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Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland

Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Max Jöst
  • Abgabedatum: September 2010
  • Umfang: 87 Seiten
  • Dateigröße: 476,2 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Universität Augsburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 100
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0891-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Jöst, Max September 2010: Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Sanierungsgewinn, 8c, KStG, Besteuerung, Debt Equity Swap

Diplomarbeit von Max Jöst

Einleitung:

Ende des 19. Jahrhunderts tauscht das hochverschuldete Peru seine Staatsschulden gegen Eigentumsrechte an Land, Eisenbahngesellschaften und Bergbaukonzessionen. Keiner der Beteiligten ahnt zu diesem Zeitpunkt, dass damit ein Verfahren geschaffen wurde, welches fortan verschiedenste Schuldner vor dem finanziellen Zusammenbruch retten sollte. Dem peruanischen Beispiel folgend fand ein solcher Tausch zunächst überwiegend bei der Entschuldung von Entwicklungsländern Anwendung. Schnell wurde jedoch auch die Praktikabilität des Modells zur Entschuldung von Kapitalgesellschaften erkannt.

Mittlerweile ist der Tausch von Fremd- in Eigenkapital unter dem Namen ‘Debt to Equity Swap’ (DES) bekannt. Auch wenn dieser vereinzelt als moderne Bankinnovation gepriesen wird, funktioniert er grundsätzlich nach dem gleichen Schema, wie es bereits vor mehr als einem Jahrhundert entwickelt wurde. Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung gegenüber dem Schuldner. Im Gegenzug erhält er Anteile am Schuldner. Fortan kann der Gläubiger in seiner Stellung als Gesellschafter Einfluss auf die Geschicke des Schuldners nehmen und von künftigen Wertsteigerungen profitieren. Auf der Ebene des Schuldners verringert sich durch den Tausch das Fremdkapital, wohingegen sich das Eigenkapital erhöht. Insolvenzgründe werden beseitigt und die Sanierung des Not leidenden Schuldners gefördert.

Während sich der DES in der angloamerikanischen Sanierungspraxis schnell zu einem gängigen Sanierungsinstrument entwickelte, stand ihm die deutsche Sanierungspraxis skeptisch gegenüber. Begründet war diese Skepsis im Wesentlichen durch gesellschafts- und steuerrechtlichen Risiken. Insbesondere das strenge deutsche Eigenkapitalersatzrecht sowie die Besteuerung von Sanierungsgewinnen konnten bei den Beteiligten zu unliebsamen Überraschungen führen.

Eine Entschärfung der gesellschaftsrechtlichen Risiken gelang dem deutschen Gesetzgeber durch das MoMiG sowie durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Rahmen des Eigenkapitalersatzrechts. Eine die Risiken eines DES verschärfende Entwicklung ist hingegen auf der Ebene des deutschen Steuerrechts zu beobachten. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen und vor allem der aktuellen Steuerrechtsprechung wird es immer schwieriger, die tatsächlichen steuerrechtlichen Risiken und Folgen eines DES vorherzusehen.

