Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Max Jöst
- Abgabedatum: September 2010
- Umfang: 87 Seiten
- Dateigröße: 476,2 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Augsburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 100
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0891-1
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Jöst, Max September 2010: Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Sanierungsgewinn, 8c, KStG, Besteuerung, Debt Equity Swap
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Diplomarbeit von Max Jöst
Einleitung:
Ende des 19. Jahrhunderts tauscht das hochverschuldete Peru seine Staatsschulden gegen Eigentumsrechte an Land, Eisenbahngesellschaften und Bergbaukonzessionen. Keiner der Beteiligten ahnt zu diesem Zeitpunkt, dass damit ein Verfahren geschaffen wurde, welches fortan verschiedenste Schuldner vor dem finanziellen Zusammenbruch retten sollte. Dem peruanischen Beispiel folgend fand ein solcher Tausch zunächst überwiegend bei der Entschuldung von Entwicklungsländern Anwendung. Schnell wurde jedoch auch die Praktikabilität des Modells zur Entschuldung von Kapitalgesellschaften erkannt.
Mittlerweile ist der Tausch von Fremd- in Eigenkapital unter dem Namen ‘Debt to Equity Swap’ (DES) bekannt. Auch wenn dieser vereinzelt als moderne Bankinnovation gepriesen wird, funktioniert er grundsätzlich nach dem gleichen Schema, wie es bereits vor mehr als einem Jahrhundert entwickelt wurde. Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung gegenüber dem Schuldner. Im Gegenzug erhält er Anteile am Schuldner. Fortan kann der Gläubiger in seiner Stellung als Gesellschafter Einfluss auf die Geschicke des Schuldners nehmen und von künftigen Wertsteigerungen profitieren. Auf der Ebene des Schuldners verringert sich durch den Tausch das Fremdkapital, wohingegen sich das Eigenkapital erhöht. Insolvenzgründe werden beseitigt und die Sanierung des Not leidenden Schuldners gefördert.
Während sich der DES in der angloamerikanischen Sanierungspraxis schnell zu einem gängigen Sanierungsinstrument entwickelte, stand ihm die deutsche Sanierungspraxis skeptisch gegenüber. Begründet war diese Skepsis im Wesentlichen durch gesellschafts- und steuerrechtlichen Risiken. Insbesondere das strenge deutsche Eigenkapitalersatzrecht sowie die Besteuerung von Sanierungsgewinnen konnten bei den Beteiligten zu unliebsamen Überraschungen führen.
Eine Entschärfung der gesellschaftsrechtlichen Risiken gelang dem deutschen Gesetzgeber durch das MoMiG sowie durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Rahmen des Eigenkapitalersatzrechts. Eine die Risiken eines DES verschärfende Entwicklung ist hingegen auf der Ebene des deutschen Steuerrechts zu beobachten. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen und vor allem der aktuellen Steuerrechtsprechung wird es immer schwieriger, die tatsächlichen steuerrechtlichen Risiken und Folgen eines DES vorherzusehen.
Der Erörterung dieser steuerrechtlichen Risiken und Folgen widmet sich die vorliegende Arbeit. Zum besseren Verständnis folgt zunächst eine kurze Darstellung der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines DES bei der AG sowie der GmbH. Anhand dieser werden die Auswirkungen des Swaps auf den steuerpflichtigen Ertrag der sanierungsbedürftigen Gesellschaft erläutert. Anschließend erfolgt eine Darstellung der steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich durch den Eintritt des Gläubigers in die sanierungsbedürftige Gesellschaft ergeben. Unterschieden wird dabei jeweils zwischen der sanierungsbedürftigen Gesellschaft, deren Anteilseignern sowie dem Gläubiger.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| Symbolverzeichnis | IX | |
| A. | Einführung | 1 |
| B. | Zivilrechtliche Grundlagen des DES | 2 |
| I. | Kapitalherabsetzung | 3 |
| 1. | Vereinfachte Kapitalherabsetzung | 3 |
| 2. | Kapitalherabsetzung unter die gesetzliche Mindesteinlage | 4 |
| II. | Kapitalerhöhung | 5 |
| 1. | Sachkapitalerhöhung bei der AG | 5 |
| 2. | Sachkapitalerhöhung bei der GmbH | 6 |
| 3. | Forderungsbewertung | 6 |
| III. | Zivilrechtliche Risiken des DES | 7 |
| C. | Steuerrechtliche Aspekte eines DES | 8 |
| I. | Auswirkungen auf Ebene des Schuldners | 8 |
| 1. | Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalherabsetzung | 8 |
| a | Auswirkungen auf den Sonderausweis | 9 |
| b | Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto | 9 |
| 2. | Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalerhöhung | 10 |
| a | Forderung ist vollwertig | 10 |
| b | Forderung ist wertgemindert | 11 |
| aa | Behandlung des Forderungsverzichts analog der verdeckten Einlage | 12 |
| bb | Behandlung des Forderungsverzichts gleich einem tauschähnlichen Geschäft | 13 |
| c | Ermittlung des Teil-/ gemeinen Werts der eingelegten Forderung | 14 |
