Besteuerung in der Insolvenz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Beare Azemi
- Abgabedatum: September 2010
- Umfang: 87 Seiten
- Dateigröße: 505,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Worms Deutschland
- Bibliografie: ca. 35
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0646-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Azemi, Beare September 2010: Besteuerung in der Insolvenz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuer, Vermögensverwalter, Aufrechnung, Einkommenssteuer, Forderung
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Diplomarbeit von Beare Azemi
Einleitung:
Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners einheitlich und gemeinschaftlich zu befriedigen. Nach den Gesetzen, Rechtssprechungen und Insolvenzverordnungen erfolgt dies, indem das Vermögen des Unternehmens verwertet wird und der Erlös aufgeteilt wird oder auch das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzverwalters saniert und das Unternehmen dadurch erhalten bleibt. Die am 01.01.199 in Kraft getretene Insolvenzverordnung hat zahlreiche positive Veränderungen bezüglich der Sanierung eines Unternehmens mit sich gebracht.
Insolvente Unternehmen können Möglichkeiten und Chancen in Anspruch nehmen, die es außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht gegeben hätte. D.h.:
Gläubiger haben keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Schuldners.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden usw.
Arbeitsverhältnisse können mit einer maximalen Frist von drei Monaten beendet werden. Es müssen keine Abfindungen bezahlt werden.
Geschlossene, aber noch nicht erfüllte Verträge können durch einfache Erklärung des Verwalters einseitig beendet werden.
Gem § 11 und 12 InsO sind insolvenzfähig alle natürlichen Personen, juristische Personen und sonstige Rechtsträger eines eigenen Vermögens, deren Haftung durch das Insolvenzverfahren realisiert werden soll.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | 2 | |
| Vorwort | 4 | |
| I. | Grundlagen des Insolvenzrechts | 5 |
| 1.1 | Einführung | 5 |
| 1.2 | Insolvenzgründe | 5 |
| a) | Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO | 5 |
| b) | Drohende Zahlungsunfähigkeit § 28 InsO | 5 |
| c) | Überschuldung § 19 InsO | 5 |
| II. | Allgemeines Insolvenzsteuerrecht | 6 |
| 1.1 | Überblick | 6 |
| 1.2 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 6 |
| 1.3 | Verfahrensrechtliche Stellung von Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner | 8 |
| a) | Insolvenzschuldner | 8 |
| b) | Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter | 8 |
| c) | Vorläufige Insolvenzverwalter | 10 |
| 1.4 | Die Steuerforderung als Insolvenzforderung | 11 |
| a) | Nicht fällige Steuerforderung | 12 |
| b) | Anmeldung und Feststellung von Steuerforderung als Insolvenzforderung | 12 |
| c) | Prüfungstermin | 12 |
| 1.5 | Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis | 12 |
| a) | Prüfungstermin ohne Widerspruch | 12 |
| b) | Widerspruch wegen Steuerforderungen | 12 |
| aa) | Nichttitulierte Forderungen | 13 |
| bb) | Titulierte Forderungen | 14 |
| cc) | Widerspruch des Schuldners | 15 |
| 1.6 | Während des Verfahrens entstehende Steuerforderungen | 15 |
| 1.7 | Steueraufrechnung im Insolvenzverfahren | 17 |
| a) | Allgemeines zur Aufrechnung | 17 |
| b) | Voraussetzungen | 18 |
| c) | Aufrechnungsverbote | 18 |
| d) | Aufrechnung mit Steuern | 19 |
| aa) | Aufrechnung gegenüber Vorsteuervergütungsansprüchen | 19 |
| bb) | Dauerfristverlängerung - Aufrechenbarkeit der Sondervorauszahlungen | 20 |
| cc) | Aufrechenbarkeit bei Masseunzulänglichkeit | 21 |
| dd) | Aufrechnung gegen Anspruch aus § 17 UStG nach Quotenauszahlung | 21 |
| 1.8 | Zustellung und Adressierung von Verwaltungsakten bei Ehegatten und Gesellschaften | 21 |
| 1.9 | Rechtsbehelfsverfahren bei Insolvenzforderungen | 23 |
| 2.0 | Beendigung des Insolvenzverfahrens | 23 |