Der Erörterung dieser steuerrechtlichen Risiken und Folgen widmet sich die vorliegende Arbeit. Zum besseren Verständnis folgt zunächst eine kurze Darstellung der zivilrechtlichen Ausgestaltung eines DES bei der AG sowie der GmbH. Anhand dieser werden die Auswirkungen des Swaps auf den steuerpflichtigen Ertrag der sanierungsbedürftigen Gesellschaft erläutert. Anschließend erfolgt eine Darstellung der steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich durch den Eintritt des Gläubigers in die sanierungsbedürftige Gesellschaft ergeben. Unterschieden wird dabei jeweils zwischen der sanierungsbedürftigen Gesellschaft, deren Anteilseignern sowie dem Gläubiger.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis IX
A. Einführung 1
B. Zivilrechtliche Grundlagen des DES 2
I. Kapitalherabsetzung 3
1. Vereinfachte Kapitalherabsetzung 3
2. Kapitalherabsetzung unter die gesetzliche Mindesteinlage 4
II. Kapitalerhöhung 5
1. Sachkapitalerhöhung bei der AG 5
2. Sachkapitalerhöhung bei der GmbH 6
3. Forderungsbewertung 6
III. Zivilrechtliche Risiken des DES 7
C. Steuerrechtliche Aspekte eines DES 8
I. Auswirkungen auf Ebene des Schuldners 8
1. Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalherabsetzung 8
a Auswirkungen auf den Sonderausweis 9
b Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto 9
2. Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalerhöhung 10
a Forderung ist vollwertig 10
b Forderung ist wertgemindert 11
aa Behandlung des Forderungsverzichts analog der verdeckten Einlage 12
bb Behandlung des Forderungsverzichts gleich einem tauschähnlichen Geschäft 13
c Ermittlung des Teil-/ gemeinen Werts der eingelegten Forderung 14
3. Steuerrechtliche Behandlung des Sanierungsgewinns 15
a Voraussetzungen des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne 16
aa Sanierungsbedürftigkeit 17
bb Sanierungseignung 17
cc Sanierungsfähigkeit 18
dd Sanierungsabsicht 19
ee Sanierungsgewinn 19
b Unbeschränkte Verrechnung des Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen 20
c Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne 20
d Behandlung von Sanierungsgewinnen in der aktuellen Rechtsprechung 21
e Kritische Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung 22
f Ausblick 24
4. Maßnahmen zur Vermeidung eines Sanierungsgewinns 25
a Debt Mezzanine Swap 25
b Herstellen der Vollwertigkeit der Forderung 27
aa Barzuschüsse 27
bb Gewährung von Sicherheiten 27
c Debt Push Up 28
5. Untergang von Körperschaftsteuerverlustvorträgen 30
a Verlustverrechnungsbeschränkung 30
b Ausnahmen von der Verlustverrechnungsbeschränkung 31
aa Sanierungsbedürftigkeit im Sinne der Sanierungsklausel 32
bb Sanierungseignung im Sinne der Sanierungsklausel 33
cc Sanierungsfähigkeit im Sinne der Sanierungsklausel 34
dd Sanierungsabsicht im Sinne der Sanierungsklausel 34
ee Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen 35
α Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens 35
β Befolgung einer Betriebsvereinbarung 37
γ Erhalt der durchschnittlichen Lohnsumme 38
c Prüfung der Sanierungsklausel durch die EU-Kommission 38
d Gestaltungen zur Vermeidung eines Verlustuntergangs 39
aa Forderungsverzicht mit Besserungsschein 40
bb Debt Mezzanine Swap 41
6. Auswirkungen auf Gewerbesteuerverlustvorträge 42
7. Konsequenzen im Rahmen der Zinsschranke 43
a Positive Auswirkungen des DES 44
b Negative Auswirkungen des DES 44
aa Verlust des Zinsvortrags 45
bb Auswirkungen auf den EBITDA-Vortrag 45
cc Auswirkungen auf die Ausnahmeregelungen der Zinsschranke 46
II. Auswirkungen auf Ebene der Altgesellschafter des Schuldners 46
1. Kapitalherabsetzung auf Ebene der Altgesellschafter 47
a Steuerpflichtige Einkünfte durch die Kapitalherabsetzung 47
b Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung 48
2. Kapitalerhöhung auf Ebene der Altgesellschafter 48
III. Auswirkungen auf Ebene des Gläubigers 48
1. Konsequenzen des Forderungsverzichts 49
a Anteile und Forderung im Privatvermögen 49
b Anteile und Forderung im Betriebsvermögen – Einkommensteuerpflicht 50
aa Verlustrealisierung durch Forderungsverzicht 50
bb Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des Verlusts 51
c Anteile und Forderungen im Betriebsvermögen - Körperschaftsteuerpflicht 52
aa Körperschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung des Verlusts 52
bb Umgehung des Verlustverrechnungsverbots 53
α Nachweis der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung 53
β Vermeiden einer Beteiligung im Zeitpunkt der Verlustentstehung 54
2. Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen eines DES 55
a Grundstück im Vermögen der sanierungsbedürftigen Gesellschaft 56
b Anteilsvereinigung bzw. Anteilserwerb 57
c Schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 57
d Ausnahmen von einer Grunderwerbsteuerbelastung 58
3. Besteuerung nach dem Außensteuergesetz 58
a Erfüllung eines Hinzurechnungsbesteuerungstatbestandes 59
b Besteuerung des Sanierungsgewinns im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung 59
4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Forderungserwerbs 60
D. Zusammenfassung 61
Literaturverzeichnis lxii
Rechtsprechungsverzeichnis lxii
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen lxii
Drucksachen und Schreiben der EU-Kommission lxii
Verzeichnis der Gesetze lxii
Verzeichnis der Änderungsgesetze lxii

Textprobe:

Kapitel C, Steuerrechtliche Aspekte eines DES:

Aufgrund der Kapitalmaßnahmen und des Wechsels im Gesellschafterbestand kommt es durch einen DES zu teilweise beachtlichen steuerrechtlichen Folgen. Zu differenzieren ist diesbezüglich zwischen der Ebene des Schuldners, der seiner Anteilseigner sowie der des Gläubigers. Auf die Unterscheidung der Rechtsformen AG und GmbH kann im Gegensatz zum Zivilrecht verzichtet werden. Schließlich ist das Gebot der Rechtsformneutralität der Besteuerung zumindest zwischen den einzelnen Kapitalgesellschaftsformen erfüllt.

