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Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform

Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform
Über dieses Buch

Diplomarbeit von Bianca Buschmann

Einleitung:

Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine beliebte Form der Gestaltung nationaler und internationaler unternehmerischer Betätigung dar. Sie erlangen als Folge der Globalisierung der Wirtschaft zunehmende Bedeutung im Rahmen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse. Bei Aufbau und Standortentscheidung internationaler Konzerne können neben vielfältigen funktionalen und organisatorischen Gründen auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Der sich verschärfende internationale Wettbewerb sowie der Zwang zur Kostenreduzierung stellt Unternehmen vor die Notwendigkeit, historische Standortentscheidungen im Hinblick auf Kosten- bzw. Steuereinsparungen zu überprüfen. Daraus ergibt sich ein latenter Anreiz dort zu investieren, wo attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen vorherrschen.

Durch Implementierung einer Holdinggesellschaft als selbstständiger Steuerrechtsträger, eröffnet sich die Möglichkeit einer Partizipation am nationalen und internationalen Steuerrecht des jeweiligen Holding-Standortes. Bei entsprechender Ausgestaltung des nationalen Steuerrechtes in Kombination mit dem Steuerrecht anderer beteiligter Staaten, kann sich gegenüber einer Direktinvestition von der Mutter- in die Tochtergesellschaften eine geringere Gesamtsteuerbelastung ergeben.

Aufbauend auf den Grundlagen der Besteuerung von Holding-Strukturen erfolgt die Untersuchung der Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform. Mit dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetztes im Jahr 2001 wurde der Grundstein der Unternehmenssteuerreform gelegt; es erfolgte ein Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren zu einer Definitivbesteuerung von Körperschaften. Zukünftig sind Beteiligungserträge aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von der Besteuerung freigestellt. Betriebsausgaben und Verluste, die im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen entstehen, dürfen nur noch begrenzt steuerlich berücksichtigt werden. Daraus können sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Steuerbelastung eines Holdingkonzerns ergeben.

Um den daraus resultierenden Steuermindereinnahmen des deutschen Fiskus entgegenzuwirken, erfolgte eine Reduzierung des zulässigen Fremdkapitals im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung und eine steuerverschärfende konzeptionelle Änderung der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz.

Die Änderungen, die durch das Steuersenkungsgesetz im Rahmen der Unternehmenssteuerreform erfolgten, stießen auf negative Kritik, da das Ziel den Wirtschaftsstandort im internationalen Umfeld auch steuerlich für Investoren interessanter zu gestalten, nicht erreicht werden konnte. Es ergab sich ein Reformbedarf und die Notwendigkeit, auf Grundlage der neuen Strukturen, das Unternehmenssteuerrecht fortzuentwickeln. Der Schwerpunkt des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lag in der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen und im Außensteuerrecht mit der Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung.