| III. | Behandlung der einzelnen Steuerarten nach der Insolvenz | 25 |
| 1.1 | Einkommensteuer | 25 |
| 1.2 | Körperschaftsteuer | 34 |
| 1.3 | Lohnsteuer | 36 |
| 1.4 | Gewerbesteuer | 39 |
| 1.5 | Umsatzsteuer | 41 |
| 1.6 | Sonstige Steuern und Nebenforderungen | 69 |
| a) | Grunderwerbsteuer | 69 |
| b) | Grundsteuer | 70 |
| c) | Investitionszulage | 70 |
| d) | Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge | 71 |
| IV. | Haftung des Insolvenzverwalters | 72 |
| V. | Steuerfreie Sanierungsgewinne | 75 |
| VI. | Steuerliche Besonderheiten in der Insolvenz | 77 |
| 1.1 | Besteuerung des Veräußerungs- und Betriebsaufgabegewinns | 77 |
| 1.2 | Auflösungsverluste wesentlich beteiligter gem §17 Abs. 4 EstG | 79 |
| 1.3 | Haftung von Gesellschaftern und Gesellschaftsführern | 80 |
| Literaturverzeichnis | 85 |
Textprobe:
Kapitel III, Behandlung der einzelnen Steuerarten:
1.1, Einkommensteuer:
Um die Einkommensteuer zu ermitteln, gelten im Insolvenzverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des materiellen Steuerrechts. Gem § 36 Abs 1 EStG entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Steuerschuldner hat für den Veranlagungszeitraum eine Einkommen¬steuererklärung abzugeben. Der Veranlagungszeitraum erleidet durch die Insolvenzeröffnung keine Veränderung, sodass kein Unterschied gemacht wird, ob es sich um vorinsolvenzliche, nachinsolvenzliche oder um Einkünfte aus der Insolvenzmasse handelt. Der Einkommensteuer unterliegen nach wie vor die in § 2 EStG genannten Einkünfte.
Gem § 2 Abs. 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum für die Einkommensteuer das Kalenderjahr. Diesbezüglich bringt das Insolvenzverfahren keine Änderungen mit sich. Das Insolvenzverfahren unterbricht den Gewinnermittlungszeitraum nicht. Das zu versteuernde Einkommen ist unabhängig von der Insolvenz nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Auch in der Insolvenz ist für den jeweiligen Besteuerungszeitraum eine einheitliche Veranlagung durchzuführen.
Es wird nicht etwa die Insolvenzmasse als Steuersubjekt besteuert, sondern die Einkünfte, die er während eines Kalenderjahres erzielt hat. Es werden die die positiven und negativen Einkünfte herangezogen, unabhängig davon, ob dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot auferlegt wurde oder nicht.
Im Endeffekt sind nach §2 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, aus dem sich dann das Einkommen errechnet, die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten zusammenzufassen und die Verluste, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten innerhalb des Kalenderjahres ergeben, auszugleichen.
Die Aufteilung auf Steuerinsolvenzforderung und Steuermasseforderung:
Im Falle einer Insolvenz, ist diese zuvor ermittelte einheitliche Einkommensteuer, den verschiedenen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien zuzuordnen. Diese Zuordnung bestimmt sich nicht nach dem Steuerrecht, sondern nach dem Insolvenzrecht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Begründetseins des gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Anspruchs. Auf die Entstehung des Steueranspruchs im Sinne des § 38 AO kommt es nicht an.
Soweit es sich um einen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch handelt (§ 38 InsO), stellt die Steuerforderung eine Insolvenzforderung dar. Diese kann nur durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle gem § 174 ff InsO durchgesetzt werden. Wird diese Steuerforderung dagegen durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die wiederum aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen ist nach § 53 InsO. Diese wird mittels Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht. Handelt es sich um eine Steuerforderung, die durch das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners entstanden ist, ist sie gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen.