I, Auswirkungen auf Ebene des Schuldners:

Von steuerrechtlicher Bedeutung auf Ebene des Schuldners sind primär die beiden Kapitalmaßnahmen. Diesbezüglich ist vor allem zu prüfen, ob durch den Forderungsverzicht im Rahmen der Kapitalerhöhung ein Sanierungsgewinn entsteht und ob ein solcher steuerpflichtig ist. Darüber hinaus sind die steuerrechtlichen Konsequenzen des Erlangens einer Gesellschafterstellung durch den Gläubiger zu untersuchen. Auswirkungen hat ein Wechsel im Gesellschafterbestand vor allem auf Körperschafts- und Gewerbesteuerverlustvorträge. Aber auch vor dem Hintergrund der Zinsschranke sind die Folgen des DES zu erörtern.

1, Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalherabsetzung:

Bedingt durch die Kapitalherabsetzung wird Eigenkapital der Gesellschaft freigesetzt. Dieses wird jedoch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern mit dem bestehenden Fehlbetrag verrechnet. Bilanziell führt eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu, dass sich sowohl das Nennkapital als auch der in der Bilanz ausgewiesene Fehlbetrag verringern. Es kommt also nur zu einer Umschichtung zwischen den verschiedenen Eigenkapitalpositionen. Auf den Gewinn der sanierungsbedürftigen Gesellschaft hat der Vorgang keine Auswirkungen. Eine Steuerbelastung seitens des Schuldners entsteht durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung folglich nicht.

a, Auswirkungen auf den Sonderausweis:

Auswirkungen hat der Kapitalschnitt allerdings auf den Sonderausweis im Sinne des § 28 KStG und das steuerliche Einlagenkonto. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist Nennkapital, das durch die Umwandlung von (Gewinn-) Rücklagen gebildet wurde, als Sonderausweis zu führen und gesondert festzustellen. Es ist folglich von dem Teil des Nennkapitals abzugrenzen, der originär von den Anteilseignern in die Gesellschaft eingelegt wurde. Ziel dieser Differenzierung ist es zu verhindern, dass thesaurierte Gewinne in Eigenkapital umgewandelt werden, um sie später im Zuge eines Kapitalschnitts als vermeintlich steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu deklarieren. Sollte bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft ein solcher Sonderausweis vorhanden sein, so ist dieser im Zuge des Kapitalschnitts vorrangig aufzulösen, § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG. Ein DES wird also stets zur Verringerung des Sonderausweises beitragen.

b, Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto:

Übersteigt der Herabsetzungsbetrag den Sonderausweis, so ist die Differenz, also der Betrag, der von den Gesellschaftern originär eingelegt wurde und durch den Kapitalschnitt freigesetzt wird, zunächst dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben. Es hat folglich eine Umbuchung von Nennkapital auf das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen. Tatsächliche Bedeutung kommt diesem Schritt allerdings nur dann zu, wenn der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. In solchen Fällen bewirkt der Umweg über das steuerliche Einlagenkonto, dass der Teil des Herabsetzungsbetrags, der ursprünglich in die Gesellschaft eingelegt wurde, auch als Einlage gekennzeichnet wird. Im Zuge der Ausschüttung muss er dann nicht von den Anteilseignern als Ertrag versteuert werden.

Im Falle eines DES, bei dem eine Ausschüttung des Herabsetzungsbetrags schon allein aufgrund des für vereinfachte Kapitalherabsetzungen geltenden Ausschüttungsverbots nicht möglich ist, könnte auf diesen Schritt prinzipiell verzichtet werden. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 04.06.2003 angeordnet, dass auch in Fällen, in denen der Herabsetzungsbetrag nicht ausgeschüttet, sondern der Kapitalrücklage zugeführt wird, eine Buchung über das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen hat. Auf Grundlage dieses Schreibens kann davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des DES, bei dem der Herabsetzungsbetrag zwar nicht in die Kapitalrücklage eingestellt, sondern mit einem Fehlbetrag verrechnet wird, der Weg über das steuerliche Einlagenkonto zu wählen ist.

Arbeit zitieren:
Jöst, Max September 2010: Die Besteuerung von Debt to Equity Swaps in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Sanierungsgewinn, 8c, KStG, Besteuerung, Debt Equity Swap

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