Die Besteuerung von Rentenversicherungen
- Art: Studienarbeit
- Autor: Thomas Ibers
- Abgabedatum: Januar 2003
- Umfang: 63 Seiten
- Dateigröße: 796,0 KB
- Note: 1,5
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7500-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7500-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7500-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ibers, Thomas Januar 2003: Die Besteuerung von Rentenversicherungen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Nachgelagerte Besteuerung, Vorgelagerte Besteuerung, Konsumsteuer, Ertragsanteil, Rentenformel
In den Warenkorb
74,00 €
Studienarbeit von Thomas Ibers
Einleitung:
Die Besteuerung von Leibrenten und Versorgungsbezügen ist in den §§ 19 und 22 EStG unterschiedlich geregelt und hat eine höhere steuerliche Belastung der Pensionen zur Folge. Diese steuerliche Ungleichbehandlung war Auslöser der Klage eines Paderborner Ruhestandsbeamten vor dem BVerfG, der am 6. März 2002 stattgegeben wurde. Nach dem Urteil des BVerfG „ist die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar“.
Diese Entscheidung beendet eine seit dem 16. Dezember 1954 mit Beschluss der Ertragsanteilsregelung existierende öffentliche Diskussion bezüglich einer gerechten Rentenbesteuerung. Das BVerfG hatte in einem Urteil am 26. März 1980 zunächst die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als verfassungsgemäß erklärt, jedoch eine Korrektur angemahnt, die durch eine steuerliche Begünstigung der Rentner gegenüber Ruhestandsbeamten notwendig geworden war. In einem weiteren Urteil vom 24. Juni 1994 heißt es, dass dazu dem Gesetzgeber eine „erhebliche Zeitspanne zur Verfügung steht“. Ein verbindlicher Beginn einer Angleichung wurde dann im Urteil vom 6. März 2002 festgelegt: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.“ Bis zur vollständigen Angleichung können dann noch bis zu 30 Jahre vergehen, die als Übergangszeit vorgesehen sind.
Die „Art und Weise sowie gesetzgeberische Mittel, mit denen die inzwischen eingetretenen Verzerrungen beseitigt werden sollen“, wurden in dem Urteil jedoch offen gelassen. So ist grundsätzlich eine Verringerung der steuerlichen Belastungen von Ruhestandsbeamten, aber auch eine höhere steuerliche Belastung von Rentnern denkbar, um eine Angleichung zu erreichen. Über die Möglichkeit der Anpassung dieser beiden Systeme hinaus ist auch die Implementierung eines neuen Systems denkbar.
I.R. der Arbeit werden unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage Modelle erörtert, die aktuell als mögliche Reformvorschläge diskutiert werden. Resultierend daraus soll eine Aussage getroffen werden, ob das von den meisten Vertretern geforderte Nachgelagerte Besteuerungsverfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Lösung darstellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Symbolverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die aktuelle Rechtslage | 3 |
| 2.1 | Leibrente aus der gesetzlicher Rentenversicherung | 3 |
| 2.2 | Versorgungsbezüge | 4 |
| 3. | Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renten- und Versorgungsbezügen | 6 |
| 4. | Ökonomische Betrachtung steuerlicher Grundmodelle | 9 |
| 4.1 | Modellannahmen | 9 |
| 4.2 | Basismodell der Leibrente | 10 |
| 4.3 | Die Besteuerung des ökonomischen Gewinns | 11 |
| 4.4 | Das Prinzip der Vorgelagerten Besteuerung | 12 |
| 4.4.1 | Beschreibung | 12 |
| 4.4.2 | Anwendungsgebiete | 13 |
| 4.5 | Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung | 13 |
| 4.5.1 | Beschreibung | 13 |
| 4.5.2 | Anwendungsgebiet | 14 |
| 4.6 | Gemeinsame Modelleigenschaften | 14 |
| 4.7 | Berücksichtigung von Versicherungsgewinn und –verlust | 14 |
| 5. | Konkrete Reformvorschläge | 16 |
| 5.1 | Modell der modifizierten Ertragsanteilsbesteuerung | 16 |
| 5.1.1 | Ausgangsbasis der Untersuchungen | 16 |
| 5.1.2 | Überlegungen | 17 |
| 5.1.3 | Wirkungsweise der Ertragsanteilsbesteuerung (Beispiel) | 19 |
| 5.2 | Modell der Vorgelagerten Besteuerung | 20 |