Inwieweit mit den eingeleiteten Reformen auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung das erklärte Ziele der Förderung des Holdingstandortes Deutschland erreicht werden konnte oder ob weitere Reformschritte notwendig sind, wird anhand eines dreistufigen Konzernaufbaus mit einer inländischen (Zwischen-)Holding, die an in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist und selbst von einer ausländischen Muttergesellschaft als Konzernspitze gehalten wird, untersucht. Das Ausland beschränkt sich dabei auf den europäischen Raum.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Grundlagen einer Holding 3
2.1 Begriffsbestimmung und Wesensmerkmale 3
2.1.1 Definitionsansatz 3
2.1.2 Beteiligungen 3
2.1.3 Rechtsform 5
2.2 Begriffliche Abgrenzung 6
2.3 Typologisierung 6
2.3.1 Funktionale Differenzierung 7
2.3.1.1 Die Finanz- oder Beteiligungsholding 7
2.3.1.2 Die Führungsholding 8
2.3.2 Hierarchische Differenzierung 9
2.3.2.1 Die Dachholding 9
2.3.2.2 Die Zwischenholding 9
2.3.3 Regionale Differenzierung 10
2.3.3.1 Die Auslandsholding 10
2.3.3.2 Die Landesholding 10
2.4 Rechtsgrundlagen 11
2.5 Holding und Konzernbegriff 12
2.5.1 Die Holding als Strukturelement internationaler Konzerne 12
2.5.2 Abgrenzung Holding vs. Konzern 13
3. Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung 14
3.1 Ansatzpunkte der Steuerplanung für international tätige Unternehmen 14
3.2 Anforderungen an den Holdingstandort 15
3.3 Besteuerung von Holding-Strukturen 17
3.3.1 Gewinnausschüttungen 17
3.3.2 Veräußerungsgewinne 18
3.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung 20
3.4.1 Steueranrechnungsmethode 20
3.4.2 Steuerfreistellungsmethode 21
3.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen 22
3.4.2.2 Mutter-Tochter-Richtlinie 23
3.4.3 Quellenbesteuerung 23
3.5 Ergebnis 23
4. Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf den Holdingstandort Deutschland 26
4.1 Einleitung 26
4.2 Beteiligungsertragsbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG) 26
4.2.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform 26
4.2.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz 27
4.2.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz 28
4.2.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer 29
4.2.5 Zeitliche Anwendung 31
4.3 Veräußerungsgewinnfreistellung (§ 8b Abs. 2 KStG) 32
4.3.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform 32
4.3.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz 33
4.3.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz 35
4.3.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer 37
4.3.5 Zeitliche Anwendung 37
4.4 Abzugsbeschränkungen und Abzugsverbote von Betriebsausgaben 38
4.4.1 Problemstellung 38
4.4.2 Betriebsausgaben und steuerfreie Bezüge 38
4.4.2.1 Inlandsbeteiligungen 38
4.4.2.2 Auslandsbeteiligungen 39
4.4.2.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz 40
4.4.2.4 Zeitliche Anwendung 42
4.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten 42
4.4.3.1 Ballooning-Modell 42
4.4.3.2 Poolrefinanzierung 44
4.4.3.3 Organschaft 44
4.4.4 Auswirkungen auf die Finanzierung durch Holdinggesellschaften 46
4.4.4.1 Fremdfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft durch Gewährung eines Gesellschafterdarlehens einer inländischen Holding 47
4.4.4.2 Eigenfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft durch Fremdkapitalaufnahme einer inländischen Holding 47
4.5 Verluste und Teilwertabschreibungen 48
4.5.1 Problemstellung 48
4.5.2 Berücksichtigung von Gewinnminderungen vor der Unternehmenssteuerreform 50
4.5.3 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz 51
4.5.4 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz 51
4.5.5 Zeitliche Anwendung 52
4.6 Ergebnis 52
5. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung 56
5.1 Problemstellung 56
5.2 Grundkonzeption der Unterkapitalisierungsregelung 57
5.3 Rechtsfolgen einer überhöhten Gesellschafter-Fremdfinanzierung 58
5.4 Ausnahmen 59
5.5 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz 60
5.6 Bedeutung der Änderungen für den Holdingstandort Deutschland 60
5.7 Konkurrenzverhältnis von § 8a KStG zu steuerlichen Abzugsverboten 61
5.7.1 Inlandsbeteiligungen 62
5.7.2 Auslandsbeteiligungen 62
5.8 Zeitliche Anwendung 64
5.9 Ergebnis 64
6. Die Hinzurechnungsbesteuerung 67
6.1 Problemstellung 67
6.2 Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Steuersenkungsgesetz 69
6.2.1 Absenkung der Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“ 69
6.2.2 Einführung der „Hinzurechnungssteuer“ 70
6.2.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung 72
6.2.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung 73
6.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz 74
6.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen 74
6.3.1.1 Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft 74
6.3.1.2 Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“ 76
6.3.1.3 Aktive Einkünfte 77
6.3.2 Streichung der „Hinzurechnungssteuer“ 79
6.3.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung 80
6.3.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung 81
6.5 Zeitliche Anwendung 82
6.6 Ergebnis 82
7. Resümee 84
Anlagenverzeichnis 86
Anhang 87
Verzeichnis der Gesetze 96
Literaturverzeichnis 99

Automatisiert erstellter Textauszug:

Beispiel: Die inländische Holding A-AG hält eine 100 %-ige Beteiligung an der inländischen B-AG. Die Anschaffungskosten dieser Beteiligung betrugen 600.000 € und sind in vollem Umfang über ein Darlehen finanziert worden. Der Zinsaufwand für dieses Darlehen beträgt jährlich 50.000 €. Die A-AG erhält von der B-AG im Jahr 01 eine Dividende i.H.v. 55.000 € und im Jahr 02 eine Dividende i.H.v. 40.000 €. Gemäß § 3c Abs.1 EStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG sind im Jahr 01 Zinsaufwendungen i.H.v. 50.000 € und im Jahr 02 Zinsaufwendungen i.H.v. 40.000 € nicht abziehbar. Damit verbleibt im Jahr 02 ein abzugsfähiger Zinsbetrag in Höhe von 10.000 €.182 4.4.2.2 Auslandsbeteiligungen Für Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen von ausländischen Tochtergesellschaften entstehen, gilt gem. § 8b Abs. 5 KStG ein Abzugsverbot. Mit dem StSenkG fand eine Modifizierung der Vorschrift in § 8b Abs. 5 KStG statt. Diese entspricht jedoch weitestgehend inhaltlich der des § 8b Abs. 7 KStG a.F. Durch die Neufassung entfällt auch ein Verweis auf ein DBA.183 Demnach sind unabhängig von der Höhe und Existenz der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschal 5 % der von ausländischen Tochtergesellschaften steuerfrei vereinnahmten Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren. Die Steuerbefreiung tritt somit nur partiell in Höhe von 95 % ein.184 Der Grund der Pauschalierung ergibt sich dabei aus einer nur schwer durchzuführenden Prüfung der mit tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden steuerfrei vereinnahmten Gewinnanteilen von ausländischen Gesellschaften.185 Der als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe qualifizierte Betrag erhöht das körperschaftsteuerliche Einkommen und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.186 Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt gem. § 8b Abs. 5 KStG unmittelbar i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG, demnach sind die Betriebsausgaben betroffen, die in einem unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen stehen. [...]

4.4 Abzugsbeschränkungen und Abzugsverbote von Betriebsausgaben177 4.4.1 Problemstellung Da Mutter- und Tochtergesellschaften als selbstständige Steuersubjekte zu behandeln sind, ist auch der für die jeweiligen Ebenen entstehende Aufwand getrennt zu berücksichtigen (Trennungsprinzip). Aus dieser isolierten Betrachtung von Bemessungsgrundlagen kann es insbesondere für Holdingkonzerne im Vergleich zu einer Einheitsunternehmung zu Steuermehr- oder -minderbelastungen kommen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten von qualifizierten Beteiligungen entstehen und inwieweit diese bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens der Holdinggesellschaft abgezogen werden können, gelten in der Bundesrepublik Deutschland konzernspezifische Sonderregelungen.178 4.4.2 Betriebsausgaben und steuerfreie Bezüge 4.4.2.1 Inlandsbeteiligungen Fallen bei einer Holdinggesellschaft Aufwendungen an, die „in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“179 mit der Beteiligung einer inländischen Tochtergesellschaft stehen180, sind diese bei der Einkommensermittlung gem. § 3c Abs. 1 EStG in dem Umfang nicht abziehbar, als sie im betreffenden Wirtschaftsjahr steuerfreie Erträge aus der Beteiligung und aus Anteilsveräußerungen dieser Tochter tatsächlich bezieht. Ziel dieser grundsätzlichen Abzugsversagung im Einkommens- bzw. Körperschaftsteuersteuerrecht ist die Vermeidung einer Doppelbegünstigung, indem einerseits Einnahmen steuerfrei sind und auf der anderen Seite dazugehörige Ausgaben steuerwirksam abgezogen werden können. Im Ergebnis sollen somit nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Einkünfte freigestellt werden.181 [...]

ropäischen Staaten bereits eine übliche und sinnvolle Methode zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung im Holdingkonzern.173 Sie findet nun auch in der Systematik des neuen Körperschaftsteuerrechts Anwendung. Die Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne geht über die Freistellung der Gewinnausschüttungen hinaus, da neben den offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft auch stille Reserven erfasst werden.174 4.3.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG waren bisher von der Gewerbesteuer auszunehmen.175 Das ergab sich über § 7 Satz 1 GewStG, aus dem der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln ist. Da Veräußerungsgewinne von der Körperschaftsteuer freigestellt sind, unterliegen diese auch nicht der Gewerbesteuer. Anders als bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von „Streubesitzdividenden“ gem. § 8b Abs. 5 GewStG, ist für Veräußerungsgewinne nach dem Inkrafttreten des UntStFG keine Hinzurechnung gefordert. 4.3.5 Zeitliche Anwendung Die Vorschrift des § 8b KStG ist gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 KStG erstmals für Veräußerungsgewinne und Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 2 und 3 KStG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001, d.h. ab 2002 anzuwenden (wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der veräußernden Gesellschaft gilt das neue Recht mit Ablauf des abweichenden Wirtschaftsjahrs 2001/2002. Bei einem Wirtschaftsjahr, das vom 01.08.2001 bis 31.07.2002 läuft, wäre dies der 01.08.2002.176 [...]

Arbeit zitieren:
Buschmann, Bianca Juni 2002: Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerplanung, Beteiligungsertragsbefreiung, Veräußerungsgewinne, Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, Hinzurechnungsbesteuerung

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