Sind nun in einem Veranlagungszeitraum mehrere Forderungskategorien vorhanden, so ist die einheitlich ermittelte Einkommensteuer lt. BFH aufzuteilen. Danach ist der Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Teileinkünfte zueinander. Entscheidend ist also der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte.
Bsp. zu einer Aufteilung:
Gesamtbetrag der Einkünfte vor Insolvenzeröffnung 25 T Euro. Gesamtbetrag der Einkünfte der zum Insolvenzverfahren gehört, 75 T Euro. Die Steuerschuld 30 T. Euro. Die Steuerschuld ist, nach der Auffassung vom BFH, im Verhältnis ¼ zu ¾ zuzuordnen.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen:
Gem § 37 Abs. 1 S. 1 EStG sind Vorauszahlungen vom Steuerpflichtigen jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September, und 10. Dezember zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden durch den Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt festgesetzt. Diese bemessen sich grundsätzlich an der Einkommensteuer vom Vorjahr.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben sich insoweit keine besonderen Probleme. Die Durchsetzung dieser Steuerforderung bestimmt sich aber nach der Insolvenzordnung. Hierbei zu unterscheiden sind die offenen Vorauszahlungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits entstanden waren, diese sind Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO und Einkommen¬steuervorauszahlungen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, diese sind als Masseforderungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln. Vorauszahlungen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig waren, so gelten sie gem § 41 InsO als fällig.
Bsp. zur Verdeutlichung:
Insolvenzeröffnung am 05.04. Das erste und zweite Quartal sind als Insolvenzforderungen zu sehen, obwohl im zweiten Quartal Einkünfte nur noch durch Handlungen des Insolvenzverwalters erzielt worden sind. Die Vorauszahlungen werden der Zuordnung der Einkünfte ungeachtet ihres Entstehungszeitpunktes den Insolvenzforderungen oder den Masseforderungen zugerechnet.
Diese Betrachtungsweise stößt nicht bei allen auf Verständnis. In der Regel handelt es sich bei den Einkünften dieses Quartals um Einkünfte aus der Verwertung der Masse, die entsprechende Steuer gehöre also zu den Masseverbindlichkeiten. Frotscher befürwortet diesen Grundsatz mit der Begründung, dass die Vorauszahlungen in keiner Verbindung mit den Einkünften des Quartals stehen. Die Vorauszahlungen bemessen sich gem § 37 Abs. 3 EStG nach dem Steuerbetrag der letzten Veranlagung und nicht nach den Einkünften des Quartals. Somit ist es begründet, wenn auf den Zeitpunkt des Entstehens der Vorauszahlung abgestellt wird.
Zu klären ist weiterhin die Frage, wie die geleisteten Vorauszahlungen der Einkommensteuerschuld angerechnet werden können. Dafür ist es notwendig zu wissen, ob es sich bei der Einkommensteuerschuld um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Insoweit darf eine Einkommensteuervorauszahlung nur mit dem Teil der Einkommensteuerschuld verrechnet werden, der zur selben Vermögensmasse gehört. Werden somit durch den Insolvenzverwalter Einkünfte erzielt und fließt der Erlös in die Masse ein, ist dementsprechend nicht nur die dazugehörige Einkommensteuerschuld, sondern auch die darauf entfallende Vorauszahlung eine Masseverbindlichkeit. Führt die Aufrechnung von geleisteten Vorauszahlungen zu einer Erstattung, so werden seitens des Finanzamtes die Möglichkeiten einer Aufrechnung nach § 226 AO, 94-96 InsO geprüft. Sind die Vorauszahlungen höher als die tatsächliche Jahressteuerschuld und erfolgt auch keine Aufrechnung, so ist der überschießende Betrag an die Insolvenzmasse zu erstatten, aus der sie stammt. Dieser Grundsatz gilt, obwohl der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, 36 Abs. 4 S.2 EStG in der Regel erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes und damit nach Insolvenzeröffnung entsteht.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842806467
Arbeit zitieren:
Azemi, Beare September 2010: Besteuerung in der Insolvenz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuer, Vermögensverwalter, Aufrechnung, Einkommenssteuer, Forderung