| 5.3 | Modell der Vollbesteuerung | 20 |
| 5.4 | Modell der belastungsäquivalenten Rentenformel | 21 |
| 6. | Gegenüberstellung der Modelle | 22 |
| 6.1 | Diskussion des Modells des modifizierten Ertragsanteils | 22 |
| 6.2 | Diskussion des Vorgelagerten Verfahrens | 26 |
| 6.3 | Diskussion des Modells der Vollbesteuerung | 27 |
| 6.4 | Diskussion des Modells der belastungsäquivalenten Rentenformel | 30 |
| 7. | Fazit | 31 |
| Anhangverzeichnis | 32 | |
| Anhang 1: Ertragsanteilstabelle | 33 | |
| Anhang 2: Einkommensteuerliche Belastungsunterschiede | 34 | |
| Anhang 3: Kapitalwertermittlung | 39 | |
| Anhang 4: Grafiken zum Versicherungsgewinn und –verlust | 40 | |
| Anhang 5: Kapitalwerte (KW) der vorgestellten Modelle im Vergleich | 42 | |
| Anhang 6: Exkurs - Nachgelagerte Besteuerung: Einführung einer Konsumsteuer? | 45 | |
| Anhang 7: Exkurs – Entscheidungsneutralität | 46 | |
| Anhang 8: Neutraler Ertragsanteil/Abzugsanteil | 47 | |
| Anhang 9: Berechnung Beispiel 5.1.3 | 48 | |
| Anhang 10: Kapitalwertermittlung modifizierter Ertragsanteile | 51 | |
| Literaturverzeichnis | 54 |
und nach Steuern mit den Barwerten der Rentenzahlungen vor und nach Steuern zu bestimmen. Nach diesen Feststellungen ist es uns möglich, folgende Größen zu herzuleiten70: 1. der abzugsfähige Anteil der Rentenbeiträge α, sowie 2. den zu versteuernden Ertragsanteil der Rentenzahlungen β (dieser ist während der gesamten Beitrags- bzw. Rentenphase konstant) Geht man vom obigen Zusammenhang aus, so lässt sich der abzugsfähige Anteil der Rentenbeiträge formal wie folgt ausdrücken71 (s bezeichnet den Steuersatz, gB den geometrischen Anstieg der Beiträge über die Beitragszeit und TB die Länge der Beitragszeit, die aus Vereinfachungsgründen als konstant angenommen wird und is den Zins nach Steuern): [...]
Praktisch lässt sich der ökonomische Gewinn allerdings schwierig bestimmen, da man für die Ermittlung aller Ertragswerte die Höhe der Rentenansprüche benötigt.66 Da diese aber abhängig sind von der Länge der Beitragsphase, sind sie während der Beitragsphase noch nicht bekannt67. Erschwert würde die Ermittlung des ökonomischen Gewinns weitergehend dadurch, dass die Einkünfte des Rentners jedes Jahr neu bestimmt werden müssten, um den jeweiligen Ertragswert zu bestimmen. Dies würde dazu führen, dass man für jedes Renteneintrittsalter eine eigene Tabelle mit den Zinsanteilen in jedem Rentenbezugsjahr bräuchte. Erforderlich wären dazu ca. 100 Tabellen68. Die Bestimmung des ökonomischen Gewinns ist aber auch, bei Annahme eines konstanten Steuersatzes und Zinssatzes, nicht unbedingt erforderlich, da der Kapitalwert der Rentenversicherung als die Summe der Barwerte der Beitragszahlungen und der Rentenzahlungen definiert ist69. Es ist also möglich die "Kapitalwertidentität" vor und nach Steuern mit der Gleichsetzung der Beitragsbarwerte vor [...]
Eine Möglichkeit zur Neutralisierung der Ungleichbehandlung von Pensionären und Rentnern ist die Erhöhung der Ertragsanteile bei der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG56. Die Begründung für die vorgeschlagene Erhöhung der Ertragsanteile wird darin gesehen, dass die bezogenen Renten nicht nur aus versteuertem Einkommen finanziert werden, sondern auch durch Arbeitgeberanteile und Bundeszuschüsse57. Da es sich bei den Arbeitgeberanteilen als auch bei den Bundeszuschüssen um Bestandteile handelt, die steuerlich nicht belastet sind (die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung sind gem. § 3 Nr. 62 S.1 EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig) kommt es zu einem steuerfreien Kapitalzufluss. Daraus entsteht folglich eine Besserstellung der Rentner gegenüber den Pensionären in der Absparphase58. [...]
In den Warenkorb
74,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832475000
Arbeit zitieren:
Ibers, Thomas Januar 2003: Die Besteuerung von Rentenversicherungen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Nachgelagerte Besteuerung, Vorgelagerte Besteuerung, Konsumsteuer, Ertragsanteil, Rentenformel



