beteiligung der Aktionäre an der jeweiligen Sparte zu gewährleisten.98 Die Aktie gewährt jedoch kein direktes Recht auf den Gewinn des Geschäftsbereichs sondern lediglich ein Recht auf eine individuell bemessene Teilhabe am Bilanzgewinn des Unternehmens gem. § 57 Abs. 3 AktG. Über die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Gewinnausschüttung wird durch die Hauptversammlung gem. §§ 174 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 1 AktG mit einfacher Mehrheit beschlossen. Zur Sicherstellung der diesbezüglichen Interessen der Tracking Stock-Aktionäre sowie des Zustandekommens eines Beschlusses über eine bereichsbezogene Gewinnausschüttung ist die Aufnahme einer Dividendenformel in die Satzung der Emittentin notwendig. Dies gilt insbesondere bei der Ausgabe von partiell stimmberechtigten Tracking Stocks. Diese Formel sollte den Anteil der Tracking Stock-Aktionäre am Gesamtgewinn sowie den auf jede Tracking Stock-Aktie entfallenden Gewinnanteil festlegen.99 [...]
Der in den §§ 141 Abs. 1 und 179 Abs. 3 AktG verankerte gesetzliche Schutz sowie die Vornahme von weiteren Schutzmaßnahmen durch ergänzende Satzungsregelungen dürften den Kapitalmärkten ausreichen, um das fehlende Stimmrecht auszugleichen und den Tracking Stocks-Aktionär in allen entscheidenden Fragen mit einem stimmberechtigten Aktionär vergleichbar zu machen.89 Die Sicherstellung des Schutzes der den Tracking Stock-Inhabern in der Satzung eingeräumten Sonderrechte erfolgt über § 141 Abs. 1 AktG. Danach bedarf ein Hauptversammlungsbeschluss, der einen Vorzug aufhebt oder beschränkt, der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. § 139 Abs. 1 AktG stellt im Besonderen auf den Gewinnvorzug ab.90 Die Literatur geht davon aus, dass die Regelung dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Eingriff der Stammaktionäre in die den Vorzugsaktionären gewährten Sonderrechte ausgeschlossen sein soll.91 Wie oben ausgeführt, kann die Satzung der Emittentin weitere Schutzmechanismen vorsehen, welche die Rechtspositionen der Tracking Stock-Inhaber weiter festigen. Das kann u.a. ein Recht der Tracking Stock-Aktionäre zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Emittentin sein, wobei allgemein die Benennung durch Vertreter oder Treuhänder der Tracking Stock-Inhaber vorgeschlagen wird92 sowie die Einrichtung eines Tracking Stock-Ausschusses. Die Einhaltung der Satzungsregelungen über die Beziehungen zwischen der Tracked Unit und den übrigen Geschäftsbereichen der Emittentin sowie die Beachtung der Sonderrechte der Tracking Stock-Inhaber durch die Organe des Unternehmens können durch diesen Ausschuss überwacht werden. Unter Beachtung der an den internationalen Kapitalmärkten üblichen Reportingpraxis ist die Aufnahme einer Verpflichtung des Vorstandes zur Erstellung eines jährlichen „Tracking Stock-Berichtes“93 in die Satzung der ausgebenden Gesellschaft von Vorteil. In diesem Bericht sind in Anlehnung an die Regeln über den Abhängigkeitsbericht gem. § 312 AktG die Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Tracked Unit und den übrigen Unternehmensbereichen der Emittentin für das abgeschlossene Geschäftsjahr im Einzelnen darzustellen. 94 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832453497
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