| 3. | Steuerrechtliche Behandlung des Sanierungsgewinns | 15 |
| a | Voraussetzungen des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne | 16 |
| aa | Sanierungsbedürftigkeit | 17 |
| bb | Sanierungseignung | 17 |
| cc | Sanierungsfähigkeit | 18 |
| dd | Sanierungsabsicht | 19 |
| ee | Sanierungsgewinn | 19 |
| b | Unbeschränkte Verrechnung des Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen | 20 |
| c | Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne | 20 |
| d | Behandlung von Sanierungsgewinnen in der aktuellen Rechtsprechung | 21 |
| e | Kritische Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung | 22 |
| f | Ausblick | 24 |
| 4. | Maßnahmen zur Vermeidung eines Sanierungsgewinns | 25 |
| a | Debt Mezzanine Swap | 25 |
| b | Herstellen der Vollwertigkeit der Forderung | 27 |
| aa | Barzuschüsse | 27 |
| bb | Gewährung von Sicherheiten | 27 |
| c | Debt Push Up | 28 |
| 5. | Untergang von Körperschaftsteuerverlustvorträgen | 30 |
| a | Verlustverrechnungsbeschränkung | 30 |
| b | Ausnahmen von der Verlustverrechnungsbeschränkung | 31 |
| aa | Sanierungsbedürftigkeit im Sinne der Sanierungsklausel | 32 |
| bb | Sanierungseignung im Sinne der Sanierungsklausel | 33 |
| cc | Sanierungsfähigkeit im Sinne der Sanierungsklausel | 34 |
| dd | Sanierungsabsicht im Sinne der Sanierungsklausel | 34 |
| ee | Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen | 35 |
| α | Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens | 35 |
| β | Befolgung einer Betriebsvereinbarung | 37 |
| γ | Erhalt der durchschnittlichen Lohnsumme | 38 |
| c | Prüfung der Sanierungsklausel durch die EU-Kommission | 38 |
| d | Gestaltungen zur Vermeidung eines Verlustuntergangs | 39 |
| aa | Forderungsverzicht mit Besserungsschein | 40 |
| bb | Debt Mezzanine Swap | 41 |
| 6. | Auswirkungen auf Gewerbesteuerverlustvorträge | 42 |
| 7. | Konsequenzen im Rahmen der Zinsschranke | 43 |
| a | Positive Auswirkungen des DES | 44 |
| b | Negative Auswirkungen des DES | 44 |
| aa | Verlust des Zinsvortrags | 45 |
| bb | Auswirkungen auf den EBITDA-Vortrag | 45 |
| cc | Auswirkungen auf die Ausnahmeregelungen der Zinsschranke | 46 |
| II. | Auswirkungen auf Ebene der Altgesellschafter des Schuldners | 46 |
| 1. | Kapitalherabsetzung auf Ebene der Altgesellschafter | 47 |
| a | Steuerpflichtige Einkünfte durch die Kapitalherabsetzung | 47 |
| b | Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung | 48 |
| 2. | Kapitalerhöhung auf Ebene der Altgesellschafter | 48 |
| III. | Auswirkungen auf Ebene des Gläubigers | 48 |
| 1. | Konsequenzen des Forderungsverzichts | 49 |
| a | Anteile und Forderung im Privatvermögen | 49 |
| b | Anteile und Forderung im Betriebsvermögen – Einkommensteuerpflicht | 50 |
| aa | Verlustrealisierung durch Forderungsverzicht | 50 |
| bb | Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des Verlusts | 51 |
| c | Anteile und Forderungen im Betriebsvermögen - Körperschaftsteuerpflicht | 52 |
| aa | Körperschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung des Verlusts | 52 |
| bb | Umgehung des Verlustverrechnungsverbots | 53 |
| α | Nachweis der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung | 53 |
| β | Vermeiden einer Beteiligung im Zeitpunkt der Verlustentstehung | 54 |
| 2. | Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen eines DES | 55 |
| a | Grundstück im Vermögen der sanierungsbedürftigen Gesellschaft | 56 |
| b | Anteilsvereinigung bzw. Anteilserwerb | 57 |
| c | Schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes | 57 |
| d | Ausnahmen von einer Grunderwerbsteuerbelastung | 58 |
| 3. | Besteuerung nach dem Außensteuergesetz | 58 |
| a | Erfüllung eines Hinzurechnungsbesteuerungstatbestandes | 59 |
| b | Besteuerung des Sanierungsgewinns im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung | 59 |
| 4. | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Forderungserwerbs | 60 |
| D. | Zusammenfassung | 61 |
| Literaturverzeichnis | lxii | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | lxii | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | lxii | |
| Drucksachen und Schreiben der EU-Kommission | lxii | |
| Verzeichnis der Gesetze | lxii | |
| Verzeichnis der Änderungsgesetze | lxii |
Textprobe:
Kapitel C, Steuerrechtliche Aspekte eines DES:
Aufgrund der Kapitalmaßnahmen und des Wechsels im Gesellschafterbestand kommt es durch einen DES zu teilweise beachtlichen steuerrechtlichen Folgen. Zu differenzieren ist diesbezüglich zwischen der Ebene des Schuldners, der seiner Anteilseigner sowie der des Gläubigers. Auf die Unterscheidung der Rechtsformen AG und GmbH kann im Gegensatz zum Zivilrecht verzichtet werden. Schließlich ist das Gebot der Rechtsformneutralität der Besteuerung zumindest zwischen den einzelnen Kapitalgesellschaftsformen erfüllt.
I, Auswirkungen auf Ebene des Schuldners:
Von steuerrechtlicher Bedeutung auf Ebene des Schuldners sind primär die beiden Kapitalmaßnahmen. Diesbezüglich ist vor allem zu prüfen, ob durch den Forderungsverzicht im Rahmen der Kapitalerhöhung ein Sanierungsgewinn entsteht und ob ein solcher steuerpflichtig ist. Darüber hinaus sind die steuerrechtlichen Konsequenzen des Erlangens einer Gesellschafterstellung durch den Gläubiger zu untersuchen. Auswirkungen hat ein Wechsel im Gesellschafterbestand vor allem auf Körperschafts- und Gewerbesteuerverlustvorträge. Aber auch vor dem Hintergrund der Zinsschranke sind die Folgen des DES zu erörtern.
1, Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalherabsetzung:
Bedingt durch die Kapitalherabsetzung wird Eigenkapital der Gesellschaft freigesetzt. Dieses wird jedoch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern mit dem bestehenden Fehlbetrag verrechnet. Bilanziell führt eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu, dass sich sowohl das Nennkapital als auch der in der Bilanz ausgewiesene Fehlbetrag verringern. Es kommt also nur zu einer Umschichtung zwischen den verschiedenen Eigenkapitalpositionen. Auf den Gewinn der sanierungsbedürftigen Gesellschaft hat der Vorgang keine Auswirkungen. Eine Steuerbelastung seitens des Schuldners entsteht durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung folglich nicht.
a, Auswirkungen auf den Sonderausweis:
Auswirkungen hat der Kapitalschnitt allerdings auf den Sonderausweis im Sinne des § 28 KStG und das steuerliche Einlagenkonto. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist Nennkapital, das durch die Umwandlung von (Gewinn-) Rücklagen gebildet wurde, als Sonderausweis zu führen und gesondert festzustellen. Es ist folglich von dem Teil des Nennkapitals abzugrenzen, der originär von den Anteilseignern in die Gesellschaft eingelegt wurde. Ziel dieser Differenzierung ist es zu verhindern, dass thesaurierte Gewinne in Eigenkapital umgewandelt werden, um sie später im Zuge eines Kapitalschnitts als vermeintlich steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu deklarieren. Sollte bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft ein solcher Sonderausweis vorhanden sein, so ist dieser im Zuge des Kapitalschnitts vorrangig aufzulösen, § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG. Ein DES wird also stets zur Verringerung des Sonderausweises beitragen.
b, Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto:
Übersteigt der Herabsetzungsbetrag den Sonderausweis, so ist die Differenz, also der Betrag, der von den Gesellschaftern originär eingelegt wurde und durch den Kapitalschnitt freigesetzt wird, zunächst dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben. Es hat folglich eine Umbuchung von Nennkapital auf das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen. Tatsächliche Bedeutung kommt diesem Schritt allerdings nur dann zu, wenn der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. In solchen Fällen bewirkt der Umweg über das steuerliche Einlagenkonto, dass der Teil des Herabsetzungsbetrags, der ursprünglich in die Gesellschaft eingelegt wurde, auch als Einlage gekennzeichnet wird. Im Zuge der Ausschüttung muss er dann nicht von den Anteilseignern als Ertrag versteuert werden.
Im Falle eines DES, bei dem eine Ausschüttung des Herabsetzungsbetrags schon allein aufgrund des für vereinfachte Kapitalherabsetzungen geltenden Ausschüttungsverbots nicht möglich ist, könnte auf diesen Schritt prinzipiell verzichtet werden. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 04.06.2003 angeordnet, dass auch in Fällen, in denen der Herabsetzungsbetrag nicht ausgeschüttet, sondern der Kapitalrücklage zugeführt wird, eine Buchung über das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen hat. Auf Grundlage dieses Schreibens kann davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des DES, bei dem der Herabsetzungsbetrag zwar nicht in die Kapitalrücklage eingestellt, sondern mit einem Fehlbetrag verrechnet wird, der Weg über das steuerliche Einlagenkonto zu wählen ist.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842808911
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Sanierungsgewinn, 8c, KStG, Besteuerung, Debt Equity Swap



